Strafanzeige vom 02.01.2009

Ergänzung der Strafanzeige vom 04.01.2009

Anforderung des Aktenzeichens vom 08.02.2009:

 

Strafanzeige vom 02.01.2009

02.01.2009

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

 

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen den verantwortlichen Leiter des Finanzamtes Stuttgart II, Herrn Dr. Schober, Amtssitz in der Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart, wird Strafanzeige und Strafantrag wegen des begründeten Verdachtes der Beugung geltenden Rechtes eingereicht.

Begründung:

Am 10.04.2007 wurde Herrn Dr. Schober folgender Antrag vorgelegt:

"Der Steuerbescheid für 1996 ist unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung seiner Vollstreckung zu verfügen."

Herr Dr. Schober verweigert jegliche Stellungnahme zu den vorgetragenen Sachverhalten und verletzt damit nicht nur seine Anhörungspflicht gemäss § 91 AO, sondern auch das Verfassungsrecht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG und das Menschenrecht aus Art. 6 EMRK. Der letzte Einkommensteuerbescheid vom 26.04.2006 weist erfundene Kapitalerträge in Höhe von DM 221.854 aus. Damit ist die Tathandlung des Betruges in mehrfacher Weise und die Tathandlung der Untreue jeweils in einem besonders schweren Fall erfüllt.

  1. Am 26.04.1998 hat der Anzeigenerstatter eine von seinem Steuerberater erstellte Steuererklärung als Devisenausländer abgegeben.
  2. Mit Abgabe einer Steuererklärung und durch die Abgaben mehrerer Versicherungen an Eides Statt hatte der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht erfüllt, und die Finanzbehörde hatte danach keine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO mehr.
  3. Die Finanzbehörde hat gemäss § 91 AO eine gesetzliche Anhörungspflicht und diese Rechtsvorschrift gebeugt.
  4. § 91 AO

    Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äussern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

  5. Der Anzeigenerstatter hatte nachgewiesen, dass er die BRD am 16. Juni 1996 dauerhaft verlassen hat. Damit gilt:
  6. § 9 AO gewöhnlicher Aufenthalt:

    Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen.

    Der Anzeigenerstatter hat im Verfahren zum BFH Az VIII B 28/06 am 08.03.2006 nochmals drei Versicherungen an Eides Statt und die unwiderlegbaren Beweise für jede einzelne Übernachtung im Ausland seit 16.06.1996 bis zum 31.12.1996 vorgelegt. Am 11.05.2006 hat Herr Dr. Schober mit seiner Unterschrift gegenüber dem BFH diese Beweisvorlagen zugunsten betrügerisch festgesetzter Steuern geleugnet. Zitat aus seinem Vortrag zum BFH vom 11.05.2006:

    "Die Beschwerdeführerin trug im Klageverfahren die Darlegungslast für die von ihr behauptete Verlegung ihres Wohnsitzes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, da sie daraus für sich steuerliche Vorteile ableitete, und es sich ausserdem um einen Vorgang in ihrer Sphäre handelte. Wo sich aber ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht entzieht, findet die gerichtliche Aufklärungspflicht ihre Grenzen."

    Herr Dr. Schober hat § 88 AO verletzt:

    § 88 AO Untersuchungsgrundsatz:

    Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

  7. Als verantwortlicher Leiter der Finanzbehörde war Herrn Dr. Schober bekannt, dass zwei Beamte der Steuerfahndung Stuttgart unter der Leitung des Beamten Joachim Roesle zu Aufenthaltsermittlungen des Anzeigenerstatters nach Österreich gereist waren. Dort hatten sie mit der verlogenen Behauptung, sie wären Beamte der Interpol Bregenz, nicht nur Aussagen österreichischer Bürger in Österreich erpresst, sondern diese auch noch dringlich zur Geheimhaltung dieser Ermittlungen verpflichtet.
  8. Nach Anfrage des Anzeigenerstatters bei der Österreichischen Regierung in Wien wurden vier österreichische Staatsministerien eingeschaltet. Das Ergebnis war, die Ermittlungen der Steuerfahndung Stuttgart stellen eine gravierende Verletzung des Völkerrechts und der Souveränität Österreichs dar.

    Unverzeihlich ist die Tatsache, dass diese völkerrechtswidrigen Ermittlungen unter der Verantwortung des Herrn Dr. Schober vor dem FG und dem BFH unterschlagen wurden. Durch diese Ermittlungen in Österreich war Herrn Dr. Schober die Tatsache bekannt, dass der Anzeigenerstatter in 1996 den Rechtsstatus des Devisenausländers innehatte. Herr Dr. Schober trägt die Verantwortung für den Prozessbetrug seiner Behörde vor dem FG. Herr Dr. Schober hat sogar noch nach Vorlage der täglichen Übernachtungsnachweise des Anzeigenerstatters im Ausland vom 16.06. bis zum 31.12.1996 durch seinen Schriftsatz zum BFH den Prozessbetrug gemäss § 263 StGB "durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen erregt und unterhalten". Zweifellos handelt es sich bei diesem, vom Angezeigten persönlich unterzeichneten, Schriftsatz zum BFH um einen besonders schweren Fall von Betrug, für den das Gesetz das Strafmass von einem bis zu zehn Jahren vorschreibt.

  9. Das deutsche Steuerrecht verneint die Festsetzung von Einkommensteuern aus "Einkünften aus Kapitalvermögen" für Devisenausländer (beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäss § 49 EStG) selbst wenn sie angefallen wären. Die im Einkommensteuerbescheid 1996 festgesetzten Kapitalerträge sind frei erfunden.
  10. Herr Dr. Schober beugt nicht nur geltendes Steuerrecht, täuscht den BFH über entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern hält bis heute an diesem Betrug fest und an der Vollstreckung erfundener und in mehrfacher Weise gesetzeswidrigen Kapitalertragssteuern. Durch diese Tatsache der Vollstreckung ist die Tathandlung der Untreue gemäss § 266 StGB in einem besonders schweren Fall erfüllt. Das Gesetz schreibt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
  11.  

    Da die Staatsanwaltschaften in Stuttgart jegliche Ermittlungen gegen Straftäter im Amt verweigern, wird diese Strafanzeige der Öffentlichkeit, gestützt auf Art. 20 GG Widerstandsrecht, vorgestellt.

    ---Ende der Strafanzeige---

    Ergänzung der Strafanzeige vom 04.01.2009

    04.01.2009

    Staatsanwaltschaft

    Neckarstr. 145

    DE 70190 Stuttgart

    Betreff: meine Strafanzeige vom 02.01.2008 gegen den verantwortlichen Leiter des Finanzamtes Stuttgart II, Herrn Dr. Schober, Amtssitz in der Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart

    Ergänzung meiner Strafanzeige vom 02.01.2008 gegen Herrn Dr. Schober

    Zitat eines Schreibens der Frau Lieb vom 15.02.2008 des Finanzamtes Stuttgart II an meinen Sohn und Praxisgemeinschafter B:

    "tatsächliche Verhältnisse:

    Da Frau Dr. A bereits seit Juni 1996 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland inne hatte, wurde die Praxisgemeinschaft dadurch faktisch beendet."

    Beweis: Schreiben vom 15.02.2008 der Frau Lieb (Anlage 1)

    Dieses Schreiben des Finanzamtes Stuttgart II, dessen verantwortlicher Leiter Herr Dr. Schober ist, hat als "als tatsächliche Verhältnisse" anerkannt, dass die Anzeigenerstatterin seit Juni 1996 als Devisenausländer im Sinne des Gesetzes steuerlich zu behandeln ist. Das Festhalten an einer falschen Steuererhebung und das Festhalten an deren Vollstreckung beweist unbezweifelbar nicht nur das objektive sondern auch das subjektive Tatbestandsmerkmal des Betruges und der Untreue.

    Das subjektive Tatbestandsmerkmal des Betruges und der Untreue ist zweifelsfrei erwiesen durch die Tatsache, dass es der Finanzbehörde bekannt war, dass die Anzeigenerstatterin bereits seit Juni 1996 "weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland innehatte". Ungeachtet dieser Tatsache weigert sich Herr Dr. Schober den Steuerbescheid 1996 und seine Vollstreckung aufzuheben. Es greift der

    § 263 StGB Betrug

    Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist Strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

     

    Es gilt der § 266 StGB Untreue

    Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegenden Pflichten, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    Anlage:

  12. Schreiben vom 15.02.2008 der Frau Lieb
  13. ---Ende der Ergänzung---

    Anforderung des Aktenzeichens vom 08.02.2009:

     

    08.02.2009

    Staatsanwaltschaft

    Neckarstr. 145

    DE 70190 Stuttgart

    Betreff: meine Strafanzeige gegen Herrn Dr. Schober, Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart vom 02.01.2009 wegen des begründeten Verdachtes der Beugung geltenden Rechtes und deren Ergänzung vom 04.01.2009

    Antag:

    Unverzügliche Zustellung des Aktenzeichens.

    Seit mehr als einem Monat liegt Ihnen meine Strafanzeige und deren Ergänzung vor, ohne dass ich von Ihnen ein Aktenzeichen erhalten hätte.

    Durch Ihre Untätigkeit verletzen Sie meine Grundrechte, die mir nicht nur mit der Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Deutschen Verfassung (GG) garantiert sind, sondern sie verletzen damit Bundesrecht. Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass ich gemäss Art. 84 GG die Bundesregierung anrufen werde, Ihre Grundrechtsverletzungen in gebotener Weise zu korrigieren. Sämtliche Tageszeitungen und weitere ausgesuchte Medien werden darüber unterrichtet.

    Als Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg gehört es keinesfalls zu Ihren Aufgaben, Straftäter im Amt vor den strafrechtlichen Folgen ihres verwerflichen Tuns zu bewahren, vielmehr ist es Ihre Pflicht, für die Sicherung meiner Grundrechte Sorge zu tragen. Mit Ihrer Untätigkeit verfolgen Sie einen Unschuldigen und begünstigen nicht nur die Straftäter im Amt, sondern damit verletzen Sie meine folgenden garantierten Grundrechte:

  14. Mein Grundrecht gemäss Art. 19 Abs. 4 GG
  15. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

  16. Mein Menschenrecht gemäss Art. 13 EMRK

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die Strafprozessordnung ist Bundesrecht und ermöglicht mit den §§ 171 und 172 StPO sowohl das Rechtsmittel der Beschwerde als auch den Zugang zu den oberen Landesgerichten im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens. Beide Grundrechte verweigern Sie mir. Das Legalitätsprinzip wird durch Sie auf das Unerträglichste verletzt.

Anstatt die von mir erhobenen Beschuldigungen wegen betrügerischer Manipulationen der Finanzbehörde Stuttgart zu untersuchen, vermauern Sie mir den "Rechtsweg" gemäss Art. 19 Abs. 4 GG und verweigern mir die wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und §§ 171 und 172 StPO.

Die von mir vorgelegten Beweise sind unwiderlegbar. Weil sie unwiderlegbar sind, leisten Sie den Straftätern dadurch Beihilfe und Begünstigung, dass Sie ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht nachkommen.

Sie leisten diesem Straftätern bei seinen Straftaten Beihilfe, anstatt mein garantiertes Grundrecht aus Art. 1 GG zu erfüllen:

Meine Würde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, also auch die Ihre.

---Ende der Anforderung---

 

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