03.11.2007 Strafanzeige gegen Finanzrichter wegen Beugung der Verjährungsvorschriften

03.11.2007 Strafanzeige gegen Finanzrichter wegen Beugung der Verjährungsvorschriften

03.11.2007

Generalstaatsanwaltschaft

Postfach 103653

70031 Stuttgart

Betreff: Urteil des Finanzgerichtes Stuttgart vom 22.05.2003 Az 4 K 75/98

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen die Richter des Finanzgerichtes am Finanzgericht Stuttgart, welche dieses Urteil gefällt haben, soweit sie nicht diesem Spruch entgegengetreten sind, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Böttrich, den Berichterstatter Guhl, den Richter Mann, den Richter Blust und den Richter Brodbeck wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt.

Begründung:

Am 12.08.2002 hat das Landgericht Stuttgart Az.: 14 Qs 33/02 entschieden:

"Die Staatsanwaltschaft war jedoch der zutreffenden Meinung, dass inzwischen bezüglich der mutmaßlichen Steuerhinterziehung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Ziff. 1-3 des Haftbefehls vom 19.6.00) Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei."

Beweis: Beschluss des LG vom 12. August 2002 Az.: 14 Qs 33/02

In seinem Urteil vom 22.05.2003 Az.: 4 K 75/98, Seite 25 hat das FG zutreffen festgestellt:

"Nach den hier allein einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungs-verjährung (§§ 169 ff.) war im Streitfall nur der Erlass der streitbefangenen Einkommensteuer-bescheide für die Jahre 1987 bis 1989 vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig."

Beweis: Urteil des FG vom 22. Mai 2003 Seite 1 und 25

Da die unterstellten Straftaten der Jahre 1987 bis 1989 bereits am 12.08.2002 absolut verjährt waren, konnte am 22.05.2003 das "Vorliegen einer Steuerhinterziehung" nicht mehr festgestellt werden. Die Unschuldsvermutung konnte nicht mehr widerlegt werden.

Das Finanzgericht hatte die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten beigezogen und im benannten Urteil sogar ausdrücklich auf die Entscheidung des LG vom 12.8.2002 Bezug genommen. Dem Finanzgericht war damit die Verjährung unterstellter Straftaten voll bewusst. Ungeachtet dessen, sprachen sie die Anzeigenerstatterin schuldig, Steuern der Jahre 1987 bis 1989 hinterzogen zu haben.

Nach eigener Feststellung des Finanzgerichtes bestand für eine Entscheidung über die Jahre 1987-1989 ein Prozesshindernis.

Es ist Amtspflicht jeden Gerichtes vor Verhandlungsbeginn das Vorliegen von Prozesshindernissen zu prüfen. Die Unterlassung dieser Prüfung beugt geltendes Recht.

Im Sinne einer Mahnung wird die Staatsanwaltschaft Stuttgart darauf hingewiesen, dass am 23. diesen Monats die Wohnimmobilie der Anzeigenerstatterin zwangsversteigert wird. Die Feststellung, dass diese Finanzrichter entgegen Recht und Gesetz angeblich hinterzogene Steuern der Jahre 1987-1989 unter Beugung der Verjährungsvorschriften bestätigt haben, würde es der Anzeigenerstatterin ermöglichen, das Wohnhaus mit allen zum Betreiben einer Zahnarztpraxis erforderlichen Einrichtungen der Zwangsversteigerung zu entziehen. Aufgrund dieses Urteils wurde bereits eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräussert. Fallen die Jahre 1987-1989 aus den Beitreibungsverfahren heraus, ist das Haus in Stuttgart schuldenfrei auch wegen der Folgewirkungen.

Das Finanzgericht hatte sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung festgestellt. Nicht zuletzt durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen die Anzeigenerstatterin am 11.7.2006 sind die verleumderischen Entscheidungen der Finanzrichter widerlegt.

Die Menschenrechtsverletzungen dieser Richter sind beim EGMR beklagt. Im Sinne einer Mahnung gemäss § 839 BGB wird auf den möglichen Schaden bei Verlust dieser Immobilie hingewiesen. Kein ernstzunehmender Jurist zweifelt an einer für die Anzeigenerstatterin positven Entscheidung des EGMR. Der EGMR spricht Schadensersatz zu. Danach hat die Anzeigenerstatterin Anspruch auf ein gleichwertiges Objekt. Allein die Installation einer Zahnarztpraxis mit voll eingerichtetem Labor wird mehrere hunderttausend EURO verschlingen. Die Staatsanwaltschaft wird aufgefordert, die Zwangsversteigerung wegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde liegen, aussetzen zu lassen.

In der Anlage wird der Staatsanwaltschaft eine Auflistung zugestellt, welche belegt, mit welch kriminellen Mitteln Finanzbeamte sich nicht nur in den Besitz einer Eigentümergrundschuld gebracht haben, sondern an dieser Straftat festhalten und bemüht sind, die Früchte dieser Straftat durch die Zwangsversteigerung zu ernten. Nach dem allgemeinen Verständnis ist die Straftat des betrügerischen Erschleichens des Grundschuldbriefes erst dann abgeschlossen, wenn der angestrebte Erfolg eingetreten ist. Erst danach beginnt die Verjährung dieser Straftat.

Anlage:

Betrügerisches Erschleichen eines Grundschuldbriefes. Die Anlagen betreffen die Klage zum EGMR und sind hier nicht angefügt.

Finanzbeamte in Stuttgart erschleichen einen Grundschuldbrief

Am 19.12.2001 beantragt der Finanzbeamte, Herr Amtsrat Schmidt, das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht Stuttgart. (Anlage 1)

Am 15.05.2002 verkündet das Amtsgericht die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes (Anlage 2), weil A "derzeit unbekannten Aufenthalts" ist. Diese Feststellung war unwahr.

Herr Schmidt hatte weiter gegenüber dem Amtsgericht wahrheitswidrig den "Verlust der Urkunde" bezeugt: "Der Grundschuldbrief sei abhanden gekommen". Tatsächlich befand er sich bei einer Bank zur Kreditsicherung.

Der Sachbearbeiter Herr Schmidt und sein/e Kollege/in, Herr oder Frau Sieber hatten wahrheits-widrig gegenüber dem Amtsgericht eidesstattlich versichert, die Steuerpflichtige sei "unbekannt verzogen". (Anlage 3)

Herr Schmidt und Herr oder Frau Sieber hatten weiter wahrheitswidrig eidesstattlich versichert:

"Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Steuerfahndung haben ergeben, dass A seit Mitte 1996 flüchtig ist, nach dem steuerliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden.

A ist postalisch nur über ihren Sohn, zu erreichen." (Anlage 4)

Diese, dem Amtsgericht eidesstattlich versicherte Lüge, wird durch das Schreiben der Steuer-fahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II vom 24.08.1999 widerlegt. Mit diesem Schreiben teilt die Steuerfahndungsstelle dem Finanzamt die genaue Anschrift von A mit. (Anlage 5)

Die Staatsanwaltschaft hatte das Strafverfahren ohne Abschluss der Ermittlungen und ohne Anklageerhebung zunächst vorläufig, 2006 endgültig eingestellt. Ein Strafverfahren, dem sich die Klägerin durch Flucht hätte entziehen können, war also nicht anhängig. Auch diese eidesstattliche Versicherung der Beamten Herr Schmidt und Herr oder Frau Sieber ist erlogen.

Ebenso unwahr ist die Behauptung, dass A nur über ihren Sohn erreichbar ist. Herrn Schmidt war Prozessgegner von A vor dem Finanzgericht und wusste ganz genau, dass sie von einem prozessbevollmächtigten Steuerberater in allen Steuerangelegenheiten vertreten wurde. Dieser war auch mehrmals in anderer Angelegenheit von A im Amt bei Herrn Schmidt.

Der Dienststellenleiter, Herr Bohn, kann in Prozessbetrug, Untreue und falscher eidesstattlicher Versicherung vor dem Amtsgericht zwecks Erschleichen eines Grundschuldbriefes keine Amtspflichtverletzung erkennen, er schreibt: "Der neu ausgestellte Grundschuldbrief befindet sich zu Recht im Besitz des Finanzamts Stuttgart IV."

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