3.3.2008

 

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

 

Strafanzeige und Strafantrag

gegen Herrn Schmidt, gegen Herrn Bohn und gegen Frau oder Herrn Sieber vom Finanzamt Stuttgart IV.

Finanzbeamte in Stuttgart erschleichen einen Grundschuldbrief

Die Beschuldigten haben durch falsche eidliche Aussage und durch Prozessbetrug gegenüber dem Amtsgericht sich widerrechtlich in den Besitz eines Eigentümergrundschuldbriefes für die xxxxxx in Stuttgart gebracht. Am 23.11.2007 wurde das Anwesen zwangsversteigert und die Verkaufserlöse aus diesem Eigentümergrundschuldbrief von den Beschuldigten vereinnahmt. Damit ist der Tatbestand der Untreue gemäss § 266 StGB vollendet. Da es sich seitens der Beschuldigten um schwere Straftaten nach dem StGB handelt, scheidet der Zivilrechtsweg über eine Drittwiderspruchsklage aus. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, diese bis zum Erfolgseintritt am 23.11.2007 betriebenen Straftaten, zu verfolgen.

Am 19.12.2001 beantragt der Finanzbeamte, Herr Amtsrat Schmidt, das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht Stuttgart (Anlage).

Am 15.05.2002 verkündet das Amtsgericht die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes (Anlage), weil yyyyyyyy "derzeit unbekannten Aufenthalts" ist. Diese Feststellung war unwahr.

Herr Schmidt hatte weiter gegenüber dem Amtsgericht wahrheitswidrig den "Verlust der Urkunde" bezeugt: "Der Grundschuldbrief sei abhanden gekommen". Tatsächlich befand er sich bei einer Bank zur Kreditsicherung.

Der Sachbearbeiter Herr Schmidt und sein/e Kollege/in, Herr oder Frau Sieber hatten wahrheitswidrig gegenüber dem Amtsgericht eidesstattlich versichert, die Steuerpflichtige sei "unbekannt verzogen" (Anlage).

Herr Schmidt und Herr oder Frau Sieber hatten weiter wahrheitswidrig eidesstattlich versichert:

"Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Steuerfahndung haben ergeben, dass yyyyyy seit Mitte 1996 flüchtig ist, nach dem steuerliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden.

Yyyyyy ist postalisch nur über ihren Sohn in der xxxxx, Stuttgart, zu erreichen."?(Anlage)

Diese, dem Amtsgericht eidesstattlich versicherte Lüge, wird durch das Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II vom 24.08.1999 widerlegt. Mit diesem Schreiben teilt die Steuerfahndungsstelle dem Finanzamt die genaue Anschrift von yyyyyy mit. (Anlage)

Die Staatsanwaltschaft hatte das Strafverfahren ohne Abschluss der Ermittlungen und ohne Anklageerhebung zunächst vorläufig, 2006 endgültig eingestellt. Ein Strafverfahren, dem sich die Klägerin durch Flucht hätte entziehen können, war also nicht anhängig. Auch diese eidesstattliche Versicherung der Beamten Herr Schmidt und Herr oder Frau Sieber ist erlogen.

Ebenso unwahr ist die Behauptung, dass yyyyyy nur über ihren Sohn erreichbar ist. Herrn Schmidt war Prozessgegner von yyyyyy vor dem Finanzgericht und wusste ganz genau, dass sie von einem prozessbevollmächtigten Steuerberater in allen Steuerangelegenheiten vertreten wurde. Dieser war auch mehrmals in anderer Angelegenheit der yyyyyyy im Amt bei Herrn Schmidt.

Der Dienststellenleiter, Herr Bohn, kann in Prozessbetrug, Untreue und falscher eidesstattlicher Versicherung vor dem Amtsgericht zwecks Erschleichen eines Grundschuldbriefes keine Amtspflichtverletzung erkennen, er schreibt: "Der neu ausgestellte Grundschuldbrief befindet sich zu Recht im Besitz des Finanzamts Stuttgart IV."

Die Anlagen liegen der Strafanzeige nicht bei, da die Staatsanwaltschaft auf diese Unterlagen jederzeit zugreifen kann. Allerdings werden die Anlagen als Beweis mit veröffentlicht.

 

P.S.: Dieses Schreiben wird veröffentlicht. Berechtigte Korrekturen werden bei Beweisvorlage innerhalb der Frist für eine sofortige Beschwerde berücksichtigt.

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