19.04.2007: Verleumdungsklage gegen Richterin Heike Niklaus:

16.07.2008: "ein bedauerliches, nicht mehr aufzuklärendes Versehen"!!!

22.07.2008: An meiner Klage halte ich daher fest

30.07.2008: Anfrage nach Entscheidungstermin

21.10.2008: Warum entscheiden Sie nicht?

19.11.2008: Amtsgericht verlangt formgerechte Anklage

01.12.2008: Anklageschrift

07.01.2009: Stellungnahme der Angeklagten Frau Heike Niklaus

14.01.2009: Amtsgericht droht mit Klagezurückweisung

26.01.2009: Richtigstellung der unverzeihlichen Rechtsfehler der Finanzrichterin Heike Niklaus

30.01.2009: Ich beantrage eine Bestrafung, die im Verhältnis zu diesem Schaden steht

16.02.2009: Beschluss des AG:

28.02.2009: Beschwerde:

06.03.2009 Beschluss des Landgerichtes

23.03.2009 Verfassungsbeschwerde

14.04.2009 Aktenzeichen beim BVerfG

19.04.2007:Verleumdungsklage gegen Richterin Heike Niklaus:

19.4.2007

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Hiermit reiche ich, A,

Privatklage gemäss § 374 StPO

gegen Frau Niklaus, Beamtin des Finanzamtes Stuttgart II, Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart, ein wegen Verleumdung gemäss § 187 StGB.

Anträge:

Frau Niklaus wird wegen Verleumdung bestraft.

Wegen des täglich anwachsenden Schadens wird beschleunigte Durchführung des Verfahrens beantragt.

Begründung:

Die Klägerin hat für die Jahre 1984-1996 Steuererklärungen abgegeben. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stuttgart II hat strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin wegen unterstellter Steuerhinterziehung durchgeführt. Diese Ermittlungen haben sich nicht soweit verdichtet, dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Verfahrens auch nur "erwägen" konnte, diese Ermittlungen gemäss § 169a StPO abzuschliessen. An eine Anklageerhebung gemäss § 200 StPO war schon gar nicht zu denken.

Am 11.07.2006 wurde das Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt. (Anlage 1)

Damit steht fest, die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden, und die Klägerin ist daher im Sinne des Gesetzes unschuldig.

Die Klägerin hatte bei der Finanzbehörde beantragt, Zinsen und Säumniszuschläge, die aus angeblich hinterzogenen Steuern von der Finanzbehörde erhoben wurden, zu erlassen. Am 12.12.2006 hat die Finanzbehörde (siehe Az 1 Bs 2/07, dort Anlage 2) bestätigt, dass "das Finanzamt aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle" diese Forderungen festgesetzt hat.

Am 2.2.2007 hat die Juristin, Frau Niklaus, den Antrag auf Erlass von Zinsen und Nebenleistungen zurückgewiesen. Frau Niklaus begründet diese Ablehnung in ihrer Einspruchsentscheidung folgendermassen: (Anlage 2)

"Das Finanzamt führt aus, dass ein Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei."

Die Feststellung der Erlassunwürdigkeit durch die Finanzbehörde wird von Frau Niklaus folgendermassen begründet:

"Die Finanzverwaltung hat das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen. Auch das Finanzgericht darf unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmässig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird."

Dieser Rechtsstandpunkt der Frau Niklaus ist falsch. Im Verfahren der Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Az 62512/00 Mindé / Germany vom 16. Juni 2004, hat die BRD am 30.09.2004 bestätigt:

"Das Steuerrecht zielt allein darauf ab, Grund und Höhe der Steuerschuld zu klären, nicht aber ein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil zu fällen."

Damit ist allerhöchstrichterlich festgestellt, Finanzgerichte dürfen die Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat nicht feststellen. Noch viel weniger darf es die Finanzbehörde als Teil der Exekutive. In Deutschland gilt die Gewaltenteilung.

Die Finanzbehörde ist befugt, innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist gemäss § 169 II S.2 AO hinterzogene Steuern festzusetzen, nachdem

"in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden" (BVerfG).

Im Sinne des Art. 6 I EMRK ist die Finanzbehörde kein "auf Gesetz beruhendes Gericht". Es verletzt das Verfassungsrecht der Klägerin aus Art. 101 GG, dass Finanzbeamte das angebliche Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung rechtsverbindlich entscheiden. Dies bedeutet den Entzug des gesetzlichen Richters. Die damit verbundene Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK ist derzeit beim EGMR anhängig.

Frau Niklaus hat den Erlass von Zinsen und Nebenleistungen abgelehnt und sich damit dem Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde angeschlossen, dass die Klägerin "gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen habe". Bei einem Amtsvorgänger des Herrn Öttinger lautete dieses Einschätzung: "Schädlinge am Volksganzen".

Durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin ist erwiesen, die Klägerin hat keine Steuern hinterzogen. Die Verweigerung des Erlasses der Zinsen und Nebenleistungen angeblich hinterzogener Steuern beweist, dass Frau Niklaus an der Verleumdung festhält. Auch das Amtsgericht ist verpflichtet, die Klägerin gegen die Ehrverletzungen der Frau Niklaus zu schützen. Ausdrücklich weist die Klägerin auf ihr Grundrecht gemäss Art. 1 Abs. 1 GG hin:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Schlussbemerkung:

Die in der Einspruchsentscheidung von Frau Niklaus verfälschten Sachverhalte (u.a. zur Vermögenslage der Klägerin, zu den Arresthypotheken) wurden mit Schreiben vom 5.3.2007 richtiggestellt, dürften aber in dieser Verleumdungsklage ohne Bedeutung sein.

Am 31.3.2007 wurde Frau Niklaus aufgefordert zu bestätigen, dass die Klägerin keine Steuern hinterzogen hat. (Anlage 3)

Trotz mehrmaliger Aufforderungen war Frau Niklaus zu dieser Bestätigung nicht bereit. Die Klägerin beantragt daher Frau Niklaus wegen Verleumdung zu bestrafen.

Anlagen:

  1. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.7.2006
  2. Einspruchsentscheidung vom 2.2.2007
  3. Ehrenerklärung vom 31.3.2007

16.07.2008: "ein bedauerliches, nicht mehr aufzuklärendes Versehen"!!!

 Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart* Postfach 106008* 70049 Stuttgart

Frau

A

Datum, 16. Juli 2008

Bitte bei Aktenzeichen 18 Bs 11/07

Telefon (Durchwahl): (0711)921-3149

Privatklageverfahren gegen Niklaus wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau A

Durch ein bedauerliches, nicht mehr aufzuklärendes Versehen ist Ihre Privatklage vom 19.4.2007 hier im Hause verlustig gegangen, erst jetzt wieder aufgetaucht und mir zu Bearbeitung zugeteilt worden.

Im Hinblick auf den langen Zeitablauf bitte ich um Mitteilung, ob Sie die Privatklage weiter betreiben wollen oder ob Sie inzwischen das Interesse an der Durchführung des Verfahrens verloren haben.

Im übrigen bitte ich darum, die bislang alles andere als sachgemäße Bearbeitung" Ihrer Privatklage zu entschuldigen.

Hochachtungsvoll

Nast-KoIb

Richtern am Amtsgericht

22.07.2008: An meiner Klage halte ich daher fest

22.07.2008

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Verleumdungsklage gegen Frau Niklaus, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Ihre Anfrage vom 16.07.2008

Sehr geehrte Frau Nast-Kolb,

hinter jedem höflichen Schreiben steht ein höflicher Mensch. Gäbe es auch in der Finanzbehörde einen höflichen Menschen wie Sie, wären meine verschiedenen, beim EGMR anhängigen, Klagen nicht erforderlich gewesen. Ausdrücklich bedanke ich mich für Ihr Eingeständnis unsachgemässer Bearbeitung. Es ist nicht der einzige Schriftsatz, der beim AG Stuttgart nachweislich eingeht und dann verschwindet. Der EGMR wird darüber im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung zu entscheiden haben. Ihm habe ich diese Beweise vorgelegt.

Der EGMR hat mir versichert, sich noch dieses Jahr meiner Klagen anzunehmen. Dem EGMR liegen meine Anträge vor, an erster Stelle über die Verletzung meines Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung durch die Finanzbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung des AG Stuttgart vom 06.01.2007 Az 1 Bs 2/07/Ha mit allen Merkwürdigkeiten, wie der Kungelei zwischen dem begünstigenden Amtsgericht und Anwalt des von mir beklagten Beamten und die damit verbundene Verweigerung rechtlichen Gehörs, wurde dem EGMR als Verletzung meines Menschenrechts auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 EMRK vorgelegt mit dem Antrag festzustellen, dass Finanzbeamte, als Teil der Exekutivgewalt in einem Rechtsstaat, grundsätzlich kein:

"unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" im Sinne des Artikel 6 I EMRK sind.

Von Frau Niklaus, als Juristin, muss erwartet werden, dass Sie § 347 Abs. 3 AO beachtet und gar nicht erst eine gesetzeswidrige Einspruchsentscheidung über Zinsen uns Säumiszuschläge auf angeblich hinterzogene Steuern fabriziert, bevor ein Strafurteil vorliegt. Kein Exekutivbeamter hat das Recht, sich anzumassen, in "eigener Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung zu prüfen" und rechtsverbindlich festzustellen und dann auch noch im Einspruchsverfahren die eigenen falschen Feststellungen zu bestätigen. Frau Niklaus hat mich meinem gesetzlichen Richter entzogen und damit auch mein Verfassungsrecht aus Artikel 101 GG gebeugt. Erst wenn ein rechtskräftiges Strafurteil von einem ordentlichen Gericht vorliegt, darf die Finanzbehörde an die Festsetzung von Steuern und deren Beitreibung denken. Bei mir hat es nicht einmal zum Abschluss der Ermittlungen geschweige zur Anklageerhebung gereicht, weil schon das objektive Tatbestandsmerkmal nicht nachgewiesen werden konnte. Ausser Erfindungen, Behauptungen und Unterstellungen lag den Willkürschätzungen nichts zugrunde, was auch nur entfernt einem Beweis geähnelt hätte. Widerlegen Sie meinen Rechtsstandpunkt, wenn ich irre. Weder FG, noch BFH noch BVerfG haben das fertiggebracht.

Frau Niklaus hat sich sogar geweigert, die geforderte Ehrenerklärung abzugeben nachdem das Strafverfahren gegen mich endgültig eingestellt werden musste. An meiner Klage halte ich daher fest.

Gleichzeitig bitte ich Sie, auf die schikanöse Kosten- und Fristsetzung Ihrer Kollegin, Frau Böckeler, im Verfahren 1 Bs 2/07 zu verzichten. Sogar das LG hielt die Kostenfestsetzung für "unangemessen" und anerkannte nur 10 % der Vorschussforderungen der Frau Böckeler. Der Kostenbeschluss von Frau Böckeler trug den Poststempel vom 17.01.07. Das Geld sollte bis zum 25.01.07 eingegangen sein, andernfalls würde die Klage zurückgewiesen. Auf diese Art begünstigte Frau Richterin Böckeler den beklagten Beamten, indem sie es mir verunmöglichte, den von ihr selbst gesetzten Zahlungstermin zu erfüllen. Es mag sein, dass das Rechtsverständnis der Frau Böckeler nicht einmal so weit reicht, dass ihr bewusst ist, mit dieser Begünstigung eine Straftat der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB begangen zu haben. Selbst innerhalb der BRD können Überweisungen länger als eine Woche dauern. Aus dem Ausland geht es entsprechend länger. Bitte benennen Sie die IBAN und BIC Nummern des Kontos, auf welches das Geld angewiesen werden soll.

Mit zahllosen Rechtsverletzungen dieser und anderer Art werde ich seit 12 Jahren von den Beamten und Richtern schikaniert. Da darf es nicht wundern, dass mein Glaube an die Rechtsstaatlichkeit der deutschen Justiz verloren ging.

Mit freundlichen Grüssen

30.07.2008: Anfrage nach Entscheidungstermin

30.07.2008

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Verleumdungsklage vom 19.04.2007, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Fehlende Unterrichtung über Prozesshandlungen

Sehr geehrte Frau Nast-Kolb,

die mit dem Amtsgericht Stuttgart gemachten Erfahrungen lassen mich befürchten, dass der zuständige Urkundenbeamte nicht nur die von mir nachweislich eingegangene Post wiederholt unterschlagen hat (§ 274 StGB), sondern auch an mich abgehende Post möglicherweise nicht versendet. Bis heute steht die Anwort auf meine Anfrage an Herrn Tibke vom 19.12.2007 Az.: 5 IN aus.

Sicherlich haben Sie Frau Niklaus eine Frist zur Abgabe der Ehrenerklärung gesetzt. Bitte verfügen und kontrollieren Sie, dass mir, soweit es sich um eine schriftliche Anfrage handelte, eine Kopie Ihres Schreibens an Frau Niklaus und die ihr von Ihnen gesetzte Frist mitgeteilt wird.

Weiter bitte ich um Mitteilung, wann Sie zu entscheiden gedenken.

Im Voraus mit bestem Dank für Ihr Bemühen und freundlichen Grüssen

29.08.2008 Es ergeht ein Kostenbeschluss

Kostenbeschluss nicht veröffentlicht

21.10.2008 Warum entscheiden Sie nicht?

21.10.2008

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Verleumdungsklage gegen Frau Niklaus, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Ihr Schreiben vom 29.08.2008

Sehr geehrte Frau Nast-Kolb,

am 22.07.2008 habe ich Sie gebeten, mir das Konto, die benötigten IBAN und BIC Nummern für die von Ihnen geforderte Zahlung zu benennen. Es war für mich, ich habe aus Kostengründen keinen Internetzugang, sehr mühsam, die entsprechenden Angaben zu erhalten. Die IBAN und BIC Nummern haben Sie gar nicht mitgeteilt, die Kontonummer ist laut Google-Anzeige wahrscheinlich falsch. Da ich nur die von Ihnen angegeben Kto-Nr. habe, habe ich das Geld dennoch darauf einbezahlt. Eine Kopie des Einzahlungsbelegs liegt als Anlage bei.

Frau Niklaus hat meiner Klage nicht widersprochen. Ein solcher Widerspruch hätte mir zugestellt werden müssen. Damit ich dazu Stellung nehmen kann. Ein wesentlicher Klagepunkt beim EGMR im Verfahren Wenzel ist, neben den gravierenden Rechtsfehlern, die Verweigerung rechtlichen Gehörs, die Parteilichkeit des Gerichts und die Begünstigung. Warum entscheiden Sie nicht?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht in jedem Verfahren vor staatlichen Gerichten (BVerfGE 19, 148/149).

Unterstellte Tatsachen, die dem Parteivortrag widersprechen, sind Teil des Verfahrensstoffs, über den in-formiert werden muß ( BVerfG-K, NJW 88, 817).

Zum Verfahrensstoff, über den informiert werden muß, gehören alle Äußerungen der Gegenseite (BVerfGE 49, 325/328; 55, 95/99), einschließlich der Anlagen der Schriftsätze (BVerfGE 50, 280/284).

Artikel 103 I garantiert ein Recht auf Information über den Verfahrenstoff. Um die mit diesem Anspruch korrespondierende Informationspflicht des Gerichts auszulösen, bedarf es keines Antrags und keiner Erkun-digung des Grundrechtsträgers (BVerfGE 67, 154/155).

Alle rechtskräftigen Steuerbescheide stützen sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung. Deren Ermittlungen bestanden aus unbewiesenen Unterstellungen, die nicht einmal zum Abschluss der Ermittlungen, geschweige zu einer Anklage Anhaltspunkte boten. Das Verfahren wurde eingestellt. Ein Nebeneinander von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren hat der EGMR für menschenrechtswidrig erklärt (Urteil vom 03.05.2001 Az. 31 827/96)

Frau Niklaus hebt, ungeachtet dieser Entscheidung des EGMR, die Steuerbescheide nicht auf, weil Sie auch nach Einstellung des Strafverfahrens in unverzeihlicher Überschreitung ihrer Kompetenzen und Voreingenommenheit den diffamierenden Standpunkt vertitt, ich hätte durch Steuerhinterziehung "gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen".

Sollte Frau Niklaus die rechtskräftigen Steuerbescheide ersatzlos aufheben und sich für ihre Verleumdung entschuldigen, ziehe ich meine Verleumdungsklage zurück.

Je länger das Unrecht andauert, desto grösser wird der Schaden, auf den ich i. S. einer Mahnung zu § 839 BGB hinweise. Auch das AG wird letztlich für das Anwachsen des Schadens einzutreten haben, wenn das AG Frau Niklaus durch eine rechtsfehlerhafte Entscheidung und Verschleppung begünstigt.

Mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung und freundlichen Grüssen

Anlage: Kopie des Einzahlungsbeleges

19.11.2008: Amtsgericht verlangt formgerechte Anklage

 Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart* Postfach 106008* 70049 Stuttgart

Frau

A

Stuttgart 19.11.2008

Durchwahl (0711) 921- 3149

Bearbeiter(in): Frau Frommelt

Aktenzeichen 18 Bs 11/07

Privatklageverfahren gegen Niklaus wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau A,

Ihr Gebührenvorschuss ist ordnungsgemäß bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingegangen.

Der Zustellung Ihrer Klage an die Privatbeklagte steht zum einen entgegen, dass Sie die Klage nur im Original eingereicht haben. § 381 StPO sieht vor, dass mit der Anklageschrift 2 Abschriften einzureichen sind, was nicht geschehen ist.

Weiter habe ich Bedenken, was die Klage insgesamt betrifft,

Die Anklageschrift muss den in § 200 Abs. 2 StPO bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Das bedeutet, dass sich aus der Anklageschrift neben der Bezeichnung des Angeklagten ergeben muss welche Tat ihm zur Last gelegt wird, wann und wo er die Tat begangen hat (Tatzeit und Tatort), die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften Auch sind die Beweismittel zu benennen

Ich gebe Ihnen Gelegenheit, diese Versäumnisse binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens nachzuholen.

Hochachtungsvoll

Nast-Kolb

Richterin am Amtsgericht

01.12.2008: Anklageschrift

01.12.2008

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Verleumdungsklage gegen Frau Niklaus, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Ihr Schreiben vom 19.11.2008

Sehr geehrte Frau Nast-Kolb,

ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass ich Rechtslaie bin. Als Folge betrügerischer Steuererhebungen und deren Vollstreckung in mein gesamtes Vermögen bin ich nicht in der Lage die Kosten für einen Anwalt aufzubringen. Die von Ihnen geforderten Angaben mache ich, so gut ich kann und bitte gegebenenfalls um Ihre Unterstützung, damit mein Rechtsbegehren nicht an meiner juristischen Unerfahrenheit scheitert.

Mit freundlichen Grüssen

Anlage:

Anklageschrift vom 01.12.2008

Anklageschrift

Frau Niklaus, letzte der Klägerin bekannte Anschrift: Finanzamt Stuttgart II, Rotebühlstr. 40, DE 70178 Stuttgart,

wird angeschuldigt,

die Klägerin mit ihrer Einspruchsentscheidung, am 02.02.2007, laut Einspruchsentscheidung im Dienstgebäude Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart, Zimmer 814 gefertigt, verleumdet zu haben.

Beweis: Einspruchsentscheidung der Angeschuldigten vom 02.02.2007 (Anlage 1)

Die Angeschuldigte hat es mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 02.02.2007 abgelehnt, dem Antrag auf Erlass von Zinsen und Nebenleistungen zu entsprechen, weil von der Klägerin:

"gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei."

Beweis: Einspruchsentscheidung der Angeschuldigten vom 02.02.2007 (Anlage 1)

Am 11.07.2006 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die Klägerin ohne Abschluss der Ermittlungen und ohne Anklage gemäss § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.07.2006 (Anlage 2)

Damit steht fest, die Klägerin war und ist unschuldig im Sinne des Gesetzes. Die Angeschuldigte ist Exekutivbeamtin und daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, den Tatbestand der Steuerhinterziehung festzustellen. Die Angeschuldigte hält bis heute an Ihrer Verleumdung fest. Sie hat sich geweigert, gegenüber der Klägerin eine Ehrenerklärung abzugeben.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 31.03.2007 (Anlage 3)

Es wird daher beantragt, die Angeschuldigte wegen Verleumdung zu verurteilen und zu bestrafen.

Darstellung des Sachverhalts:

Die Klägerin hat für die Jahre 1984-1996 Steuererklärungen abgegeben. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stuttgart II hat strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchgeführt. Diese Ermittlungen haben sich nicht soweit verdichtet, dass die Staatsanwaltschaft, als Leiterin des Verfahrens, auch nur "erwägen" konnte, diese Ermittlungen gemäss § 169a StPO abzuschliessen. An eine Anklageerhebung gemäss § 200 StPO war schon gar nicht zu denken.

Am 11.07.2006 wurde das Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt.

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.07.2006 (Anlage 2)

Damit steht fest, die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden, und die Klägerin ist daher im Sinne des Gesetzes unschuldig.

Die Klägerin hatte bei der Finanzbehörde beantragt, Zinsen und Säumniszuschläge, die aus ange-blich hinterzogenen Steuern von der Finanzbehörde erhoben wurden, zu erlassen.

Am 2.2.2007 hat die Angeschuldigte Juristin, Frau Niklaus, den Antrag auf Erlass von Zinsen und Nebenleistungen zurückgewiesen. Frau Niklaus begründet diese Ablehnung in ihrer Einspruchsentscheidung folgendermassen:

"Das Finanzamt führt aus, dass ein Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei."

Beweis: Einspruchsentscheidung der Angeschuldigten vom 02.02.2007(Anlage 1)

Die Feststellung der Erlassunwürdigkeit durch die Finanzbehörde wird von der Angeschuldigten, Frau Niklaus, folgendermassen begründet:

"Die Finanzverwaltung hat das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen. Auch das Finanzgericht darf unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmässig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird."

Beweis: Einspruchsentscheidung der Angeschuldigten vom 02.02.2007 (Anlage 1)

Dieser Rechtsstandpunkt der Angeschuldigten, Frau Niklaus, ist falsch. Im Verfahren der Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Az 62512/00 A / Germany vom 16. Juni 2004, hat die BRD am 30.09.2004 bestätigt:

"Das Steuerrecht zielt allein darauf ab, Grund und Höhe der Steuerschuld zu klären, nicht aber ein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil zu fällen."

Damit ist allerhöchstrichterlich festgestellt, Finanzgerichte dürfen die Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat nicht feststellen. Noch viel weniger darf es die Finanzbehörde als Teil der Exekutive. In Deutschland gilt die Gewaltenteilung.

Die Finanzbehörde ist befugt, innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist gemäss § 169 II S.2 AO hinterzogene Steuern festzusetzen, nachdem

"in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden" (BVerfG).

Im Sinne des Art. 6 I EMRK ist die Finanzbehörde kein "auf Gesetz beruhendes Gericht". Es verletzt das Verfassungsrecht der Klägerin aus Art. 101 GG, dass Finanzbeamte das angebliche Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung rechtsverbindlich entscheiden. Dies bedeutet den Entzug des gesetzlichen Richters. Die damit verbundene Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK ist derzeit beim EGMR anhängig.

Die Angeschuldigte, Frau Niklaus, hat den Erlass von Zinsen und Nebenleistungen abgelehnt und sich damit dem wahrheitswidrigen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde angeschlossen, dass die Klägerin "gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen habe". Bei einem Amtsvorgänger des Ministerpräsidenten Herrn Oettinger lautete diese Einschätzung: "Schädlinge am Volksganzen".

Durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin steht fest, die Klägerin ist im Sinne des Gesetzes unschuldig. Die Verweigerung des Erlasses der Zinsen und Nebenleistungen angeblich hinterzogener Steuern beweist, dass die Angeschuldigte, Frau Niklaus, an der Verleumdung festhält, die Klägerin hätte sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Auch das Amtsgericht ist verpflichtet, die Klägerin gegen die Ehrverletzungen der Angeschuldigten, Frau Niklaus, zu schützen. Ausdrücklich weist die Klägerin hin auf ihr Grundrecht gemäss

Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Verleumdung der Angeschuldigten kann auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beklagt werden.

Artikel 7 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

Artikel 8 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Schlussbemerkung:

Die in der Einspruchsentscheidung von der Angeschuldigten, Frau Niklaus, verfälschten Sachverhalte (u.a. zur Vermögenslage der Klägerin, zu den Arresthypotheken) wurden mit Schreiben vom 05.03.2007 richtiggestellt, dürften aber in dieser Verleumdungsklage ohne Bedeutung sein.

Am 31.03.2007 wurde die Angeschuldigte, Frau Niklaus, aufgefordert zu bestätigen, dass die Klägerin unschuldig ist.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 31.03.2007 (Anlage 3)

Trotz mehrmaliger Aufforderungen war die Angeschuldigte, Frau Niklaus, zu dieser Bestätigung nicht bereit. Die Klägerin beantragt daher Frau Niklaus wegen Verleumdung gemäss § 187 StGB zu bestrafen. Im Strafmass sollte berücksichtigt werden, dass der Schaden durch Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung durch die Angeschuldigte hoch ist und täglich weiter anwächst.

Es wird beantragt, das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte zu eröffnen.

Anlagen:

  1. Einspruchsentscheidung der Angeschuldigten vom 02.02.2007
  2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.07.2006
  3. Schreiben der Klägerin vom 31.03.2007

07.01.2009: Stellungnahme der Angeklagten Frau Heike Niklaus

Heike Niklaus

Amtsgericht Stuttgart

Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Postfach 10 60 08

70049 Stuttgart

7. Januar 2009

18 Bs 11/07 Privatklageverfahren gegen Niklaus wegen Verleumdung

Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2008 -Kurzmitteilung ohne Text mit Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der mir am 30. Dezember 2008 zugestellten o.g. Privatklage erkläre ich mich wie folgt:

Ich beantrage, die Klage zurückzuweisen.

1. Ich habe mit der von der Klägerin genannten Einspruchsentscheidung wegen Ablehnung des Antrags auf Erlass von Zinsen und Nebenleistung (im Wesentlichen wegen Zinsen zur Einkommensteuer 1989 - 1996) vom 2. Februar 2007 als Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts Stuttgart II in einem Steuerrechtsverhältnis eine Rechtsauffassung geäussert. Gegen diese Entscheidung des Finanzamt Stuttgart II ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

2. Die Wiedergabe einer Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes -BFH- stellt keine Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen dar. Die Klägerin zitierte in ihrer Anklageschrift vom 1. Dezember 2008 auf Seite 3 den Satz der Einspruchsentscheidung, mit dem ich die Rechtsauffassung des BFH wiederholt habe und zwar den Beschluss des BFH vom 27. November 2003 II B 104/02 (BFH/NV 2004, 463 und dokumentiert in juris). Den Leitsatz des zitierten Beschlusses mit dem Hinweis, dass die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, füge ich bei (Anlage 1).

3. Bereits vor Erlass der o.g. Einspruchsentscheidung hat das Finanzgericht -FG- BadenWürttemberg mit Urteil vom 22. Mai 2003 4 K 75/98 (dokumentiert in juris) entschieden, dass das Straf- und das Besteuerungsverfahren unabhängig nebeneinander stehen und der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ohne Bedeutung für das Besteuerungsverfahren sei. Der BFH bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485 (Anlage 2). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 5. Juli 2005 2 BvR 991/05). Das FG Baden-Württemberg verwies in seinem o.g. Urteil auch auf den Beschluss des BFH vom 7. Dezember 1999 N B 146/99, BFH/NV 2000, 413 (Anlage 3), gegen den die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (BVerfG-Beschluss vom 24. März 2004 2 BvR 12/00).

4. Ist das Besteuerungsverfahren unabhängig vom Strafverfahren, kommt es für steuerliche Zwecke nicht darauf an, ob dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 18. Juli 2006, wie von der Klägerin behauptet, ihre Unschuld zu entnehmen ist oder danach die Tat aus prozessualen Gründen, nämlich wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung, nicht mehr verfolgt wird.

5. Die von mir unterschriebene Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2007 steht auch nicht in Widerspruch zu dem von der Klägerin zitierten Grundsatz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ich habe nämlich keinen strafrechtlichen Schuldspruch gefällt. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem von der Klägerin zitierten Verfahren 62512/00 (dokumentiert in juris) die von ihr eingelegte Beschwerde wegen Steuerfestsetzungen für unzulässig erklärt. Er stellte u.a. fest, nun folgen die Zitate der Rn. 107 und 109,

"dass die Festsetzung im Steuerrecht geregelt ist, und zwar hauptsächlich in der Abgabenordnung. Es ist Aufgabe der Finanzbehörden und der Finanzgerichte, über die Steuerveranlagung einer Person zu entscheiden. Zwar trifft zu, dass nach § 169 AO die Festsetzungsfrist verlängert wird, wenn eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat nach § 370 AO vorliegt, und dass die letztgenannte Bestimmung in den Bereich des Strafrechts gehört. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dies kein hinreichender Grund dafür ist, die Bestimmungen zur Neufestsetzung von Steuern vom Spezialgebiet des Steuerrechts zu trennen und sie als strafrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren". ...

"Diesbezüglich hält der Gerichtshof es für entscheidend, dass die unter diesen Umständen zu zahlenden Steuern lediglich den Steuerbetrag darstellen, der festgesetzt worden wäre, wenn die betreffende Person in ihren Steuererklärungen für die betreffenden Jahre konkrete Angaben gemacht hätte."

Da aus den o.g. Gründen die Klage zurückzuweisen ist, habe ich den Personalienbogen zunächst nicht beigefügt.

Da ich beabsichtige, nach meinem Urlaub am 19. Januar 2009 einen Rechtsanwalt mit meiner Vertretung zu beauftragen, bitte ich Sie, von der Privatklägerin für die mir voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Sicherheit zu verlangen (§ 379 Strafprozessordnung).

Mit freundlichen Grüßen

Heike Niklaus

14.01.2009: Amtsgericht droht mit Klagezurückweisung

 Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart' Postfach 10 60 08' 70049 Stuttgart

Frau

A

Datum, 14. Januar 2009

Aktenzeichen: 18 Bs 11/07

(Bitte bei Antwort angeben)

Ihr Zeichen:

Telefon (Durchwahl): (0711)921-3149

Privatklageverfahren gegen Niklaus wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau A!

In der Anlage übersende ich Ihnen den Schriftsatz mit Anlagen der Privatbeklagten vom 07.01.2009 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Ich weise Sie ausdrücklich auf den Antrag der Privatbeklagten hin, von Ihnen nach § 379 StPO eine Sicherheitsleistung in Höhe der in etwa zu erwartenden Anwaltskosten der Privatbeklagten zu verlangen.

Weiter möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nach Ihrer bisherigen Sachdarstellung in Ihrer Klageschrift die Privatbeklagte eines Vergehens der Verleumdung nach § 187 StGB nicht hinreichend verdächtig ist, was zur Folge hat, dass Ihre Privatklage nach § 383 StPO zurückzuweisen wäre.

Ich gebe Ihnen unter diesen Umständen Gelegenheit, die Privatklage zurückzunehmen.

Sollte eine entsprechende Erklärung von Ihnen binnen eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens nicht beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen sein, werde ich über Ihre Privatklage entscheiden.

Hochachtungsvoll!

x Nast-Kolb

Richterin am Amtsgericht

Dienstgebäude: Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart, Telefon: (0711)921-0, Telefax: (0711)921-3199 Bankverb.: Baden-Württembergische Bank

(BLZ 600 501 01), Konto Nr. 787 15315 05

Bei Überweisungen bitte obiges Aktenzeichen und Dienststellen-Nr. 518 501 00 angeben.

26.01.2009: Richtigstellung der unverzeihlichen Rechtsfehler der Finanzrichterin Heike Niklaus

26.01.2009

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Anklage gegen Frau Niklaus wegen Verleumdung, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Schreiben des AG vom 14.01.2009

Antrag: Es wird um Zustellung des Schriftsatzes der Angeklagten Niklaus in vorschriftsmässiger Form d.h. mit vollständiger Anschrift ersucht. Ohne Anschrift ist keine sichere Identifikation bzw. die vom Gericht geforderte eindeutig zuordenbare "Bezeichnung des Angeklagten" möglich.

Stellungnahme zum Vortrag der Angeklagten

Die Angeklagte hat mit Schreiben vom 29.03.2007 "rechtliche Schritte" angedroht, wenn die Klägerin weiterhin behauptet, die Angeklagte Niklaus hätte ihre Kompetenzen überschritten. Die Klägerin erklärt mit allem Nachdruck:

Die Angeklagte, Frau Niklaus, hat als Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Stuttgart II ihre Kompetenzen überschritten. Es ist Ausfluss ihrer irrigen Rechtsmeinung, sich als Vollzugsbeamtin eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber anzumassen, ob in einem Steuerfall das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat vorliegt, bevor in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden. Die Unschuldsvermutung wird nicht von der Vollzugsbeamtin Niklaus widerlegt, auch nicht von Finanzrichtern und schon gar nicht nach der AO und FGO.

Es wurde nie bestritten, dass die Finanzbehörde jeden Steuerfall nach den Richtlinien der AO zu prüfen hat. Es wurde nie bestritten, dass sich dabei auch der Verdacht einer Steuerstraftat aufdrängen und deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Es wurde nie bestritten, dass die Steuerfahndung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Steuerstraftaten gemäss § 208 I AO ermittelt, allerdings nach den Vorschriften der StPO und GVG (§§ 369 II und 385 I AO). Die Aufgabe der Steuerfahndung ist die Beweisführung. Diese erfolgt niemals mittels Erfindungen und Schätzungen und betrügerischen Manipulationen. Es gilt nach der StPO der Strengbeweis, das Beschleunigungsgebot, das Schweigerecht, die Anwendungspflicht der Rechtsgrundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" , die Unschuldsvermutung u.v.m. Gemäss der §§ 399 und 402 AO gilt:

BFH 2.12.1976 IV R 2/76 (BStBl 1977, 320):

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein Rollenwechsel des FA von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde ein; außerdem erhält der Steuerpflichtige die Rechtsstellung eines Beschuldigten im Strafverfahren bzw. eines Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Mit Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachtes der Steuerhinterziehung endet die Kompetenz der Finanzbehörde und der Angeklagten, angeblich hinterzogene Steuern rechtsverbindlich zu erheben und beizutreiben für denselben Zeitraum und dieselbe Steuerart, für die das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde vor Ergehen eines Schuldspruchs durch ein ordentliches Gericht. Dies wäre eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens "hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung" gemäss § 402 AO. Die rechtsverbindliche Bewertung der von der Steuerfahndung ermittelten Strafsachverhalte gehört nicht dazu. Die Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale und der Schuldspruch, erfolgt ausschliesslich von einem ordentlichen Gericht. Bis zu diesem Schuldspruch gilt die Unschuldsvermutung. Angeblich hinterzogene Steuern dürfen nicht rechtsverbindlich festgesetzt und noch viel weniger beigetrieben werden, bevor dieser Schuldspruch eines ordentlichen Gerichtes vorliegt.

Artikel 6 EMRK Unschuldsvermutung

Die Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Die "Prüfung" der Finanzbehörde und die Ermittlungen der Steuerfahndung waren so unbrauchbar und rechtsfehlerhaft, dass diese auch nach zehn Jahren nicht soviel Schuldbeweise gezeitigt hatten, die der Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen (§ 169 a StPO) ermöglicht hätten. An eine Anklage gemäss § 200 StPO war schon gar nicht zu denken.

Die Angeklagte Niklaus hat angeblich hinterzogene Steuern und Nebenkosten ohne Anklage der Staatsanwaltschaft und Schuldspruch eines ordentlichen Gerichtes festsetzen und vollstrecken lassen, obwohl die in der Deutschen Verfassung verankerte Unschuldsvermutung nicht widerlegt worden war. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Angeklagte Niklaus als Exekutivbeamtin befugt, die Unschuldsvermutung zu widerlegen. Die Angeklagte trägt am 02.02.2007 vor (2. Anlage zur Anklage), und darin ist ihr voll zuzustimmen:

"Grundsätzlich ist das Finanzamt verpflichtet, nach Gesetz entstandene Steueransprüche geltend zu machen".

  1. Nach dem Gesetz ist die Klägerin unschuldig:
  2. Die von der Angeklagten Niklaus geltend gemachten Steueransprüche sind eben nicht nach dem Gesetz entstanden, sondern durch die verleumderische Feststellung der Angeklagten: "Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, von einer Steuerhinterziehung auszugehen".

    Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin war von der Staatsanwaltschaft am 11.07.2006 ohne Abschluss der Ermittlungen und folglich ohne Ermittlungsbericht und ohne Anklage, gegen die sich die Klägerin hätte verteidigen können, eingestellt worden. Nach dem Gesetz - auf das die Angeklagte Niklaus doch ausdrücklich hinweist - gilt die Klägerin damit als unschuldig. Die unschuldige Klägerin wird von der Angeklagten Niklaus verleumdet, Steuerstraftaten begangen zu haben.

    Warum beachtet die Angeklagte nicht das Gesetz?

  3. Nach dem Gesetz ist das Einspruchsverfahren für Strafsachverhalte unzulässig:
  4. § 347 Abs. 3 AO verbietet ausdrücklich das "aussergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" für Strafsachverhalte aus gutem Grund. Die Bestätigung angeblich hinterzogener Steuern im Einspruchsverfahren durch die Finanzbehörde, ist ein Beweis mit sich selbst. Tatsächlich hat die Finanzbehörde in keinem der von ihr gesetzeswidrig erzwungenen Einspruchsverfahren die Erfindungen, Schätzungen und betrügerisch manipulierten Beschuldigungen der Steufa korrigiert. Die Angeklagte Niklaus schreibt: "Die Rechtmässigkeit der Steuerfestsetzung von Einkommensteuer und Vermögenssteuer wird bei einem Einspruch gegen die Festsetzung dieser Steuer geprüft". Die Rechtmässigkeit angeblich hinterzogener Steuern wird unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Angeklagten Niklaus, gemäss § 404 AO "Hilfsbeamtin der Staatsanwaltschaft", geprüft, sondern ausschliesslich von einem ordentlichen Gericht.

    Warum beachtet die Angeklagte nicht das Gesetz?

  5. Nach dem Gesetz sind Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren für dieselben Sachverhalte nicht gleichrangig.

Der rechtsverbindliche Straftatbestandsnachweis nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt gemäss der §§ 13 und 16 GVG sowie § 33 III FGO nunmehr in der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Allein dieser obliegt es nun, "in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachzuweisen" (BVerfG).

§ 17 Abs.1 Satz 2 GVG verbietet es der Finanzbehörde - nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bis zu dessen Beendigung durch "Rollenwechsel von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde" (BFH 2.12.1997; IV R 2/76) gewechselt - dieselbe Sache gleichzeitig anderweitig, nämlich nun auch noch von dem Finanzgericht entscheiden zu lassen.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG Zulässigkeit des Rechtsweges

Während der Rechtsanhängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Gesetzestatsachen durch seine Urteile Rechnung getragen:

BFH (BStBl 1983, 484)

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des § 33 Abs.3 FGO bestätigt. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kommt nur eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte in Betracht. Es soll gerade der für Strafsachen vorgesehene Rechtsweg auch für Steuerstrafsachen erhalten bleiben, und das ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten.

BFH (BStBl 1983, 484):

Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahmeregelung im § 33 Abs.3 FGO geschaffen; für dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspräche die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Zuständigkeit des FG in jenen Fällen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugeführt werden sollen. Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit. Es wäre in hohem Maße unzweckmäßig, für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nach dem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie maßgebenden Rechtsvorschriften angehören.

Der BFH weiter:

Es liegt auf der Hand, daß es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Maßnahme jeweils gestützt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterläge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist, wie das FG zurecht entschieden hat, mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.

BFH (BStBl 1983,483):

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gehört also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit.

BFH BStBl 1977, 318:

Eine Trennung dieser Tätigkeit in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen einerseits und die Ermittlung strafbarer Steuerverkürzungen oder steuergefährdender Handlungen andererseits ist nicht möglich.

BFH (BStBl 1987, 440):

Nach § 33 Abs.1 Nr.1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Ab-gabenangelegenheiten eröffnet. Der Begriff der Abgabenangelegenheit wird in § 33 Abs. 3 FGO definiert. Dagegen findet nach § 33 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Abs.1 auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Das bedeutet, daß für Straf- und Bußgeldverfahren der Finanzrechtsweg auch dann nicht gegeben ist, wenn diese Verfahren öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten betreffen.

Warum beachtet die Angeklagte nicht diese Rechtstatsachen?

  1. Die Angeklagte Niklaus täuscht das Amtsgerichtes über wahre Tatsachen.

Die Angeklagte Niklaus erregt "durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen den Irrtum" vor dem Amtsgericht, das Finanzgericht Baden-Württemberg hätte mit Urteil vom 22. Mai 2003 Az 4 K 75/98 entschieden:

"Dass der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ohne Bedeutung für das Besteuerungsverfahren sei."

Ganz im Gegenteil, in eben diesem Urteil vom 22.05.2003 Az.: 4 K 75/98, Seite 25 hatte das Finanzgericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Rechtmässigkeit der Steuernachforderungen der Jahre 1987 bis 1989 davon abhängt, dass die Klägerin diese Steuern hinterzogen hat:

"Nach den hier allein einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff.) war im Streitfall nur der Erlass der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig."

Beweis: Urteil des FG vom 22. Mai 2003 Seite 1 und 25

Am 12.08.2002 hatte das Landgericht Stuttgart Az.: 14 Qs 33/02 aber bereits entschieden:

"Die Staatsanwaltschaft war jedoch der zutreffenden Meinung, dass inzwischen bezüglich der mutmaßlichen Steuerhinterziehung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Ziff. 1-3 des Haftbefehls vom 19.6.00) Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei."

Beweis: Beschluss des LG vom 12. August 2002 Az.: 14 Qs 33/02

  1. Nach dem Gesetz (§ 169 AO) darf nach Verjährung keine Steuer mehr festgesetzt werden.

Da für die Jahre 1987 bis 1989 bereits 2002 Strafverfolgungsverjährung eingetreten war, konnte der rechtsverbindliche Nachweis über das "Vorliegen einer Steuerhinterziehung" nicht mehr erbracht werden. Die Angeklagte Niklaus beharrt dessen ungeachtet auf den Steuerforderungen und den Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen dieser Jahre.

Warum beachtet die Angeklagte nicht diese Rechtstatsachen?

Das von der Angeklagten Niklaus zitierte Verfahren 62512/00 vor dem EGMR ist nicht einschlägig. In 2000 lagen noch nicht einmal ein Urteil des Finanzgerichtes über die Steuerbescheide vor. Das Verfahren vor dem EGMR betraf allein die Frage, ob angeblich hinterzogene Steuern, da Teil eines Strafverfahrens, nach den Vorschriften der StPO oder der AO zu sichern sind. Die Sicherung nach der AO hielt der EGMR für vereinbar mit der EMRK, nachdem die Bundesrepublik ausdrücklich zugesichert hatte, die Finanzgerichtsbarkeit wird keine Straftatbestände rechtsverbindlich feststellen:

"Das Steuerrecht zielt allein darauf ab, Grund und Höhe der Steuerschuld zu klären, nicht aber ein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil zu fällen."

Der innerstaatliche Rechtsweg gegen die von der Angeklagten Niklaus zitierten Entscheidungen des Finanzgerichtes vom 22.05.2003 Az 4 K 75/98 und des BFH vom 04.05.2005 Az XI B 230/03 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR noch nicht erschöpft und damit beim EGMR nicht beschwerdefähig. Diese Rechtssache war zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR noch beim BVerfG anhängig. Die von der Klägerin vor BFH und BVerfG geltend gemachten Sachverhalte waren daher nicht Gegenstand der EGMR-Entscheidung.

Die von der Angeklagten vorgelegten Entscheidungen des BFH waren von diesem allesamt wegen "Unzulässigkeit" abgewiesen worden und folglich der Streitgegenstand nicht untersucht worden. Zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes greifen Unzulässigkeitsbeschlüsse und Nichtannahmebeschlüsse nicht durch. Es gilt für die von der Angeklagten Niklaus vorgelegten Unzulässigkeitsentscheidungen ZPO Zöller 21. Auflage vor § 253, Rn 9:

"Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist die Klage ohne Rücksicht auf ihre sachliche Begründetheit als unzulässig abzuweisen; hierbei erwächst das abweisende Prozessurteil nicht auch hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtskraft."

Für alle Entscheidungen aller Gerichte gilt: Aus einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit, kann, den Streitgegenstand betreffend, weder eine Bestätigung des sachlichen noch des materiellen Rechts hergeleitet werden. Ein Gleiches gilt, logischen Denkgesetzen folgend, natürlich auch für Nichtannahmebeschlüsse.

Warum wohl hat der BFH alle von der Angeklagten zitierten Verfahren mit Unzulässigkeitsentscheidungen abgewiesen? Weil er nach Prüfung der Prozessvoraussetzung erkannt hat, diese liegt nicht vor. Es handelte sich ausschliesslich um Steuerstrafsachverhalte. Dafür ist der Rechtsweg zum BFH gemäss § 33 Abs. 3 FGO nicht gegeben. Andernfalls hätte der BFH seine eigene Rechtsprechung gebeugt.

Grundsätzliches:

Die Angeklagte Niklaus kann nicht eine einzige Entscheidung des BFH oder BVerfG vorlegen, welche es der Finanzbehörde oder dem Finanzgericht gestattet, den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht nur zu "prüfen", sondern auch rechtsverbindlich festzustellen. Eine solche Entscheidung würde unser ganzes Rechtssystem zum Einsturz bringen:

In der Verfassung der BRD ist mit Artikel 20 GG jedem Bürger die Gewaltenteilung in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung garantiert. Die herausragende rechtsstaatliche Bedeutung der Gewaltenteilung offenbart sich eindrücklich an dem rechtswidrigen Bemühen der Finanzverwaltung Stuttgart, sich selbst rechtsprechende Gewalt anzumassen.

Die Finanzverwaltung als Teil der Exekutive (vollziehende Gewalt) ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, selbst den Tatbestand einer Steuerstraftat rechtsverbindlich festzustellen. Die Angeklagte Niklaus hat nicht eine einzige Entscheidung des BFH oder BVerfG vorgelegt, die ihr erlauben, "für steuerliche Zwecke von einer Steuerhinterziehung auszugehen" und das auch noch, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin von der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt worden war.

Die Angeklagte Niklaus trägt vor:

"Ich habe nämlich keinen strafrechtlichen Schuldspruch gefällt."

Ein Schuldspruch eines ordentlichen Gerichtes lag nicht vor und konnte wegen Verjährung und Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch nicht mehr erwartet werden. Dieser Schuldspruch war aber unabdingbar zur Festsetzung und Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern.

Um dennoch angeblich hinterzogene Steuern und deren Nebenleistungen festsetzen und vollstrecken zu können, widerlegt die Angeklagte Niklaus kurzerhand die Unschuldsvermutung selbst, und erklärt, auch ohne Schuldspruch sei sie befugt, "für steuerliche Zwecke von einer Steuerhinterziehung auszugehen".

Das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 II EMRK ist auch in der Deutschen Verfassung verankert:

BVerfGE 74, 358/371

Im Rechtsstaatsprinzip ist die Vermutung der Schuldlosigkeit verankert. Sie verbietet zum einen ... ohne Schuldnachweis Massnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr vorgehalten werden darf.

Die Amtsrichterin, Frau Nast-Kolb, deutet an, sie könne keine Straftat darin erkennen, dass die Angeklagte Niklaus als Exekutivbeamtin auch ohne Anklage und Schuldspruch eines ordentlichen Gerichtes sich für befugt hält, die Unschuldsvermutung selbst zu widerlegen und "für steuerliche Zwecke von einer Steuerhinterziehung auszugehen". Frau Nast-Kolb interpretiert die Unschuldsvermutung sehr eigenwillig.

Der vom Gesetz geforderte Schuldnachweis wurde nicht erbracht. Damit durften angeblich hinterzogene Steuern nicht erhoben werden bzw. waren nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens unverzüglich aufzuheben. Frau Nast-Kolb deutet an, die Angeklagte Niklaus sei nichtsdestoweniger befugt, diese Schuld selbst festzustellen. Ohne Nachweis des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals der Steuerhinterziehung hätte die Angeklagte keinesfalls angeblich hinterzogene Steuern festsetzen und beitreiben dürfen. Sollte Frau Nast-Kolb tatsächlich der Angeklagten Niklaus das Recht zusprechen, als Vollzugsbeamtin selbst diesen Schuldnachweis zu führen, wird auf Folgendes hingewiesen:

Sobald die Angeklagte Niklaus angeblich hinterzogene Steuern festsetzt und vollstrecken lässt, weil sie von einer Steuerhinterziehung ausgeht, muss sie rechtlich von der Schuld der Klägerin zweifelsfrei überzeugt sein. Die Anweisungen für das Straf- und Bussgeldverfahren (Steuer) schreiben unter § 5 Wahrheitsfindung vor: "Bei tatsächlichen Zweifeln über die Schuld- und Straffrage gilt für die abschliessenden Entscheidungen der Finanzbehörden der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"".

Die Steufa hat eingestanden, ihre Beschuldigungen auf Schätzungen der Einnahmen gestützt zu haben. Schätzungen bedingen grundsätzlich Zweifel und sind daher nicht geeignet, einen Straftatbestand nachzuweisen. Die blossen Schätzungen und unbewiesenen Unterstellungen der Steufa waren der Grund dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung nicht abschliessen konnte und es daher nicht einmal zur Anklage kam.

Es ist eine semantische Spitzfindigkeit der Angeklagten Niklaus, angeblich hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge festzusetzen und vollstrecken zu lassen, weil sie befugt sei, von einer Steuerhinterziehung auszugehen, auf der anderen Seite aber zu bestreiten, einen Schuldspruch gefällt zu haben. Ein anderer rechtsverbindlicher Schuldspruch liegt nicht vor, auf den die Angeklagte Niklaus ihre Festsetzungen und Beitreibungen hätte stützen können. Will die Angeklagte damit sagen, dass ihr zwar bewusst ist, dass der Klägerin keine Steuerstraftat nachgewiesen werden konnte, aber die Angeklagte Niklaus nichtsdestoweniger "von einer Steuerhinterziehung ausgehe"? Das wäre das Eingeständnis des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Verfolgung Unschuldiger.

In Beantwortung der Anfrage des Gerichtes teilt die Klägerin mit:

Sobald die Angeklagte Niklaus die Verleumdung der Klägerin dadurch heilt, dass sie versichert,

"die Klägerin ist nach Recht und Gesetz unschuldig und die Finanzbehörde geht nicht weiter davon aus, dass die Klägerin Steuerhinterziehungen begangen hat",

wird die Klage wegen Verleumdung zurückgezogen. Solange die Angeklagte Niklaus an ihren Unterstellungen festhält, wird das Gericht ersucht, der Klägerin den durch Art. 1 GG gebotenen Schutz ihrer Würde zukommen zu lassen.

Soweit das Amtsgericht darauf hinweist, dass es eine Straftat der Verleumdung gemäss § 187 StGB nicht erkennen will, wird dargelegt:

Frau Niklaus hat gemäss § 187 StGB "wider besseren Wissens in Beziehung auf die Klägerin unwahre Tatsachen behauptet, welche diese verächtlich zu machen ... und ihren Kredit zu gefährden geeignet sind".

Die Verleumdung der Angeklagten Niklaus, die Klägerin hätte Steuern hinterzogen, ist ursächlich für die Tatsache, dass die Klägerin trotz Einstellung des Strafverfahrens gegen sie bis zum Existenzminimum vollstreckt wurde und wird. Die Klägerin hat für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben und ihre Steuern bezahlt. Die Änderungen und Neufestsetzung erfolgte von der Finanzbehörde mit der bis heute unbewiesenen Unterstellung, die Klägerin habe Steuern hinterzogen. Damit ist der Tatbestand des § 187 StGB voll erfüllt:

  1. Die Finanzbehörde, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, unterstellen angeblich hinterzogene Steuern.
  2. Erst durch die Feststellung der Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre. Die Steuerhinterziehung ist mithin eine "conditio sine qua non" zur verlängerten Festsetzungsfrist.
  3. Die Angeklagte Niklaus überschreitet ihre Kompetenzen gewaltig, als Leiterin der Rechtsbehelfsstelle ohne Schuldspruch eines ordentlichen Gerichtes von "einer Steuerhinterziehung auszugehen", um in der gemäss § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für Steuerstraftaten verlängerten Festsetzungsfrist von 10 Jahren angeblich hinterzogene Steuern festzusetzen und deren Vollstreckung zu veranlassen.
  4. Diese Vollstreckungen erfolgten in alle Konten und alle Vermögenswerte. Die Banken haben daraufhin die Konten gekündigt. Die Kreditwürdigkeit der Klägerin ist durch das verleumderische Vorgehen der Angeklagten Niklaus ruiniert.

Die Angeklagte Niklaus war verpflichtet, spätestens nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin am 11.07.2006 alle angeblich hinterzogenen Steuern, deren Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge aufzuheben. Die Angeklagte Niklaus hat das objektive Tatbestandsmerkmal zugegeben. Das Festhalten an dem verleumderischen Vorwurf der Steuerhinterziehung seitens der Angeklagten beweist auch das subjektive Tatbestandsmerkmal.

Eine Abweisung der Klage wegen Verleumdung durch die Amtsrichterin Frau Nast-Kolb bedeutet:

Im Nahmen des Volkes wird vom Amtsgericht Stuttgart für Recht erkannt, Finanzbeamte als Teil der vollziehenden Gewalt, sind nicht nur befugt, angeblich hinterzogene Steuern zu ermitteln und festzusetzen, sondern über deren Rechtmässigkeit auch selbst zu entscheiden. Diese Finanzbeamte stellen das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung rechtsverbindlich selbst fest, eines Schuldspruches bedarf es nicht. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die Angeklagte Niklaus auch ohne Schuldspruch von einer Steuerhinterziehung ausgehen durfte. Auch das Amtsgericht geht aufgrund der Feststellung der Angeklagten Niklaus rechtsverbindlich davon aus, dass die Klägerin Steuern hinterzogen hat.

Die Finanzbehörden wüden von Frau Nast-Kolb befugt, neben der vollziehenden Gewalt auch noch die rechtsprechende Gewalt auszuüben. Damit würde die Finanzverwaltung jeglicher staatlichen Kontrolle entzogen. Frau Nast-Kolb schaffte damit den Grundpfeiler jeden Rechtsstaates ab,

die Gewaltenteilung.

Wegen der Verleumdung der Angeklagten Niklaus bekommt die Klägerin keinen Kredit. Das Amtsgericht wird daher höflich ersucht, zur sehr schwierigen Beschaffung der von der Angeklagten geforderten Anwaltskosten der Klägerin eine ausreichende Frist einzuräumen. Gleichzeitig wird um eine vollständige Angabe des Kontos mit IBAN und BIC ersucht, auf welches das Geld überwiesen werden soll.

Nachdem schon wiederholt Schriftsätze im Amtsgericht Stuttgart, nicht nur die Klageschrift dieses Verfahrens, angeblich "verlustig " gingen, wird auch dieser Schriftsatz jeweils in doppelter Ausführung zweimal verschickt.

Sollte es zur Klageabweisung kommen, wird die Klägerin, gestützt auf das Widerstandsrecht gemäss Artikel 20 GG, die Schriftsätze ihrer Klage veröffentlichen.

A

30.01.2009: Ich beantrage eine Bestrafung, die im Verhältnis zu diesem Schaden steht

30.01.2009

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Anklage gegen Frau Niklaus wegen Verleumdung, Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Schreiben des AG vom 14.01.2009

Antrag: Die Angeklagte Niklaus ist mit Haft ohne Bewährung zu bestrafen.

Sehr geehrte Frau Nast-Kolb,

es ist mir gelungen, die von der Angeklagten Niklaus geforderte Sicherheitsleistung für ihre Anwaltskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Allerdings bin ich dadurch vertraglich verpflichtet, bei Ihnen den Antrag auf eine angemessene Bestrafung zu stellen. Angesichts des immensen Schadens, den die Angeklagte mir zugefügt hat, beantrage ich eine Bestrafung, die im Verhältnis zu diesem Schaden steht. Nachdem mein Sohn vom LG Stuttgart wegen angeblicher Hinterziehung von DM 884.603 zu zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde, muss die Strafe gegen Frau Niklaus erheblich darüber liegen, soll nicht der Eindruck der Begünstigung von Amtspersonen entstehen. Einen Monat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen mich hat die Angeklagte noch immer angeblich hinterzogene Steuern in Höhe von Euro 233.071 und Zinsen und Säumniszuschläge von Euro 767.352 zusammen Euro 1.000.424,20 beitreiben lassen.

Meine Bereitschaft, die Klage gegen die Angeklagte Niklaus nach Abgabe der geforderten Ehrenerklärung und einer Entschuldigung zurückzunehmen, halte ich nur bis zum 14. Februar 2009, der mir vom Gericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme, aufrecht. Sollte mir am 14.02.2009 die Ehrenerklärung und die Entschuldigung nicht vorliegen, und es gar zur Festsetzung der geforderten Sicherheitsleistungen und zu einer Verhandlung kommen, bestehe ich auf einer angemessenen Bestrafung der Angeklagten Niklaus.

Der Geldgeber erwartet eine Veröffentlichung der Schriftsätze nach dem 14.02.2009, da es keine rechtlichen Vorschriften gäbe, die eine Veröffentlichung während eines laufenden Verfahrens verböten. Daher frage ich als Rechtslaie an, ob Gesetze dieser Veröffentlichung entgegenstehen? Natürlich würde auch der Schriftsatz der Angeklagten Niklaus vollständig mit veröffentlicht.

Hochachtungsvoll

A

16.02.2009: Beschluss des AG:

Geschäftsnummer:

18 Bs 11/07/Ha

Amtsgericht Stuttgart

Beschluss

vom 16. Februar 2009

In der Privatklagesache

A

Strasse, Ort

-Privatklägerin -

gegen

Heike Niklaus

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg,

Gresserstr. 21, 79102 Freiburg

-Privatbeklagte -

wegen Verleumdung

wird die Klage nach § 383 Abs. 1 StPO

zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Privatklägerin zur Last.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 19. April 2007 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 erhob die Privatklägerin Privatklage gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung gem. § 187 StGB. Sie warf der Beschuldigten Folgendes vor:

Am 2. Februar 2007 habe die Beschuldigte als beim Finanzamt Stuttgart II tätige Juristin, nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart das gegen die Privatklägerin gerichtete Ermittlungsverfahren am 18. Juli 2006 wegen Verjährung eingestellt hatte, den Antrag der Privatklägerin auf Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung habe die Beschuldigte unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Argument, ein Strafverfahren habe nicht stattgefunden. Die Einspruchsführerin geht zwar zu Recht davon aus, dass lediglich das Strafgericht eine Strafe verhängen kann, sie verkennt aber, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27. November 2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschließlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat. Auch das Finanzgericht darf unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren stehen grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander."

Die Beschuldigte, die damals Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts Stuttgart II war, hat in ihrer Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 als Amtsträgerin in einem steuerrechtlichen Verfahren eine Bewertung vorgenommen, die den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB in keiner Weise erfüllt. Voraussetzung für eine Verleumdung ist, dass der Täter eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Die unrichtige Tatsachenbehauptung muss geeignet sein, einen Dritten verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen und der Täter muss das sichere Wissen von der Unwahrheit der behaupteten Tatsache haben. An all diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Beschuldigte hat lediglich eine im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stehende Rechtsauffassung geäußert. Der Privatklägerin stand gegen die Entscheidung des Finanzamtes Stuttgart II vom 2. Februar 2007 der Rechtsweg zum Finanzgericht offen. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Die Privatklage war daher aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 471 Abs. 2 StPO.

gez. Nast-Kolb

Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt

Stuttgart, den 20.2.2009 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der s o f o r t i g e n B e s c h w e r d e zulässig. Die Beschwerde muss binnen der Frist von einer Woche eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung, also entweder mit der Verkündung, wenn die Entscheidung in Ihrer Anwesenheit ergeht, oder aber mit der Zustellung der Entscheidung.

Sie können die Beschwerde bei dem unten bezeichneten Gericht schriftlich einreichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

Wenn Sie sich nicht auf freiem Fuß befinden, können Sie die Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären , in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

Die schriftliche Einlegung der Beschwerde muß in deutscher Sprache erfolgen.

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendigen Auslagen zu tragen , ist die Beschwerde nur zulässig , wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird . Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag , einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

zuständiges Amtsgericht S t u t t g a r t

28.02.2009: Beschwerde:

28.02.2009

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Betrifft: Verleumdungsklage mit den Schriftsätzen vom 19.04.2007, 01.12.2008, 26.01.2009 Az.: 18 Bs 11/07

Bezug: Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 16.02.2009 wegen Verleumdung gegen Frau Niklaus, eingegangen am 25.02.2009

Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 16.02.2009 lege ich hiermit

Beschwerde

ein.

Begründung:

Der Eindruck ist unvermeidbar, dass die Amtsrichterin, Frau Nast-Kolb, auf Befehl von oben oder aus eigenem Antrieb von Anfang an nicht beabsichtigte, die Verleumdungsklage nach Recht und Gesetz zu bearbeiten. Dafür spricht auch die Verschleppung des Verfahrens über fast zwei Jahre. Die Richtigstellung vom 26.01.2009 des ebenso unwahren, wie rechtsfehlerhaften Vortrags der Angeklagten Niklaus wird von der Amtsrichterin Nast-Kolb überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Damit verletzt sie nicht nur das Recht der Klägerin gemäss Art. 6 EMRK auf ein faires Verfahren, sondern auch das Verfassungsrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG.

Um die Angeklagte, zwischenzeitlich zur Finanzrichterin befördert und damit im Range eines Richters eines oberen Landesgerichtes, zu begünstigen, verfälscht die Amtsrichterin Frau Nast-Kolb in ihrem Beschluss den Sachverhalt, auf den die Anklage gestützt war. Die Amtsrichterin, Frau Nast-Kolb, unterdrückt den Kernpunkt der Anklage vom 01.12.2008:

Die Angeklagte Niklaus führte noch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus ",dass ein Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei."

Unzweifelhaft stellt diese Äusserung eine schwere Verleumdung dar, "welche die Klägerin verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden geeignet ist."

Die Amtsrichterin, Frau Nast-Kolb, wagt sogar die unwahre Behauptung, die Angeklagte Niklaus habe von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Mit dieser Unwahrheit begünstigt sie die Angeklagte Niklaus und spricht sie frei.

Für die Festsetzung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern ist die Schuldfeststellung unabdingbar. Auch für Steuerstraftaten werden die Verjährungsfristen und die Schuld ausschliesslich vom Landgericht (gemäss § 74c GVG in Verbindung mit §§ 369 und 385 AO) untersucht und festgestellt. Finanzbeamte (Verwaltungsbeamte) sind vom Gesetzgeber nicht zur Schuldfeststellung ermächtigt. Auch der BFH hat die Rechte der Finanzbehörde und der Finanzgerichte niemals dahingehend ausgeweitet, dass die Finanzbehörde oder das Finanzgericht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach der AO und FGO rechtsverbindlich feststellen. Das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat wird vom Landgericht gemäss StPO untersucht. Erst wenn dieser Schuldspruch des LG vorliegt, ist die Unschuldsvermutung widerlegt. Gleiches gilt für die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht. Diese werden vom LG im Rahmen des Strafverfahrens gemäss StGB untersucht. Es ist geradezu grotesk, dass die Angeklagte Niklaus als Exekutivbeamtin eine zehnjährige Festsetzungsfrist beansprucht, obwohl es nicht einmal zur Anklage geschweige zu einem Schuldspruch kam. Die Angeklagte Niklaus beugt die Verjährungsvorschriften.

"Feststellen" i.S. der Gesetzeslage kann nur bedeuten, sobald bei der Finanzbehörde oder dem FG der Verdacht einer Steuerstraftat aufkommt, muss der Rechtsfall an die Staatsanwaltschaft und das LG abgegeben werden. Das, und nichts anderes hat der BFH ausgeführt. Die Amtsrichterin Nast-Kolb unterdrückt die ihr am 26.01.2009 vorgelegten Entscheidungen des BFH. Sie beugt damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH. Schuldfeststellung durch die angeklagte Niklaus oder auch das Finanzgericht nach der AO oder FGO verletzen § 16 GVG, das Verfassungsrecht Art. 101 GG auf den gesetzlichen Richter und das Menschenrecht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 6 I EMRK.

Der Hinweis der Amtsrichterin Nast-Kolb, der Klägerin hätte der Rechtsweg zum Finanzgericht offengestanden, beugt die ihr am 26.01.2009 vorgelegte höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH. Die Amtsrichterin Nast-Kolb war verpflichtet, diese BFH-Entscheidungen zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Diese BFH-Entscheidungen einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen und eine divergente, Recht und Gesetz beugende, Entscheidung zu fabrizieren, dazu war die Amtsrichterin Nast-Kolb unter gar keinem Gesichtspunkt befugt.

Zur Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern bedarf es eines Schuldspruches. Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Schuldspruch verletzt das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung. Das Finanzgericht ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, einen solchen Schuldspruch zu fällen. Die Rechtswegzuweisung zum Finanzgericht durch die Amtsrichterin Nast-Kolb beugt geltendes Recht und verletzt Menschenrechte.

Die Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Schuldspruch des LG ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung und erfüllt den Straftatbestand der Untreue.

Offenbar in der Gewissheit, dass ihr als Finanzrichterin grundsätzlich von jedem Gericht ein "Persilschein" ausgestellt wird, kann es die Angeklagte Niklaus wagen, mit Lug, Betrug und Untreue Recht und Gesetz zu beugen. Die Klägerin hat aus der Weigerung der Angeklagten Niklaus, Säumniszuschläge und Zinsen auf angeblich hinterzogene Steuern zu erlassen, weil die Klägerin "gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen habe", einen Folgenbeseitigungsanspruch. Da die Klägerin vergeblich auf die Sachkompetenz und Unparteilichkeit der Amtsrichterin Nast-Kolb gesetzt hatte, wird die Klägerin nunmehr Strafanzeige stellen.

06.03.2009 Beschluss des Landgerichtes

Ausfertigung!

Geschäftsnummer:

9 Qs 19/09

Amtsgericht Stuttgart:

18 Bs 11/07/Ha

Landgericht Stuttgart

9 Große Strafkammer

Beschluss

vom 6. März 2009

in der Privatklagesache der

A

Ort -Privatklägerin-

gegen

Heike Niklaus

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate

Freiburg. Gresserstraße 21, 79102 Freiburg -Beschuldigte

wegen Verleumdung

Die sofortige Beschwerde der Privatklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Strafkammer zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, als unbegründet

verworfen.

Das großteils aus umzutreffenden Vorwürfen bestehende Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht habe den Kernpunkt ihrer Privatklage - die Äußerung "dass ein Erlass (...) nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen worden sei"- nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass dieses Zitat keine Äußerung der Beschuldigten ist. Vielmehr erfolgte diese, Äußerung im ursprünglichen Bescheid des Finanzamtes vom 12. Dezember 2006 und wurde von der Beschuldigten in der Einspruchsentscheidung vom 02.Februar 2007 lediglich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wiedergegeben.

Die Privatklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 StPO.

Hahn

Klotz

Wormer

Vors. Richter am LG

Richter am LG

Richterin

23.03.2009 Verfassungsbeschwerde

23.03.2009

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart, Az 18 Bs 11/07 vom 16.02.2009 und den Beschluss des Landgerichts Stuttgart Az 9 Qs 19/09 vom 06.03.2009, wird Verfassungsbeschwerde eingelegt. (Anlage 1 und 2)

Anträge:

  1. Die Anklage vom 01.12.2008 gegen die Angeklagte, Frau Heike Niklaus, wird zugelassen.
  2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagte, Frau Heike Niklaus, wird eröffnet.
  3. Die Würde der Beschwerdeführerin wird geschützt.
  4. Die Beschwerdeführerin ist Rechtslaie und ersucht das BVerfG ihr bei der Antragstellung zu helfen, damit ihr Rechtsbegehren nicht an ihrer juristischen Unerfahrenheit scheitert.

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom 15.03.1996 bis zum 11.07.2006, bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 11.07.2006, ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes der Steuerhinterziehung mit internationalem Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft betrieben. Die Ermittlungen konnten schon mangels Nachweises des objektiven Tatbestandsmerkmales nicht abgeschlossen und Anklage nicht erhoben werden. Ein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemässes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet und in dem Tat und Schuld nachgewiesen wurden, konnte mangels Schulnachweises nicht stattfinden. Die Unschuldsvermutung konnte von den Ermittlungsbehörden nicht widerlegt werden. Mangels Nachweises des objektiven Tatbestandsmerkmals konnte die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben. Das gemäss § 74c GVG in Verbindung mit den §§ 369 Abs. 2 und 385 Abs. 1 AO zuständige Landgericht konnte mangels Anklage keinen Schuldnachweis führen. Die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden.

Die Beschwerdeführerin gilt damit als unschuldig im Sinne des Gesetzes.

Die Finanzverwaltung Stuttgart, als Exekutivbehörde zur eigenen Schuldfeststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, hat das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung dadurch verletzt, dass es ohne Schuldfeststellung durch das zuständige Landgericht angeblich hinterzogene Steuern erhoben und beigetrieben hat. Die Finanzbehörde Stuttgart beansprucht selbst noch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Anklage und Schuldnachweis das Recht, in eigener Zuständigkeit die Beschwerdeführerin weiterhin als Steuerstraftäterin zu diffamieren. Damit pervertiert die Finanzbehörde Stuttgart das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung in das Recht der Finanzbehörde, an der Schuldvermutung weiterhin festzuhalten.

Die Beschwerdeführerin hat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zum 11.07.2006 versucht, die Festsetzung der Zinsen und Säumniszuschläge auf angeblich hinterzogener Steuern aufheben zu lassen. Die Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Stuttgart II, Frau Niklaus, hat den Erlass der Zinsen und Säumniszuschläge auf angeblich hinterzogene Steuern mit der von Ihr unterschriebenen Einspruchsentscheidung vom 02.02.2007 Az 95351/29757 SG: 09/04 abgelehnt:

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Desweiteren führt das Finanzamt aus, dass ein Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei."

Das Landgericht Stuttgart verfälscht den Sachverhalt in seinem Beschluss vom 06.03.2009 Az 9 Qs 19/09 mit seiner Begründung, die Angeklagte Niklaus habe diese verleumderischen Äusserungen in ihrer Einspruchsentscheidung vom 03.03.2007 "lediglich im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wiedergegeben".

Als Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Stuttgart II hat sich die Angeklagte damit die verleumderischen Aussagen zu eigen gemacht. Sie war verpflichtet, in ihrer Sachverhaltsschilderung darzulegen, dass die Finanzbehörde sich von der verleumderischen Behauptung distanziert, die Beschwerdeführerin hätte Steuern hinterzogen und damit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen. Die Angeklagte Niklaus hat eben gerade nicht zitiert, sondern hat mit ihrer eigenen Unterschrift die Beschwerdeführerin in das verleumderische Umfeld des von den Nazis geprägten Begriffes des Volksschädlings gerückt. Für eine so ungeheuerliche Verleumdung spielt es keinerlei Rolle, wer ausser der Angeklagten noch weiter diese Ehrverletzungen geäussert hat. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörde Stuttgart im Rahmen der Zwangsversteigerung ihres Hauses (wegen angeblich hinterzogener Steuern) bei Nachbarn und Kaufinteressenten in 2007, ca. 1,5 Jahre nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, verbreitet hat, das Haus würde wegen Steuerhinterziehung zwangsversteigert.

Folgende in der Deutschen Verfassung garantierten Grundrechte wurden der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht und vom Landgericht verweigert.

Artikel 1 Grundgesetz: Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Weder Amtsgericht noch Landgericht haben die Würde der Beschwerdeführerin gegen die Verleumdungen der Angeklagten Niklaus geschützt. Geschützt haben sie ausschliesslich die Straftäterin Niklaus, zwischenzeitlich Finanzrichterin in Freiburg. Durch Parteilichkeit haben die Richter des AG und LG die Straftäterin Niklaus nicht nur begünstigt, sondern auch der strafrechtlichen Verantwortung entzogen. Sie haben damit die Bestrafung vereitelt.

Artikel 19 IV GG: Rechtsschutz

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Dieser Rechtsschutz wurde der Beschwerdeführerin vom AG und LG verweigert. Eine gerichtliche Untersuchung findet ihren Abschluss in einem Urteil. Da die Richter des AG und LG es natürlich nicht wagen konnten, eine so gravierende Verleumdung in einem Urteil mit unwahren Begründungen abzuweisen, haben sie den Rechtsweg von vorneherein verbaut und eine rechtsstaatliche Untersuchung damit unterbunden.

Art. 20 GG Rechtsstaatsprinzip:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

BVerfGE 19,342/347;38,105/115;82,106/114;74,358/371

Im Rechtsstaatsprinzip ist die Vermutung der Schuldlosigkeit verankert. Sie verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemässen Schuldnachweis ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf.

Zur Schuldfeststellung ist ausschliesslich das ordentliche Gericht befugt. Die Angeklagte Niklaus als Teil der Exekutivgewalt darf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt selbständig Schuldfeststellungen treffen oder von vermuteten Steuerstraftaten ohne Schuldspruch sogar noch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausgehen.

Schwere Nachteile für die Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin kann nicht in die BRD zurückkehren, solange die Finanzbehörde sich für befugt hält "für steuerliche Zwecke von einer Steuerhinterziehung auszugehen". Die Beschwerdeführerin ist bis zum Existenzminimum für angeblich hinterzogene Steuern gepfändet. Ihr gesamter Besitz wurde veräussert. Aufgrund ihres Alters scheidet eine weitere Berufstätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin wird monatlich für den täglichen Bedarf von Freunden unterstützt.

Aus verwerflichen Gründen, um sich nämlich für diese Missachtung der Unschuldsvermutung durch Pfändung des gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin, nicht verantworten zu müssen, hält die Finanzbehörde, allen voran die angeklagte Niklaus, an der Verleumdung fest.

Grundsätzliche Bedeutung des Rechtsfalls

Dieser Rechtsfall ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil höchstrichterlich festgestellt werden muss, ob die Gewaltenteilung gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG in der BRD von Finanzbeamten beachtet werden muss oder ob Finanzbeamte als Teil der Exekutive, selbständig selbst dann noch an der verleumderischen Unterstellung von Steuerstraftaten festhalten dürfen, wenn das Ermittlungsverfahren nicht einmal den Nachweis des objektiven Tatbestandsmerkmals gezeitigt hat.

A

Anlagen:

  1. Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart, Az 18 Bs 11/07 vom 16.02.2009
  2. Beschluss des Landgerichts Stuttgart Az 9 Qs 19/09 vom 06.03.2009
  3. Anklage vom 01.12.2008
  4. Brief des AG vom 14.01.2009 mit der Stellungnahme der Angeklagten vom 07.01.2009
  5. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vortrag der Angeklagten vom 26.01.2009
  6. Ergänzung zur Stellungnahme vom 30.01.2009

 

14.04.2009 Aktenzeichen beim BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat das Aktenzeichen mitgeteilt: 2 BvR 664/09

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