31.12.2008: Strafanzeige gegen den BGH an die Staatsanwaltschaft Leipzig

14.01.2009: Verfügung der Staatsanwaltschaft

18.01.2009 Ergänzung zur Strafanzeige

05.02.2009: Beschwerde gegen die Verfügung

16.02.2009: Beweisunterdrückung durch BGH

20.02.2009: BGH schickt Unschuldigen ins Gefängnis

01.04.2009: Bundesverfassungsrichter Osterloh und Mellinghof bedanken sich für ihre Berufung mit Willkürentscheidungen und Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 01.04.2009

22.04.2009 Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen

31.12.2008: Strafanzeige gegen den BGH an die Staatsanwaltschaft Leipzig

31.12.2008

Staatsanwaltschaft

Strasse des 17. Juni 2

DE 04107 Leipzig

Strafanzeige und Strafantrag

Betreff: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2004 Az 5 StR 135/04

Gegen die Richterinnen und Richter des fünften Strafsenates in seiner Besetzung vom 4. Mai 2004, Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal, wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt wegen schwerer Rechtsverfehlungen im Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter.

Begründung:

Schon auf den ersten Blick ist erkennbar, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 03.12.2003, Az 6 KLs 142 Js 80510/02 die Grundrechte des Angeklagten in allen wesentlichen Punkten missachtet und verletzt. Das Verfahren und das Urteil verletzen die Vorschriften eines prozessordnungsgemässen rechtsstaatlichen Strafverfahrens, so grundsätzlich, dass dieses Urteil vom BGH, hätte er sich nur im allergeringsten um Wahrheits- und Rechtsfindung bemüht, dieses Fehlurteil des Landgerichtes Stuttgart wegen Willkür hätte unverzüglich aufgehoben werden müssen. Aus verwerflichen Gründen - Begünstigung der Richterkollegen und Straftäter im Amt, sowie Beihilfe zu ihren kriminellen Machenschaften - haben diese Richter in vorwerfbarer Weise alles unterlassen, was zur Korrektur der horriblen Machenschaften der Vorinstanz geführt hätte.

Damit haben diese Richter nicht nur durch "Unterlassung" sich der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB schuldig gemach, sondern sie haben Art. 1 unseres Grundgesetzes auf das Allerschwerste Verletzt. Sie haben die durch die Ermittlungsbehörden und das Landgericht auf das Schwerste verletzte Würde nicht nur nicht geachtet, sondern einem unzweifelhaft Unschuldigen jenen Schutz seiner Würde verweigert zu dem sie laut Art. 1 GG unausweichlich verpflichtet waren.

Auch Art. 3 Grundgesetz auf Gleichheit aller vor dem Gesetz, wurde von diesen Richtern in nicht hinnehmbarer Weise verletzt. Diese Richter haben die betrügerischen Manipulationen der Ermittlungsbehörden und das Schandurteil der Vorinstanz bestätigt und damit die rechtsbeugerischen Richter und die betrügerischen Ermittlungsbeamten ihrer Verantwortung vor dem Gesetz für diese Straftaten entzogen. Es ist diesen Richtern der Vorwurf zu machen, dass sie sich der Strafvereitelung im Amt zu Gunsten der Staatsdiener und Kollegen schuldig gemacht haben.

Das kranke Rechtsverständnis dieser BGH-Richter lautet: Solange wir zu richten haben werden Unschuldige wirtschaftlich und sozial vernichtet, bevor einem Rechtsbrecher und Betrüger im Staatsdienst auch nur ein Haar gekrümmt wird.

Das Landgericht Stuttgart hat es unterlassen, ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Damit war es dem BGH gar nicht möglich die Zeugenaussagen auf ihre Verfälschung durch das Landgericht zu überprüfen. Nur weil das Landgericht die Zeugenaussagen teilweise in ihr Gegenteil verfälscht hat, macht ihre unterlassene Protokollierung Sinn.

Schon allein diese unterlassene Protokollierung der Zeugenaussagen, des Vortrags des Angeklagten und seines Verteidigers und die damit bezweckte Verweigerung ihrer Berücksichtigung stellt einen so schweren Verfahrensfehler dar, dass das Urteil des LG vom Landgericht durch den BGH hätte aufgehoben werden müssen. Die Folgen verweigerter Protokollierung ergeben sich aus folgendem:

§ 273 III StPO

Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äusserung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.

Das Protokoll des Vorsitzenden Richters Härle vermerkt über den Verhandlungszeitraum vom 14.10.2003 – 03.12.2003 insgesamt:

24 mal "Der Zeuge machte Angaben zur Sache"

15 mal "Der Angeklagte gab eine Erklärung ab" oder "Der Angeklagte gab Erklärungen ab"

6 mal "Der Verteidiger gab eine Erklärung ab".

Nicht mit einem einzigen Wort führt das Protokoll aus, was der Zeuge gefragt wurde, was er antwortete und was der Angeklagte dazu oder sonst erklärte. Dieses Protokoll lässt erkennen, dass es dem Richter darauf ankam, eine Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung völlig zu vereiteln.

Im Urteil liest sich das so: "Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in einer Vielzahl von Stellungnahmen selbst und durch seinen Verteidiger Schutzerklärungen rechtlicher Natur abgegeben und auch auf von der Anklage abweichende und für ihn günstige Sachverhalte hingewiesen, von deren Vorliegen die Kammer zumindest zu seinen Gunsten ausgehen müsse".

Das Gericht verweigert eine Stellungnahme dazu, warum es nicht zu Gunsten des Angeklagten "in dubio pro reo" angewandt hat. Das Gericht verweigerte das rechtliche Gehör, nicht dargelegt zu haben, warum es die Erklärungen des Angeklagten für Schutzbehauptungen hielt. Sowohl die Missachtung des rechtlichen Gehörs als auch die Verweigerung der Anwendung "in dubio pro reo" stellen nach der EMRK Menschenrechtsverletzungen dar.

Wenn sich der Begründung einer Entscheidung nicht entnehmen läßt, ob nur einfaches Recht oder auch Verfassungsrecht verletzt worden ist, muß letzteres angenommen werden (BVerfGE 81, 97/106).

Das Menschenrecht auf rechtliches Gehör und "in dubio pro reo" wurde dadurch missachtet, dass das Gericht ein zur Kenntnis nehmen, Gegenüberstellen, Abwägen und Beurteilen der Aussagen verweigerte. Genau diese Missachtung von Menschen- und Verfassungsrechten war das Ziel unterlassener Protokollierung der Aussagen, weil das Gericht sein Urteil damit ausschliesslich auf eigene Spekulationen stützen konnte.

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35).

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61).

Das Gericht hat die Zeugenaussagen verfälscht. Es liegen mehrere Bestätigungen von Zeugen vor, die von ihnen im Zeugenstand gemachten Aussagen seien im Urteil völlig verfälscht wiedergegeben worden.

Hätte das Gericht nicht um jeden Preis den Angeklagten verurteilen wollen, hätte es, wie vom Angeklagten ausdrücklich gefordert, den Zeugen der Steuerfahndung, Roesle, Rekow und Engel ihre jeweiligen Aussagen zum Verbleib der Ordner der Jahre 1995 und 1996 im Verfahren vor dem FG vom 22.05.2003, 4 K 75/98 vorgehalten. Dort hatten diese Zeugen ausgesagt:

Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll des FG vom 22.05.2003 zum Verbleib der Akten 1995 und 1996:

Zeuge Roesle

Frage: Es geht mir primär um Kontoauszüge, die irgendwie im Zusammenhang beispielsweise mit der Praxis stehen.

Zeuge: Welche Jahre?

Frage: 95/96.

Zeuge: Die zwei Ordner waren verblieben im Wohnhaus, Punkt, aus, Amen, Basta!

Frage: Ich spreche nicht von den Ordnern. Ich spreche davon, ob Sie auch andere Kontoauszüge 95/96 beschlagnahmt haben?

Zeuge: Nein.

Vorsitzender: Wenn Sie es nicht genau wissen, dann sagen Sie: Ich weiß es im Augenblick nicht. Sie sollten sich nicht verhaspeln.

Zeuge: Der Zeuge sieht seine Unterlagen durch.

Zeuge: Ich habe hier auf einem Verzeichnis eine Position, und zwar aus der ersten Durchsuchung, Position 54, Schnellhefter "Bankauszüge APO-privat". Das sind Auszüge aus dem Jahr 96.

Frage: Ich dachte mehr an Geschäftskontounterlagen.

Zeuge: Dann haben wir die nächste Position noch: Postscheckkonto 95/96.

Frage: Die erste Frage ist, was wissen Sie im Augenblick über den Sachverhalt, nach dem Sie befragt werden?

Zeuge: Das Hauptkonto haben wir nicht mit.

Frage: Seine Frage geht in die Richtung, ob noch andere Kontoauszüge aus der Zeit nach 31.12.1994, also 95 ff. - so habe ich Sie verstanden.

Zeuge: Mir nicht geläufig.

Frage: In den Aktenordnern oder lose.

Zeuge: Ist mir nicht geläufig.

Frage: Ist Ihnen nicht bekannt? Halten Sie es für möglich, dass sich in dem Wust von Unterlagen etwas befunden hat?

Zeuge: Eher nein.

Frage: Haben Sie etwas gefunden bei der Sichtung?

Zeuge: Nein.

Frage: Haben Sie mal in den Laborordner reingeschaut?

Zeuge: Welchen Laborordner?

Frage: Sie haben auch einen Ordner Labor beschlagnahmt. Der ging bis 1996.

Zeuge: Ich haben auf dem Verzeichnis Position 1: "Labor 1994" beschriftet. Und da ist das Apothekerbankkonto Unterkonto 020 zu der Hauptnummer Ihrer Mutter dabei und das geht bis 6/96. Und das sind dann - ich weiß es nicht auswendig - aber vielleicht 10 oder 15 Auszüge mit keinen nennenswerten Geldbewegungen.

Vorsitzender: Das ist ja nun unwichtig, aber das sind Kontoauszüge, die die Jahre später betreffen, Unterkonto 20 haben Sie gesagt.

Sohn: Und das geht ja hier bei diesem Unterkonto 020 durchaus um geschäftliche Buchungen oder Vorgänge oder wie Sie die Sache immer nennen wollen.

Der Zeuge war offensichtlich bemüht, die ungenehmigten Beschlagnahmen von Buchungsunterlagen für 1995 und 1996 zu vertuschen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss war für die Jahre 1987-1993 ausgestellt worden.

Zeuge Rekow

Frage: Wissen Sie, wie diese beiden beschlagnahmten Ordner, um die es da geht, dann wo anders hingestellt wurden oder?

Zeuge: Weiß ich nicht mehr.

Frage: Herr Rekow, in dem Aktenvermerk, wenn man den genau liest, jedenfalls würde ich dem so entnehmen, dass Sie auch unterschrieben haben, dass Sie positiv wussten, dass diese Leitzordner tatsächlich im Wohnhaus verblieben waren.

Zeuge: Das kann ich nicht beschwören, weil ich hab nicht jeden Karton ins Auto getragen.

Frage: Aber so ganz genau wissen Sie es nicht, ob die nicht doch mitgegangen sind?

Zeuge: Ja, sagen wir mal so, das kann ich nicht beschwören.

Zeuge Engel

Frage: Herr Engel, können Sie sich erinnern, wie das mit dem Verbleib von diesen beiden Leitzordnern war?

Zeuge: Ob die nun auf dem Boden gestanden sind, auf dem Tisch gestanden haben, auf dem Schrank, das weiß ich nicht mehr.

Frage: Aber Sie wissen positiv, dass sie nicht mitgenommen worden sind?

Zeuge: Nein, ganz sicher kann ich es nicht mehr sagen.

Das LG hat genauestens den Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten in der Haftanstalt und seiner Mutter kontrolliert. Die ihm von seiner Mutter zugeschickten Vernehmungsprotokolle dieser Zeugen vor dem FG hat das LG aus verwerflichen Gründen nicht beachtet. Im Urteil liest sich die Einschätzung der Zeugenaussagen so: "Die Kammer glaubt deshalb ohne jede Einschränkung an die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer schlüssigen und überzeugenden Angaben".

Die vielfältigen Bemühungen des Anzeigenerstatters und seiner Rechtsbeistände sind alle in den Verfahrensakten dokumentiert. Die Richter haben entgegen dem klaren Inhalt der Akten einen Unschuldigen verurteilt. Nicht nur der zu Unrecht verurteilte Anzeigenerstatter, sondern auch die Rechtsbeistände Herrn D, Herr E und Herr F haben sich vergeblich um die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen 1995 und 1996 zur Erstellung von Steuererklärungen für 1995 und 1996 bemüht. Die Verweigerung der Aktenrückgabe durch die Steuerfahndung war ein untrüglicher Beweis für ihre Verwertung im Strafverfahren.

Beweise für die Anforderung der Akten 1995 und 1996:

  1. 25.06.1996: Beschlagnahmeprotokoll, Kopie des Originals, dort Pos. 12 und 13, beide Ordner wurden in 1996 weitergeführt.
  2. 30.08.1996: Anforderung der beschlagnahmten Unterlagen 1996 beim Finanzamt durch Herrn D.
  3. 28.11.1996: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen beim Finanzamt durch RA E.
  4. 20.12.1996: Anforderung von beschlagnahmten Unterlagen beim Finanzamt durch den Antragsteller.
  5. 13.01.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn D.
  6. 29.03.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn D.
  7. 21.08.1997: Anmahnung der geforderten Unterlagen durch Herrn D.
  8. 01.10.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Rechtsanwalt F.
  9. 29.07.1998: Rechtsbehelfsschrift des Steuerberaters D.
  10. 11.08.1998: Anmahnung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn D.
  11. 01.03.2000: Anfrage wegen Steuererklärungspflicht durch Hr. D.

Eine Beantwortung dieser Anfrage erfolgte nicht. Dem Hinweis des Steuerberaters, dass die Steuerfahndung alle Unterlagen mitnahm, widersprach die Finanzbehörde ebenfalls nicht, da die Leiterin der Rechtsbehelfsstelle vor dem FG die Mitnahme der beiden Ordner 1995 und 1996 im Verfahren 4 K 75/98 bereits am 20.05.1998 eingeräumt hatte.

Auch dieses Schreiben aus 2000 lag dem Gericht vor. Was hätte der Anzeigenerstatter machen können, nachdem der bei der Beschlagnahme der Ordner anwesende Steuerberater die Rückgabe der Ordner viele Male gefordert hatte und natürlich ohne diese Unterlagen nicht in der Lage war, eine Steuererklärung zu erstellen und dies der Finanzbehörde auch wiederholt mitgeteilt hatte?

Zeuge D zur Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996

Frage: Die Finanzverwaltung sagt - das halte ich Ihnen vor - und die Zeugen - Sie waren ja dabei -, dass die beiden Ordner aussortiert und in die andere Richtung gingen.

Zeuge: Das hab ich nicht beobachtet.

Frage: Das haben Sie nicht beobachtet?

Zeuge: Das kann ich mit Sicherheit sagen, denn das wäre mir so wichtig gewesen, dass das in meinem Gedächtnis Eingang gefunden hätte..

Der Steuerberater, Herr D, war bei der Beschlagnahme aller Unterlagen, auch für 1995 und für 1996 anwesend. Herr D hat zusammen mit dem Zeugen Roesle – verantwortlicher Leiter für die Beschlagnahme ungenehmigter Unterlagen – das Beschlagnahmeprotokoll unterschrieben. Handschriftlich wurde die Beschlagnahme vom Beamten bestätigt und hinzugefügt: "Dass ab 1995 für Neupatienten angelegte Blätter so schnell wie möglich zurückgegeben werden." Die Beschlagnahme sogar der Patientendatei 1995 und 1996 beweist unzweifelhaft, dass die Steufa das Strafverfahren auf diese Zeiträume ausgedehnt hat. Welches Beweises bedarf es noch, dass der Antragsteller, beziehungsweise sein Steuerberater, zum einen wegen Beschlagnahme der Besteuerungsunterlagen keine Steuererklärungen für 1995 und 1996 machen konnten und weiter durch die Beschlagnahmen zwingend davon ausgehen mussten, dass das Steuerstrafverfahren natürlich beide Praxisgemeinschafter betraf. Die beschlagnahmten Unterlagen wurde nicht zurückgegeben, ein unzweifelhaftes Indiz für ein Steuerstrafverfahren auch für die Jahre 1995 ff.

Ein untrüglicher Beweis dafür, dass die Steuerfahndung ihre strafrechtlichen Ermittlungen auf die Steuerjahre 1995 folgende ausgedehnt hatte, stellt die "Anlage zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995ff" dar. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen: "Der Gewinn für die Gemeinschaftspraxis A/B basiert auf den Ermittlungen der Steuerfahndung des Finanzamtes Stuttgart II".

  1. Der Anzeigenerstatter musste aufgrund dieser Mitteilung, dass die Steuerfahndung den Gewinn der Gemeinschaftspraxis A und B für 1995ff ermittelt hat, von einem anhängigen Steuerstrafverfahren ausgehen.
  2. Die Verweigerung der Rückgabe unzweifelhaft beschlagnahmter Besteuerungsgrundlagen sind ein zwingendes Indiz für ein Steuerstrafverfahren.
  3. Die Finanzbehörde hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass ein Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter auch für 1995ff anhängig ist.
  4. Am 04.02.2000 wies die Finanzbehörde den Anzeigenerstatter mit einem Schreiben des Herrn Albrecht ausdrücklich darauf hin, "dass das Besteuerungsverfahren neben dem Strafverfahren weiterläuft und dass der Erlass der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt während des Strafverfahrens sehr wohl zulässig ist".
  5. Darauf hin hat der Anzeigenerstatter in zwei Schreiben an die Finanzbehörde am 26.11.2000 und 10.03.2002 auf sein Schweigerecht wegen des gegen ihn und seine Mutter anhängigen Steuerstrafverfahrens hingewiesen. Dem hat die Finanzbehörde nicht widersprochen.
  6. Am 08.01.2001 hat der Steuerberater die Finanzbehörde auf das Schweigerecht seines Mandanten gemäss § 393 Abs. I Satz 2 AO ausdrücklich hingewiesen.

Nicht nur der Anzeigenerstatter, sondern vor allem auch sein prozessbevollmächtigter Steuerberater mussten zwingend von der Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens für die Jahre 1995ff ausgehen. Eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen verbietet sich in einem fairen Verfahren allein schon aus den Akten.

Die Anwendung von "in dubio pro reo" ist im Strafverfahren eine zwingende Rechtsvorschrift und beim EGMR einklagbar. Die Steuerfahndung und die Finanzbehörde haben, um Druck auf den Anzeigenerstatter auszuüben, wahrlich alles getan, um bei ihn und seinem Steuerberater den Irrtum eines anhängigen Steuerstrafverfahrens zu erregen und zu unterhalten.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen ist damit widerlegt.

Falsche Feststellungen zur Dauer der Gemeinschaftspraxis:

Grundlage der Anklage und des Urteils bildet der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndung von 02.09.2003, Az.: XVI-401/2002. Dieser Ermittlungsbericht ist in wesentlichen Teilen falsch.

Die Steuerfahndung hatte bei ihrer Durchsuchung am 11.10.2002 einen Beschluss des "Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart" beschlagnahmt. Dieser Beschluss stellte die Beendigung der Gemeinschaftspraxis in 1999 fest.

In einem Aktenvermerk vom 11.10.2002 der "Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stuttgart II, Az. XVIII-401/2002", Pagierung 01 051, bestätigen die Beamten Geiger und Mittenmayer bei ihrer "Durchsuchung nach § 103 StPO bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart (KZV)" von der KZV mitgeteilt bekommen zu haben: "Dass die Praxis des Herrn B seit dem 01.04.1999 als Einzelpraxis geführt werde."

Beweis: Aktenvermerk vom 11.10.2002 Pagierung 01 051

In Kenntnis dieser Tatsache aus dem am 11.10.2002 beschlagnahmten Beschluss und des Aktenvermerks vom 11.10.2002 fordert der Leiter der strafrechtlichen Ermittlungen, Herr Rapp, am 15.10.2002 die Quartalsabrechnungen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) an:

"für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.03.1999, ... in dem Herr B die Zahnarztpraxis ... gemeinsam mit seiner Mutter A betrieb."

Beweis: Schreiben vom 15.10.2002 Pagierung 6 023

Tatsachenentsprechend schreibt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift: "Es wird davon ausgegangen, dass A und der Angeschuldigte während der Praxisgemeinschaft je zur Hälfte am Gewinn beteiligt waren. Hierfür sprechen auch die Ausführungen und Nr 4.1 und 4.2 im vorgenannten Schreiben vom 12.10.97".

Der Anzeigenerstatter hat in allen Jahren die von der Steuerveranlagung festgesetzten Vorauszahlungen geleistet. Nach Sichtung aller Unterlagen und Vernehmung vieler Zeugen musste die Steuerfahndung schliesslich erkennen, dass der Nachweis der Steuerhinterziehung von ihr nicht erbracht werden konnte. Anstatt den Anzeigenerstatter unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und den Haftbefehl aufzuheben, verfälscht Herr Rapp – der noch am 15.10.2002 von der KZV Unterlagen für den Zeitraum der Gemeinschaftspraxis von 1995 bis 1999 angefordert hatte - in seinem strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 den Zeitraum der Gemeinschaftspraxis wahrheitswidrig:

"01.01.1995 bis 30.06.1996: BGB Gesellschaft

ab 01.07.1996: Einzelpraxis."

Beweis: Seite 3 des strafrechtlichen Ermittlungsberichtes vom 02.09.2003

Zu den "Steuerlichen Folgen" führt Herr Rapp unter 2.3 seines Ermittlungsberichtes dazu aus:

"Für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.6.1996 ist der Gewinn der GbR A und B einheitlich und gesondert festzustellen. Die bisher erfolgten Gewinnfeststellungen über diesen Zeitraum hinaus sind aufzuheben. Der Gewinn des Jahres 1995 wird je zur Hälfte auf B und A aufgeteilt. Der gesamte Gewinn des Jahres 1996 entfällt zu einem Viertel auf die Mutter und zu drei Viertel auf B. (1. Halbjahr GbR-Gewinn 50:50, 2. Halbjahr Einzelpracis 100% B)"

Am 18.09.2003 wurden der Strafkammer des Landgerichtes Stuttgart von Herrn Rapp, Leiter der strafrechtlichen Ermittlungen, die Einkommenssteuerakten 1995-2001 übergeben. Teil dieser Steuerakte ist ein Schreiben des Finanzamts Stuttgart II vom 04.02.2000 an den Anzeigenerstatter. Darin teilt das Finanzamt mit:

"Da ab 31.03.1999 aufgrund des Ausscheidens von Frau A die Gemeinschaftspraxis aufgelöst wurde, sind sie ab 01.04.99 hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Zahnarzt Einzelunternehmer."

Beweis: Schreiben vom 04.02.2000

Durch die wahrheitswidrige Zeitangabe zur Dauer der Gemeinschaftspraxis wurde die Erstellung von "Grundlagenbescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" umgangen. Die Praxisgewinne wurden nicht, den gesetzlichen Vorschriften gemäss, unter den Praxisgemeinschaftern aufgeteilt, sondern von der Steuerfahndung dem Anzeigenersatter zugerechnet. Durch die Steuerprogression wurden damit die dem Anzeigenerstatter angerechneten Steuern in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt. Erst durch diesen Schachzug, der unterlassenen Gewinnaufteilung unter den Gemeinschaftern mittels eines Grundlagenbescheides, konnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung konstruiert werden.

Immer wieder hatte der Anzeigenerstatter auf den gravierenden Fehler im Ermittlungsbericht über die Dauer der Gemeinschaftspraxis in der Verhandlung hingewiesen. Das LG hat ohne Angabe von Gründen der wiederholt beantragten und zwingend gebotenen Zeugeneinvernahme der Mutter und Gemeinschafters nicht entsprochen. Die wiederholten Beweisanträge wurden vom LG in "Anregungen" verfälscht und damit unterdrückt. Das liest sich im Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2003 so:

"Der Angeklagte regt an, seine Mutter A als Zeugin zu vernehmen und gab eine Erklärung ab."

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

Das LG hat durch Verfälschung des Beweisantrags in eine blosse "Anregung" spezifisches Verfassungsrecht verletzt:

Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt vor, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BVerfGE 69, 126/139; 75, 302/316f).

Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung willkürlich ist (BVerfGE 69, 126/139f; 74, 288/234).

Willkür verletzt nicht nur das Verfassungsrecht sondern auch das Menschenrecht aus Artikel 6 EMRK und ist damit grundsätzlich strafbar.

Alle hier genannten Unterlagen sind Teil der Ermittlungsakten und standen dem LG zur Verfügung. Dennoch schreibt das LG wahrheitswidrig in sein Urteil:

"Soweit der Lebenslauf des Angeklagten vom 7. Oktober 2002 die Angabe enthält, die Gemeinschaftspraxis mit seiner Mutter sei am 1. April 1999 beendet worden, trifft dies ... nicht zu."

Der Ermittlungsbericht vom 02.09.2003, die Anklage und das Urteil sind auch zu diesem entscheidenden Anklagepunkt über die Dauer der Gemeinschaftspraxis unwahr. Ein Urteil, das auf so wahrheitswidrigen Feststellungen entgegen dem klaren Inhalt der Akten beruht, muss aufgehoben werden. Die für dieses Unrecht Verantwortlichen müssen im Einklang mit dem Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen zur Rechenschaft gezogen werden.

Es hätte eines einzigen Anrufs beim "Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart", Albstadtweg 9, Telefon 0711/ 7877-0, bedurft, um die genaue Dauer der Gemeinschaftspraxis zu erfahren. Das Gericht verweigerte die gebotene Sachaufklärung, weil es aus den Akten die wahre Dauer der Gemeinschaftspraxis genau kannte, aber aus verwerflichen Gründen den Anzeigenerstatter unbedingt verurteilen wollte.

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden (BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294).

Mit grösserer Sorgfalt als die Grosse Strafkammer des LG hat das Finanzgericht Stuttgart die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis am 14.12.2007 durch Urteil AZ. 9 K 275/03 ermittelt:

"Der Kläger betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, Frau A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

Am 09.05.2008 hat das Finanzgericht Stuttgart ein weiteres Mal durch Urteil Az.: 9 K 174/04 festgestellt:

"Der Kläger (Kl) betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, Frau A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

Die Divergenz zu einer so entscheidungserheblichen Tatsache zwischen Landgericht und Finanzgericht muss zugunsten des Anzeigenerstatter zur Bestrafung der Richter und zur Aufhebung des Urteils führen. Zwischenzeitlich liegen vier gleichlautende Entscheidungen des FG vor.

Fehlerhafte Ermittlungen der KZV-Zahlungen:

Im Urteil unter "aa) Praxiseinnahmen" führt das Landgericht aus:

"Die dem Angeklagten als Einkünfte zugeflossenen Beträge sind im Falle der KZV-Zahlungen als solche doppelt belegt durch die von der Steuerfahndung bei der KZV eingeholten Mitteilungen und durch die erhobenen Bankbelege."

Die im Urteil aufgeführten KZV-Zahlungen sind falsch.

Urteil für 2000

KZV-Zahlungen laut Urteil

427.330,00 DM

Tatsächliche KZV-Zahlungen

363.264,91 DM

Differenz

64.065,09 DM

Urteil für 2001

KZV-Zahlungen laut Urteil

421.345,00 DM

Tatsächliche KZV –Zahlungen

370.260,58 DM

Differenz

51.084,42 DM

Exemplarisch wurden für die Jahre 2000 und 2001 die tatsächlichen KZV-Zahlungen ermittelt. Sowohl der strafrechtliche Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 als auch das Urteil vom 03.12.2003 gehen erwiesenermassen allein für die Jahre 2000 und 2001 zusammen von erfundenen KZV-Zahlungen in Höhe von DM 115.149,51 aus. Es bleibt festzuhalten, dass die Steuerfahndung keine Bilanzen für die einzelnen Steuerjahre erstellt hat, sondern eine für Zahnärzte übliche Einnahmen- Ausgaben-Buchhaltung.

Betriebskosten werden den Einnahmen zugeschlagen:

Die von der KZV einbehaltenen Unkosten waren der Steuerfahndung und dem Gericht aus den "von der Steuerfahndung bei der KZV eingeholten Mitteilungen" (Zitat des Urteils) bekannt. Gleichwohl wurden diese Betriebskosten nicht von den Einnahmen abgezogen, sondern dem Anzeigenerstatter als hinterzogene Einnahmen im Strafmass angerechnet.

Die von der KZV einbehaltenen Unkosten betragen für 1996-2001 nach den vorliegenden Unterlagen DM 75.879,45.

Der Verteidiger hatte am 19.11.2003 "die Einholung einer Geldverkehrsrechnung" beantragt:

"Die Verteidigung bestreitet die Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Anklagebehörde behaupteten Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten in den verfahrensgegenständlichen Jahren"

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfGE 69, 141/143f).

Das Gericht lehnte auch diesen Beweisantrag ab:

"Weil die Wirtschaftsstrafkammer kraft eigener Sachkunde anhand der für das Verfahren gegen den Angeklagten erhobenen Beweismittel, erforderlichenfalls ergänzt durch eigene Schätzungen, selbst feststellen kann, welche der sich aus diesen Quellen ergebenden Geldzu- und abgänge in welcher Höhe gegebenenfalls als tatvorwurfsrelevant angesehen werden müssen und welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sich dann gegebenenfalls hieraus für den Angeklagten im Steuerstrafverfahren ergeben."

Natürlich muss von den Richtern einer Grossen Wirtschaftsstrafkammer Sachkompetenz gefordert werden. Wenn sie diese aber nicht einsetzen, sondern vorsätzlich die geforderte Sachaufklärung verweigern, um einen Unschuldigen zu verurteilen, ermangelt es diesen Richtern an der gleichfalls zu fordernden moralischen Qualifikation. Diese Richter können nicht im Amt bleiben. Sie sind zu bestrafen.

Allein die Tatsache, dass das Gericht nicht einen einzigen Beweisantrag des Angeklagten und seines Verteidigers entsprochen hat, die Hauptentlastungszeugen nicht vernommen hat, zeigt, dass es diesen Richtern nicht um die Wahrheit, nicht um Recht und Gesetz zu tun war, sondern einzig darum, den Anzeigenerstatter zu verurteilen.

In seiner Absicht, den Anzeigenerstatter zu inkriminieren, scheute das Gericht auch nicht davor zurück, mit ganz eindeutig unwahren Behauptungen den Anzeigenerstatter als steuerunwillig zu diffamieren. Im Urteil werden die vom Anzeigenerstatter für die Jahre 1996 und 2001 geleisteten Steuerzahlungen unterschlagen. Es handelt sich um eine Summe von DM 121.589,57. Nicht aus mangelnder Sachkompetenz, sondern aus verwerflicher Absicht unterschlägt das LG diese Steuerzahlungen für 1996 und 2001 in seinem Urteil.

Man geht nicht fehl, wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen des LG im Urteil zu jedem Sachverhalt falsch sind. Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft die einzelnen Unwahrheiten und Rechtsfehler zu ermitteln. Die hier aufgezeigten Straftaten sind keinesfalls vollständig. Wegen Verweigerung der Akteneinsicht durch diese Richter – gemäss EGMR-Urteil eine Menschenrechtsverletzung- ist der Anzeigenerstatter nicht in der Lage alle Fehlbeträge in den vom Gericht behaupteten Geldzuflüssen und Geldabgängen darzulegen. Es bleibt aber festzustellen, dass ein Urteil, das auf gigantisch überhöhten Einnahmen und gewaltig verkürzten Betriebskosten beruht, aufgehoben werden muss und die Verantwortlichen müssen bestraft werden.

Erfundenes Kapital und erfundene Kapitalerträge:

Die wahrheitswidrige Verdoppelung der Gewinne des Anzeigenerstatters über die Dauer der Gemeinschaftspraxis durch die vorsätzlich falsche Datierung der Gemeinschaftspraxis, ermöglichte es der Steuerfahndung dann, dem Anzeigenerstatter die tatsächlich an den Gemeinschafter abgeführte Hälfte der Gewinne als Barvermögen zuzurechnen.

Beginnend mit einem solchermassen erfundenem "verfügbaren Gesamtkapital" von DM 357.875 in 1995 liess die Steuerfahndung in ihrem Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 dieses Kapital zum Jahresende 2001 anwachsen auf sage und schreibe DM 1.556.901,00.

Ein solches Kapital und die daraus errechneten angeblich hinterzogenen Kapitalerträge in Höhe von DM 326.096 sind von der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 02.09.2003 frei erfunden. Das Landgericht hat im Vorverfahren den Anklagepunkt der Hinterziehung von Kapitalerträgen zugelassen. In der Hauptverhandlung hat das Gericht diese Kapitalerträge nicht bestätigt. Allerdings hat das Gericht es zu diesem Anklagepunkt unterlassen, im Urteil schon auf das Fehlen des objektiven Tatbestandsmerkmals hinzuweisen. Aus diesem Grunde geistern die Steuern auf diese erfundenen Kapitalerträge bis heute durch alle Steuerbescheide bis 2003 (2004 hat der Anzeigenerstatter die BRD verlassen).

Die falsche Datierung der Gemeinschaftspraxis und die daraus resultierende Verdopplung der dem Anzeigenerstatter zugerechneten Gewinne machten die Anklage wegen Steuerhinterziehung erst möglich.

Die Richter haben zwar die unterstellten Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Allerdings haben sie es in vorwerfbarer Weise unterlassen, zu diesem Anklagepunkt überhaupt Stellung zu nehmen.

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht (BVerfGE 86, 133/145f).

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35).

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61).

Diese Richter waren nicht unparteilich. Die Richter waren verpflichtet, auch zu den Anklagepunkten Stellung zu nehmen, die völlig frei erfunden waren und den Angeklagten freisprechen. Um die Ankläger zu schützen, haben diese Richter diese durch Unterlassung der Stellungnahme begünstigt. Der Anzeigenerstatter hat ein gesetzliches Recht darauf, im Urteil zu erfahren, warum das Gericht den Anklagepunkt angeblich hinterzogener Kapitalerträge nicht berücksichtigt hat.

Die falschen KZV-Zahlungen und die den Einnahmen zugeschlagenen Betriebskosten sind unverzeihliche Ermittlungsfehler. Das frei erfundene Kapitalvermögen und die daraus hergeleiteten angeblich hinterzogenen Kapitalertragsteuern disqualifizieren zusammen in Gänze den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vom 02.09.2003. Die Glaubwürdigkeit der Anklage wäre bei korrekter Beweiserhebung des Gerichtes zusammengebrochen. Dies hat vor allen der Vorsitzende durch eine durch und durch unfaire Verfahrensleitung zu Gunsten der Anklage hintertrieben.

Diesen Richtern ist der schlimmste Vorwurf zu machen, den man Richtern machen muss:

Sie sind voreingenommen und parteilich.

Dem Angeklagten haben diese Richter zu keinem Zeitpunkt auch nur die allerkleinste Chance auf Gerechtigkeit gegeben.

Die erfundenen Kapitalerträge waren Bestandteil der Anklage, im Ermittlungsbericht der Steuerfahndung Jahr für Jahr dargestellt und Teil des Vorverfahrens. Da die Steuerfahndung in der Verhandlung nicht den allerkleinsten Beweis für erklärungspflichtige Kapitalerträge im Ausland vorlegen konnte fanden diese Beschuldigungen zwar keine Berücksichtigung, aber in rechtsfehlerhafter Weise unterliess es das LG, und auch der BGH den Angeklagten vom Vorwurf Kapitalerträge hinterzogen zu haben, freizusprechen. Zu jeder Straftat, deren der Angeklagte beschuldigt wird, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Stellungnahme im Urteil. Auch der BGH hat es in vorwerfbarer Weise unterlassen den Anzeigenerstatter mangels Nachweises des Objektiven Tatbestandmerkmales von dem Vorwurf freizusprechen DM 327.000 Kapitalerträge hinterzogen zu haben. Die Folge ist, dass diese von der Anklage erfundenen Kapitalerträge von der Steuerbehörde in die Steuerbescheide übernommen wurden, vom Finanzgericht, ohne die ausdrücklich beantragte Beweiserhebung durchzuführen, bestätigt wurden und im Folgejahr 2002 weiter anwachsen. Grauenvoller kann Unrecht von den BGH-Richtern nicht unterstützt werden.

Praxisübernahmekosten

Das Landgericht hat die wiederholt beantragte Einvernahme des Hauptentlastungszeugen, der Mutter und Gemeinschafterin mit verabscheuungswürdigen Methoden hintertrieben. Die Mutter hatte den Vorsitzenden des Landgerichtes Härle am 15.11.2003 schriftlich darauf aufmerksam gemacht:

  1. "Dass die im Bericht vom 2.9.2003 von der Anklage unterstellten Praxiseinnahmen um sechsstellige Beträge die aus den Originalkontoauszügen der einzelnen Steuerjahre übersteigen. "
  2. "Dass unterstellte Praxisgewinne von bis zu 59,1% jeglicher Realität entbehren, wie schon aus dem Zahlenwerk des Statistischen Bundesamtes zu erkennen ist."
  3. "Den zwischen meinem Sohn und mir geschlossenen Vertrag über die Praxisübernahme..."

Weil dem Gericht von der Hauptentlastungszeugin mitgeteilt worden war, dass das Zahlenmaterial der Steufa betrügerisch manipuliert worden war, dass die unterstellte Gewinnannahme utopisch war und dass die Praxis dem Sohn nicht geschenkt worden war, sondern es einen Übernahmevertrag mit entsprechenden Ausgleichszahlungen gab, genau darum hintertrieb das Landgericht die Zeugeneinvernahme. Das ging soweit, dass das Landgericht dem Verteidiger drohte, dass die Mutter mit ihrer Verhaftung zu rechnen habe. Das Landgericht hat nicht die Wahrheit gesucht, sondern alles getan um diese zu unterdrücken. Richter, die sich um Wahrheitsfindung bemühen, geben Zeugen sogar "Freies Geleit". Zumindest interessieren sie sich für die Sachverhalte, die den Angeklagten entlasten könnten.

Weder das Landgericht noch der BGH fühlten sich im Allergeringsten der Wahrheitsfindung verpflichtet. Die Unschuldsbeweise in den Akten waren so vielfältig, dass ihre Missachtung nur mit Böswilligkeit erklärt werden kann. Auch der BGH hätte nicht einmal das Menschenrecht auf Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bemühen müssen, um den Angeklagten freizusprechen.

Aus verwerflichen und verachtungswürdigen Gründen hat der BGH diesen Freispruch verweigert. Dafür sind die Richter zu bestrafen.

Zum anderen hätte die Mutter des Anzeigenerstatters bestätigt, dass die Zahnarztpraxis in Stuttgart ihrem Sohn und Gemeinschafter nicht geschenkt worden war. Auch diese Behauptung im Urteil ist von den Richtern frei erfunden um die vom Anzeigenerstatter bezahlten Übernahmekosten nicht steuermindernd berücksichtigen zu müssen.

Diese Richter haben aus verwerflichen Gründen, und aus Parteilichkeit die strafbare, weil unwahre Anklage gedeckt. Aus Parteilichkeit und Voreingenommenheit haben diese Richter einen Unschuldigen verurteilt und sind daher aus dem Amt zu entfernen und zu bestrafen.

Der Anzeigenerstatter hat aus Art. 1 GG ein Grundrecht auf Rehabilitation.

Falsche Bewertung vorgezogener Betriebsausgaben:

Seit vielen Jahren wurden in einem Haus in U Forschungs-, Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten für individuell angepasste Beatmungsmasken hergestellt.

Beweis: Wissenschaftliche Darstellungen des RK Ulm.

Dieses Poster wurde zur Dokumentation der ausnahmslos in Überlingen hergestellten Beatmungsgeräte für die medizinischen Fachwelt vom RKU hergestellt. Der therapeutische Nutzen für die Patienten war so gross, dass mit der Abteilung für "Anästhesieologie und Intensivmedizin" des RKU vereinbart wurde, ein Behandlungszentrum für diese Patientengruppe in U einzurichten.

Zu diesem Zwecke war die gesamte - von der Steuerfahndung am 25.06.1996 in U fotografisch dokumentierte Laboreinrichtung - ausgelagert worden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung, am 11.10.2002, war das Haus für diese Um- und Einbauten leergeräumt. Die umfänglichen Einbauten für die Rollstuhlgängigkeit und die Installationen für medizinische Absaug- und Beatmungsanlagen zusammen mit der dafür erforderlichen Sanierung des Gebäudes machten Aufwendungen von ca. DM 500.000 erforderlich.

Das Landgericht anerkannte diese Kosten nicht. Das Gericht hat in seinem Urteil den Einnahmen DM 343.038 unter der Position Masken zugeschlagen. Die in diesem Betrag enthaltenen Laborkosten von DM 255.285 für Material, Betriebskosten und Löhne hat das Gericht – wie schon bei den KZV-Unkosten – nicht von den Einnahmen abgesetzt. Die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Laborrechnungen für diese Masken fanden keinerlei Berücksichtigung (die Zahlen für die hier aufgeführten Unkosten sind den Steuerfahndungsermittlungen Az. XVI-401/2002 mit der Pagierung 18 041, 18 042 und 18 043 entnommen).

Nachdem trotz Stellung einer Kaution und sorgfältigster Erfüllung aller Auflagen der Anzeigenerstatter im März 2003 erneut verhaftet wurde, stellten sich im RKU Schwierigkeiten bei der Versorgung schwieriger Fälle mit individuell angepassten Atemmasken ein. Dieser Besorgnis gab der Leitende Oberarzt, Herr Dr. C, in seinem Schreiben vom 08.12.2003 Ausdruck, nachdem er erfahren hatte, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Als das Gericht erkannte, dass dieses Schreiben ein zweifelsfreier Beweis für die Labortätigkeit in Überlingen war, zettelte das Gericht aufgrund dieses beschlagnahmten Schreibens ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung an. Die Begründung der Beschlagnahme lautete:

"Inhaltlich wird in dem Brief im Sinne des Angeklagten der Eindruck erweckt, der Angeklagte habe in U - entgegen dem Ergebnis der Hauptverhandlung – ein Labor betrieben, dessen Kosten steuerlich absetzbar sind."

Beweis: Verfügung vom 18.12.2003

Dieser Brief des RKU vom 08.12.2003 war ein eindeutiger Beweis zugunsten des Anzeigenerstatter. Welche Wichtigkeit das Gericht diesem Beweis beimass, geht nicht nur aus der Verfügung vom 18.12.2003 hervor, sondern auch aus der Tatsache, dass das Gericht mit vier Verfügungen und drei Beschlüssen des Amtsgerichts diesen Unschuldsbeweis durch seine Kampagne gegen angebliche Urkundenfälschung erfolgreich zunichte gemacht hat.

Bis heute wird dem Anzeigenerstatter die Einstellungsverfügung dieses Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung Az 142 UJs 48/04 trotz wiederholter Anforderung verweigert. Am 26.11.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit: "Das Verfahren 142 UJs 48/04 ist bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden."

Es ist schon eine ungeheuerliche Verletzung von Rundrechten dieser Richter die beiden Hauptentlastungszeugen Herrn Dr. C und die Mutter und Gemeinschafterin ungeachtet wiederholter Anträge des Anzeigenerstatters, im Hauptverfahren nicht gehört zu haben. Es übersteigt jedes Mass an vorstellbarem Unrecht, die Einvernahme dieser Zeugen im Revisionsverfahren dadurch zu hintertreiben, dass man ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung einleitet. Dieses Verfahren wurde genau so lange hingezogen, bis der BGH am 04.05.2004 die Revision als unbegründet verworfen hatte. In der Vernehmung von der Kriminalpolizei Ulm haben die Kriminalbeamten Herrn Dr. C gegenüber eingeräumt, dass sich die Anzeige vor allem gegen die Mutter des Anzeigenerstatters richtet, um eine spätere Verleumdungsklage zu vermeiden, richtete sich das Strafverfahren offiziell gegen "Unbekannt".

Ziel und Zweck dieser verwerflichen Kampagne mit vier Verfügungen dieser Richter und drei Beschlüssen des Amtsgerichts war es neben der Ausschaltung der Entlastungszeugen, dem für das Revisionsverfahren neu hinzugezogenen Verteidiger zu signalisieren, die vom Anzeigenerstatter benannten Entlastungszeugen würden auch vor kriminellen Machenschaften nicht zurückschrecken. Der Verteidiger hat dem Anzeigenerstatter aufgrund dieser verleumderischen Aktionen des Gerichts versichert, kein Gericht würde einen solchen Aufwand an Verfügungen und Beschlüssen betreiben, wenn keine zwingenden Beweise vorlägen. Diese Beweise lagen in der Tat nicht vor, aber das Ziel, den Verteidiger zu lähmen war damit von diesen Richtern erreicht worden.

Dem BGH war aus den Akten diese perfide Verleumdungskampagne gegen die beiden Hauptentlastungszeugen bekannt. Es ist unentschuldbar, dass die Richter des BGH sich nicht dafür interessiert haben, ob zu Gunsten des Angeklagten mittels Urkundenfälschung ein Entlastungstatbestand geschaffen worden war. Die BGH-Richter haben nicht einmal nachgefragt. Wie vermutlich zwischen LG und BGH abgesprochen, erging der Beschluss des BGH am 04.05.2004. Am 24.05.2004 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Urkundenfälschung eingestellt. Den BGH-Richtern ist vorzuwerfen, dass sie die Ausschaltung der Hauptentlastungszeugen mit perfiden Mitteln mitgetragen haben.

Die "Vereitelung notwendiger Verteidigung" ist ein Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB. Die BGH-Richter haben billigend in Kauf genommen, dass ein Unschuldiger verurteilt wird, anstatt die Hauptentlastungszeugen anzuhören.

Das Landgericht hat den zehnseitigen Revisionsvortrag des Angeklagten vom 19.03.2004 angeblich dem BGH nicht vorgelegt. Der Angeklagte hatte auf seine Anfrage beim BGH vom 07.04.2004 die Mitteilung erhalten, eine solche Revisionsschrift läge dem BGH nicht vor. Anstatt nun diese Revisionsschrift vom LG anzufordern, hat sich der BGH beeilt, seinen Beschluss so kurzfristig zu verfassen, dass die vom Angeklagten angefertigte Zweitschrift erst nach Beschlussfassung beim BGH einging.

Auch der BGH hat sich damit der unverzeihlichen Verletzung des Menschenrechtes auf Selbstverteidigung und rechtliches Gehör gemäss Art. 6 I und III EMRK schuldig gemacht.

Es bleibt zu hoffen, dass Menschenrechtsverletzungen der Staatsorgane nicht schon wieder ungesühnt bleiben.

Sollte ich nicht bis zum 15.01.2009 die Mitteilung über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit Aktenzeichen gegen die angezeigten Richter erhalten haben, werde ich diese Strafanzeige veröffentlichen.

---Ende der Strafanzeige---

 

14.01.2009: Verfügung der Staatsanwaltschaft

 

Staatsanwaltschaft Leipzig

 

Leipzig, 14.01.2009/nauw

Telefon: 0341/2136705

Telefax: 0341/2136 780

Bearb.: Frau Staatsanwältin Naumann

Aktenzeichen: 605 Js 859/09

 

Strafanzeige gegen

Harms

Hager

Basdorf

Raum

Schaal

wegen Rechtsbeugung

Sehr geehrter Herr B,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 14.01.2009 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. B vom 31 12.2008 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO Ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Die betroffenen Richter haben als Gremium den angegriffenen Beschluss 5 StR 135/04 erlassen. Dem vorausgegangen war nach Angaben des Anzeigerstatters ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Sind demnach voneinander unabhängige Gerichte zu einer Entscheidung gelangt, so muss es damit seinen Bewandnis haben. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Leipzig hier als Superrevisionsinstanz gerichtliche Entscheidungen zu korrigieren.

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Leipzig eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: Naumann Staatsanwältin

 

---Ende der Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig---

 

18.01.2009 Ergänzung zur Strafanzeige

Kommentar: Als die Ergänzung geschrieben wurde, lag die Verfügung der Staatsanwaltschaft noch nicht vor!

18.01.2009

Staatsanwaltschaft

Strasse des 17. Juni 2

DE 04107 Leipzig

Betreff: Strafanzeige und Strafantrag gegen die Richterinnen und Richter Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal vom 31.12.2008.

Bezug: Mitteilung des Akzenzeichens 605 Js 859/09, eingegangen 18.01.2009

Die Justiz in Baden-Württemberg hat bis heute jegliche Überprüfung des betrügerisch manipulierten Ermittlungsberichtes der Steuerfahndung Stuttgart vom 02.09.2003, der gleichfalls betrügerischen Anklage der Staatsanwältin Jarke und des Fehlurteils vom 03.12.2003 des Landgerichts Stuttgart verweigert, weil der BGH am 4. Mai 2004 Az 5 StR 135/04

das Urteil voll umfänglich bestätigt hat.

Wegen Verweigerung der Akteneinsicht konnten die mit der Strafanzeige dem BGH vorgelegten Strafsachverhalte erst Jahre später vom Anzeigenerstatter ermittelt werden. Gleich nach Verbüssung der Haftstrafe im Juli 2004 hat der Anzeigenerstatter jedoch die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 11.08.2004 auf wesentliche Ermittlungsfehler der verantwortlichen Staatsanwältin Jarke im Verfahren 142 Js 80510/02 hingewiesen. Wörtliches Zitat dieses Schreibens:

"Exemplarisch wurden die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 auf den Bankkonten (APO- und Postbank) ermittelt. Eine mehrfache Überprüfung durch verschiedene Personen ergab, diese Einnahmen liegen unter DM 900.000. Demgegenüber wurde der Strafkammer des Landgerichtes ein Ermittlungsbericht vom 2.9.2003 vorgelegt, in welchem diese Einnahmen wahrheitswidrig mit DM 996.377 beziffert wurden. Ungeachtet der Beweisanträge verweigerte das Gericht eine Überprüfung der Einnahmen.

Dieser Ermittlungsbericht führt des weiteren wahrheitswidrig "Einkünfte aus Kapitalvermögen Ausland" für 2001 einen Betrag von DM 62.276 auf.

Der Anzeigenerstatter hatte in 2001 die in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten vier Vorauszahlungen jeweils deutlich vor Zahlungstermin geleistet. Dem Vorauszahlungsbescheid lag ein Einkommen von DM 156.000 zugrunde. Die in 2001 geleisteten Vorauszahlungen betragen DM 60.804. Der Anklage vom 8.7.2003 liegt der Ermittlungsbericht vom 27.6.2003 zugrunde. Dieser Ermittlungsbericht setzt für das Steuerjahr 2001 (Anlage 2b) die festgesetzte Einkommensteuer gleich der hinterzogenen Einkommensteuer (DM 217.550). Der Anzeigenerstatter wurde allein für das pünktliche Bezahlen festgesetzter Steuervorauszahlungen mit 51 Tagen Haft bestraft. Das Steuerjahr 2001 ist nicht das einzige Jahr, in welchem geleistete Steuerzahlungen unberücksichtigt blieben und als hinterzogen mit Haft bestraft wurden.

Betrügerisch erhöhte Einnahmen von mehr als

DM

97.000

Betrügerisch unterstellte Kapitalerträge

DM

62.276

Unterschlagene Steuerzahlungen aus einem Betrag von

DM

156.000

Summe

DM

315.276

Der Anzeigenerstatter wurde verurteilt, weil ihm betrügerisch unterstellt wurde, Steuern aus einem Betrag von DM 253.000 (97.000 + 156.000) hinterzogen zu haben.

Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des Verurteilten, die betrügerischen Manipulationen der Beschuldigten in den übrigen Steuerjahren zu ermitteln."

Ende des Zitats.

Anstatt den zahllosen Beweisanträgen zur Einvernahme des Praxisgemeinschafters stattzugeben, hat das Landgericht Stuttgart eine perfide Verleumdungskampagne zur Inkriminierung dieses Hauptentlastungszeugen angezettelt und mit grossem Aufwand betrieben. Mit dieser Verleumdungskampagne wurde erfolgreich verhindert, dass der Entlastungszeuge wenigstens vom BGH vernommen wurde. Hiermit teile ich die genaue Wohnadresse dieses Zeugen mit, da er die wahrheitswidrige und vom BGH bestätigte Behauptung widerlegen kann, der Praxisgemeinschafter habe ab 01.07.1996 keine Gemeinschafteranteile mehr erhalten. Die Gemeinschaftspraxis bestand, wie vom Finanzgericht Stuttgart in vier Urteilen ermittelt und bestätigt, bis zum 31.12.1999. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Praxisgemeinschafter die ihm vertraglich zustehenden Gewinnanteile erhalten.

A

Wohnort von A

B

Verletzter

05.02.2009: Beschwerde gegen die Verfügung vom

 

05.02.2009

An die

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strasse des 17. Juni 02

DE 4107 Leipzig

Betreff: Strafanzeige gegen die BGH-Richter: Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal wegen Rechtsbeugung, Az 605 Js 859/09

Bezug: Einstellungsverfügung vom 14.01.2009, Eingang am 02.02.2009

Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwältin Naumann vom 14.01.2009, hier eingegangen am 02.02.2009, lege ich hiermit

Beschwerde

ein.

Begründung:

Das ist unfassbar!

Die Staatsanwältin Naumann der Staatsanwaltschaft Leipzig argumentiert nach dem Prinzip, wenn zwei Gerichte den Betrug, die Verfälschung der Wahrheit, die verlogenen Erfindungen von Straftaten, die unbewiesenen Behauptungen, verleumderischen Spekulationen, die vorsätzliche Vortäuschung von Straftaten, die bewusste Unterdrückung und die gezielte Verfälschung der Wahrheit betreiben, dann muss es richtig sein:

"Sind demnach voneinander unabhängige Gerichte zu einer Entscheidung gelangt, so muss es damit seine Bewandnis haben."

Wozu gäbe es dann die "Amtsdelikte" im Strafgesetzbuch noch, wenn Gerichte sich selbst durch Freundschaftsdienste exkulpieren könnten. Bei Goebbels lautete das so: "Millionen können sich nicht irren". Bei Schiller heisst es: "Man soll die Stimmen wägen und nicht zählen".

Frau Naumann übersieht dabei, dass es zwischenzeitlich drei Urteile des Finanzgerichtes Stuttgart gibt, - ein Finanzgericht ist im Rang eines Oberlandesgerichtes und damit dem Landgericht übergeordnet - in denen das Finanzgericht zu der Feststellung kommt:

"Der Kläger betrieb ab 1. Januar 95 zusammen mit seiner Mutter, Frau A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31.Dezember 1999 beendet wurde."

Da die Staatsanwältin Naumann die Wahrheit nicht durch Beweise, sondern durch die Zahl der sie verfälschenden Gerichte bestimmt, muss selbst, wenn man ihrem mehr als fragwürdigen Rechtsstandpunkt folgt, der Gewichtung der drei Urteile des Finanzgerichtes Stuttgart eine grössere Bedeutung beigemessen werden als dem Urteil des LG und dem Beschluss des BGH.

Frau Naumann erfindet die Mathematik neu. Es ist unwiderlegbar, dass das Strafurteil gegen den Anzeigenerstatter auf gewaltigen Additions- und Subtraktionsfehlern seiner angeblichen Steuerschuld beruht. Die Staatsanwältin Naumann vertritt nun die völlig inakzeptable Auffassung, wenn das Landgericht Stuttgart und der BGH in betrügerischer Absicht die Einnahmen der einzelnen Jahre um sechsstellige Beträge erhöht und die Praxisunkosten in vergleichbarer Höhe nicht nur nicht von den Einnahmen subtrahiert, sondern sogar teilweise zu diesen Einnahmen addiert, "dann müsse es damit seine Bewandnis haben".

Staatsanwältin Naumann vertritt weiter die unerträgliche Auffassung, die mathematische Beweisführung einer simplen Addition würde durch Mehrheitsbeschluss des LG und BGH erbracht. In der Rechtswissenschaft nennt man eine vorsätzlich fehlerhafte Addition angeblich hinterzogener Steuern Betrug und muss nach Recht und Gesetz bestraft werden. Wer diesen Betrug begünstigt oder dazu Beihilfe leistet, wird gemäss § 257 StGB ebenfalls bestraft. Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung der Staatsanwältin Naumann zu glauben, dass der begangene Betrug des LG durch die Beihilfe des BGH zur Wahrheit wird.

Das Landgericht Stuttgart hat sich aus verwerflichen Motiven die Schuldbeweise gegen den Anzeigenerstatter durch betrügerische Manipulationen selbst gefertigt:

§ 263 StGB Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Es ist Aufgabe eines Strafgerichtes die von den Ermittlungsbehörden vorgelegten Beweise zu bewerten. Das Landgericht ist verpflichtet gemäss § 202 StPO "zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anzuordnen". Es ist Pflicht eines Strafgerichtes unbewiesene Beschuldigungen abzuweisen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist das Strafgericht befugt, Strafsachverhalte durch Verweigerung "ergänzender Ermittlungen" gemäss § 202 StPO oder durch "Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen" und Verweigerung Entlastungszeugen, ungeachtet mehrerer Anträge, einzuvernehmen, selbst zu fabrizieren. Die Ausschaltung der Hauptentlastungszeugen durch eine Verleumdungskampagne war nicht nur ein böses Bubenstück, sondern ein in diesem Zusammenhang nicht zu überbietendes Verbrechen. Da die Staatsanwältin Naumann sich nicht einmal daran gestossen hat, liegt die Vermutung mehr als nahe, dass es bereits zum Zeitpunkt dieser Ausschaltung durch das LG Absprachen mit dem BGH gegeben hat.

Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft haben den Schriftverkehr des Anzeigenerstatters mit seiner Mutter aus der Haftanstalt genauestens kontrolliert. So hat die Mutter mit Schreiben vom 10.10.2003 bestätigt, die Praxis dem Anzeigenerstatter nicht geschenkt zu haben. Allein mit Schreiben vom 08.11.2003 und vom 11.11.2003 bestätigt die Mutter fünfmal vereinbarte "Praxisübernahmekosten". Ebenfalls bestätigt die Mutter "vereinbarte Praxisübernahmebedingungen". Nicht obwohl, sondern weil die Mutter Praxisübernahmekosten bestätigt hat, unterdrückt das Landgericht "wahre Tatsachen" und verweigert die Zeugeneinvernahme der Mutter. Das Landgericht Stuttgart unterdrückt die ihm durch Beweis bekannte Wahrheit, um selbsterfundene Unwahrheiten als Tatsache in sein Urteil einzuführen.

Am 05.09.2003 hat die Mutter dem Anzeigenerstatter fünf Seiten des wörtlichen Zeugeneinvernahmeprotokolls der Zeugen Roesle, Engel, Rekow und Weinmann zum Verbleib der beschlagnahmten Besteuerungsunterlagen der Jahre 1995 und 1996 im Verfahren 4 K 75/98 vom 22.05.2003 in die Haftanstalt geschickt. Als das Landgericht erkannt hat, dass damit der Strafvorwurf vorsätzlich 1995 und 1996 keine Steuererklärung abgegeben zu haben, um dadurch Steuern zu hinterziehen, unhaltbar wird, hat das LG nicht etwa dieses Zeugenprotokoll zur Überprüfung vom Finanzgericht angefordert, sondern die Zeugenaussagen Roesle, Engel, Rekow und Weinmann nicht protokolliert, um damit die tatsächlichen Zeugenaussagen in ihr Gegenteil zu verfälschen und eigene unwahre Zeugenaussagen erfinden zu können. Der BGH hat diesen Betrug bestätigt.

Die wörtliche Protokollierung der Zeugenaussagen in einem Strafverfahren, ihre Verlesung in der Verhandlung zur Überprüfung und Bestätigung durch die jeweiligen Zeugen hat den Sinn, dem übergeordneten Gericht zu ermöglichen, die Beweise und Zeugenaussagen, auf die sich der Urteilsspruch stützt, jederzeit nachprüfen zu können. Das Protokoll des Landgerichtes Stuttgart macht die Nachvollziehbarkeit des Schuldspruches unmöglich. Das Landgericht behauptet, erfindet, spekuliert, täuscht, betrügt, unterdrückt, verfälscht. Das sind die Tathandlungen der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB. Eine Rechts- und Wahrheitsfindung wurde damit vom Landgericht Stuttgart wirkungsvoll verhindert. Die Richter des BGH haben diese Straftaten durch ihren Beschluss unterstützt.

Es wäre die Aufgabe der Richter des BGH gewesen, alle Zeugenaussagen vor dem Landgericht Stuttgart als Schuldbeweis zu verwerfen, weil sie nicht protokolliert worden waren und damit vom Landgericht bewusst jeglicher Überprüfung entzogen worden waren.

  1. Es wird beantragt, den Praxisgemeinschafter darüber zu befragen, dass er einschliesslich 1999 die im vertraglich zustehenden hälftigen Gewinnanteile aus der Zahnarztpraxis erhalten hat.
  2. Die Finanzgerichtsurteile vom 14.12.2007 Az 9 K 275/03, vom 09.05.2008 Az 9 K 174/04 und vom 11.07.2008 Az 9 K 272/04 des Finanzgerichtes Stuttgart über das Bestehen der Gemeinschaftspraxis bis zum 31.12.1999 sind zu berücksichtigen, da sie die unwahren Behauptungen des LG Stuttgart und des BGH zu diesem Sachverhalte widerlegen.
  3. Es wird beantragt, die Mutter des Anzeigenerstatters darüber zu befragen, dass zwischen dem Anzeigenerstatter und seiner Mutter ein Nutzungs- und Übernahmevertrag der Praxiseinrichtungen geschlossen worden war, der den Anzeigenerstatter verpflichtet, entsprechende Zahlungen an seine Mutter zu leisten.
  4. Es wird beantragt, das falsche Zahlenwerk, auf welchem der BGH-Beschluss beruht, nach den wissenschaftlichen Gesetzen der Mathematik und nicht nach dem Mehrheitsprizip zu überprüfen und zu korrigieren.

Keinesfalls wird es mit der Abweisung der Beschwerde seine Bewandtnis haben. Da zu befürchten ist, dass aufgrund einer Mehrheitsentscheidung in der Staatsanwaltschaft Leipzig und nicht durch Widerlegen der vorgelegten Dokumente und Zahlen auch diese Beschwerde abgewiesen wird, werden nunmehr alle Schriftsätze veröffentlicht.

-Verletzter-

 

16.02.2009: Beweisunterdrückung durch BGH

16.02.2009

An die

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strasse des 17. Juni 02

DE 4107 Leipzig

Betreff: Strafanzeige gegen die BGH-Richter: Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal wegen Rechtsbeugung, Az 605 Js 859/09

Bezug: Mit der Beschwerde abermals beantragte Einvernahme des Praxisgemeinschafters, A.

Mit einer unübertroffen hinterhältigen und perfiden Verleumdungskampagne wurde die wiederholt beantragte Einvernahme des Praxisgemeinschafters, A, vom LG hintertrieben. Um die Abweisung der wiederholten Beweisanträge des Anzeigenerstatters nicht begründen zu müssen, hat das LG diese Beweisanträge in "Anregungen" verfälscht. Anstatt nun diese Verfälschung und die Verweigerung der beantragten und aus dem Sachverhalt heraus mehr als gebotenen Beweiserhebung zu heilen, haben die BGH-Richter dies üble Spiel zum Schaden des Antragstellers mitgemacht. Aus den Akten, so er sie denn eines Blickes gewürdigt hat, war dem BGH ersichtlich, dass ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung vom LG eingeleitet worden war, um die beiden Hauptentlastungszeugen auch vor dem BGH auszuschalten

Der Anzeigenerstatter hat erfahren, dass bis heute diese Einvernahme des Hauptentlastungszeugen und Praxisgemeinschafters, A, von der Staatsanwaltschaft immer noch nicht erfolgt ist.

Der Praxisgemeinschafter und Hauptentlastungszeuge, A, kann zu der vom BGH anerkannten unwahren Behauptung, die Gemeinschaftspraxis hätte zum 31.06.1996 geendet und infolgedessen wären keine Gewinnbeteiligungen an den Gemeinschafter geflossen, folgende Gegenbeweise vorlegen:

I. Bestätigung der erhaltenen Gewinnanteile der Jahre 1996-1999

II - IV. 3 Pfändungsverfügungen

Die Finanzbehörde Stuttgart hat für den Praxisgemeinschafter, Frau A, - der doch laut Ermittlungsbericht, laut Anklage, laut LG-Urteil und BGH-Entscheidung bereits zum 01.07.1996 aus der Praxisgemeinschaft ausgeschieden sein soll - Einkommensteuern und Solid. zur ESt in Höhe von DM 647.710,37 in 1999 aus dem Praxisgewinnen gepfändet für die Zeiträume:

4. Quartal 1995

4. Quartal 1996

1.- 4. Quartal 1997

1.- 4 Quartal 1998

1. Quartal 1999

  1. 19.05.1999 Pfändung bei der Apotheker und Ärztebank in das Geschäftskonto
  2. 29.04.1999 Pfändung bei der Schweizerischen Lebensversicherung
  3. 31.05.1999 Pfändung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Die Verfälschung wahrer Sachverhalte durch LG und BGH zeigt sich an der Tatsache, dass einerseits die Beendigung der Gemeinschaftspraxis erstmals 2003 zum 31.06.1996 behauptet wird, auf der anderen Seite aber drei Jahre nach diesem Zeitpunkt, am 31.05.1999, der Beamte Schmidt des Finanzamtes Stuttgart IV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eine Pfändungsverfügung für den angeblich seit 1996 ausgeschiedenen Gemeinschafter, Frau A, zustellt über:

"Gepfändete Forderungen: Sämtliche Entgelte aus Lieferungen und Leistungen gegenwärtig und künftig, insbesondere aus Honorarabrechnungen u.a."

V. Schreiben der KZV über Gemeinschaftspraxis bis in 1999

Die KZV hat die Forderungen gegen den Gemeinschafter, Frau A, am 01.06.1999 wegen Fortbestehens der Gemeinschaftspraxis in 1999 anerkannt und Zahlungen an die Finanzbehörde geleistet. Diese drei Pfändungen wurden auch nicht aufgehoben und die beigetriebenen Gelder wurden auch nicht zurückgegeben, als die Finanzbehörde aus Beweisnot sich 2003 auf die Lüge verlegte, der Gemeinschafter sei bereits 1996 ausgeschieden. Ebensowenig wurden diese 1999 beigetriebenen Gelder zurückerstattet. Dazu wäre die Finanzbehörde, um sich nicht der Untreue gemäss § 266 StGB schuldig zu machen, unverzichtbar verpflichtet gewesen. Eine Verrechnung mit anderen Steuerjahren oder anderen Forderungen als den gepfändeten schliesst § 393 BGB ausdrücklich aus.

VI. Finanzbehörde bestätigt am 28.11 2002 schriftlich Gemeinschaftspraxis bis 1999

Am 28.11.2002, drei Monate nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Anzeigenerstatter und nach seiner Verhaftung, teilte die Finanzbehörde betreffs "Einkommensteuerbescheid 1998 vom 15.11.2002 A" dem Steuerberater des Gemeinschafters mit:

"Lt. Mitteilung des Finanzamts Stuttgart II war Ihre Mandantin in den Jahren 1997 bis 1999 an der Gemeinschaftspraxis B&A beteiligt."

VII. Finanzbehörde bestätigt am 13.02.2003 schriftlich Gemeinschaftspraxis bis 1999

Am 13.02.2003 teilt die Finanzbehörde dem Steuerberater des Gemeinschafters betreffs "Einkommensteuerveranlagung 1997 und 1998 A" mit:

"Die im Bescheid vom 07.11.2002 angesetzten Einkünfte stammen aus der Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis B&A."

VIII. Verfälschung wahrer Sachverhalte durch die BGH-Richter

Wie in Stuttgart üblich, werden die Sachverhalte durch betrügerische Manipulation an die jeweils gewünschten Ergebnisse, wie Pfändungsverfügungen oder strafrechtliche Beschuldigungen angepasst und nicht etwa erst die wahren Sachverhalte ermittelt und dann die Steuerforderungen daraus hergeleitet. Erst wurde (aus persönlichen Rachegründen) ein Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter eingeleitet. Dann wurde er am 11.10.2002 verhaftet. Trotz Stellung einer Kaution und sorgfältiger Erfüllung aller Auflagen wurde er wegen derselben Beschuldigungen im März 2003 aber- mals verhaftet. Als sich herausstellte, dass ein Steuerstraftatbestand nicht nachgewiesen werden konnte, aber die Untersuchungshaft schon zu lange dauerte, wurden die wahren Sachverhalte zur Dauer der Gemeinschaftspraxis verfälscht, um dem Anzeigenerstatter die an seinen Gemeinschafter ausbezahlten Gewinnanteile von 1996-1999 als hinterzogen zurechnen zu können.

Die angezeigten BGH- Richter haben diese Verfälschung wahrer Sachverhalte mit zu verantworten.

IX. Bestätigung erhaltener Praxisübernahmekosten

Die Staatsanwältin Naumann hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass wahre Tatsachen von ihr nicht durch Beweiserhebung ermittelt werden, sondern durch Mehrheitsentscheidungen, selbst wenn es sich um die schlichte Addition von Zahlen handelt. Es wäre aber wünschenswert, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die BGH-Richter Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal nach Recht und Gesetz bearbeitet wird. Dazu gehört, dass die Staatsanwaltschaft durch das Legalitätsgebot verpflichtet ist, den Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln und nicht die Richter durch Strafvereitelung zu begünstigen.

Die Beweise I - IX belegen zum einen die Unschuld des Anzeigenerstatters und zum anderen die Schuld der Richter. Soweit darf Korpsgeist nicht gehen, dass die Staatsanwaltschaft einen Unschuldigen nicht rehabilitiert, um schuldige Richter ihrer verdienten Strafe zu entziehen, selbst wenn, wie zu hören war, ein Staatsanwalt, der gegen Richter eine Anklage erhebt, niemals mehr einen Prozess gewinnen würde. Auch muss die Wahrheit möglichem Druck auf Staatsanwälte einzelner Politiker vorgehen, selbst wenn einzelne Politiker korrupten Richtern unzulässigerweise Garantien im Falle eines Gefälligkeitsurteils gegeben haben.

Gemäss § 160 StPO ist es gleichermassen ungesetzlich, angebotene Schuldbeweise und angebotene Unschuldsbeweise nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil es vielleicht der eigenen beruflichen Karriere schaden könnte.

Verletzter

20.02.2009: BGH schickt Unschuldigen ins Gefängnis

20.02.2009

An die

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strasse des 17. Juni 02

DE 4107 Leipzig

Betreff: Strafanzeige gegen die BGH-Richter: Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal wegen Rechtsbeugung, Az 605 Js 859/09

Der Revisionsantrag des Verteidigers fand bei den Richtern des BGH keinerlei Beachtung. Diesen Richtern war bekannt, dass die Hauptentlastungszeugen, ungeachtet aller Anträge der Verteidigung, vom LG nicht gehört und mittels perfider Verleumdungskampagne im Revisionsverfahren ausgeschaltet worden waren. Mit Bedacht haben diese BGH-Richter noch vor Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen die beiden Hauptentlastungszeugen die Revision abgewiesen. Sie haben sich damit durch "Vorenthalten notwendiger Verteidigung" der Straftat gemäss § 339 StGB schuldig gemacht.

Ebensowenig waren diese BGH-Richter bereit, das durch "Verfälschung wahrer Sachverhalte" betrügerisch manipulierte materielle Recht zu überprüfen und zu korrigieren. Es ist völlig unverzeihlich, dass diese "Verfälschung wahrer Sachverhalte" die Unterstützung des Generalbundesanwaltes Dr. Franke fand und nun offensichtlich auch die der Staatsanwältin Naumann.

Nach dem empörenden Schreiben der Staatsanwältin Naumann, schwerste Straftaten der Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB, Rechtsbeugung § 339 StGB, Freiheitsberaubung § 239 Abs. 2 StGB, Betrug § 263 StGB und Untreue § 266 StGB jeweils in einem besonders schweren Fall, müssten hingenommen werden, wenn sie von zwei Gerichten begangen worden sind, kann das eben nicht damit seine "Bewandnis" haben.

Die Steuerakten des Anzeigenerstatters waren Bestandteil der Prozessakten. Der Anzeigenerstatter hatte zusammen mit seinem Praxisgemeinschafter gegen die Vollstreckungen der Finanzbehörde in 1999 beim Gemeinschafter (siehe Schreiben vom 16.02.2009) beim Finanzgericht geklagt. Der BGH hat gegen den klaren Inhalt der Akten entschieden durch seinen Abweisungsbeschluss. Vom Anzeigenerstatter war wiederholt aber vergeblich die Einführung als Beweismittel und Würdigung dieses Finanzgerichtsurteils vom 31.03.2003, Az 9 K 383/99 beantragt worden. Dieses Urteil widerlegt das LG-Urteil zur Dauer der Gemeinschaftspraxis und wurde deshalb von den LG-Richtern und auch von den BGH-Richtern unterdrückt.

Das Finanzgericht hat am 31.03.2003 - 5 Monate vor der Verfälschung wahrer Sachverhalte im Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 und 8 Monate vor dem LG-Urteil vom 03.12.2003 - entschieden, Az. 9 K 383/99:

"Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Stuttgart wurde der Kl und die Klin als Gemeinschaftspraxis unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer geführt. Gemäss Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31.3.1999 beendet.

Die angefochtenen drei Pfändungsverfügungen vom 29.4., 19.5. und 31.5.1999 sind rechtmäßig."

Diese drei Pfändungsverfügungen wurden nicht aufgehoben. Der Gemeinschafter, A, hat am 16.06.1996 dauerhaft Deutschland verlassen. Gemäss § 9 AO war der Gemeinschafter daher ab 1996 nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. In der BRD gemäss § 9 AO beschränkt Steuerpflichtige unterliegen nur mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % ihrer Einnahmen der Besteuerung. Im Ausland angeblich erwirtschaftete Kapitalerträge sind dann in der BRD grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig.

Die Finanzbehörde hat für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 dem Gemeinschafter, A, das utopische Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis alleine zugerechnet und die Steuern daraus bei dem Gemeinschafter, A, in 1999 gepfändet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass der Gemeinschafter, A, zwei Immobilien besass, während beim Anzeigenerstatter nichts zu holen war. (Beide Immobilien wurden von der Finanzbehörde zwangsversteigert).

Es besteht der dringende Verdacht, dass die Finanzbeamten den um 50% verminderten Bonusanteil bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht kampflos hinnehmen wollten. Nachdem auch die Bemühungen der Finanzbeamten, bei einem Devisenausländer Steuern aus erfundenen Kapitalerträgen beizutreiben, fehlgeschlagen waren, zettelten diese Beamten erneut ein Steuerstrafverfahren gegen den Anzeigenerstatter an.

Es wurden in diesem Strafverfahren nun nochmals dieselben Steuern aus demselben Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis beim Anzeigenerstatter geltend gemacht. Das beim Gemeinschafter für die Jahre 1996 bis 1999 geltend gemachte Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis von DM 1.774.280 wurde lediglich um den kleinen Betrag von 0,1%, das entspricht DM 2.523, vermindert auf das dem Anzeigenerstatter zugeschriebene Gesamteinkommen von DM 1.771.757.

1

Jahr

1996

1997

1998

1999

Summe

2

Gesamteinkommen A laut FA

545.920 DM

545.940 DM

545.936 DM

136.484 DM

1.774.280 DM

3

Gesamtsteuern (Z4+Z5) A laut FA

136.480 DM

136.485 DM

136.484 DM

34.121 DM

443.570 DM

4

bezahlte Steuern A

32.580 DM

7.000 DM

- DM

- DM

39.580 DM

5

gepfändete Steuern A

103.900 DM

129.485 DM

136.484 DM

34.121 DM

403.990 DM

6

Gesamteinkommen B laut LG

529.515 DM

365.876 DM

558.701 DM

317.665 DM

1.771.757 DM

7

Gesamteinkommen Heike - B

16.405 DM

180.064 DM

- 12.765 DM

-181.181 DM

2.523 DM

8

bezahlte Steuern B

55.200 DM

55.261 DM

55.260 DM

41.450 DM

207.171 DM

9

gepfändete Steuern B

116.976 DM

142.041 DM

96.964 DM

355.981 DM

10

Differenz (Z2-Z6)

2.523 DM

11

Haft in Monaten laut LG

8 Mon

6 Mon

12 Mon

4 Mon

30 Mon

Die Finanzbehörde hatte in den Pfändungsverfügungen 1999 beim Gemeinschafter, A, das Gesamteinkommen um DM 2.523 höher festgesetzt als das LG in seinem Urteil. Der Anzeigenerstatter hatte für die Jahre 1996 bis 1999 DM 207.171 Einkommensteuern bezahlt. Eine Steuerschuld aus dem Gesamteinkommen kann nach Recht und Gesetz dem Anzeigenerstatter nicht zugerechnet werden, da die Finanzbehörde sich bereits 1999 mit ihren Pfändungsverfügungen desselben Gesamteinkommens beim Gemeinschafter bedient hat.

Für eine Steuerschuld von DM 0, in Worten: null,

für einen Steuererstattunganspruch von DM 207.171 und

einer Überpfändung in Höhe von DM 355.981

hielten die Richter Härle, Wychodil und Herzog laut Urteil 30 Monaten unbedingter Haft für angemessen. Die BGH-Richter Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal haben diese Verbrechen unterstützt.

Die Beträge in den drei Pfändungsverfügungen aus 1999 waren allesamt geschätzt. Das LG hat in 2003 diese Schätzungen aus 1999 übernommen und mit einem daran angepassten Zahlenwerk begründet. Ermittlungen, die diesen Namen verdienen, wurden nicht durchgeführt. Das erklärt, warum nicht einmal die Additionen stimmen. Das erklärt auch, warum Frau Naumann sich der Überprüfung so offensichtlich manipulierter Additionen verweigert und eine Mehrheitsentscheidung über mathematische Tatsachen korrekter Ermittlung vorzieht. Das erklärt weiter, warum die Einnahmen durch Addition von Unkosten nach oben manipuliert werden mussten. Das LG hat die "Hausnummern" seines Urteils an die Schätzungen aus 1999 angepasst.

Anstatt die ins Auge springenden Manipulationen des materiellen Rechts zu korrigieren, haben die BGH-Richter die betrügerischen Machenschaften der LG-Richter unterstützt. Auch die BGH-Richter haben "notwendige Verteidigung" vorenthalten, Entlastungszeugen nicht gehört und gegen den klaren Inhalt der Akten entschieden.

Bundesverfassungsrichter Osterloh und Mellinghof bedanken sich für ihre Berufung mit Willkürentscheidungen

--- Kommentar ---

In der BRD wurden ganz offensichtlich alle Gerichte, auch der Bundesfinanzhof (BFH), der Bundesgerichtshof (BGH), und grauenhafterweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darauf eingeschworen, ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz das Steueraufkommen ohne Erbarmen durch Ausplünderung der Steuerpflichtigen bis zu deren totalem Ruin zu erhöhen. Der Jagdeifer der Finanzbeamten wird dabei durch hohe Bonuszahlungen angestachelt.

Es ist eine erschütternde Tatsache, dass in letzter Instanz die Bundesverfassungsrichter, Vizepräsident Hassemer, Osterloh und Mellinghof mit Beschluss vom 25.02.2004 Az 2 BvR 2155/03 die rigorosen Vollstreckungen in 1999 gegen den Praxisgemeinschafter nicht für rechtsfehlerhaft hielten. Die Vollstreckungen basierten auf der Behauptung, die Gemeinschaftspraxis habe bis in 1999 bestanden.

Am 22.05.2007 Az 2 BvR 2580/06 haben dieselben Bundesverfassungsrichter, nämlich Osterloh und Mellinghof zusammen mit dem Richter Broß einer Verfassungsbeschwerde nicht abgeholfen. In dieser Verfassungsbeschwerde war gerügt worden, dass die Verurteilung des Anzeigenerstatters auf der unwahren Behauptung des Landgerichtes Stuttgart und des BGH beruhe, die Gemeinschaftspraxis sei zum 01.07.1996 beendet worden.

Was ist von den Verfassungsrichtern Osterloh und Mellinghof zu halten, die erst die Ausplünderung des einen Gemeinschafters zulassen, weil die Gemeinschaftspraxis erst in 1999 geendet habe. Nur drei Jahre später helfen die Verfassungsrichter Osterloh und Mellinghof einer zweiten Beschwerde nicht ab, weil sie nun keinen Anstoss daran nehmen wollen, dass zwecks Ausplünderung des anderen Gemeinschafters nochmals für genau dieselben Gelder das Ende der Gemeinschaftspraxis auf 01.07.1996 datiert wird.

Das ist Willkür!!!

Nicht nur die fachliche, sondern auch die moralische Qualifikation dieser Verfassungsrichter muss hier in Frage gestellt werden. Der Eindruck ist unvermeidbar, dass die Karriere eines Richters durch Korruptheit und Skrupellosigkeit und nicht durch Rechtstreue befördert wird.

--- Ende des Kommentars ---

01.04.2009 Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Leipzig

01.04.2009

Generalstaatsanwaltschaft Leipzig

Strasse des 17. Juni 02

DE 4107 Leipzig

Betreff: Az 605 Js 859/09, Strafanzeige des Anzeigenerstatters gegen die BGH-Richter: Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal wegen Rechtsbeugung

Antrag: Mitteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig, ob diese an dem Ende der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.1996 festhält?

In 1999 hat die Finanzbehörde Stuttgart II unter der Verantwortung ihres Leiters Dr. Schober und der Finanzbeamten Schmidt, Bohn und Saar des Finanzamts Stuttgart IV das Gemeinschaftskonto bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Stuttgart für angeblich hinterzogene Steuern des Gemeinschafters ausgekehrt.

Hält die Generalstaatsanwaltschaft Leipzig aufgrund ihrer Ermittlungen im Strafverfahren gegen die genannten BGH-Richter an der Behauptung fest, die Gemeinschaftspraxis habe zum 01.07.1996 geendet, so steht dem Anzeigenerstatter das ausgekehrte Geld zu und die Finanzbehörden Stuttgart haben sich der Untreue schuldig gemacht.

Aus Verjährungsgründen wird die Generalstaatsanwaltschaft Leipzig ersucht, dem Anzeigenerstatter spätestens bis zum 30.04.2009, Posteingang, mitzuteilen, ob sie gegebenenfalls ein anderes Datum als den 30.06.1996 für die Beendigung der Gemeinschaftspraxis ermittelt hat.

Sollte bis zum 30.04.2009 keine Antwort eingegangen sein, wird der Anzeigenerstatter Strafanzeigen gegen die Finanzbeamten und die Richter, welche diese Vollstreckungen abgesegnet haben, einreichen. Die folgenden Richter haben das Ende der Gemeinschaftspraxis zum 31.03.1999 durch ihre Entscheidungen bestätigt. Diese Richter hätten sich, besteht die Generalstaatsanwaltschaft auf dem Ende der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.1996, der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB wegen Verfälschung wahrer Sachverhalte und der Untreue gemäss § 266 StGB schuldig gemacht:

Richter am Landgericht Stuttgart Keck

Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, Dr. Schwarz, Fischer und Riedle-Knapp, diese hatten durch Urteil die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 31.03.1999 festgestellt.

Richter am Bundesgerichtshof, Kreft, Raebel, Kirchhof, Kayser, Fischer haben diese Feststellung bestätigt.

Vizepräsident des Finanzgerichts Stuttgart, Meilicke

Richter am Bundesfinanzhof, Dr. Hein, Dr. Müller-Eiselt, Dr. Alber

Richter am Bundesverfassungsgericht, Vizepräsident Hassemer, Osterloh, Mellinhoff.

Verletzter

22.04.2009 Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen

 

Der Generalstaatsanwalt

des Freistaates Sachsen

Generalstaatsanwaltschaft Dresden '

Lothringer Str. 1 ' 01069 Dresden

Herrn

Dresden den 22. April 2009

B

Tel.: (0351) 446 2905 E-Mail ') :

 

Bearb OStA'in Schönfelder

 

Aktenzeichen: 26 Zs 564/09

 

(Bitte bei Antwort angeben)

 

 

 

Ermittlungsverfahren gegen Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal

wegen Rechtsbeugung

hier: Beschwerde des B vom 5. Februar 2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 14. Januar 2009, Az. 605 Js 859/09

Bescheid

Der Beschwerde vom 5. Februar 2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 14. Januar 2009 gebe ich - nach Überprüfung der Akten - nicht statt.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Leipzig, der Anzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, entspricht der Sach- und Rechtslage.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat bei Vorlage der Akten ergänzend Folgendes ausgeführt:

"Weder der Strafanzeige noch den Beschwerdeschreiben vom 05.02.09 und 16.02.09 lassen sich Tatsachen bzw. Beweismittel entnehmen, die nicht bereits Gegenstand der gerichtlichen Prüfungen waren. Hinsichtlich des Vorwurfes der Rechtsbeugung bedurfte es keinerlei gesonderter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Frage der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, sondern lediglich der Prüfung, ob sich die Betroffenen mit Ihrer Entscheidung etwa bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hätten. Da voneinander unabhängige Gerichte zur gleichen Sachentschädigung gelangt sind, ist dieser Nachweis nicht zu führen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken bestehen nicht.

Soweit der Beschwerdeführer auf weitere ergangene Entscheidungen des Finanzgerichtes Stuttgart verweist, so sind diese - ungeachtet deren Inhaltes und Prüfungsumfanges keinesfalls bindend und damit für die Entscheidung der Betroffenen ohne Belang."

Dem wird beigetreten.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 14. Januar 2009 sein Bewenden haben.

I m Auftrag

Schönfelder Oberstaatsanwältin

Belehrung

Gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen kann der Beschwerdeführer - sofern er Verletzter ist - binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 172 Strafprozessordnung). Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.

Zur Entscheidung über den . Antrag ist das Oberlandesgericht Dresden, Postfach 12 07 32, 01008 Dresden, zuständig.

 

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