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07.04.2010: Klage wegen Feststellung der Unschuld beim Finanzgericht Stuttgart

13.07.2010 Nochmalige Mahnung wegen Zustellung der Besteuerungsgrundlagen

Kommentar: Baden-Württemberg auf dem Wege zum Schurkenstaat

24.07.2010 Schreiben an den Justizminister Ulrich Goll

13.07.2010 Nochmalige Mahnung wegen Zustellung der Besteuerungsgrundlagen

Finanzgericht Baden Württemberg

6. Senat

Börsenstr. 6

DE 70174 Stuttgart

Betrifft:

Rechtsstreit 6 K 274/07, wegen Vermögensteuern1989-1996

Antrag:

Gemäss § 75 FGO sind der Klägerin nunmehr unverzüglich die Unterlagen der Besteuerung zuzustellen

Das FG beantwortet den Antrag vom 07.03.2010 um eingeschriebene Zustellung seiner Entscheidungen an die schweizer Adresse.

Sehr geehrte Frau Karl,

die Informationen als richtig unterstellt, die mich soeben erreichten, haben Sie heute bei der Finanzbehörde die Erstellung jener Besteuerungsgrundlagen erst in Auftrag gegeben, welche die Grundlage aller Entscheidungen in den Vorjahren hätten bilden müssen. Tatsache ist demnach:

Alle Entscheidungen des 6. Senates erfolgten ohne rechtsverwertbare Besteuerungsgrund-lagen!

Am 27.05.2003 lehnte der 6. Senat die Aussetzung der Vollziehung der Vermögenssteuern ab.

Am 27.11.2003 wies der Senat die Klage gegen die Vermögenssteuern ab. Diese und alle anderen Entscheidungen des Senates ergingen ohne der Beklagten die Vorlage von Besteuerungsgrundlagen (Geldverkehrsrechnungen, Vermögensverzeichnis, Vorlage von Kontoauszüge) abverlangt zu haben. Das ist noch weit mehr als Willkür. Die Willkürentscheidungen des Prof. Wilke springen damit ins Auge. "Das Fehlverhalten beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Prof. Wilke gegenüber der ablehnenden Partei und auf Willkür." Die Fehlerhaftigkeit, ohne Besteuerungsgrundlagen Entscheidungen zu fällen, ist so schwerwiegend, dass an der Befangenheit des Prof. Wilke kein Zweifel aufkommen kann.

Das Ihnen wiederholt zitierte Urteil des EGMR stammt aus 2001 und wurde in der NJW veröffentlicht. Der 6. Senat hat vorsätzlich diese höchstrichterliche Entscheidung in 2003 und danach zum fairen Verfahren, zum Schweigerecht und zur Unschuldsvermutung verletzt. Ohne Schuldnachweis und Strafurteil, ohne irgendwelche Beweise für das unterstellte Vermögen hat dieser Senat völlig willkürlich seine Entscheidungen gefällt.

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist keinerlei Raum mehr für das Basteln neuer Besteuerungsgrundlagen. Sämtliche Fristen dafür sind abgelaufen. Irgendwelche Diskussionen über die Vermögenssteuerbescheide sind wegen Verjährung aller Voraussetzungen unzulässig. Das sind die Folgen der endloser Verschleppung der Verfahren durch das FG. Die Steuerbescheide sind falsch. Der Beklagten weitere Fristen einzuräumen bedeutet, diese zu neuen Erfindungen und Betrügereien zu ermuntern. Das unterstellte Vermögen ist von der Finanzbehörde frei erfunden. Diesen betrügerischen Erfindungen von Vermögen seitens der Finanzbehörden haben die Finanzgerichte - aus welch verwerflichen Motiven immer - keinerlei Einhalt geboten, so dass endlich das BVerfG keine andere Möglichkeit zur Abwehr dieser Betrügereien sah, als die Vermögenssteuer ganz abzuschaffen.

Sollten nicht bis zum 21.07.2003 die Besteuerungsgrundlagen hier eingegangen sein, wird der gesamten Rechtsstreit veröffentlicht.

Ein Kapital von 4.8 Millionen in 1996 hat es ebensowenig gegeben wie ein Kapital von 2.8 Millionen wann auch immer. Die Staatsanwältin Jarke hat sich nicht gescheut, eine Anklage mit betrügerisch gefälschten Ermittlungen gegen ein anderes ihrer Opfer zu machen. Hätten die Ermittlungen in diesem Fall nur den kleinsten Raum für ein Vermögen ergeben, hätte Frau Jarke Anklage erhoben. Die Ermittlungen der Steufa gingen nach § 208 I AO. Die unterstellten 2.8 Mio. konnten nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden. § 208 I AO fordert den Strengbeweis. Das faire Verfahren gemäss Artikel 6 I EMRK fordert die Anwendung von "in dubio pro reo" ebenso, wie das Deutsche Recht. Das alles zeigt Ihnen, der Nachweis eines erfundenen Kapitals ist der Finanzbehörde nicht gelungen. Nur durch Fälschungen und Meineid wäre ein niemals vorhandenes Kapital zu konstruieren.

Höflich erlaube ich mir den Hinweis, AdV bedarf keines Antrages seitens des Steuerpflichtigen. Meine Geldmittel erlauben mir nicht nochmals einen solchen Antrag zu stellen. Welchen Beweises für die Voreingenommenheit des Prof. Wilke bedarf es noch, dass er ohne Besteuerungsgrundlagen nicht einmal AdV verfügt.

Mit freundlichen Grüssen

---Kommentar:Baden-Württemberg auf dem Wege zum Schurkenstaat:---

Baden-Württemberg auf dem Wege zum Schurkenstaat:

Seit Übernahme der Amtsgeschäfte durch den Ministerpräsidenten Stefan Mappus hat sich nichts, aber auch gar nichts, an der katastrophalen Rechtssituation in Baden-Württemberg geändert. Unter seinem Finanzminister, Willi Stächele und seinem Justizminister, Prof. Dr. Ulrich Goll, stürzt Baden-Württemberg unaufhaltsam vom derzeit herrschenden Unrechtsstaat in die Verhältnisse eines Schurkenstaates ab. Die betrügerischen Räubereien der Finanzbehörden werden von der schwarz-gelben Regierung nicht nur zum Wohle des Steueraufkommens toleriert, sondern aktiv gefördert. Ein weiterer Fall gravierender Rechtsbeugung im Finanzgericht Stuttgart:

§ 339 Strafgesetzbuch

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Frau Karl, Finanzrichterin des sechsten FG Senates Stuttgart, wird beschuldigt, zum Nachteil eines Klägers im Verfahren 6 K 274/07 vom 24.05.2007 sich der Begünstigung der Finanzbehörde schuldig zu machen. Der Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 3 GG wird von Frau Karl dadurch verletzt, dass sie den Kläger den mit Art. 19 IV GG garantierten Rechtsschutz gegen die betrügerischen Unterstellungen der Finanzbehörde verweigert. Aus Art. 3 GG folgt: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Der sechste Senat bevorzugt in einem Akt unverzeihlicher Willkür andere Kläger, indem er deren Klagen vorzieht. Der sechste FG Senat hat allein bis heute über vier Klagen entschieden, welche ausnahmslos erst 2009 eingereicht wurden.

Frau Karl beugt weiter geltendes Finanzrecht, indem sie die mehrfach bei ihr angeforderte "Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen" gemäss § 75 FGO verweigert. Frau Karl verletzt § 71 Abs. 2 FGO, weil sie "die beteiligte Finanzbehörde" nicht verpflichtet, "die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übersenden".

Frau Karl beugt § 79 Abs. 1 Nr. 4 FGO, weil sie sich, entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, weigert, von der beklagten Finanzbehörde "die Vorlage von Urkunden" anzufordern.

Frau Karl beugt § 86 FGO weil sie der beklagten Finanzbehörde nicht auferlegt, die Besteuerungsgrundlagen, welche den Steuerbescheiden zugrunde liegen, vorzulegen.

Frau Karl macht sich nach § 257 StGB der Begünstigung und gemäss § 266 StGB der Untreue schuldig, weil sie durch ihre Nichtentscheidung die Finanzbehörde Stuttgart begünstigt und dieser die Vorteile ihrer betrügerischen Vollstreckungen sichert.

Frau Karl ist der Vorwurf des Vorsatzes zu machen. Ein Gericht, das über einen Steueranspruch zu entscheiden hat und so viel Zweifel an der Rechtmässigkeit dieses Steueranspruches hegt, dass es nicht zu entscheiden wagt und laufend jüngere Klagen vorzieht, kann dem Vorwurf des Vorsatzes nur entgehen, wenn es für die betrügerischen Forderungen der Finanzbehörde Aussetzung der Vollziehung verfügt.

Frau Karl verletzt in intolerabler Weise das Grundrecht des Klägers gemäss Art. 19 IV GG: "Ein vorläufiger Rechtsschutz ist geboten, wenn dem Betroffenen ohne ihn eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann."

Die andauernden Vollstreckungen betrügerischer Forderungen seitens der Finanzbehörde bedeuten für den Kläger, dass er unerlässliche ärztliche Massnahmen zur Erhaltung seiner Gesundheit nicht durchführen lassen kann. Der Kläger ist bis zum Existenzminimum gepfändet und kann nur durch Unterstützung von Freunden seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch Verlust des umfassenden Krankenversicherungsschutzes aufgrund der Pfändungen, fehlt dem Kläger das Geld, um dringend erforderliche Eingriffe vornehmen zu lassen.

---Ende des Kommentars---

24.07.2010 Schreiben an den Justizminister Ulrich Goll

Justizministerium Baden-Württemberg

Postfach 103461

DE 70029 Stuttgart

Sehr geehrter Herr Justizminister Prof. Dr. Goll!

Sie haben sich sogar Ihrer Pflicht verweigert, die Ihnen im Rahmen des Petitionsrechtes Art. 17 GG vorgetragenen unfassbaren Verbrechen der Verwaltung und Justiz in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu verfolgen. Das Petitionsrecht ist ein in der Deutschen Verfassung verankertes Grundrecht, das jedem einzelnen Bürger erlaubt, sich "an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden".

Aus diesem Anlass zitiere ich die Ihnen mit § 26 DRiG obliegende Dienstaufsicht über Richter.

§ 26 II DRiG

Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befungnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemässer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Seit 24.05.2007 liegt dem 6. Senat des Finanzgerichtes Stuttgart meine Klage, Az 6 K 274/07 vor. Am 08.11.2009, am 02.01.2010, am 07.03.2010, am 21.06.2010, am 06.07.2010 und am 13.07.2010 wurde der 6. Senat von mir zur Erledigung meiner Klage aus 2007 aufgefordert.

Aus beiliegender Aufstellung geht zweifelsfrei hervor, dass der 6. Senat Klagen aus 2007 mit höherem Aktenzeichen, die also nach meiner Klage eingereicht wurden, bereits 2008 entschieden hat.

Entscheidungsdatum

Aktenzeichen

21.12.2009

6 K 2260/09

02.11.2009

6 V 2234/09

20.07.2009

6 K 1871/09

29.06.2009

6 K 4824/08

19.05.2008

6 K 1669/07

02.04.2008

6 K 327/07

20.02.2008

6 V 382/07

17.01.2008

6 K 2192/07

12.11.2007

6 K 328/07

Der 6. Senat des FG Stuttgart lässt meine Klage ungeachtet seiner hohen Dringlichkeit - das Menschenrecht auf Beschleunigung bei der Bearbeitung unterstellter Strafsachverhalte - unbearbeitet liegen. Aus Art. 3 GG habe ich ein Grundrecht auf Gleichbehandlung. Spätere Klagen in der Bearbeitung meiner Klage vorzuziehen stellt einen Akt von Willkür dar. Willkür von Richtern steht mit § 339 StGB unter Strafe.

Der 6. Senat verweigert mir gegen das Festhalten an verleumderischen Unterstellungen der Finanzbehörden trotz Einstellung der Ermittlungen das Grundrecht aus Art. 19 IV GG auf wirksamen Rechtsschutz und mein Menschenrecht aus Art. 13 EMRK auf wirksame innerstaatliche Beschwerde. Auch diese Verweigerung des in der Deutschen Verfassung garantierten Rechtsschutzes. stellt eine Straftat der FG-Richter gemäss § 339 StGB dar.

Hiermit ersuche ich Sie, das Erforderliche zu veranlassen, dass meine Menschen- und Grundrechte nicht länger den Bemühungen der Finanzbehörden geopfert werden, möglichst hohe Bonuszahlungen aus nicht existierenden, frei erfundenen Auslandskonten zu generieren.

Höflich ersuche ich Sie, den 6. Senat des FG zur "unverzüglichen Erledigung" zu ermahnen und, falls erforderlich, das zuständige Dienstgericht einzuschalten.

Mit höflichen Grüssen

A

Der vollständige Rechtsfall wird demnächst hier veröffentlicht.

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