03.11.2007

Generalstaatsanwaltschaft

Postfach 103653

70031 Stuttgart

Betreff: Finanzgerichtsurteil vom 06.09.2005, Az.: 4 K 333/03

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen die Richter des Finanzgerichtes am Finanzgericht Stuttgart, welche dieses Urteil gefällt haben, soweit sie nicht diesem Spruch entgegengetreten sind, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Freund, den Berichterstatter Guhl, den Richter Merz, den Richter Dr. Gutscher und die Richterin Dr. Kuhlmann wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt.

Gegen den Anzeigenerstatter war von der Staatsanwältin Jarke ein Steuerstrafverfahren Az.: 142 Js 80510/02 betrieben worden. Die von Frau Jarke vertretene Anklage stützte sich auf den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003. In diesem Bericht wird dem Anzeigenerstatter ein "verfügbares Gesamtkapital zum Jahresende 2001" von DM 1.556.901 unterstellt. Daraus leitete die Anklage über die Jahre 1995-2001 vereinnahmte Kapitalerträge von DM 347.003 her.

Das Landgericht anerkannte diese Kapitalerträge nicht, weil keinerlei Beweise für ein erklärungspflichtiges Kapital von der Anklage vorgelegt werden konnten. Damit hat § 190 StGB zu gelten:

§ 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen ist.

Obwohl der Anzeigenerstatter vom Landgericht freigesprochen worden war, Kapitalerträge hinterzogen zu haben, beharrte die Finanzbehörde auf dieser betrügerischen Behauptung.

Die Richter des vierten FG-Senates bestätigten wahrheitswidrig diese erfundenen Kapitalerträge. Im Gegensatz zum LG wies das FG mindestens sieben Beweisanträge ohne jegliche Begründung mit der empörenden Erklärung ab:

"Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen."

Erklärungspflichtige Kapitalerträge hat der Anzeigenerstatter nicht vereinnahmt. Um eine Aufklärung hat sich das Finanzgericht nicht bemüht und damit seine Amtsermittlungspflicht aus § 76 FGO verletzt. Nicht einmal zur Anwendung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" konnte sich das Gericht durchringen. Ein Ermessensspielraum bestand für das Gericht nicht, da es keine Beweise erhoben hatte und folgerichtig eine, wie auch immer geartete, Beweiswürdigung nicht stattfinden konnte.

§ 339 StGB Tröndle/Fischer 51. Auflage Rz 10 führt auf, Rechtsbeugung kann begangen werden;

durch Verletzung materiellen Rechtes, durch Verfälschung des Sachverhalts, durch Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, durch Überschreitung des richterlichen Ermessensbereichs, durch falsche Rechtsanwendung, durch Abweichung von eindeutigen Rechtsnormen.

Welche Straftaten im Einzelnen den Richtern vorzuwerfen sind, hat die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach Anweisung der Politik zu ermitteln. Der Anzeigenerstatter hat ein dringliches Interesse an der unverzüglichen Mitteilung des Aktenzeichens und der Einleitung des Verfahrens. Am 23. diesen Monats wird sein Elternhaus zwangsversteigert. Der Anzeigenersatter ist Zahnarzt und beabsichtigt, nach seiner Rehabilitation seine Berufstätigkeit in der BRD wieder aufzunehmen. In dieser Immobilie sind alle Einrichtungen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis installiert. Das Haus verfügt über ein voll eingerichtetes zahnärztliches Labor.

Dem EGMR liegen die Beweise für die Manipulationen vor, auf welchen das Strafurteil gegen den Anzeigenerstatter beruht. Es kann nicht der allergeringste Zweifel herrschen, dass es letztlich zur Aufhebung der Schandurteile des LG und FG kommen wird. Im Sinne einer Mahnung gemäss § 839 BGB wird auf den Schaden hingewiesen, der dadurch entstehen könnte, dass die Aufhebung der Schandurteile und damit der Steuerbescheide erst nach der Versteigerung der Immobilie erfolgt.

Der Anzeigenerstatter wäre nach Aufhebung beider Urteile in der Lage, sein Elternhaus auszulösen und damit seine Berufstätigkeit in der BRD wieder aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird im Sinne des § 839 BGB darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, die Zwangsversteigerung der Immobilie bis zur Klärung auszusetzen.

Dem EGMR liegt die wahrlich ungeheuerliche Feststellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, bestätigt durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vor, dass "die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage nicht strafbar ist". Die Verletzung des Menschenrechtes aus Art. 6 I EMRK auf ein faires Verfahren ist offensichtlich. In Stuttgart wird der Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 3 GG regelmässig zu Gunsten der Staatsdiener nicht angewendet. Sollte die Staatsanwaltschaft abermals die erwiesenen Straftaten der FG-Richter unter den Teppich kehren, wird der Antragsteller sich dagegen in einem grösseren Rahmen zu wehren wissen.

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