Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am Gängelband der deutschen Kanzlerin !

Am 03.05.2001 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg in einem Steuerstrafverfahren Az. 31827/96 gegen die Schweiz entschieden:

EGMR 03.05.2001, J.B./CH Az: 31827/96 faires Verfahren auch im Steuerstrafverfahren

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

Am 27. 11.2003 beugten die Richter Häußermann, Eckert, Gramich, Hermes und Klotz des Finanzgerichts (FG) Stuttgart im Verfahren Az 6 K 291/99 das höchstrichterliche Urteil des EGMR und verweigerten das garantierte Menschenrecht auf ein faires Verfahren wegen unterstellter Steuerhinterziehung:

"Auch Art. 6 Abs. 1 MRK, der ein faires Verfahren gewährleistet, in dem rechtliches Gehör gewährt wird, kommt wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung."

Auch das Schweigerecht, laut EGMR "ein Kernstück des von Artikel 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens" wurde von den Richtern des FG im Urteil gebeugt:

"Die Klägerin kann sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen."

Diese grundsätzliche "Nichtanwendung" des Grundrechtes auf ein faires Verfahren und die Beugung des Schweigerechtes durch die Gerichtsbarkeit in der BRD sichert dem Staat erkleckliche Steuern und den Finanzbeamten beachtliche Bonuszahlungen aus erfundenen Millionenkonten im Ausland. Diese Beugung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EGMR zum Schweigerecht führt zur Beweislastumkehr vor den Finanzgerichten. Das Finanzgericht pervertiert die Unschuldsvermutung des Artikel 6 EMRK in eine Schuldvermutung. Der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Der Beschuldigte wird vom FG gezwungen, ein nicht existierendes Konto im Ausland zu widerlegen, von dem der Beschuldigte nicht einmal erfährt, bei welcher Bank es von der Steuerfahndung vermutet wird. So kann der Beschuldigte keine Negativbescheinigung der Bank beschaffen und die Bonuszahlungen fliessen in voller Höhe zu den Finanzbeamten. Der EGMR hatte mit seinem Urteil sicherlich auch die Raubzüge deutscher Finanzverwaltung und deutscher Gerichte im Auge - eine Beschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 EMRK in der BRD war beim EGMR bereits damals anhängig.

EGMR-Urteil vom 03.05.2001; J.B./CH Az: 31827/96

Das Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, setzt insbesondere voraus, dass die Behörden versuchen müssen, ihre Behauptungen zu beweisen, ohne auf Beweise zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen der "angeklagten Person" erlangt sind. In dem jene Garantien dem Betroffenen vor unzulässigem Zwang der Behörden schützen, tragen sie zugleich dazu bei, Fehlurteile zu vermeiden und das von Art. 6 EMRK gewollte Ergebnis zu gewährleisten.

Am 10.03.2005 Az. II B 20/04 haben die Richter des Bundesfinanzhof, Dr. Schwakenberg, Viskorf und Dr. Jüptner, der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Menschenrechtsverletzungen des FG nicht abgeholfen.

Am 04.07.2005 Az. 1 BvR 1033/05 verweigerten auch die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, Haas, Hömig und Bryde, die jeder Person von der BRD mit der Verfassung garantierten Menschenrechte auf ein faires Verfahren und Schweigen zu unterstellten Steuerstraftaten.

Am 24.12 2005 wurde Beschwerde beim EGMR eingereicht.

Nachdem der EGMR am 25.02.2008 mitgeteilt hatte, dass er "im Laufe des Jahres 2008 die Beschwerde prüfen wird", schrillten in Berlin die Alarmglocken. Die Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel, eilte im April 2008 mit ihrer Entourage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Strassburg. Die Kanzlerin strebte offensichtlich an, eine Befreiung von der Einhaltung der Menschenrechte gemäss EMRK im Steuerstrafrecht beim EGMR zu erzwingen. 63 Jahre nach den Menschenrechtsverbrechen der Nazi und nur 19 Jahre nach den Menschenrechtsverbrechen der DDR missachtet schon wieder eine Deutsche Regierung die Menschenrechte. Die Nazi haben Unschuldige ausgeraubt, die DDR hat sich am Besitz Unschuldiger bereichert und die BRD missachtet, ungeachtet ihrer Garantien die Menschenrechte zu achten, die Unschuldsvermutung und plündert Unschuldige bis zum Ruin aus.

Der Eindruck ist unvermeidbar, dass der EGMR offensichtlich nicht sofort bereit war, seine Rechtsprechung den Wünschen der BRD zu unterwerfen. Es musste auch hier erst "die Peitsche gegen die Indianer" geschwungen werden: Die BRD kürzte die für den EGMR vorgesehenen Geldmittel empfindlich. Das zeigte Wirkung.

Am 25.11.2008 erklärten die Richter I. Berro-Lefèvre, R. Jaeger und Z. Kalaydjieva des EGMR die Beschwerde für unzulässig. Die Begründung war auf Artikel 34 EMRK gestützt:

Artikel 34 EMRK Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechten verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechtes nicht zu behindern.

Offensichtlich hat der EGMR das Kürzen der Mittel als "Behinderung der wirksame Ausübung des Beschwerderechtes" gewertet und sich mit einer Unzulässigkeitsentscheidung jeglicher rechtlichen Überprüfung der gerügten Menschenrechtsverletzungen entzogen.

Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, hier die Verweigerung von Zahlungen der BRD, wird die Klage ohne Rücksicht auf ihre sachliche Begründetheit als unzulässig abgewiesen. Die von der BRD gewünschte Nichtanwendung der unter Artikel 6 EMRK, faires Verfahren, subsummierten Menschenrechte im Steuerstrafrecht wurde vom EGMR nicht bestätigt. Allerdings verweigerte der EGMR dem deutschen Beschwerdeführer den Schutz und den Schadensersatz, den er in einem gleichgelagerten Fall einem schweizer Bürger gewährte.

In der BRD werden gewünschte Urteile von der Politik bei den Gerichten ganz offensichtlich in Auftrag gegeben. Die Politik respektiert die richterliche Unabhängigkeit nicht. Richter wiederum befördern ihre Karriere mit erwünschten Entscheidungen und seien diese noch so rechtsbeugerisch. Die Petition ist an dieser Stelle ein überzeugender Beweis. In nächster Zeit werden weitere Beweise dafür folgen, wie sich Frau Heike Niklaus als Finanzbeamtin mit Rechts- und Gesetzesbeugung für die Beförderung zum Finanzrichter qualifizierte.

Die Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Angela Merkel, hat durch ihr Erscheinen beim EGMR und das Kürzen der Geldmittel für den EGMR erreicht, dass das Menschenrecht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 EMRK, wie es für schweizer Bürger seit 2001 selbstverständlich ist, in der BRD nicht mehr zur Anwendung kommt. Damit werden in der BRD folgende Rechte dem der Steuerhinterziehung Beschuldigten verweigert:

    1. Faires Verfahren
    2. Ein auf Gesetz beruhendes Gericht
    3. Unschuldsvermutung
    4. Beschleunigung des Verfahrens
    5. Schweigerecht, "nemo tenetur se ipsum accusare"
    6. Schuldnachweis durch die Ermittlungsbehörden und Gericht
    7. Rechtliches Gehör mit Beweisantragsrecht des Beschuldigten
    8. Waffengleichheit mit vollständiger Akteneinsicht
    9. "In dubio pro reo"

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