20.09.2009 OFD Karlsruhe missachtet geltendes Recht, unterdrückt wahre Sachverhalte, unterdrückt § 27 AO um einen Irrtum zu erregen und missachtet Gesetzesvorschriften zum Progressionsvorbehalt

20.09.2009

Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Postfach 100265

DE 76232 Karlsruhe

Betreff:

 

S 2144 / 46 B - St 116

 

 

Steuerangelgenheit beim Finanzamt Stuttgart II

 

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

 

 

Bezug:

 

Bescheid vom 15.09.2009

Gegen den Bescheid vom 15.09.2009 lege ich hiermit

Beschwerde

ein wegen Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Sachverhalte.

Anträge:

Die OFD korrigiert die wahrheitswidrigen Behauptungen und erarbeitet einen neuen Bescheid, welcher der tatsächlichen Sach- und Gesetzeslage Rechnung trägt und leitet das Disziplinarverfahren ein.

Begründung:

Rechtslage zum Sachverhalt:

Der Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte für alle Steuerjahre 1984-1996 Steuererklärungen eingereicht.

Am 15.03.1996 leitete die Steuerfahndung Stuttgart ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Vermutung der Steuerhinterziehung gegen die Beschwerdeführerin ein. Die Staatsanwaltschaft erzwang 1996 einen nationalen und 1997 einen internationalen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Am 11.07.2006 stellte die Staatsanwaltschaft ohne Anklageerhebung das Ermittlungsverfahren ein, weil der Nachweis der Steuerhinterziehung nicht gelungen war. Daraus ergeben sich folgende Rechts- und Gesetzesvorschriften:

§ 386 III AO durch den Haftbefehl übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens.

§ 402 AO unter Leitung der Staatsanwaltschaft verliert die "sonst zuständige Finanzbehörde" im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren alle Rechte zur Besteuerung, Erlass von Steuerbescheiden und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Strafurteil. Alle sonst zuständigen Finanzbeamten werden zu "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" mit den "Rechten und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung".

Sonst zuständige Finanzbeamte, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Funktion von "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" mit den gleichen Rechten wie Polizeibeamte, dürfen vor Ergehen des Strafurteils weder Steuerbescheide erlassen, noch die gesetzeswidrig festgesetzten Steuern beitreiben. Davor ist der Beschuldigten in einem Rechtsstaat geschützt durch sein Menschenrecht auf Unschuldsvermutung:

Artikel 6 II Europäische Menschenrechtskonvention

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Art. 6 II EMRK in Verbindung mit dem Urteil des EGMR vom 03.05.2001 Az 31827/96 zum Gebot des fairen Verfahrens und Schweigerechts des Beschuldigten schliesst es aus, dass dieselben Steuersachverhalte derselben Zeiträume vor Strafurteil zur Grundlage von rechtswirksamen Steuerbescheiden und deren Vollstreckung gemacht werden.

Der BFH hat in Übereinstimmung mit Artikel 101 GG, den §§ 13, 16, 17 I, 74 c GG und § 33 III FGO, § 347 III AO wiederholt der Nichtanwendung von Recht und Gesetz zum Zwecke der Festsetzung angeblich hinterzogener Steuern vor Strafurteil eine klare und völlig unmissvertändliche Absage erteilt:

BFH (BStBl 1977, 320):

Dagegen gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen nicht zu den Abgabenangelegenheiten (§33 Abs. 3 FGO).Das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, daß das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (§§ 1,2 FGO), sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.

BFH (BStBl 1983,483):

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gehört also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit.

Der BFH weiter im gleichen Urteil:

Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahmeregelung im §33 Abs.3 FGO geschaffen; für dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspräche die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Zuständigkeit des FG in jenen Fällen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugeführt werden sollen. ...Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit. Es wäre in hohem Maße unzweckmäßig, für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nach dem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie maßgebenden Rechtsvorschriften angehören.

Der BFH weiter:

Es liegt auf der Hand, daß es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Maßnahme jeweils gestützt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterläge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist, wie das FG zurecht entschieden hat, mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.

BFH (BStBl 1987, 440):

Nach § 33 Abs.1 Nr.1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet. Der Begriff der Abgabenangelegenheit wird in § 33 Abs.2 Satz 1 FGO definiert. Dagegen findet nach § 33 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Abs.1 auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Das bedeutet, daß für Straf- und Bußgeldverfahren der Finanzrechtsweg auch dann nicht gegeben ist, wenn dieses Verfahren öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten betreffen.

Damit steht fest, neue Tatsachen, die eine Änderung der vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens ergangenen Steuerbescheide oder ein Abweichen von den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin erlaubt hätten, hatten sich nicht ergeben.

Erfindungen von Auslandskonten mit erfundenen Kapitalerträgen oder sonstige Beschuldigungen einzelner Steuerfahndungsbeamten sind, weil der Schuldbeweis nicht erbracht wurde,

nicht mehr als betrügerische Verleumdungen, keinesfalls aber neue Tatsachen im Sinne des § 173 AO. Die Steuerbescheide der Jahre 1984 bis 1996 sind ersatzlos aufzuheben.

1. OFD Karlsruhe missachtet geltendes Recht

Alle Ausführungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu den rechts- und gesetzeswidrig ergangenen Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheide, Anordnungen zur Zwangsversteigerung, Pfändungsverfügungen) der Finanzbehörden Stuttgart verfolgen nur das eine Ziel, die Beschwerdeführerin vorsätzlich über die Rechts- und Gesetzeslage zu täuschen und ihr die Folgenbeseitigung (Rückerstattung und Schadensersatz) aus dem ungesetzlichen Treiben der Finanzbehörden Stuttgart zu verweigern. Kein einziger Steuerbescheid 1984-1996 genügt den gesetzliche Vorschriften. Ausnahmslos alle Steuerbescheide müssen ersatzlos aufgehoben werden.

§ 263 StGB Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

2. OFD Karlsruhe unterdrückt wahre Sachverhalte

Herr Hirth trägt wider besseren Wissens wahrheitswidrig vor:

"Im Jahre 1999 wurde dem damals zuständigen Finanzamt Stuttgart II aufgrund des Berichts der Steuerfahndung bekannt, dass Sie im laufe des Jahres 1996 Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatten."

Aus den Steuerakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Finanzbehörde Stuttgart seit 1997 die Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin ins Ausland bekannt war. Dazu finden sich vier Beweise in den Akten:

28.05.1997

Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt Stuttgart II: "Diese Steuerfahndung stellte fest, dass Frau A ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland hat."

16.06.1997

Schreiben des Sachbearbeiters Albrecht Finanzamt Stuttgart II: "Da sich Frau A seit Juni 1996 im Ausland aufhält, ..."

10.07.1997

Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt Stuttgart IV: "Frau A lebt dauerhaft im Ausland. ... Ich rege hiermit an, dass das Finanzamt IV mit dem Finanzamt II Verbindung dieserhalb aufnimmt."

21.11.1997

Einspruchschreiben des Rechtsanwaltes an das Finanzamt Stuttgart II: "Weiter ist Frau A seit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig."

Da dem Finanzamt Stuttgart II unzweifelhaft seit 1997 der Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin bekannt war, hat Herr Hirth wider besseren Wissens behauptet, das Finanzamt Stuttgart II hätte erst im Jahre 1999 von der Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ins Ausland erfahren.

Bereits in 1997 wechselte damit die örtliche Zuständigkeit gemäss § 26 AO in Verbindung mit § 27 AO zum Finanzamt Überlingen. Ausnahmslos alle Steuerbescheide der Jahre 1984 bis 1996 ergingen nach 1997 und sind damit vom örtlich nicht zuständigen Finanzamt erlassen worden, abgesehen davon, dass alle rechts- und gesetzeswidrig sind (siehe oben).

Ausnahmslos alle Steuerbescheide sind Ermessensentscheidungen i. S. des § 127 AO

Die Beschwerdeführerin hatte für alle Steuerjahre 1984 bis 1996 Steuererklärungen abgegeben. Die Finanzbehörde hat aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung Stuttgart neue Steuerbescheide erlassen. Die Ermittlungen der Steuerfahndung stützen sich auf § 208 I AO. Eine Betriebsprüfung gemäss § 208 II AO oder § 193ff AO fand wegen Kollision mit wesentlichen Grundrechten (Schweigerecht, Unschuldsvermutung, in dubio pro reo, etc.) nicht statt.

Die Ermittlungen der Steuerfahndung Stuttgart konnten den Schuldnachweis einer Steuerstraftat nicht erbringen und taugten daher noch nicht einmal zur Anklage und führten daher nicht zur prozessordnungsgemässen Untersuchung und Bestätigung durch Strafurteil.

Neue Tatsachen im Sinne des Gesetzes, welche die Finanzbehörde ihren Änderungsbescheiden hätte zugrundelegen dürfen - wären sie nicht in diesem Verfahren gemäss § 402 AO in der Rechtsstellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft - liegen bis heute nicht vor. Es kann nicht der geringste Zweifel daran herrschen, dass der Erlass der Steuerbescheide und deren Vollstreckung ohne Strafurteil und sogar vor Abschlussbericht und Anklage der Staatsanwaltschaft Ermessensentscheidungen waren. Es kann dem Finanzamt Überlingen nicht unterstellt werden, dass es in gleicher Weise unter Verletzung der Menschenrechte auf ein faires Verfahren und Unschuldsvermutung und Missachtung von Recht und Gesetz Steuerbescheide erlassen und vollstreckt hätte, ohne ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine rechtskräftige Aussenprüfung.

Unter Berücksichtigung der Rechtslage, gemäss der Art. 6 Abs. I und II EMRK, GG, GVG, StPO und AO hätten die Steuerbescheide des Finanzamtes Stuttgart II 1984 bis 1996 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ergehen dürfen. Der Standpunkt des Herrn Hirth missachtet die Gesetzeslage:

"Ist ein Verwaltungsakt daher materiell richtig und hätte keine andere richtige Entscheidung getroffen werden können (Ermessensentscheidung), so ist § 127 AO anwendbar. Nicht zuletzt deswegen sind - wie mir das Finanzamt Stuttgart II berichtet hat - Ihre sämtlichen Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte des Finanzamts bisher erfolglos geblieben."

Es gibt keine Vorschrift, welche zur Änderung einer Ermessensentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren führen muss. D.h. die Zurückweisung des Rechsmittels gegen eine Ermessensentscheidung ist kein Beweis für die Unbegründetheit eines Rechtsmittels. Herr Hirth unterdrückt die wahre Tatsache, dass gemäss § 347 III AO das Einspruchsverfahren im Straf- und Bussgeldverfahren nicht zulässig ist. Herr Hirth war verpflichtet, die Finanzbehörde darauf hinzuweisen, dass ihre Verwaltungsakte und die ergangenen Rechtsmittelentscheidungen ohne Strafurteil keinerlei Rechtskraft entfalten können. Herr Hirth betrügt die Beschwerdeführerin um ihre Rechte.

3. Die OFD Karlsruhe unterdrückt § 27 AO, um einen Irrtum zu erregen:

Aus dem mit dem Finanzamt Überlingen geführten Schriftverkehr lässt sich keine Zustimmung herleiten, die das Finanzamt Stuttgart II gemäss § 26 AO berechtigen würde, an der örtlichen Zuständigkeit auch nach 1997 festzuhalten. Soweit die Finanzbehörde Stuttgart dies behauptet, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung.

Die Behauptung ist absolut unglaubhaft, das Finanzamt Überlingen hätte auf Steuern in Millionenhöhe verzichtet. Die finanzielle Lage der Kommune Überlingen ist bekannterweise keineswegs so rosig, dass sie freiwillig dem Finanzamt Stuttgart II ein solches Steuergeschenk gemacht hat und auch vor allem hätte machen dürfen. Es ist zu prüfen, ob das Finanzamt Stuttgart II sich nicht des Betruges und der Untreue zum Schaden des Finanzamtes Überlingen schuldig gemacht hat. Herr Hirth trägt rechtsfehlerhaft vor:

"Das Finanzamt Stuttgart II hat ihnen zu Recht keinen Verwaltungsakt für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit erteilt. Einen solchen Verwaltungsakt sieht die AO nicht vor."

Das genaue Gegenteil trifft zu. § 27 AO schreibt die Einholung der Zustimmung des Steuerpflichtigen ausdrücklich vor, sobald eine örtlich nicht mehr zuständige Finanzbehörde weiterhin die örtliche Zuständigkeit beansprucht.

§ 27 AO Zuständigkeitsvereinbarung

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

Gemäss § 27 AO ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit zu einer örtlich nicht oder nicht mehr zuständigen Finanzbehörde eine conditio sine qua non. Herr Hirth täuscht die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit. Aus dem Anspruch auf "Treu und Glauben" reklamiert die Beschwerdeführerin die Vortäuschung einer falschen Gesetzeslage durch Herrn Hirth. Die Dienstaufsichtsbeschwerde stammt vom 18.05.2009. Am 18.06.2009 hat die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich auf die Gesetzesvorschrift zur Zustimmung des Betroffenen gemäss § 27 AO hingewiesen. Es kann also kein Zweifel daran aufkommen, dass Herr Hirth mit Vorsatz diese Gesetzesvorschrift missachtet um "durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu erregen". Das erfüllt den Sachverhalt des Betruges gemäss § 263 StGB.

Abgesehen davon, dass in diesem Verfahren die Finanzbehörde Stuttgart mangels neuer Tatsachen nicht befugt war Änderungsbescheide und Steuerbescheide zu erlassen und zu vollstrecken, über angeblich hinterzogene Steuern ohne Anklage und Strafurteil, sähe die Rechtslage so aus:

  1. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit (1997) kann die Finanzbehörde den Steuerfall nur dann weiter bearbeiten, wenn

    1. gemäss § 26 AO das jetzt zuständige Finanzamt zustimmt und
    2. gemäss § 27 AO der Steuerpflichtige zustimmt.

  1. Ohne diese Zustimmungen muss der gesamte Steuerfall an das jetzt zuständige Finanzamt übergeben werden.

  1. Gemäss § 367 Abs. 1 Satz 2 AO entscheidet das nun zuständige Finanzamt über den gesamten Steuerfall. Diese Finanzbehörde "hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen", gemäss § 367 Abs. 2 Satz 1 AO.

4. OFD Karlsruhe missachtet Gesetzesvorschriften zum Progressionsvorbehalt

Herr Hirth wagt es tatsächlich zu behaupten:

"Da während des Kalenderjahres 1996 sowohl eine unbeschränkte als auch eine beschränkte Einkommensteuerpflicht bestand, sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen worden."

Auch hier unterdrückt Herr Hirth die wahre Tatsache, dass es keine Kapitalerträge gab, die einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden dürfen. Die Finanzbehörde hat diese, vermutlich zur Generierung von Bonuszahlungen, frei erfunden. Die Beihilfe des Herrn Hirth zu dem betrügerischen Ansatz von Kapitalerträgen geht so weit, dass er diese verteidigt ohne den allerkleinsten Beweis. Jeglicher fehlender Beweis war die Ursache dafür, dass keine Anklage erhoben werden konnte und folglich kein Strafurteil erging. Es ist zu prüfen in welchem Umfang sich Herr Hirth der Untreue gemäss § 266 StGB, der Begünstigung gemäss § 257 StGB, der Strafvereitelung gemäss § 258 oder 258a StGB und der Beihilfe gemäss § 27 StGB schuldig gemacht hat. Es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass ein Beamter der OFD Karlsruhe durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen versucht einen Rechtssuchenden über den Tisch zu ziehen und um sein gesamtes Vermögen zu bringen.

Rechtstatsachen:

§ 1 Abs. 4 EStG Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

§ 49 EStG definiert in Form einer abschliessenden Positivliste alle steuerpflichtigen Einkünfte, die bei beschränkt Steuerpflichtigen herangezogen werden. Im Ausland erzielte Kapitalerträge - selbst wenn sie angefallen wären, was nicht der Fall ist - werden von § 49 EStG nicht erfasst.

Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 26.04.2006 weist neben Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von DM 137.379 auch Einkünfte aus wahrheitswidrig unterstelltem Kapitalvermögen in Höhe von DM 221.854 aus. § 49 EStG erlaubt nicht, gemäss § 1 EStG bei Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben, angeblich im Ausland vereinnahmte Kapitalerträge deutscher Steuerpflicht zu unterwerfen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Steufa diese angeblich im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge, wie auch beim Praxisgemeinschafter, frei erfunden hat.

Die Ausführungen des Herrn Hirth zu 1996 können nur bedeuten, Herr Hirth leistet dem Betrug, erfundene Kapitalerträge zum Ansatz zu bringen und der Untreue diese zu vollstrecken, Beihilfe. Sollte diese Abweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht innerhalb angemessener Zeit dahingehend korrigiert worden sein, dass

  1. die betrügerische Unterstellung von Kapitalerträgen im Ausland zurückgenommen wird,
  2. der Ansatz angeblich hinterzogener Steuern und deren Vollstreckung ohne Anklage und Strafurteil zurückgenommen wird,
  3. alle Verwaltungsakte der Finanzbehörde Stuttgart auch wegen örtlicher Unzuständigkeit und Ausübung von Ermessen aufgehoben werden,

wird die Staatsanwaltschaft zur Klärung eingeschaltet.

Resümee

Es kann kein Zweifel daran aufkommen, dass die Sichtweise des Herrn Hirth vom Gesetz nicht gestützt ist. Die Beanspruchung der örtlichen Zuständigkeit durch die Finanzbehörden Stuttgart ist gesetzeswidrig und deren Folgen müssen beseitigt werden. Sämtliche Verwaltungsakte nach Einleitung des Strafverfahrens am 15.03.1996 sind aufzuheben.

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