25.05.2009 Strafanzeige gegen Finanzrichter wegen Beugung von § 294 ZPO

25.05.2009 Strafanzeige gegen Finanzrichter wegen Beugung von § 294 ZPO

25.05.2009

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen den Vorsitzenden Finanzrichter Freund, die Finanzrichter Guhl, Merz, Dr. Gutscher und Dr. Kuhlmann, am Finanzgericht Stuttgart, Gutenbergstr. 109, 70197 Stuttgart, wird Strafanzeige und Strafantrag wegen Rechtsbeugung, Unterdrückung wahrer Sachverhalte und Begünstigung eingereicht.

Wörtlicher Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes Stuttgart vom 06.09.2005 Az. 4 K 226/02. Die durch Schwärzung der Anzeigenerstatterin hervorgehobenen Textstellen beweisen die Straftaten der Finanzrichter:

"Entscheidungsgründe

Seite 9:

Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.

Seite 14:

Auch die (durch eine Versicherung an Eides Statt untermauerte) Behauptung der Klin, sie habe sich seit Juni 1996 ununterbrochen im Ausland aufgehalten, vermag der Klage nicht zu einem weitergehenden Erfolg zu verhelfen. Denn abgesehen davon, dass die Versicherung an Eides Statt im Klageverfahren als Beweismittel nicht zugelassen ist (§ 294 Zivilprozeßordnung), hat die Klin diese Behauptung nicht in nachprüfbarer Weise konkretisiert."

§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt.

§ 294 ZPO Glaubhaftmachung

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Begründung der Straftat:

Die angezeigten Finanzrichter hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den wahren Sachverhalt amtspflichtgemäss nach § 76 FGO zu erforschen. Am 10.07.2003 hat die Anzeigenerstatterin dem Finanzgericht in diesem Verfahren weitere Beweise dafür angeboten, nach dem 16.06.1996 deutschen Boden nicht mehr betreten zu haben.

Da die Steuerfahndung Stuttgart völkerrechtswidrig als "Interpol Bregenz" eigene Ermittlungen vor Ort in Österreich zum Aufenthalt der Anzeigenerstatterin vorgenommen hatte, hat die Finanzbehörde nie in Zweifel gezogen, dass die Anzeigenerstatterin ab 16.06.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss § 9 AO dauerhaft, zusammenhängend und ununterbrochen ins Ausland verlegt hat.

Mit hoher krimineller Energie haben die angezeigten Finanzrichter weder die am 10.07.2003 angebotenen Beweise für diese Aufenthaltsverlegung angefordert, noch die beantragte Zeugeneinvernahme der Steufabeamten zu ihren Ermittlungen in Österreich durchgeführt.

Allein diese Tatsachen gebieten eine Verurteilung wegen Unterlassung der beantragten Beweiserhebung, "wegen bewussten Verstosses gegen die Aufklärungspflicht" (§ 339 Rechtsbeugung Tröndle) und wegen Begünstigung der Finanzbehörde.

Die Skrupellosigkeit, mit der geltendes Recht von diesen Richtern gebeugt wurde, kann nicht den geringsten Zweifel am Vorsatz ihrer Untaten aufkommen lassen:

Dem Gericht lag die eidesstattliche Versicherung der Anzeigenerstatterin vor, seit 16.06.1996 deutschen Boden nicht mehr betreten zu haben. Auf Seite 9 führt das Urteil ausdrücklich aus, dass die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nur dann zu schätzen hat, wenn der Steuerpflichtige "eine Versicherung an Eides Statt verweigert". Genau diese Versicherung an Eides Statt hat die Anzeigenerstatterin aber abgegeben.

Mit allerhöchster krimineller Energie verfälschen die angezeigten Finanzrichter den Gesetzestext des § 294 ZPO in sein Gegenteil. Während § 294 ZPO ausdrücklich "die Versicherung an Eides Statt" zulässt, schreiben diese Richter in ihr Urteil: "Die Versicherung an Eides Statt ist im Klageverfahren als Beweismittel nicht zugelassen (§ 294 ZPO)".

Die angezeigten Richter haben den § 294 ZPO greifbar gesetzeswidrig ausgelegt und ihn in sein genaues Gegenteil verfälscht. Die richterliche Ermessensfreiheit geht nicht so weit, Gesetzestexte in ihr Gegenteil zu verfälschen.

Es wird beantragt, die verantwortlichen Richter zu bestrafen und unverzüglich aus ihren Ämtern zu entfernen. Diese Richter haben ihre Untaten auch dann nicht korrigiert, als ihnen im Rahmen der Beschwerde gegen ihr Urteil die lückenlosen Beweise vorgelegt wurden, dass die Anzeigenerstatterin sich ohne Unterbrechung seit 16.06.1996 in Österreich aufhielt.

-gez. Verletzte-

HOME