08.08.2009 Strafanzeige und Strafantrag gegen LG Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog wegen Verfolgung Unschuldiger, schweren Betrugs und Rechtsbeugung

14.08.2009 Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart; keinerlei Ermittlungen

23.08.2009 Beschwerde gegen die Nichtermittlung der Staatsanwaltschaft

08.09.2002 Generalstaatsanwaltschaft weist Beschwerde ab

08.10.2009 Klageerzwingung zum OLG

16.10.2009 OLG erklärt Antrag für unzulässig

Kommentar des Betrogenen zur Entscheidung des OLG

12.11.2009 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

14.01.2009 Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes

21.06.2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

08.08.2009 Strafanzeige und Strafantrag gegen LG Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog wegen Verfolgung Unschuldiger, schweren Betrug und Rechtsbeugung

08.08.2009

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Betreff:

1. Strafurteil vom 3.12.2003 des Landgerichtes Stuttgart Az: 6 KLs 142 Js 80510/02

 

2. Strafanzeige und Strafantrag vom 19.10.2008 gegen Härle, Wychodil und Dr. Herzog

Gegen den vorsitzenden Richter Härle, die Richter Wychodil und Dr. Herzog wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt wegen der Verbrechen gemäss § 344 StGB, der Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit dem Verbrechen gemäss § 263 Abs. 3 StGB, Betrug in einem besonders schweren Fall, und Nichtanwendung von "in dubio pro reo" gemäss § 339 StGB und Verweigerung wirksamen Rechtsschutzes gemäss § 339 StGB. Es wird unbedingte Haftstrafe gefordert.

Begründung:

In der Strafanzeige vom 19.10.2008 wurden bereits die schweren Straftaten zur Anzeige gebracht, mit denen die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog wissentlich und mit voller Absicht einen Unschuldigen zu 2 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt haben.

In krimineller Weise verweigert die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Verfolgung der angezeigten Straftaten und macht sich damit zum einen der Strafvereitelung im Amt gemäss § 258a StGB schuldig und zum anderen der Beugung geltenden Rechtes gemäss § 339 StGB, weil sie dem unschuldig Verurteilten "notwendige Verteidigung vorenthält". Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht sich weiter der Begünstigung gemäss § 339 StGB schuldig, indem sie die Ermittlungen gegen die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog entweder gar nicht erst einleitet, oder dem Verletzten das Recht auf Beschwerde gemäss der §§ 171 und 172 StPO verweigert.

Unter Einsatz erheblicher Mittel hat der Verletzte ein Gutachten von einem vereidigten akademischen Buchprüfer zunächst für die Steuerjahre 2000 und 2001 fertigen lassen. Der Staatsanwaltschaft wurde am 17.07.2009 durch Fax und am 18.07.2009 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein das Ergebnis des Gutachtens zum Steuerjahr 2001 zugestellt. Die dem Verletzten von den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog im Strafurteil unterstellten Einnahmen waren allein in 2001 um über DM 100.000 betrügerisch manipuliert worden (z.B. durch Verdoppelung derselben Einnahmen d.h. selber Patient, selbe Rechnungsnummer, selbes Rechnungsdatum, selbes Buchungsdatum, i.H.v. DM 32.161,27).

Hervorzuheben ist ausdrücklich, dass dem Gutachten die den Richtern von den Ermittlungsbehörden vorgelegten, pagierten Ermittlungsunterlagen zugrunde liegen, anhand derer die Steuerfahndung und die Staatsanwältin die Einnahmen ermittelt haben wollen.

Das Gericht hat die von der Steuerfahndung und der Staatsanwältin Jarke angeblich ermittelten Einnahmen nicht 1 zu 1 übernommen. Selbst wenn man nur die betrügerisch unterstellten Kapitalerträge unberücksichtigt lässt, zeigt sich, dass die Richter Härle Wychodil und Dr. Herzog das betrügerische Zahlenwerk der Anklage "überarbeitet" haben. Eine Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenermittlungen war vom Angeklagten in der Verhandlung ausdrücklich beantragt worden. Das Ergebnis dieser betrügerischen Überarbeitung durch die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog war, die tatsächlichen Einnahmen des Verletzten wurden gigantisch zu hoch festgesetzt für:

2000

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 919.104

Vereidigter Gutachter

DM 716.751,78

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 202.352,22

2001

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 996.377

Vereidigter Gutachter

DM 895.210,87

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 101.166,13

Gemeinschaftspraxis:

Den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog waren von den Ermittlungsbehörden die Besteuerungsunterlagen des Angeklagten und Verletzten vorgelegt worden. Den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog war mithin bekannt, dass das Finanzgericht Stuttgart am 31.03.2003 - 9 Monate vor Ergehen des Strafurteils - ein Urteil, Az 9 K 351/99, in der Rechtssache des Verletzten gefällt hat, in welchem der wahrheitsgemässe Tatbestand Grundlage des Urteils war:

"Gemäss Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31. März 1999 beendet."

Am 31.03.2003 fällte das Finanzgericht gegen den Verletzten und seinen Gemeinschafter ein weiteres Urteil, Az 9 K 383/99.

"Gemäss Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31.3.1999 beendet."

Die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog hatten keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo". Sie waren verpflichtet, den für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt anzunehmen. Es ist ein Verbrechen des schweren Betruges, den wahren Sachverhalt über das Bestehen der Gemeinschaftspraxis bis 1999 zu missachten, zu Gunsten unwahrer eigener Erfindungen. Selbst wenn die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog ihre verlogene Erfindung über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.1996 selbst geglaubt hätten, war dieser unwahre Termin dem Angeklagten und Verletzten nicht schuldhaft anzulasten, zumal das Finanzgericht in ca. 5 weiteren Urteilen bis in das Jahr 2008 wahrheitsgemäss die Beendigung der Gemeinschaftspraxis in 1999 ermittelt hatte.

Durch den schweren Betrug der Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog wurde dem Angeklagten und Verletzten unter Berücksichtigung der Steuerprogression mehr als der doppelte Gewinn für die Dauer der Gemeinschaftspraxis zugerechnet. Hinzu kommt die betrügerische Überhöhung der Einnahmen auch für diese Jahre 1996 bis 1999.

Es wird beantragt, wegen offensichtlicher Parteilichkeit, nicht die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit den Ermittlungen dieser Strafanzeige zu betrauen. Sollte bis zum 20.08.2009 nicht das Aktenzeichen für diese Strafanzeige und die Nachricht über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beim Verletzten eingegangen sein, muss der Verletzte davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft sich weiterhin weigert, den Verletzten vor den schweren Verbrechen seiner Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog zu schützen. Nach dem 20.08.2009 wird Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt eingereicht, wenn sich die Staatsanwaltschaft weiterhin weigert, gegen die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog Anklage zu erheben.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:

"Gemäß 238 Abs 1 Satz 2 HGB muss eine Buchführung so beschaffen sein, dass die einem Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens. Die Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen in ihrer Entstehung und Abwicklung.

Diese sog. Generalklausel der Buchführung sehen wir vor allem bei der APO Bank als nicht eingehalten. Mit den uns überlassenen Unterlagen ist die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht nachvollziehbar. "

Die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog haben eine betrügerisch manipulierte Einnahmenaufstellung zur Grundlage ihres Strafurteils gemacht, die als Teil einer Steuererklärung von jedem Finanzbeamten verworfen worden wäre mangels Nachvollziehbarkeit. Nur kriminelle Richter segnen solche besonders schweren Betrügereien als zweifelsfreien Beweis für die Schuld des Angeklagten ab.

Die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog würden in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, unverzüglich suspendiert, inhaftiert, angeklagt und verurteilt und für immer mit Berufsverbot für juristische Tätigkeiten belegt.

-Verletzter-

Anlage:

Gutachten eines Vereidigte Gutachters zu den Einnahmenermittlungen der Jahre 2000 und 2001

Bemerkung zum Gutachten 2000 APO Bank: DM 3468,02 wurde vom Gutachter nicht erfasst, da es sich um eine Rückzahlung von Krankenkassenbeiträgen und nicht um Einnahmen handelt.

Aus technischen Gründen werden die Gutachten direkt im Anschluss gesondert gefaxt

2000

Sehr geehrter Herr B,

wir haben auftragsgemäß die uns überlassenen Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Kto.-Nr. 0003139220) sowie der Postbank (Kto.-Nr. 154222705) für das Jahr 2000 auf die Zahlungseingänge/Einnahmen hin überprüft.

Wir sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

APO Bank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 17 101 bis 17 152) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 1) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft. Folgende Fehler/Hinweise haben wir gefunden:

Insgesamt entstanden in dieser Bank 315.149,51 DM Einnahmen (ohne AZ 40).

Postbank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 035 bis 261) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 2) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

Insgesamt entstanden in dieser Bank 401.602,27 DM Einnahmen.

Somit belaufen sich die Gesamteinnahmen in den zwei Banken auf 716.751,78 DM.

Gemäß 238 Abs 1 Satz 2 HGB muss eine Buchführung so beschaffen sein, dass die einem Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens. Die Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen in ihrer Entstehung und Abwicklung.

Diese sog. Generalklausel der Buchführung sehen wir vor allem bei der APO Bank als nicht eingehalten. Mit den uns überlassenen Unterlagen ist die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht nachvollziehbar.

2001

Sehr geehrter Herr B,

wir haben auftragsgemäß die uns überlassenen Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Kto.-Nr. 0003139220) sowie der Postbank (Klo.-Nr. 154222705) für das Jahr 2001 auf die Zahlungseingänge/Einnahmen hin überprüft.

Wir sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

APO Bank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 21 001 bis 21 142) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 1) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

Insgesamt entstanden in dieser Bank 394.245,61 DM Einnahmen (ohne AZ 14/4).

Postbank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 20 003 bis 20 082) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 2) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

fehlende Ausgaben auf diesen Auszügen 34.593,88 DM (siehe Anlage 4)

Insgesamt entstanden in dieser Bank 500.964,87 DM Einnahmen (incl. der fehlenden Auszüge 30/5 bis 30/8).

Somit belaufen sich die Gesamteinnahmen in den zwei Banken auf 895.210,48 DM.

14.08.2009 Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart; keinerlei Ermittlungen

Baden -Württemberg

STAATSANWALTSCHAFT STUTTGART

1 Js 70708/09

Verfügung vom 14. August 2009

Der Anzeige des B gegen

1.Vorsitzenden Richter am Landgericht Härle

2.Richter am Landgericht Wychodil

3.Richter am Landgericht Dr. Herzog

wegen Rechtsbeugung u.a.

wird keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft setzt nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat voraus. Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Vorbringen des Anzeigeerstatters zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich die angezeigten Richter durch Verurteilung des Anzeigeerstatters wegen Steuerhinterziehung der Rechtsbeugung oder anderer Delikte schuldig gemacht haben könnten. Das Anzeigevorbringen alleine kann keinen Tatverdacht begründen.

Die Anzeige ist im Übrigen rechtsmissbräuchlich. Zwar ist es dem Bürger unbenommen, wegen eines nach seiner Beurteilung strafbaren Sachverhalts Anzeige zu erstatten. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn gerichtliche Entscheidungen, die für die Beurteilung und Entscheidung eines Lebenssachverhalts zuständig sind, mittels einer Strafanzeige einer erneuten Überprüfung zugeführt werden sollen. Hierzu können ggf. weitere Instanzen angerufen werden. Die Überprüfung richterlicher Entscheidungen ist keine Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Das Begehren einer solchen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft ist rechtsmissbräuchlich.

Der Staatsanwaltschaft ist es grundsätzlich auch verwehrt, gerichtliche Entscheidungen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Grundgesetz sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gerichtliche Beschlüsse und Urteile, mit denen ein Verfahrensbeteiligter nicht einverstanden ist, können lediglich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Überprüfung obliegt dann, sofern ein Rechtsmittel zulässig ist, ausschließlich dem im Rechtszug übergeordneten Gericht. Soweit ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist, muss die Entscheidung hingenommen werden.

Im übrigen kommt eine Strafbarkeit eines Richters wegen seiner Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nur dann in Betracht, wenn er sich hierbei gleichzeitig auch einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hätte (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112; vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 339 RdNr. 21 mit weiteren Nachweisen). Nach § 339 StGB macht sich ein Richter wegen Rechtsbeugung nur strafbar, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Jedoch erlaubt nicht schon jede fehlerhafte oder unrichtige Rechtsanwendung die Annahme, derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, habe das Recht gebeugt. Objektive Rechtsbeugung liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine Rechtsauffassung nicht einmal vertretbar erscheint (KG in NStZ 1988, 557 zum früheren § 336 StGB) oder wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist, dass sie sich als Willkürakt darstellt (BGH in NJW 1994, 529, 532 zum früheren § 336 StGB), und die Entscheidung sich, zugleich mit dem Bruch des Rechts, als Angriff gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganze oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richtet (Fischer StGB 55. Aufl. § 339 RdNr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, unabhängig davon, ob die Behauptung der unrichtigen oder fehlerhaften Rechtsanwendung zutrifft, nicht gegeben.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der die Anzeigesache 2 Js 95142/08 bearbeitende Dezernent der Staatsanwaltschaft Stuttgart sich der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht haben könnte.

Deshalb ist vorliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angezeigten nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid kann der Anzeigeerstatter, soweit er in seinen Rechten verletzt ist , binnen 2 Wochen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart oder bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart einlegen. Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart oder bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeht (§§ 171, 172 Abs. 1 StPO).

Häußler

Oberstaatsanwalt

23.08.2009 Beschwerde gegen die Nichtermittlung der Staatsanwaltschaft

23.08.2009

Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Olgastr. 2

DE 70182 Stuttgart

Betreff: Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Stuttgart: 1 Js 70708/09

Der Anzeige vom 08.08.2009 gegen
1.Vorsitzenden Richter am Landgericht Härle
2.Richter am Landgericht Wychodil
3.Richter am Landgericht Dr. Herzog
wegen Rechtsbeugung u.a.

Bezug: Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. August 2009

Gegen die Verfügung vom 14.08.2009 wird hiermit

Beschwerde

eingelegt:

Begründung:

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft zeigen sich absolut resistent gegen Tatsachen und Wahrheit. Da Herr Oberstaatsanwalt Häußler sich in seiner Begründung lediglich auf eine OLG-Entscheidung zurückzieht - die er dem Verletzten nicht einmal vorzulegen wagt und damit das rechtliche Gehör des Verletzten entgegen Art. 103 GG missachtet - seien ihm die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegengehalten, die im Gegensatz zu denen des OLG für die Staatsanwaltschaft rechtsverbindlich sind:

BVerfGE 57, 250, 257 = NJW 81, 1719, 1722; 63, 45, 61 = NJW 83, 1043; 84, 284

Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses.

Auch die BGH-Entscheidungen zur Amtsaufklärungspflicht sind im Gegensatz zu denen des OLG für jedermann, auch die Staatsanwaltschaften, rechtsverbindlich:

BGH 1, 94, 96; 32, 115, 124

Die Amtsaufklärungspflicht begründet für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Wahrheitspflicht Einl. Rz 10 StPO Kleinknecht/Meyer-Gossner 43 Aufl.

"Im Strafprozess besteht für die Staatsanwaltschaft Verfolgungszwang, da das sog. Legalitätsprinzip (§152 II), und für die Staatsanwaltschaft und das Gericht der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 160, 244 II)."

Es ist unfassbar mit welcher Hartnäckigkeit die Staatsanwaltschaften in Stuttgart von ihnen zu verantwortende Unwahrheiten verteidigen. Mit den immer gleichen Worthülsen aus ihrem Computern schmettern sie alle Rügen gegen die von ihnen selbst zu verantwortenden betrügerischen Manipulationen ab. Die Staatsanwaltschaften verfälschen dabei grundsätzlich den gerügten Sachverhalt.

Niemals und zu keiner Zeit war mit den Strafanzeigen eine falsche Beweiswürdigung gerügt worden. Immer und ausschliesslich waren die falschen und zum grössten Teil betrügerisch manipulierten Beweise gerügt worden, die es korrupten Richtern dann ermöglichte, mit diesen falschen Beweisen eine falsche Beweislage zu erzeugen.

Sollte der Beschwerde des Verletzten bis zum 06.09.2009 nicht abgeholfen worden sein durch Vorlage des Antrags der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Aufhebung des auf schweren Betrugs und skrupellosen Luges der Zeugen Rapp und Korny beruhenden Fehlurteils der angezeigten Richter, werden folgende Feststellungsklagen beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht:

Zur Feststellung der Pflichten der Staatsanwaltschaften Stuttgart die gemäss Bundesgesetz §§ 171 und 172 StPO vorgeschriebene Einstellung ihrer Ermittlungsverfahren dem Anzeigenerstatter und Verletzten jeweils zuzustellen. Bis heute verweigert die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügungen gegen die:

Strafanzeige vom 27.06.2008 gegen die Steuerfahndungsbeamten Rapp, Korny und Maas.

Strafanzeige vom 19.10.2008 gegen die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog.

Zur Feststellung über die rechtlich verbindliche Dauer der Gemeinschaftspraxis des Verletzten mit seinem Gemeinschafter. Ungeachtet des von der Steufa beschlagnahmten Beschlusses des Zulassungsausschusses und mehrerer FG-Urteile zur Dauer der Gemeinschaftspraxis, die der Staatsanwaltschaft und den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog durch die Steuerakten und die Postüberwachung zur Verfügung standen, haben sie sich der vom Angeklagten beantragten Beweiserhebung über das Ende der Gemeinschaftspraxis verweigert. In Folge wurde dem Angeklagten erheblicher Schaden zugefügt. Dem Verurteilten wurden Strafen für angeblich hinterzogene Einkommensteuern aufgebürdet. Rechtsfehlerhaft wurde die Einkommensteuerpflicht der Jahre 1996-1999 nicht anteilig unter den Gemeinschaftern aufgeteilt.

Zur Feststellung, dass zwischen dem Rehabilitationskrankenhaus Ulm und dem Verletzten eine Vereinbarung bestand. Der Verletzten hatte sich verpflichtet, in Überlingen ein Behandlungszentrum zur Versorgung schwerstkranker mit Beatmungsmasken einzurichten. Der Verletzte hatte dafür ca. DM 500.000 aufgewendet.

Zur Feststellung der Tatsache, dass der Verletzte Praxisübernahmekosten an seine Mutter bezahlt hat.

In all diesen Feststellungsklagen wird die Staatsanwaltschaft, da sie nicht bereit ist, die Wahrheit anzuerkennen und sogar vorgelegte Gutachten nicht anerkennt, Prozessgegner vor dem Verwaltungsgericht sein. Nach den Feststellungsurteilen, wird der Verletzte gegen die Staatsanwaltschaft angemessenen Schadensersatz geltend machen.

-Verletzter-

08.09.2002 Generalstaatsanwaltschaft weist Beschwerde ab

Baden-Württemberg

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT STUTTGART DER GENERALSTAATSANWALT

Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Postfach 10 36 53 70031 Stuttgart

Datum 08. September 2009

Herrn

Name OStAin Hartwig

B

Durchwahl (07 11) 212 - 3368

Aktenzeichen 23 Zs 2238/09

Anzeigesache gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht Härle u.a. wegen Rechtsbeugung u.a.

Ihre Beschwerde vom 23.08.2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14.08.2009 - 1 Js 70708/09 -

Sehr geehrter Herr B,

die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mir auf Ihre Beschwerde gegen die oben genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft den Anzeigevorgang zur Überprüfung vorgelegt. Aufgrund dieser Überprüfung bin ich unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, sodass ich Ihrer Beschwerde keine Folge gebe. Wie die Staatsanwaltschaft Stuttgart bereits in der angefochtenen Entscheidung, auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehme, ausführlich und umfassend dargelegt hat, gibt es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von Ihnen angezeigten Richter.

Gegen diesen Bescheid können Sie, soweit Sie in Ihren Rechten verletzt sind, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes beim Oberlandesgericht Stuttgart (Strafsenat) Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss vor Ablauf der Monatsfrist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen sein und die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

(Hartwig) Oberstaatsanwältin

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart, Telefon (0711) 212-0, Telefax: (0711) 2 12-33 83 poststelle@genstastuttgart.justiz.bwl.de www.generalstaatsanwaltschaft-Stuttgart-de www.service-bw.de Bankverbindung: LOK Ba.-Wü., Außenstelle Metzingen, BW Bank Stuttgart (BLZ 600 50101) Konto-Nr. 7 469 534 608

08.10.2009 Klageerzwingung zum OLG

16.10.2009 OLG erklärt Antrag für unzulässig

Ausfertigung

Geschäftsnummer: 5 Ws 168/09

23 Zs 2238/09 GStA Stuttgart

1 Js 70708/09 StA Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

- 5. Strafsenat -

Beschluss

vom 16. Oktober 2009

in der Anzeigesache

B

-Anzeigeerstatter -

Verfahrensbevollm.: Rechtsanwalt ...

gegen

  1. Vors. Richter am LG Härle
  2. Richter am LG Wychodil
  3. Richter Dr. Herzog

- Beschuldigte -

wegen Rechtsbeugung

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO vom 8. Oktober 2009 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe:

I.

Der Anzeigeerstatter wirft den Beschuldigten vor, als Richter in einer bei der 6. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verhandelten und mit Urteil vom 3. Dezember 2003 entschiedenen Strafsache das Recht gebeugt zu haben. In einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Oktober 2009 stellt er den Antrag, durch gerichtliche Entscheidung die Aufnahme von Ermittlungen bzw. hilfsweise die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen Rechtsbeugung anzuordnen.

II.

Der vom Anzeigeerstatter gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ist - sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch den hilfsweise gestellten Antrag - unzulässig, weil er den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genügt. Einer Entscheidung der Streitfrage, inwieweit ein Ermittlungserzwingungsantrag - als solcher ist der Hauptantrag des Anzeigeerstatters zu verstehen - überhaupt zulässig ist bzw. unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren ausnahmsweise zur Aufnahme von sachdienlichen Ermittlungen angewiesen werden kann, bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene und vollständige Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde. Die Antragsschrift muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, allein aufgrund ihres Inhalts ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder sonstige Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (KK-Schmid, StPO, 6. Auflage, § 172 Anm. 34; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 172 Anm. 27 a). Die Sachdarstellung muss dabei in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die für deren behauptete Unrichtigkeit sprechen, mitteilen. Ferner bedarf es einer Darlegung des Verfahrensganges, aufgrund dessen das Gericht die eigene Entscheidungsbefugnis prüfen kann. Dem Antrag muss deshalb die Einhaltung des vorgeschriebenen Vorschaltverfahrens und der Fristen nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen sein (KK-Schmid, StPO, 6. Auflage, § 172 Anm. 38).

An der Erfüllung dieser Darlegungsanforderungen fehlt es vorliegend. Dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ist nicht zu entnehmen, ob er den in § 172 Abs. 1 und 2 StPO vorgeschriebenen Instanzenzug überhaupt eingehalten hat. In der Antragsschrift wird insoweit nur mitgeteilt, dass der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 8. August 2009 Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhoben und die Staatsanwaltschaft dieser mit Verfügung vom 14. August 2009 gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben habe. Angaben darüber, ob der Anzeigeerstatter gegen die Verfügung vom 14. August 2009 binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung förmlich Beschwerde eingelegt hat, enthält der Antrag nicht. Auch fehlen in der Antragsschrift Darlegungen dazu, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Beschwerde des Anzeigeerstatters von der Generalstaatsanwaltschaft beschieden worden ist. Ohne dahingehende Angaben kann vom Senat aber nicht überprüft werden, ob das vorgeschriebene Vorschaltverfahren sowie die Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO vom Anzeigeerstatter eingehalten wurden und damit der Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnet ist. Um eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung durch den Senat zu ermöglichen, wäre es zudem erforderlich gewesen, dass der Anzeigeerstatter den wesentlichen Inhalt eines etwaigen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift mitgeteilt hätte. Auch insoweit sind seine Darlegungen lückenhaft. Aufgrund dieser wesentlichen Vortragsmängel ist der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung sowohl in Form des Haupt- als auch Hilfsantrags als unzulässig zu verwerfen.

gez. Hettich

gez. Dr. Grünberg

gez. Dr. Wagner

Vors. Richter am OLG

Richter am OLG

Richterin am OLG

Kommentar des Betrogenen zur Entscheidung des OLG

Den Richtern des 5. Strafsenats des OLG Stuttgart, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner, muss die moralische Qualifikation zu einem so hohen Richteramt abgesprochen werden. Grundsätzlich sind Richter der Wahrheitsfindung, der Gerechtigkeit und dem Gesetz unterworfen. Den Richtern Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner wurden die unwiderlegbaren Beweise (u.a.zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers) dafür vorgelegt, dass der Schuldspruch der 6. Kammer des Landgerichtes Stuttgart von den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog mittels betrügerisch manipulierter Schuldbeweise erfolgte. Jedem Richter müsste angesichts dieser unwiderlegbaren Tatsachen das Blut in den Adern gerinnen. Nicht so den OLG-Richtern, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner. Diese konstruieren einen Unzulässigkeitsbeschluss, anstatt gemäss Art. 19 IV GG, Art. 7 und 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Erforderliche für die Beseitigung dieses Unrechts zu veranlassen. Damit haben die Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner entschieden, es ist nicht unzulässig, einen Unschuldigen mittels betrügerisch manipulierter Schuldbeweise für zwei Jahre ins Gefängnis zu bringen. Unzulässig ist aber das Bemühen des unschuldig Verurteilten um Rehabilitation. Die betrügerische Manipulation von Schuldbeweisen seitens der LG-Richter ist eine Straftat der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB. Das Vereiteln der Strafverfolgung dieser Straftäter, Härle, Wychodil und Dr. Herzog, stellt seitens der OLG-Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner eine Straftat der Begünstigung gemäss § 339 StGB dar. Sowohl die LG als auch die OLG-Richter gehören, geht es nach Recht und Gesetz, aus dem Amt entfernt.

Forderungen, die zu einem Unzulässigkeitsbeschluss führen, müssen dem Antragsteller vor Antragstellung bekannt gemacht werden. Eine Unterlassung der Bekanntgabe verstösst gegen Art. 6 I EMRK und Art. 103 GG, rechtliches Gehör. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart zur Eröffnung des Rechtsweges zum OLG lautet:

"Gegen diesen Bescheid können Sie, soweit Sie in Ihren Rechten verletzt sind, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes beim Oberlandesgericht Stuttgart (Strafsenat) Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss vor Ablauf der Monatsfrist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen sein und die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben."

Die 66 Seiten Klageschrift legten die Tatsachen ausführlich dar. Die Beweise, nämlich die zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers lagen bei. Die erforderliche Unterschrift eines Anwalts war gegeben. Darüber hinausgehende Unterlagen waren laut Rechtsbehelfsbelehrung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich.

Die Unzulässigkeit des Klageerzwingunsantrages stützen die Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner auf § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dieser lautet wörtlich:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

Offensichtlicher kann der Vorsatz der Verweigerung wirksamen Rechtsschutzes nicht dokumentiert werden. Die Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner haben den § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO greifbar gesetzeswidrig interpretiert und sich damit einer Straftat der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB schuldig gemacht. § 172 StPO wurde vom Gesetzgeber erlassen als Rechtsmittel gegen korrupte Staatsanwälte, die Straftaten, aus welchen verwerflichen Gründen auch immer, nicht verfolgen. Die OLG Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner verdrehen das Ziel des § 172 StPO in sein Gegenteil, indem sie § 172 so interpretieren, dass verbrecherische Richter der Verantwortung für ihr verwerfliches Tun entzogen werden. Sowohl die Strafvereitelung im Amt gemäss § 258a StGB als auch die Verdrehung des Sinn und Zweckes eines Gesetzes ist eine Straftat der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB.

---Ende des Kommentars---

12.11.2009 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Beschwerdeführer:

B

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.10.2009 eingegangen am 26.10.2009

Hiermit lege ich

Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.10.2009 ein.

Anträge:

Es wird festgestellt, der Beschluss verletzt Art. 1, 2, 3, 19 und 20 GG.

Der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ist zulässig.

Vorbemerkung:

Fundamentales Prinzip eines Rechtsstaates muss es sein, begangene Straftaten wie Betrug gegen jedermann ohne Ansehen seiner Stellung und Position zu verfolgen. In Baden-Württemberg werden Unschuldige mit betrügerisch manipulierten Beschuldigungen strafrechtlich verfolgt, wirtschaftlich ruiniert und diffamiert. Gelingt es dem Opfer staatlicher Willkür mittels Gutachten und Gerichtsurteilen den Betrug nachzuweisen, der zu seiner ungesetzlichen Verurteilung führte, rückt die gesamte Justiz Baden-Württemberg eng zusammen und bildet einen Schutzwall um die kriminellen Richter.

Die Staatsanwaltschaft beugt Recht und Gesetz indem sie die Ermittlungen gegen Straftäter im Amt grundsätzlich verweigert. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart scheut nicht davor zurück, mit der Behauptung, die Strafanzeige gegen den nachgewiesenen Betrug der Richter sei rechtsmissbräuchlich, ihrerseits "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen den Irrtum zu erregen und zu unterhalten", ein betrügerisch manipuliertes Urteil müsse im Instanzenweg angegangen werden. Diese Darstellung ist bewusst irreführend. Die Staatsanwaltschaft weiss genau, dass es im Steuerstrafverfahren nur eine Tatsacheninstanz gibt, das LG. Betrügerische Manipulationen des materiellen Rechtes untersucht der BGH nicht. Tatsächlich waren beim BGH die Fehler des materiellen Rechtes gerügt worden. Der BGH hat sich jeder Kontrolle des materiellen Rechtes verweigert. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

Das OLG kennt diese Rechtstatsache und verpflichtet dennoch die Staatsanwaltschaft nicht zur Aufnahme von Ermittlungen um das himmelschreiende Unrecht, verübt an einem Unschuldigen, durch die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog, aufzuklären. Dem OLG lagen mit der Klageerzwingung die Gutachten eines vereidigten Buchprüfers über betrügerische Manipulationen der Richter von mehr als DM 300.000.- allein in zwei Jahren vor. Ebenfalls war den OLG-Richtern vorgetragen, dass das Finanzgericht Stuttgart, im Range eines OLG, die Fehlerhaftigkeit des LG über die Feststellung der Dauer der GbR festgestellt hat. Das OLG hängt sich an einem fehlenden Schriftstück auf, das sich längst in den Akten der Staatsanwaltschaft befindet. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

Gerechte Richter würden allein aufgrund der vorgelegten Gutachten über den Betrug und die durch Urteile bewiesene Missachtung der wahren Dauer der GbR in Entsetzen geraten und alles tun, um dieses erwiesene Unrecht zu sühnen und zu heilen. Korrupte Richter tun alles, um die Straftäter im Amt der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Dies scheint ein generelles Problem in Deutschland zu sein. Weder wurden die Nazi-Richter noch die DDR-Richter aufgrund ihrer unmenschlichen Urteilssprüche amtsenthoben und verurteilt, noch ist es in Baden-Württemberg möglich, Straftaten der Justiz zur Anklage zu bringen. Dieses Bemühen, Voraussetzung für einen angemessenen Schadensersatz, wird grundsätzlich von der Staatsanwaltchaft und vom OLG Stuttgart mit den aller fadenscheinigsten Begründungen vereitelt. Sogar die Mitglieder des Landtags Baden-Württemberg lassen sich vor diesen Karren himmelschreienden Unrechts spannen.

Das Bundesverfassungsgericht wird ersucht, das Bemühen des juristisch unerfahrenen Beschwerdeführers um Gerechtigkeit zu unterstützen. Das Bundesverfassungsgericht wird ersucht ihm den Schutz und die Achtung seiner Würde nicht zu verweigern, worauf der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 GG auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht einen Anspruch hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen 13 Jahren keiner Beschwerde gegen die Menschen- und Verfassungsverletzungen der Justiz des Beschwerdeführers und seines Gemeinschafters abgeholfen. Regelmässig sieht die Justiz darin eine Bestätigung. Dies ist die Ursache für die Eskalation von Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch in Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht möge sich diesen Zusammenhang vergegenwärtigen, bevor es sich wieder in die Phalanx derer einreiht, die durch Verschleppung richterliche Straftaten in die Verjährung führen wollen und als höchste richterliche Verpflichtung nicht ihr Unabhängigkeit, sondern die Gewährung höchstrichterlichen Schutzes gegenüber kriminellen Richterkollegen sehen.

Begründung

Am 03.12.2003 haben der Vorsitzende Richter am Landgericht Stuttgart Härle, der Richter Wychodil und der Richter Dr. Herzog den Beschwerdeführer wegen angeblicher Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Seit seiner Haftentlassung bemüht sich der Beschwerdeführer um seine Rehabilitation und Aufhebung des Strafurteils.

Alle Bemühungen um Wiederaufnahme scheiterten, nicht zuletzt an der Weigerung der für das Fehlurteil mitverantwortlichen Staatsanwaltschaft Stuttgart die vom Beschwerdeführer unermüdlich mit unwiderlegbaren Unschuldsbeweisen dokumentierten Fehler des Urteils zu untersuchen.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass gegen Betrug und Rechtsbeugung der Justiz nicht das Wiederaufnahmeverfahren sondern allein die Strafanzeige das zulässige Rechtsmittel ist. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft Stuttgart die angezeigten Straftaten zu untersuchen, gründen in deren Bemühen, die Rechtsposition des Anzeigenerstatters zu untergraben. Als Opfer der angezeigten Straftaten steht dem Anzeigenerstatter das Recht zu, als Zeuge gegen die Straftäter auszusagen und seine Aussage durch Eid zu bekräftigen. In einem Wiederaufnahmeverfahren ist das Opfer richterlicher Willkür wieder Angeklagter ohne das für die Richter verpflichtende Recht auf Ablegung eines Eides. Weiter wird in einem Wiederaufnahmeverfahren die Schuld des Angeklagten neu untersucht und nicht die seiner Ankläger und Richter, um die es aber tatsächlich geht.

Freunde stellten dem Beschwerdeführer das Geld zur Verfügung, von einem vereidigten Buchprüfer zwei Gutachten für die fraglichen Steuerjahre, 2000 und 2001, erstellen zu lassen. Im Ergebnis wurde offenbar, dass in beiden untersuchten Steuerjahren die im Urteil unterstellten Einnahmen um jeweils sechsstellige Summen betrügerisch nach oben manipuliert worden waren. Aus Geldmangel des einschliesslich des Existenzminimums für nie geschuldete Steuern gepfändeten Beschwerdeführers konnten die Manipulationen der Richter für die Jahre 1996-1999 nicht von einem vereidigten Buchprüfer nachgewiesen werden.

Weiter haben die beschuldigten Richter die im Verfahren wiederholt vorgetragene Tatsache zum Nachteil des Beschwerdeführers unterdrückt, dass der Beschwerdeführer in den übrigen Jahren 1995-1999 eingetragener Gemeinschafter in einer GbR war. Als Gemeinschafter stand ihm nur die Hälfte des erwirtschafteten Gewinnes zu. Unter Berücksichtigung der regelmässig in allen Jahren bezahlten Steuern hatte der Beschwerdeführer sogar einen beachtlichen Steuerrückerstattungsanspruch. Das Finanzgericht Stuttgart hat in fünf Urteilen, eines erging sogar noch vor dem Strafurteil, und einer Entscheidung, die zur ersatzlosen Aufhebung eines Steuerbescheides wegen nicht Berücksichigung der GbR führte, die Dauer der GbR von 1995-1999 ermittelt. Die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog missachteten diese Tatsache und verdoppeln damit den tatsächlich zu versteuernden Gewinn des Beschwerdeführers willkürlich. Der Hauptentlastungszeuge, der Gemeinschafter, wurde ungeachtet aller Anträge über die erhaltenen Gewinnanteile, nicht vernommen.

Chronologie der rechtlichen Schritte des Beschwerdeführer:

20.05.2009 erstes Gutachten über betrügerische Manipulationen über DM 101.166 in 2001

03.08.2009 zweites Gutachten über betrügerische Manipulationen übe DM 202.352 in 2000

08.08.2009 Strafanzeige gegen die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog (siehe Anlage 3)

14.08.2009 Abweisung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart (siehe Anlage 3)

23.08.2009 Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (Anlage 1)

08.09.2009 Abweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft (Anlage 2)

21.09.2009 Anforderung der Ermittlungsakten gegen die Richter durch den Anwalt

21.09,2009 Anforderung der Verfahrensakten, Beweismittelordner des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer

Diese Akten wurden dem Anwalt bis heute nicht zugestellt.

08.10.2009 Antrag auf Klageerzwingung beim OLG Stuttgart durch den Anwalt (Anlage 3)

16.10.2009 wies das OLG Stuttgart den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen einer fehlenden Anlage, die mühelos hätte nachgereicht werden können, ab. (Anlage 4)

Der bestürzende Betrug, die Inhaftierung eines Unschuldigen, das Zerstören seiner beruflichen und sozialen Existenz durch ruinöse Vollstreckungen angeblich hinterzogener Steuern und Diffamierung bei Geschäftspartnern als Straftäter, das himmelschreiende Unrecht ist den OLG-Richtern absolut bedeutungslos. Nur eines zählt, Kollegen der Verantwortung für ihr kriminelles Tun zu entziehen. Irgendeinen Wiedergutmachungswillen ist in der gesamten involvierten Justiz Baden-Württemberg bis hin zum Landtag nicht zu finden.

Der Beschwerdeführer rügt,

Anstatt die Würde des Beschwerdeführers gemäss Artikel 1 GG zu achten und zu schützen, wird nicht er von den OLG-Richtern, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner, gegen die Diffamierungen der LG-Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog geschützt, sondern aus Kumpanei lassen sie den erwiesenen schweren Betrug fortdauern mit einer lächerlichen Begründung. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

"Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet im Zusammenspiel mit Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Artikel 1 Abs. 1 dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches faires Strafverfahren." (BVerfGE 57, 250/274f; 63, 380/390; 70, 297/318)

Nicht nur die beschuldigten LG-Richer, sondern auch die OLG-Richter, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner, verweigern dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren. Anstatt aufgrund des nachgewiesenen schwersten Betruges der Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog die Staatsanwaltschaft aus ihrem Legalitätsgebot - das Legalitätsgebot ist keine KANN-Vorschrift, sondern eine MUSS-Vorschrift - zu Ermittlungen zu verpflichten, lässt das OLG das unfassbare Unrecht der LG-Richter bestehen, weil eine Unterlage, die sich längst in den Akten der Staatsanwaltschaft befindet, nicht vom Beschwerdeführer seinem 66-seitigen Vortrag eingefügt worden war. Die OLG-Richter, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner, missbrauchen mit ihrem Beschluss das Recht, um das Gebot der Wahrheitsfindung zu umgehen. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

"Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wird wesentlich durch das Gebot der Wahrheitsfindung beeinflusst. Notwendig ist eine Verfahrensausgestaltung, die eine zuverlässige Wahrheitsfindung gewährleistet." (BVerfGE 86, 288/317; 80, 367/378)

"Der Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzliche umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter." (BVerfGE 85,337/345)

Die OLG-Richter, Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner, verweigern mit einer läppischen Begründung dem Beschwerdeführer sein ihm in der Deutschen Verfassung garantiertes Grundrecht gemäss Art. 19 GG auf Zugang zu den Gerichten. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

Die Staatsanwaltschaft verweigert sich ihrer Pflicht der Ermittlung und verletzt damit das Legalitätsgebot. Sie unterwirft sich nicht dem geltenden Recht und Gesetz gemäss Artikel 1 und 20 GG.

Das OLG weist die Klage ab, obwohl dem Anwalt von der Staatsanwaltschaft nicht einmal die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war und damit eine umfassende Klageerhebung vereitelt wurde. Die durch die sechs Finanzgerichtsentscheidungen und die Gutachten bewiesene Wahrheit, dass das Strafurteil der Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog einen Unschuldigen mittels betrügerischem Zahlenwerk ins Gefängnis brachte, lässt das Oberlandesgericht und seine Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner völlig unbeeindruckt.

Das OLG verweigert dem Beschwerdeführer die Achtung und den Schutz seiner Würde gemäss Art. 1 GG.

Das OLG vereitelt durch seinen Beschluss die Feststellung, dass die beschuldigten Richter dem Beschwerdeführer sein Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren gemäss der Art. 1, 2 und 20 GG verweigerten.

Das OLG verweigert sich durch seinen Beschluss dem Verfassungsanspruch des Beschwerdeführers auf zuverlässige Wahrheitsfindung und Zugang zum Gericht und deckt damit die Willkürentscheidungen der Justiz. Was, wenn nicht das, ist Korruption?

Anlagen:

  1. Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft vom 23.08.2009
  2. Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.09.2009
  3. Klageerzwingungsschrift vom 08.10.2009
  4. Beschluss des OLG vom 16.10.2009

14.01.2009 Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -

2 BvR 2672/09 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B,

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009 - 5 Ws 168/09 -

u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß

Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß

Di Fabio

Landau

21.06.2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

 Auszug aus der Beschwerde an den

EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

I: NICHT VERÖFFENTLICHT

II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTS:

03.12.2003

Verurteilung zu zwei Jahren unbedingte Haft wegen Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 1996-2001

20.05.2009

Gutachten des vereidigten Buchprüfers E. Dieser weist aus den Ermittlungsakten des Gerichtes für das Jahr 2001 nach, dass die Einnahmen durch die Ermittlungsbehörden und das Gericht um DM 101.166,13 nach oben manipuliert wurden

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 996.377

Vereidigter Gutachter

DM 895.210,87

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 101.166,13

03.08.2009

Gutachten des vereidigten Buchprüfers E. Dieser weist aus den Ermittlungsakten des Gerichtes für das Jahr 2000 nach, dass die Einnahmen durch die Ermittlungsbehörden und das Gericht um DM 202.352,22 nach oben manipuliert wurden

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 919.104

Vereidigter Gutachter

DM 716.751,78

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 202.352,22

08.08.2009

Strafanzeige gegen die LG Richter mit der Begründung, dass die Beweislage zuungunsten des Beschwerdeführers manipuliert wurde. Durch betrügerische Manipulation der Einnahmen und Missachtung der Rechtslage zu einer Gemeinschaftspraxis (sechs Finanzgerichtsentscheidungen bestätigen das Ende der Gemeinschaftspraxis in 1999 - das Strafgericht hatte das Ende willkürlich auf den 30.06.1996 festgesetzt), wurde die Steuerpflicht verdoppelt und damit erst ein Straftatbestand der Hinzerziehung geschaffen.

14.08.2009

Staatsanwaltschaft Stuttgart gibt der Strafanzeige keine Folge

23.08.2009

Beschwerde dagegen an die Generalstaatsanwaltschaft

08.09.2009

Generalstaatsanwaltschaft hilft der Beschwerde nicht ab

08.10.2009

Anwalt (es besteht Anwaltspflicht) beantragt die Klageerzwingung beim Oberen Landgericht (OLG) in Stuttgart

16.10.2009

OLG erklärt die Klageerzwingung wegen angeblicher Formfehler für unzulässig

12.11.2009

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

14.01.2010

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigte Straftaten werden entgegen Artikel 3 GG grundsätzlich dann nicht von der Staatsanwaltschaft ermittelt, wenn die Anzeige gegen Personen erhoben wurde, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Aus dem Legalitätprinzip § 152 II StPO und Art. 3 GG müsste die Staatsanwaltschaft angezeigte Straftaten auch dann verfolgen: "wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben." (Art. 13 EMRK Beschwerderecht).

Dem aufgrund strafbarer Handlungen seitens der Ermittlungsbehörden und der Justiz unschuldig Verurteilten wird das durch Bundesgesetz garantierte Wiederaufnahmeverfahren gemäss des § 359 Nr. 1-3 StPO in Verbindung mit § 364 StPO verweigert. Ohne Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach § 152 II StPO keine Anklage und Verurteilung der Straftäter. Ohne Verurteilung der Straftäter kein Wiederaufnahmeverfahren gemäss § 359 Nr. 1-3 StPO. Gemäss § 364 StPO ist die Verurteilung der Straftäter die zwingende Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren gemäss § 359 Nr. 1-3 StPO.

III.

ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE:

Durch die Manipulation von Schuldbeweise wurde das faire Verfahren nach Art. 6 I EMRK missachtet.

Nachdem es dem Beschwerdeführer schliesslich nach 6 Jahren gelungen war, diese Beweismanipulation und die Rechtsbeugung nachzuweisen, wird die Wiederaufnahme nach § 359 StPO vereitelt. Das dafür notwendige Vorverfahren (Strafverfahren gegen die verantwortlichen Straftäter im Amt) wird durch greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO seitens des OLG für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seiner Menschenrechte auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 I EMRK und das Beschwerderecht nach Art. 13 EMRK.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEdM)

In der BRD wurde das 60-jährige Jubiläum dieser Erklärung am 10.12.2008 gross gefeiert:

Zitat der Präambel dieser Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948:

"Die Verkennung und Missachtung der Menschenrechte führen zu Akten der Barbarei, die das Gewissen der Menschheit tief verletzen."

Es ist den reaktionären Kräften in der Justiz und der Politik der BRD schon wieder gelungen, die Verwirklichung von Menschenrechten durch zahllose Akte der Barbarei zu hintertreiben. Ziel dieser Akte der Barbarei durch Richter und Politiker in der BRD ist es, grundsätzlich jedes Rechtsmittel gegen "Rechtsverletzungen, die von Personen begangen worden sind, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben" (Art. 13 EMRK), zu vereiteln, um Schadensersatzansprüche gemäss § 839 BGB gegen die BRD aus den Straftaten ihrer Amtspersonen, abzuwehren.

So wird die rigorose Ausplünderung unschuldiger Bürger durch die Steuerbehörden, Amtsgericht, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Finanzgericht in Baden-Württemberg und auch durch die Bundesgerichte wie BFH und BGH unterstützt, sogar das BVerfG verweigert den Opfern der Staatswillkür jeglichen Rechtsschutz.. Die Verweigerung von Menschenrechten in der BRD wurde von Frau Merkel persönlich dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg offensichtlich so eindringlich als unerlässliche Notwendigkeit zur Verhinderung des Staatsbankrottes geschildert, dass der Richter am EGMR, M. Villiger, die Beschwerden Az 48412/07 und 51368/07 am 03.12.2009 für unzulässig erklärt hat, weil diese "keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Diese Entscheidung ist endgültig". Damit hat der EGMR entschieden:

Es verletzt die in der Konvention garantierten Menschenrechte nicht, unschuldige Bürger mit einem von der Steuerfahndung frei erfundenem Kapitalvermögen, frei erfundenen Kapitalerträgen, betrügerisch manipulierten Einnahmen, mit vorsätzlicher Verfälschung ermittelter wahrer Sachverhalte und entgegen dem klaren Inhalt der Steuerakten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen, die berufliche und soziale Existenz zu vernichten, den gesamte Besitz teilweise unter der Hand zu einem Bruchteil seines Wertes zu verschleudern. Das hatten wir in Deutschland alles schon einmal.

Auch für den Richter M. Villiger am EGMR steht ganz offensichtlich der kollegiale Schutz krimineller Richter in der BRD an erster Stelle, und sei es um den Preis von Menschenrechten und der Wahrheit. Der EGMR verweigert mit seinen Unzulässigkeitsbeschlüssen folgende am 10.12.1948 jedem Bürger garantiere Grundrechte:

  1. Art. 1 AEdM und Art. 1 GG,
  2. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten.

    Unschuldige Bürger als Steuerstraftäter zu diffamieren, mit allen Folgen für ihr berufliches, wirtschaftliches, soziales und privates Leben, ist laut Entscheidung des EGMR mit dem Menschenrechtsanspruch auf Würde vereinbar!

  3. Art. 7 AEdM und Art. 3 GG
  4. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung., welche die vorliegende Erklärung verletzen würde und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

    Der EGMR suspendiert den Anspruch unschuldig verurteilter Bürger auf Rehabilitation, wenn die "Aufreizung zu unterschiedlicher Behandlung" von der Kanzlerin Merkel der BRD erfolgt. Unschuldig zur Haftstrafe verurteilte Bürger haben dann keinen Anspruch auf Rehabilitation und Wiedergutmachung, wenn die verantwortlichen Richter und Staatsanwälte aufgrund der Gesetzeslage für ihr verbrecherisches Tun aus dem Staatsdienst entfernt und ins Gefängnis wandern müssten. Beamte und Richter, die sich um die Staatsfinanzen derart "verdient" gemacht haben, dass sie skrupellos Steuern beitreiben aus nicht existierenden Einkommen, müssen offensichtlich auch nach Ansicht des EGMR vor den Konsequenzen ihres Betruges (Straftat gemäss § 263 StGB) und der Verfolgung Unschuldiger (Straftat gemäss § 344 StGB) geschützt werden. Der EGMR hat damit entschieden, die Strafgesetze der BRD dürfen gnadenlos auch auf jeden Unschuldigen angewendet werden, aber keinesfalls auf Beamte und Richter.

  5. Art. 8 AEdM und Art. 19 GG.
  6. Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

    Wie ernst der EGMR seine Verpflichtung nimmt, über alle seine Entscheidungen den Schutz der für die Verletzungen von Menschenrechten verantwortlichen Richter zu stellen, zeigt sich an dem Schriftsatz vom 21.01.2010 an den Präsidenten des EGMR, Jean-Paul Costa. Dieser Schriftsatz dokumentierte mit unwiderlegbaren, beigefügten Beweisen (sechs Urteile des FG Stuttgart, zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers), dass der Beschwerdeführer mit von der Steuerfahndung betrügerisch manipuliertem Zahlenmaterial und Unterdrückung aller Unschuldsbeweise von den Richtern des Landgerichtes Stuttgart Härle, Wychodil und Dr. Herzog 2003 völlig unschuldig ins Gefängnis geworfen worden war. Alle Bemühungen um Wiederaufnahme des Fehlurteils wurden bisher erfolgreich von der Politik und der Justiz in der BRD abgewehrt.

  7. Art. 11 AEdM
  8. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.

    Es ist zutiefst erschütternd, dass sogar der EGMR die Unschuldsvermutung, eherne Grundlage jeden Rechtsstaates und jedes der Gerechtigkeit und Wahrheit verpflichteten Richters für suspensibel erachtet, um korrupte Richter, aus falsch verstandener Kollegialität der Verantwortung für ihre strafbaren Menschenrechtsverletzungen zu entheben. Der unschuldige Beschwerdeführer wurde mittels Lug und Trug von deutschen Richtern verurteilt. Als dem EGMR am 21.01.2010 die Unschuldsbeweise des unschuldig verurteilten Beschwerdeführers vorgelegt wurden, geschieht ....... nichts!! Welche Versprechungen und Zusagen hat die Kanzlerin Merkel dem EGMR gemacht, dass dieser nicht einmal seine eigenen Fehlentscheidungen korrigiert?

    In der BRD wird von korrupten Richtern der Grundsatz praktiziert: Je begründeter die Klage, desto unzulässiger wird sie. Die Verfahrensvorschriften werden von korrupten Richtern stets so gehandhabt, dass von der Politik unerwünschte Urteile wegen angeblicher "Unzulässigkeit" umgangen werden, weil gesetzeskonforme Urteile möglicherweise von Politikern gegebene Schutzgarantien an die rechtsbeugende Verwaltung oder Justiz zuwiderlaufen würden oder mit Kosten für den Staat verbunden wären.

    Die Auslegungsvorschriften des Art. 30 AEdM, sollen die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten sicherstellen. Der Richter am EGMR, M. Villiger, wird vermutlich, zum Entzücken der Kanzlerin Merkel, argumentieren, dass Art. 11 AEdM den Schuldnachweis mit betrügerisch gefälschten Beweisen nicht ausdrücklich verbietet.

    Art. 30 AEdM, Auslegungsvorschriften

    Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt.

    Auch der EGMR verweigert unschuldig Verfolgten den wirksamen Rechtsschutz aus Artikel 8 AEdM und Art. 13 EMRK gegen die Betrügereien der Strafverfolgungsbehörden der BRD mittels - wen wundert das noch - Unzulässigkeitsbeschluss. Damit folgt der EGMR der von den Staatsanwaltschaften Stuttgart praktizierten Strafvereitelung im Amt (Straftat gemäss § 258a StGB) zum Wohle krimineller Staatsdiener. Zitat der Staatsanwaltschaft Stuttgart:

    "Die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage ist nicht strafbar."

    Die Frage drängt sich auf, wer bestellt solche Richter in ein so hohes Amt beim EGMR? Der EGMR rückt auch dann nicht von seiner Klageabweisung ab, als ihm die Unschuldsbeweise des Beschwerdeführers vorgelegt werden und er erkennen muss, dass er mit seiner Abweisung wegen Unzulässigkeit einen Unschuldigen opfert, um korrupte Richter der BRD der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Steht das Eigeninteresse des EGMR an wohldotierten Richterstellen so sehr im Vordergrund, dass der EGMR mit diesen Gefälligkeitsentscheidungen die von Frau Merkel angedrohte Verweigerung von Geldmitteln an den EGMR verhindern will? Da stellt sich zwingend die Frage der Existenzberechtigung eines solchen Gerichtes? Wenn es Frau Merkel wünscht, verschliesst der EGMR beide Augen fest vor den gravierenden Menschenrechtsverletzungen in der BRD:

    Schutz der Würde (Art. 1 AEdM), Verbot der Diskriminierung (Art. 2 AEdM), faires Verfahren (Art. 6 EMRK), Unschuldsvermutung (Art. 11 AEdM), rechtliches Gehör (Art. 10 AEdM), Gleichheit (Art. 7 AEdM), Gewährleistung des Eigentums (Art. 17 AEdM), Freiheit (Art. 12 AEdM), Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 8 AEdM), Schutz vor Verhaftung und Ausweisung (Art. 9 AEdM), Soziale Sicherheit (Art. 22 AEdM).

    Der Beschwerdeführer legt dem EGMR eine Beschwerde vor, die sehr eindrücklich beweist, mit welchen ungesetzlichen Mitteln ein Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in der BRD seit 2004 vereitelt wird.

Beschwerde

Dem EGMR wurden am 21.01.2010 die Beweise dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2003 von den Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog des Landgerichtes Stuttgart mittels einem von diesen Richtern betrügerisch manipulierten Schuldspruchs zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt wurde.

Nach deutschem Recht ist eine "Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens" gemäss § 359 StPO "zugunsten des Verurteilten" gesetzlich verankert. § 359 Nr. 1 - 3 StPO sieht eine Wiederaufnahme vor, wenn das Urteil aufgrund strafbarer Handlungen von Zeugen, Sachverständigen oder Richtern zustandegekommen ist. Die Wiederaufnahme wird auch bei Vorlage unwiderlegbarer Beweise für diese strafbaren Handlungen (betrügerische Manipulationen der Schuldbeweise) in der BRD mittels folgendem Rechtsstandpunkt vereitelt:

"Die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage ist nicht strafbar."

Das Wiederaufnahmeverfahren gemäss § 359 1-3 StPO setzt eine rechtskräftige Verurteilung des Straftäters voraus. Eine solche Verurteilung gegen Staatsanwälte und Richter ist in der BRD grundsätzlich nicht durchsetzbar. Auf diese Weise wird das Wiederaufnahmeverfahren verunmöglicht und Schadenseresatzforderungen aus den strafbaren Handlungen ihrer Amtspersonen vereitelt.

§ 364 StPO bestimmt:

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.

Unzweifelhaft haben die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog des LG Stuttgart den Beschwerdeführer mittels betrügerischer Manipulationen von Tatsachen verurteilt. Da sämtliche Sachverhalte, welche die Unschuld des Beschwerdeführers unwiderlegbar beweisen, den LG-Richtern aus den Verfahrensakten bekannt waren und von diesen vorsätzlich verfälscht wurden, kann eine Wiederaufnahme nicht gemäss § 359 Nr. 5 StPO auf "neue Tatsachen", gestützt werden.

Der Beschwerdeführer reichte daher gegen die verbrecherischen Richter beim Amtsgericht Stuttgart am 08.08.2009 Strafanzeige ein. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Generalstaatsanwaltschaft verweigern jegliche Ermittlungen gegen die kriminellen Richter. In der Staatsanwaltschaft Stuttgart gilt der eherne Grundsatz:

"Die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage ist nicht strafbar."

Das Klageerzwingungsverfahren beim OLG Stuttgart gemäss § 172 StPO wurde von den OLG Richtern Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner "als unzulässig verworfen, weil es den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genügt."

§ 172 Abs. 3 StPO

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

Auf 66 Seiten wurde dem OLG die Klageerzwingung begründet. Die beiden Gutachten des vereidigten Buchprüfers mit der genauen Darstellung des betrügerisch manipulierten Zahlenwerkes des Urteils waren eingefügt. Die OLG-Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner waren im Rahmen eines fairen Verfahrens nicht gehindert, jede weitere gewünschte Unterlage anzufordern. Die vom vereidigten Buchprüfer nachgewiesenen Abweichungen, waren in den einzelnen Jahren um jeweils sechsstellige Summen betrügerisch manipuliert worden.

Nicht die Bestürzung über dieses himmelschreiende Unrecht, das einen offensichtlich Unschuldigen ins Gefängnis brachte und seine berufliche, soziale und private Existenz vernichtete, hat die OLG Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner bewegt, nicht etwa der gebotene Eifer, ein solch unerträgliches Unrecht unverzüglich wieder gut zu machen, sondern die Vereitelung der Strafverfolgung gegen die für das Strafurteil verantwortlichen Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog und die Vereitelung jeglicher Schadensersatzforderungen aus diesem Unrecht gegen die BRD.

Die Abweisung der Klageerzwingung hängen diese Richter an irgendeiner fehlenden Unterlage auf, deren Vorlage der von den Richtern zitierte Gesetzestext nicht fordert und der hätte mühelos nachgereicht werden können. Die OLG-Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner schrecken nicht einmal davor zurück, die von ihnen zitierte Rechtsvorschrift, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verfälschen. Durch greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung - der vom OLG zitierte Satz fordert nur die Angabe der Tatsache des Betruges und seines Beweises, die Gutachten lagen dem Antrag auf Klageerzwingung bei - vereiteln diese Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner die Strafverfolgung kriminelle Richterkollegen des LG (Straftat gemäss § 258a StGB). Das ist ein Akt der Begünstigung der Richterkollegen und verletzt damit das Menschenrecht auf ein "unparteiisches Gericht" gemäss Art. 6 I EMRK.

Weil die OLG-Richter Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen die LG-Richtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog keine Folge geben, vereiteln sie damit die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des mittels betrügerisch manipulierter Schuldbeweise ergangenen Urteils und einen Schadensausgleich.

Dem Beschwerdeführer wird von diesen OLG Richtern Hettich, Dr. Grünberg und Dr. Wagner sein Menschenrecht auf wirksame innerstaatliche Beschwerde aus Art. 13 EMRK und Art. 7 AEdM und Art. 8 AEdM verweigert.

Das Verfahren vor dem OLG verfolgte, ungeachtet der unwiderlegbaren Schuldbeweise gegen die LG Richter, Härle, Wychodil und Dr. Herzog, nur das eine Ziel, diese korrupten Richter der Strafverfolgung zu entziehen. (Straftat gemäss § 258a StGB). Das Verfahren vor dem OLG war zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer unerlässlich. Mittels strafbarer Handlungen haben die OLG-Richter die Wiederaufnahme verunmöglicht. Ein Verfahren in welchem Richter mittels greifbar gesetzeswidriger Rechtsauslegung einen Rechtsanspruch verweigern, verstösst gegen das Menschenrecht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 I EMRK und Art. 7 AEdM und Art. 8 AEdM.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsbeschluss des OLG ohne jede Begründung nicht angenommen. Diese Nichtannahme ohne jegliche Begründung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auch das Bundesverfassungsgericht den Schutz verbrecherischer Richter über die zwingende Notwendigkeit gestellt hat, einen offensichtlich Unschuldigen zu rehabilitieren.

Es drängt sich die Frage auf, wie weit kann selbst das oberste Gericht vom Rechtsstaatsgedanken durch seine Entscheidungen abrücken, ohne die BRD in die Phalanx der Unrechtsstaaten einzureihen?

IV. NICHT VERÖFFENTLICHT

V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES

Der Beschwerdeführer strebt seine Rehabilitation an. Die Verletzungen seiner Würde soll beseitigt werden. Die Voraussetzungen zu einem Wiederaufnahmeverfahren des seine Würde verletzenden und seine berufliche Existenz zerstörenden Strafurteils sollen nicht weiter durch greifbar gesetzeswidrige unfaire Rechtsauslegungen verunmöglicht werden.

Der Beschwerdeführer hat seine Unschuld bewiesen und strebt seinen Freispruch an. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 1-3 StPO und der Freispruch des unschuldigen Beschwerdeführers, nämlich die Untersuchung der angezeigten und nachgewiesenen Straftaten der LG Richter, sollen nicht mit unfairen Mitteln durch das OLG verunmöglicht werden.

Der Beschwerdeführer strebt die Wiedergutmachung durch Schadensersatz an.

Der EGMR wird ersucht, dem Beschwerdeführer zur Erreichung dieser Ziele die erforderliche Rechtshilfe zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist Rechtslaie und bittet den EGMR, sein Rechtsersuchen nicht an seiner juristischen Unkenntnis scheitern zu lassen. Der Beschwerdeführer ersucht den EGMR, ihm bei der Erreichung dieser Ziele Hilfe zu gewähren.

VI - VIII. NICHT VERÖFFENTLICHT

Ende des Auszugs der Beschwerde an den EGMR

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