HOME Neues Chronologie Rechtstatsachen Kommentare Archiv

16.12.2010 Begründung der NZB II B 144/10 wegen erfundenem Vermögen

13.01.2011 Stellungnahme der Beklagten Finanzbehörde

25.01.2011 Stellungnahme des Steuerberaters

19.06.2011 Beschluss Bundesfinanzhof

14.07.2011 Verfassungsbeschwerde

26.01.2012 Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes

16.12.2010 Begründung der NZB II B 144/10 wegen erfundenem Vermögen

16.12.2010

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

Betreff:

Az. II B 144/10

Rechtsstreit A gegen Finanzamt Stuttgart II

Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2010,

Aktenzeichen 6 K 274/07

Antrag:

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichtes wird aufgehoben.

Begründung zur NZB

Kernpunkt der NZB: Das der Beschwerdeführerin (Bf) unterstellte und der Besteuerung unterworfene Vermögen ist von der Finanzbehörde frei erfunden. Dieses Vermögen hat es nie gegeben.

Es ist ein Akt von Willkür, ein nicht existierendes, frei erfundenes Vermögen und daraus hergeleiteter Steuern mittels Unzulässigkeitsbeschluss zu bestätigen.

Die Revision ist gemäss § 115 FGO zuzulassen

  1. Die Entscheidung des FG weicht von den Entscheidungen des BFH ab

  2. Die Entscheidung des FG beruht auf Verfahrensmängeln

  3. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung

I. Vorgeschichte

Gegen die Bf wurde am 15.03.1996 von der Steufa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäss § 208 Abs. 1 AO wegen vermuteter Hinterziehung von Vermögensteuern eingeleitet. Laut FG-Darstellung des Tatbestandes im Urteil vom 26.10.2010 fertigte die Steufa einen "Aktenvermerk vom 25.03.1999 über die strafrechtlichen Feststellungen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erließ das beklagte Finanzamt VSt-Änderungsbescheide." Diese strafrechtlichen Feststellungen wurden der Bf nie zugestellt, weil es dazu der Unterschrift der Staatsanwaltschaft, wegen des Haftbefehls gemäss § 386 Abs. 3 AO Leiterin des Verfahrens, bedurft hätte. Bereits diese Feststellungen basierten ausschliesslich auf Schätzungen und waren mangels jeglicher Beweise so wenig stichhaltig, dass die Staatsanwaltschaft noch im selben Jahr 1999 das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Der Haftbefehl blieb in kraft. Am 11.07.2006 erfolgte die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Abschlussbericht, ohne Anklage und ohne Schuldnachweis.

Die Bf legte gegen diese VSt-Änderungsbescheide Einspruch ein. Sie machte, auch mit mehreren Versicherungen an Eides Statt geltend, dass es dieses unterstellte Vermögen nicht gibt und von der Steufa frei erfunden wurde. Weiter führte sie aus, dass die einzige Grundlage des Vermögens die von der Bk eingestandenen "Vollschätzungen" der Steufa darstellte. Mittels Schätzungen kann jedoch auch nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein prozessordnungsgemässer Schuldnachweis geführt werden. Der Finanzbehörde, durch den Haftbefehl gemäss § 402 AO in der Rechtsposition von "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" mit den sehr eingeschränkten Befugnissen nach § 399 Abs.2 Satz 2 AO, ist es als Teil der Exekutive unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gestattet, das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat rechtsverbindlich festzustellen. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 Abs.1 AO nicht einmal mehr gemäss § 347 Abs. 3 AO befugt, selbst Einspruchsverfahren durchzuführen oder gar die Unschuldsvermutung aus Artikel 6 II EMRK zu widerlegen. Sobald Exekutivbeamte die strafrechtliche Schuld rechtsverbindlich selbst feststellen, wird die Bf ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Die Bf rügte daher den Entzug des gesetzlichen Richters gemäss der Artikel 101 GG und 6 I EMRK.

Entgegen der Gesetzesvorschrift gemäss § 347 Abs. 3 AO fertigte die Bk am 10.06.2003 eine Einspruchsentscheidung über die Vermögenssteuer 1989 bis 1996. Zitate :

Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob die Bf Klage beim FG. Das Urteil des FG vom 27.11.2003 beruht auf der willkürlichen und rechtsfehlerhaften Annahme, die Steufa - Exekutivbeamte in der Rechtsposition von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft - sei befugt, den Tatbestand der Steuerhinterziehung sogar mittels Schätzungen rechtsverbindlich nachzuweisen.

Zitate aus dem FG- Urteil vom 27.11.2003, Vermögenssteuer 1989 bis 1996 Az 6 K 291/99:

Dieser Urteilsspruch des FG erging so, obwohl bereits zweieinhalb Jahre zuvor, am 03.05.2001, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Rechtsstandpunkte, Az 31827/96, des FG für unvereinbar mit den Menschenrechten gebrandmarkt hatte:

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

Gegen das Urteil des FG vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99 legte die Bf Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Die Bk nahm dazu am 07.04.2004 Az II B 20/04 Stellung, Zitat:

Die Bk leitet das Recht, das "Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen", aus dem Beschluss des BFH, Az II B 104/02, ab. Die Bk erregt den Irrtum, die dem BFH-Beschluss und der NZB zugrunde liegenden Sachverhalte seien bezüglich der Rechtsfragen gleich. Diese Darstellung ist falsch.

Anstatt diese Täuschung durch Verfälschung wahrer Sachverhalte seitens der Bk zu korrigieren, flüchtete sich der BFH in einen Unzulässigkeitsbeschluss. Damit hat der BFH einem nicht existierenden, frei erfundenen Vermögen Bestandsschutz verliehen.

Grundlage der erneuten Klage gegen die Vermögenssteuerbescheide war die endgültige Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 ohne prozessordnungsgemässen Schuldnachweis, ohne Anklage und ohne Schuldspruch. Die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden. Damit war erwiesen, das Urteil des FG vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99 und der Beschluss des BFH vom 07.04.2004 Az II B 20/04 basierten auf der rechtsfehlerhaften Annahme, die Bf hätte Vermögensteuern hinterzogen.

Unstrittig zwischen der Finanzbehörde und der Bf ist:

  1. Am 15.03.1996 wurde gegen die Bf ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet.

    Beweis:

    FG Urteil vom 26.10.2010, 6 K 274/07

  2. Noch in 1996 erging gegen die Bf ein Haftbefehl. Damit war gemäss § 386 III AO die Staatsanwaltschaft Leiterin des Verfahrens und die sonst zuständige Finanzbehörde gemäss § 402 I AO in Verbindung mit § 399 II Satz 2 AO in der Rechtsstellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft mit den Befugnissen der Behörden des Polizeidienstes nach der StPO .

  3. Die Bf hatte ordnungsgemäss Vermögenssteuererklärungen abgegeben.

    Beweis:

    Einspruchsentscheidung - entgegen § 347 III AO - der Finanzbehörde vom 10.06.2003:

    "Die Steufa stellte fest, dass die von der Efin eingereichten Vermögenssteuererklärungen eindeutig zu niedriges Kapitalvermögen auswiesen."

  4. Die Finanzbehörde erlässt 1999 Vermögenssteuerbescheide aufgrund der ungeprüften und unbewiesenen Unterstellung der Steufa, die Bf hätte Vermögenssteuern hinterzogen.

    Beweis:

    Einspruchsentscheidung - entgegen § 347 III AO - der Finanzbehörde vom 10.06.2003:

    "Aufgrund der Steufafeststellungen ist es erwiesen, dass die Efin gegenüber dem Finanzamt Kapitalvermögen verschwieg."

    "Aufgrund des Steuerfahndugsberichtes erliess das Finanzamt für die Stichtage ... 1999 Vermögenssteuerbescheide."

  5. Die Finanzbehörde übernimmt frei erfundene, unbewiesene und von keinem Gericht überprüfte strafrechtliche Beschuldigungen, Behauptungen und Mutmassungen des Steuerfahnders Joachim Roesle - als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur rechtsverbindlichen Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat gemäss § 74c GVG befugt - gesetzeswidrig in ihre Steuerbescheide.

    Beweis:

    Einspruchsentscheidung - entgegen § 347 III AO - der Finanzbehörde vom 10.06.2003:

    "Das Finanzamt konnte die VSt-Bescheide 1.1.1989 bis 1.1.1996 erlassen, da eine Steuerhinterziehung der Efin erwiesen war und die zehnjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war."

    "Wegen der Einzelheiten wird auf die strafrechtlichen Feststellungen vom 25.3.1999 (roter Aktenvermerk - Az. 142 Js 92707/96) verwiesen."

  6. Der "Nachweis" unterstellter Vermögenssteuerhinterziehung erfolgte ausschliesslich im Wege der Schätzung.

Beweis:

Einspruchsentscheidung - entgegen § 347 III AO - der Finanzbehörde vom 10.06.2003:

"Aufgrund der Steufafeststellungen ist es erwiesen, dass die Efin gegenüber dem Finanzamt Kapitalvermögen verschwieg."

"Die Steufa ermittelte Kapitalvermögen für sämtliche vermögensteuerliche Stichtage im Wege der Schätzung. Hierzu wurde ein von Jahr zu Jahr ansteigendes Kapitalvermögen bzw. eine Verzinsung des Kapitals mit einem Zinssatz von 5% angenommen."

Gemäss der §§ 33 III FGO und der §§ 13, 16 und 74c GVG ist eine rechtsverbindliche Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmals einer Steuerstraftat den Finanzgerichten entzogen. Das Bundesjustizministerium hat im Verfahren der Bf gegenüber dem EGMR (Az 62512/00) bestätigt, "das Steuerrecht zielt nicht darauf ab, ein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil zu fällen".

Damit steht unwiderlegbar fest, dass FG hat am 27.11.2003 im Verfahren der Bf gegen die Vermögenssteuerbescheide 1989 bis 1996 Az 6 K 291/99 ohne jeglichen Schuldnachweis gemäss Art. 6 II EMRK und ohne Vorliegen einer gerichtlichen prozessordnungsgemässen Überprüfung der Beschuldigungen des Steufabeamten Joachim Roesle ein im "Wege der Schätzung" frei erfundenes, angeblich hinterzogenes Vermögen bestätigt.

Beweis:

FG Urteil vom 27.11.2003, Vermögenssteuer 1989 bis 1996 Az 6 K 291/99:

"Für den Senat steht nach Überprüfung der Feststellungen der Steuerfahndung fest, dass die Klägerin ihr Vermögen in ihren Vermögenssteuererklärungen aller Streitjahre unvollständig angegeben hat."

"Die Schätzungen der Beklagten sind vom Grund und von der Höhe her nicht zu beanstanden."

"Auch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer ist rechtens."

Das FG hat am 27.11.2003 entgegen der Rechtslage und entgegen einschlägiger Entscheidungen des BFH (BFH 17.8.1991 VIII R 84/89 und BFH 14.8 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 192,128), der den Nachweis von Steuerstraftaten im Wege der Schätzung wiederholt verneint, Vermögenssteuerbescheide über angeblich hinterzogene Vermögensteuern bestätigt:

  1. Obwohl Vermögenssteuererklärungen von der Bf abgegeben worden waren.

  2. Obwohl mehrere Versicherungen an Eides Statt gemäss § 162 Abs.2 AO von der Bf abgegeben worden waren

  3. Obwohl die Frage der Steuerhinterziehung für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich war.

  4. Obwohl Steuerstraftaten nicht im Wege der Schätzung festgestellt werden dürfen.

  5. Obwohl § 162 Abs.2 AO Schätzungen nach Vorlage von Steuererklärungen und Versicherungen an Eides Statt nicht zulässt.

  6. Obwohl nach Einleitung eines Strafverfahrens eine zehnjährigen Festsetzungsfrist gemäss § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur nach prozessordnungsgemässen Schuldnachweises eines ordentlichen Gerichtes oder Eingeständnis des Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, und dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte.

  7. Obwohl die Befugnisse des Steufabeamten Roesle gemäss § 402 AO und § 399 Abs. 2 Satz 2 AO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen solchen Schuldnachweis erlauben.

  8. Obwohl in einem Rechtsstaat grundsätzlich niemals der rechtswirksame Nachweis des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmal einer Straftat nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 Abs. 1 AO von einer Exekutivbehörde, wie der Steufa oder dem Finanzamt erbracht werden darf.

Gegen dieses Urteil hat die Bf Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht. Die Stellungnahme des Leiters des Finanzamtes Stuttgart II, Dr. Schober, bedarf eigentlich keiner weiteren Erklärung.

Beweis:

NZB gegen FG Urteil vom 27.11.2003, Az 6 K 291/99, Stellungnahme des Dr. Schober zum BFH 7.4.2004 Az II B 20/04:

"Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (§169 Abs. 2 S. 2 AO). Dies ermöglichte den Erlass der angefochtenen Vermögensteuerbescheide. In diesem Falle darf das FG unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmässig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S.2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Der BFH hat die NZB am 10.03.2005 wegen Unzulässigkeit verworfen. In anderen Rechtsfällen hat der BFH keinen Zweifel daran gelassen, dass im Wege der Schätzung eine Steuerstraftat nicht nachgewiesen werden kann:

Die Finanzbehörde, hat festgestellt: "Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich."

Die Finanzbehörde hat eingeräumt: "Die Steufa ermittelte Kapitalvermögen für sämtliche vermögensteuerliche Stichtage im Wege der Schätzung."

Für die Beschwerdeführerin ist es nicht nachvollziehbar, dass der BFH bei dieser Sachlage der Bf keinen Rechtsschutz gemäss Artikel 19 IV GG und 13 EMRK gegen angeblich hinterzogene Vermögenssteuern, aus einem frei erfundenen Vermögen verschafft hat.

Das von dem Steufabeamten Joachim Roesle frei erfundene Kapitalvermögen existiert nicht, nicht einmal teilweise konnte der Nachweis eines solchen Vermögens von der Steufa nachgewiesen werden.

Beweis:

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11.07.2006

Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde am 11.07.2006 eingestellt. Die Ermittlungen führten nicht einmal zu einem Abschluss gemäss § 169a StPO, geschweige zu einer Anklage. Nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal der Vermögenssteuerhinterziehung konnte nachgewiesen werden. Unwiderlegbar fest steht seit 11.07.2006 in Bezug auf die unterstellte Vermögenssteuerhinterziehung:

Die Beschwerdeführerin ist unschuldig im Sinne des Gesetzes!

II. Klagewiederholung gegen die Vermögensteuerbescheide

1. Rechtliche Voraussetzungen:

Der BFH hatte die NZB im ersten Verfahren Az. II B 20/04 mit einem Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Hierbei erwächst das abweisende Prozessurteil nicht auch hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtskraft, die Klage kann daher unter geänderten Prozessvoraussetzungen wiederholt werden ( ZPO Zöller). Die Bf hat aufgrund der geänderten Prozessvoraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf ein Sachurteil.

Es ist ein Verfahrensmangel, dass das FG die geltend gemachten geänderten Prozessvoraussetzungen nicht geprüft hat. Nachdem am 11.07.2006 die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ohne Schuldnachweis, ohne staatsanwaltschaftlichen Abschlussbericht der Ermittlungen gemäss § 169 a StPO und ohne Anklage eingestellt hatte, ist die Bf unschuldig im Sinne des Gesetzes. Hätte das FG diese Rechtstatsache berücksichtigt, hätte es ein geordnetes Verfahren mit Beweiserhebung durchgeführt an dessen Ende das FG in einem Sachurteil die Nichtigkeit der Vermögenssteuerbescheide hätte feststellen müssen. Das FG hätte auch die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Unschuldsvermutung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 I AO unter Leitung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich niemals von der Finanzbehörde widerlegt wird, das verbietet Art. 101 GG und 6 I EMRK, das garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter.

2. Sachliche Voraussetzungen:

Am 14.10.1999 erfolgte in der Finanzbehörde Stuttgart wegen der AV-Anträge die Vermögenssteuerbescheide betreffend eine Besprechung. Das Ergebnisprotokoll begründet die AV-Ablehnung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten folgendermassen:

"Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der erlassenen Änderungsbescheide, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 25.3.99 keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Ihre Mandantin eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steufa hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen."

Am 11.07.2006 erfolgte die endgültige Einstellung des gemäss § 208 Abs. 1 AO seit 1996 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne Abschluss, ohne Abschlussbericht und ohne Anklage. Beweise für ein Vermögen im Ausland konnten nicht ermittelt werden, weil die Bf kein solches Vermögen hatte. Diese Einstellung des Ermittlungsverfahrens widerlegt den für eine Nacherhebung von bereits 1999 festsetzungsverjährten Vermögenssteuern erforderlichen Nachweis der Vermögenssteuerhinterziehung gemäss § 169 Abs.2 S.2 AO.

Mit endgültiger Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 steht fest, das Urteil des FG vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99 und der Beschluss des BFH vom 10.03.2005 Az II B 20/04 beruhen auf falschen Voraussetzungen. Beide hätten so nicht ergehen dürfen. Die Bf hat einen Rechtsanspruch auf Korrektur dieser unwahren und inkriminierenden Behauptungen der Finanzgerichtsbarkeit und auf Folgenbeseitigung gemäss Art. 20 GG. Um die Rehabilitierung, die Korrektur und die Folgenbeseitigung zu erwirken, reichte die Bf am 07.04.2007 erneut Klage gegen die Vermögenssteuerbescheide 1989-1996 beim FG Stuttgart ein. Die Anträge lauten:

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sich die Bk weder in diesem Verfahren, noch in den von ihr zitierten Verfahren, auf dessen Stellungnahmen sie ausdrücklich hinweist, mit einem einzigen Satz auf den Sachvortrag der Bf einlässt. Nicht mit einem einzigen Satz bestreitet die Bk die geltend gemachten Rechtsverletzungen. Bk und auch FG nehmen zu den Sachverhalten keinerlei Stellung. Allein mittels Verfahrenstricksereien soll einem nicht existierenden, von der Steufa frei erfundenen Vermögen Bestandsschutz verschafft werden. Ein schlimmerer Verfahrensfehler ist kaum denkbar, als dass ein unterstelltes Kapital durch Unzulässigkeitsbeschluss und nicht durch Beweis bestätigt wird. Das ist Willkür.

Stellungnahme der Bk vom 10.07.2007 im Verfahren 6 K 274/07 (insgesamt 5 Textzeilen):

Stellungnahme der Bk vom 24.04.2007 im Verfahren 4 K 102/07 (insgesamt 8 Textzeilen):

Stellungnahme der Bk vom 20.06.2007 im Verfahren 4 K 131/07 (insgesamt 3 Textzeilen)

Die Stellungnahmen der Beklagten in den von ihr zitierten drei Verfahren erschöpfen sich in zusammengenommen 16 Zeilen ohne irgendeinen Sachvortrag zur Klage selbst. Die folgenden Zitate betreffen "den geführten Schriftwechsel" auf den sich die Beklagte ebenfalls ausdrücklich bezieht:

Am 12.12.2006 weist die Bk den Antrag auf Erlass von Zinsen und Nebenleistungen ab:

Diese ehrverletzenden Äusserungen hat die Bk fünf Monate nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffen.

Am 02.02.2007 weist die Bk den Einspruch ab:

Am 05.03.2007 weist die Bk den Aufhebungsantrag für verjährte Steuerjahre ab:

Am 26.03.2007 weist die Bk den Erlassantrag von angeblich hinterzogenen Steuern ab:

Nimmt die Beklagte eine 10-jährige Festsetzungsfrist gemäss § 169 Abs. 2 Satz 2AO in Anspruch, so muss unverzichtbar das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung mit Strengbeweis festgestellt oder ein Schuldeingeständnis vorgelegt worden sein. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Finanzbehörde nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gemäss § 208 Abs.1 AO und vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gemäss § 169a StPO befugt, selbst das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung festzustellen und den Beschuldigten zu Einspruchsverfahren gegen ihre Feststellungen und "Annahmen" zu zwingen (§ 347 Abs. 3 AO)

Hätte das FG diese Rechtstatsachen in erforderlicher Weise berücksichtigt, hätte es die Steuerbescheide wegen dieser Verfahrensfehler für unheilbar nichtig erklären müssen.

III. Der Unzulässigkeitsbeschluss des FG beruht auf einem Verfahrensmangel:

Der Unzulässigkeitsbeschluss des FG hält einer verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Prozessvoraussetzungen hatten sich durch Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 grundlegend verändert gegenüber dem FG-Urteil vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99.

Die Steuerhinterziehung ist für die Festsetzung der Vermögensteuern wegen Inanspruchnahme einer 10-jährigen Festsetzungsfrist entscheidungserheblich. Das FG war in seinem Urteil von 2003 von einer Steuerhinterziehung ausgegangen. Zitat: "Für den Senat steht nach Überprüfung der Feststellungen der Steuerfahndung fest, dass die Klägerin ihr Vermögen in ihren Vermögenssteuererklärungen aller Streitjahre unvollständig angegeben hat."

Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 steht unwiderlegbar fest: Die Bf ist unschuldig im Sinne des Gesetzes.

Der Unzulässigkeitsbeschluss des FG beruht auf dem Verfahrensmangel, dass das FG aufgrund der geltendgemachten geänderten Prozessvoraussetzungen keine erneute Sachverhaltsüberprüfung vorgenommen und erst danach eine Sachentscheidung getroffen hat. Die Unschuldsvermutung war von der Steufa nicht widerlegt worden. Hätte das FG die Darlegungen der Bf geprüft, hätte es rechtlich keine andere Entscheidung gegeben, als die Vermögenssteuerbescheide für unheilbar nichtig zu erklären.

Das FG hat der Bf wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die von der Bk erfundenen Vermögenssteuern verweigert. Die Bf sieht die Ursache darin, dass das FG mit seinem Urteil in 2003 gegen Menschenrechte verstossen hat und nun nicht bereit war, diese Fehler einzugestehen. Selbst der Vorsitzende, Prof. Dr. Wilke, war nicht bereit, aufgrund seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner verunglimpfenden Vorverurteilung abzurücken und der Bf eine Ehrenerklärung abzugeben.

Der Unzulässigkeitsbeschluss beruht auf einem weiteren Verfahrensmangel. Das rechtliche Gehör gemäss den Artikeln 103 GG und 6 I EMRK wurde dadurch verletzt, dass das FG weder den Klagevortrag, noch die Beweisanträge zur Kenntnis genommen, berücksichtigt, erwogen und in seiner Entscheidung darauf eingegangen ist. Nicht einmal die 9 mal angeforderten Besteuerungsgrundlagen gemäss § 75 FGO wurden der Bf mitgeteilt. Die strafrechtlichen Feststellungen der Steufa aus 1999, die das FG beigezogen hatte, hat die Bf nie gesehen. Damit war ihr eine Stellungnahme dazu verunmöglicht worden. Zwei Arbeitstage vor seiner Entscheidung teilte das FG mit, ein Prozessbevollmächtigter könne bei Gericht Unterlagen einsehen. Welche das seien, teilte das FG nicht mit.

Diese der Bf unbekannten strafrechtlichen Feststellungen in einem Zwischenbericht der Steufa vom März 1999 führten noch1999 zur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Es ist grotesk, dass das FG seinen Unzulässigkeitsbeschluss mit Hinweis auf diese Feststellungen rechtfertigt. Das FG hätte den Sachverhalt gemäss § 76 FGO von Amts wegen ermitteln müssen. Diese Überprüfung hätte fraglos die Nichtigkeit der Vermögenssteuerbescheide erwiesen.

IV. Die Entscheidung des FG weicht von Entscheidungen des BFH ab:

Die Bk stützt ihre Vermögensteuerbescheide auf Feststellungen der Steuerfahndung. Diese hatte gemäss § 208 Abs. 1 AO ermittelt, aber den zweifelsfreien Nachweis für eine Steuerhinterziehung nicht erbracht. Die Bk räumt ein, dass die Vermögensteuerbescheide ausschliesslich auf Schätzungen der Steuerfahndung beruhen. Die Bk macht geltend, der BFH habe mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt: "Dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen." Der Rechtsfall II B 104/02 unterscheidet sich grundlegend von dem hier vorliegenden Rechtsfall.

1. Divergenz zum BFH-Beschluss vom 27.11.2003, II B 104/02

Der BFH hat eben nicht festgestellt, dass nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 Abs. 1 AO und nach Ergehen eines Haftbefehls und vor prozessordnungsgemässem zweifelsfreien Schuldnachweis die Finanzbehörde "für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen." Die Finanzbehörde ist in diesem Fall gemäss § 402 AO in der Rechtsposition von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft mit den Befugnissen gemäss § 399 Abs.2 S.2 AO. Diese Befugnisse sind gemäss § 402 Abs.1 AO dieselben, wie die der Behörden des Polizeidienstes. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehören zu diesen Befugnissen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft das rechtsverbindliche Feststellen des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat.

Vergleich des Sachverhalts im vorliegenden Fall mit dem Sachverhalt im Beschluss vom 27.11.2003, II B 104/02

Sachverhalt der Bf

Sachverhalt im Beschluss vom 27.11.2003, II B 104/02

Es wurde ein Strafverfahren gem. § 208 I AO eingeleitet, somit gilt gemäss der §§ 369 und 385 AO die StPO:

  1. Der Beschuldigte hat ein Schweigerecht.

  2. Finanzbehörden sind gemäss § 386 III AO und § 402 AO Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

  3. Das Finanzamt ist gemäss § 347 III AO nicht befugt ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuzführen.

  4. Das FG ist gemäss § 33 III FGO nicht zuständig. Der gesetzliche Richter ist gemäss § 74c GVG das Landgericht.

  5. Es gilt die Unschuldsvermutung

Es wurde kein Strafverfahren eingeleitet, somit gilt:

  1. Mitwirkungspflicht

  2. Finanzbehörde hat alle Befugnisse der AO

  3. Die Finanzbehörde darf gemäss § 347 I AO ein Rechtsbehelfsverfahren selbständig durchführen.

  4. Das FG ist gemäss § 33 I FGO zuständig.

  5. Da kein Strafverfahren eingeleitet wurde, kommt die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung.

Es liegen keinerlei Beweise für ein Vermögen vor, nur Schätzungen. Das objektive Tatbestandsmerkmal kann nicht mit Schätzungen nachgewiesen werden.

Die Bf hat selbst schriftlich ihre falsche Erklärung eingeräumt. Der Beweis für nicht erklärter Einnahmen ist damit erbracht.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nicht einmal die Ermittlungen abgeschlossen und daher auch keine Anklage erhoben wegen "in dubio pro reo". Daraus folgt, nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal für ein Vermögen ist nachgewiesen.

Die Angaben der Bf stellen einen zweifelsfreien Beweis für unversteuerte Einnahmen dar. Der objektive Tatbestand ist damit erwiesen.

Da die Unschuldsvermutung nicht widerlegt werden konnte, gilt: kein Vermögen, keine hinterzogenen Vermögensteuern und damit in der Folge auch keine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren

Da kein Strafverfahren eingeleitet wurde, gilt die Unschuldsvermutung nicht. Der objektive Tatbestand war zweifelsfrei nachgewiesen, es durfte die verlängerte Festsetzungsfrist für unrichtige Angaben beansprucht werden.

Die Steuerbescheide hätte nicht ergehen dürfen.

Der Steuerbescheid durfte ergehen.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, will der BFH seine Entscheidung vom 27.11.2003 Az. II B 104/02 so verstanden wissen, dass nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gemäss § 370 AO und während staatsanwaltlicher Ermittlungen gemäss § 208 I AO die Finanzbehörde in der Rechtsposition von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gemäss § 402 AO in Verbindung mit § 399 Abs. 2 Satz 2 AO das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal rechtsverbindlich selbst feststellen darf, daraufhin Steuerbescheide erlassen und vollstrecken darf, bevor die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gemäss § 169a StPO zum Abschluss gekommen sind und dem Beschuldigten vom LG gemäss § 74cGVG Tat und Schuld nachgewiesen wurden? Die Bf weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall das unterstellte Vermögen von der Bk frei erfunden wurde und folglich kein zweifelsfreier Schulnachweis und kein Schuldeingeständnis vorliegen.

2. Divergenz zu den BFH-Entscheidungen: BStBl II BFH 1977, 320; BFH BStBl 1983, 483:

Es ist ein weiterer unheilbarer Verfahrensmangel, dass in diesem Verfahren in Divergenz zum BFH die Finanzbehörde nach ihrem Rollenwechsel zur Strafverfolgungsbehörde mit den Befugnissen der Behörden des Polizeidienstes gemäss § 402 AO i.V. mit § 399 Abs.2 S.2 AO mittels Schätzungen "die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung" rechtsverbindlich

"nachweist" und das FG entgegen § 33 Abs. 3 FGO aus diesen strafrechtlichen Beschuldigungen eine Abgabenangelegenheit macht.

BStBl II BFH 1977, 320:

"Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein Rollenwechsel des FA (von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde) ein."

"Deshalb sind Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Steuerstraf- und Bußgeldsachen stehen keine Abgabenangelegenheiten ."

BFH BStBl 1983, 483:

"Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gehört also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit."

Gemäss § 33 Abs. 3 FGO wurde die Bf ihrem gesetzlichen Richter gemäss der Artikel 101 GG und 6 I EMRK entzogen.

Das FG hätte die Divergenz der Darstellungen der Bk zu den BFH-Entscheidungen berücksichtigen und die Steuerbescheide wegen unheilbarer Rechtsfehlerhaftigkeit für nichtig erklären müssen.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der BFH von seinen Entscheidungen (BStBl II BFH 1977, 320; BFH BStBl 1983, 483) abrückt?

3. Divergenz zu den BFH-Entscheidungen: BFH 17.8.1991 VIII R 84/89 und BFH 14.8 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 192,128 und BFH 19.3.1998 V R 54/97

Die Bk führt zu den Vermögensteuerbescheiden aus: "Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Besteuerungsgrundlagen der geänderten Steuerfestsetzungen geschätzt wurden." Weiter stellte die Bk fest: "Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich. Damit weicht die Bk und das FG grundlegend von den Entscheidungen des BFH ab:

BFH 17.8.1991 VIII R 84/89 und BFH 14.8 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 192,128

Hängt die Rechtmässigkeit eines Bescheides davon ab, dass Steuern hinterzogen wurden, so müssen zur Bejahung der Rechtmässigkeit des Bescheides die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist nicht mittels reduzierten Beweismaßes - mithin im Schätzungswege - zulässig.

BFH 19.3.1998 V R 54/97

Im Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten..

Das FG hätte diese Entscheidungen des BFH berücksichtigen müssen und wegen der Unvereinbarkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts, nämlich der Schätzungen angeblich hinterzogener Vermögensteuern, mit den Urteilen des BFH die Vermögenssteuerbescheide für unheilbar nichtig erklären müssen.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der BFH von seinen früheren Entscheidungen abrückt und nun den Schuldnachweis gemäss Art. 6 II EMRK einer Steuerstraftat gemäss § 370 AO durch Schätzungen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft für erbracht ansieht?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der BFH von seinen früheren Entscheidungen abrückt, und ob er das Erfordernis eines zweifelsfreien Schuldnachweises oder andernfalls der gebotenen Anwendung von "in dubio pro reo" in einem Steuerstrafverfahren nicht mehr für unverzichtbar hält?

Für die Bf ist eine Stellungnahme des BFH zu der Frage unverzichtbar, warum der BFH in anderen Verfahren anderer Kläger den Rechtsschutz gegen Schätzungen zum Schuldnachweis zugesprochen hat, den er der Bf bisher verweigert hat? Die Bf sieht darin eine Verletzung des Gleichheitsgebotes aus Art. 3 GG.

4. Divergenz zum Urteil des EGMR vom 03.05.2001 Az 31827/96

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, warum die Menschenrechte aus dem Urteil des EGMR vom 03.05.2001 Az 31827/96 auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör, Schuldnachweis und das Schweigerecht schon nicht im FG-Urteil vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99 und auch nicht beim BFH am 07.04.2004 Az II B 20/04 und auch nicht beim BVerfG durchgesetzt werden konnten und diese Menschenrechtsverletzungen nunmehr mit der vorliegenden FG-Entscheidung vom 26.10.2010 Az 6 K 274/07 perpetuiert werden? Weder Bk, noch FG, noch BFH, noch BVerfG haben die mit der Deutschen Verfassung und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten jeder Person garantierten Rechte der Bf beachtet. Das ist Willkür!

5. Divergenz zu der BFH-Entscheidung vom 05.12.1995 VII S 19/95:

Das FG stützt seinen Unzulässigkeitsbeschluss auf eine Entscheidung des BFH vom 05.12.1995 VII S 19/95 und stellt fest. Zitat:

Die vom FG behauptete Übereinstimmung der Sachverhalte in den Verfahren VII S 19/95 und diesem Verfahren Az II B 144/10 ist in keinster Weise gegeben.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Entscheidung Bestand haben darf, die vom Sachverhalt des zitierten BFH-Beschlusses in so grundlegender Weise abweicht, dass im einen Falle keine Beschwer gegeben ist, während im anderen Fall eine existenzvernichtende und ehrverletzende Beschwer gegeben ist.

Der BFH hat dem Klagebegehren der Antragstellerin im Verfahren VII S 19/95 nicht stattgegeben, weil es an dem wesentlichen Rechtsanspruch einer Klage, nämlich der Beschwer, fehlte. Zitat des BFH:

Das FA erteilte der Antragstellerin eine löschungsfähige Quittung über die streitigen Sicherungshypotheken, weil die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen des FA zwischenzeitlich erloschen waren. Gleichzeitig beantragte das FA die Aufhebung der Zwangsverwaltung über das Grundstück der Antragstellerin; daraufhin wurde auch dieses Verfahren vom Amtsgericht aufgehoben.

Die Sicherungshypotheken und die Zwangsverwaltung des Grundstücks waren erloschen bzw. aufgehoben.

Völlig anders stellt sich der vorliegende Rechtsfall dar. Das FG legte seinem Urteil vom 27.11.2003, Az 6 K 291/99, ein vom Steufa-Beamten Roesle zusammengeschätztes angeblich hinterzogenes Vermögen zugrunde. Zitat:

Diese Schätzungen der Steufa erwiesen sich für die Staatsanwaltschaft als so substanzlos, dass sie bereits 1999 das Ermittlungsverfahren vorläufig - der internationale Haftbefehl blieb in Kraft - und am 11.07.2006 endgültig ohne Ermittlungsabschluss und ohne Anklage eingestellt hat.

Nach endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist die Bf unschuldig im Sinne des Gesetzes. Damit ist auch erwiesen, dass der Schuldspruch des FG vom 27.11.2003 von falschen Voraussetzungen ausging und keinen Bestand haben darf. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass eine Klage wiederholt werden kann, wenn sich die Prozessvoraussetzungen, wie hier, grundlegend geändert haben.

Das FG verkennt, dass der BFH mit seinem Unzulässigkeitsbeschluss vom 10.03.2005 Az. II B 20/04 eine Prozessentscheidung gefällt hat und damit keineswegs die Sachentscheidungen des FG in seinem Urteil vom 27.11.2003 bestätigt hat.

V. Feststellungsinteresse

Das FG begründet seine Unzulässigkeitsentscheidung damit: Zitat:

Da der BFH die NZB nur mittels Prozessentscheidung für unzulässig erklärt hat, kann sich das FG nicht auf eine Sachentscheidung des BFH stützen. Die Sachgrundlagen haben sich seit dem Urteil des FG vom 27.11.2003 Az. 6 K 291/00 grundlegend geändert. (Ein FG Urteil vom 27.11.2005. hat die Bf nie erhalten. Ist es mangelnde Sorgfalt des FG auch in diesem Punkte, den NZB Beschluss des BFH acht Monate vor Ergehen des zitierten FG Urteils gegen das die NZB gerichtet war, zu datieren?) Aus dieser Änderung der Sachgrundlage - Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 durch die Staatsanwaltschaft ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Abschlussbericht und ohne Anklage - leitet sich ein neues Feststellungsinteresse her, dem sich das FG verweigert hat.

Ein inkriminierendes Urteil des FG, das sich aus rechtlichen (§ 33 III FGO, § 74c GVG und Art. 6 II EMRK) wie auch aus sachlichen Gründen (nicht existierendes Vermögen) als nicht haltbar erweist, darf in einem Rechtsstaat keinen Bestand haben und muss einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen.

Der von der Bk und dem FG in den Vermögenssteuerbescheiden geforderte und vollstreckte Steueranspruch stellt für die Bf bis zur Stunde eine gravierende Beschwer dar. Aus Art. 20 GG hat die Bf einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht nur materieller, sondern auch ideeller Art. Die Bf hat aus Art. 1 GG und Art. 6 EMRK einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung ihrer Würde in der Form, dass Bk und FG nicht länger den Vermögenssteueranspruch mit einem unbewiesenen und unbeweisbaren Hinterziehungsvorwurf rechtfertigen, weil es dieses Vermögen nicht gibt.

Art. 20 GG Folgenbeseitigungsanspruch:

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob das FG grundlegende Rechtsnormen in Divergenz zum BVerfG, GG und der EMRK verletzen darf, ohne das der Bf daraus ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst?

VI. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und EuGH werden angerufen werden

Die Bf wird nach Scheitern ihrer Bemühungen um Rehabilitierung und Folgenbeseitigung die Europäischen Gerichtshöfe anrufen. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützt das Recht auf Unschuldsvermutung als auch der Europäische Gerichtshof in Luxembourg. Dem EuGH wird die Missachtung der mit seiner "Charta der Grundrechte der EU" garantierten "Justiziellen Rechte", insbesondere der "Unschuldsvermutung", zur Überprüfung vorgelegt.

Sowohl dem EGMR als auch dem EuGH wird folgender Sachverhalt vorgetragen:

1996 Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und Haftbefehl gegen die Bf

2001 Urteil des EGMR

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

2003 FG-Urteil vom 27.11.2003 Az 6 K 291/99

"Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) greift im vorliegenden Fall nicht. Die Unschuldsvermutung ist auch auf das Besteuerungsverfahren anwendbar, soweit es auf die Tatbestandsmäßigkeit einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ankommt, im vorliegenden Verfahren also nicht. Auch Art. 6 Abs. 1 MRK, der ein faires Verfahren gewährleistet, in dem rechtliches Gehör gewährt wird, kommt wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung. Die Klägerin kann sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen."

2006 Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ohne Schuldnachweis, ohne Abschlussbericht und ohne Anklage ein.

Rechtstatsachen dieser Klage:

  1. Vermögenssteuererklärung waren ordnungsgemäss abgegeben worden (laut FA).

  2. Das unterstellte Vermögen ist von der Steuerverwaltung frei erfunden.

  3. Die Festsetzungsfrist für Vermögenssteuern war verjährt (laut FA).

  4. Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich. (laut FA).

  5. Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Besteuerungsgrundlagen der geänderten Steuerfestsetzungen geschätzt wurden (laut FA).

Die Finanzgerichtsbarkeit der BRD bestätigt zum zweiten Mal angeblich hinterzogene Vermögenssteuern, die von einem Finanzbeamten des mittleren Dienstes ohne juristische Qualifikation im Wege der Schätzung erfunden wurden. Der für die verlängerte Festsetzungsfrist erforderliche Schuldnachweis wird ausschliesslich mittels Schätzungen geführt. Schätzungen stellen keinen zweifelsfreien Schuldnachweis dar. Entgegen der Staatsanwaltschaft verweigern FG und BFH die gebotene Rechtsanwendung von "in dubio pro reo". Wie unbewiesen und zweifelhaft das angeblich hinterzogene Vermögen und daraus hergeleiteter Kapitalerträge bis zur Stunde ist, dokumentiert das

FG-Urteil vom 27.01.2010, Az 4 K 131/07:

"Es ist weiterhin nicht geklärt, in welchem Staat die den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Geldanlagen bestanden. Es ist weiterhin nicht geklärt, wann die im Schätzungswege ermittelten und der Besteuerung zugrundegelegten Kapitalerträge zugeflossen sind."

Steuerberater

13.01.2011 Stellungnahme der Beklagten Finanzbehörde

FINANZAMT STUTTGART II

 

Finanzamt Stuttgart II * 70141 Stuttgart

Bundesfinanzhof

Geschäftsstelle des II. Senats

Postfach 86 02 40

81629 München

Stuttgart,

Bearbeiter:

Telefon:

Durchwahl:

Telefax:

Zimmer:

Aktenzeichen:

13.01.2011

Herr Dr. Teufel

0711/6673-0

0711/6673-5499

0711/6673-5610

801

95351 /29757

SG: 09

(Bei Antwort bitte angeben)

 

Rechtsstreit A gegen Finanzamt Stuttgart II

wegen Nichtzulassung der Revision-(Vermögensteuer auf den 1.1.1989 u.a.)

Az.: 11 B 144/10

Beschwerdebegründung vom 16.12.2010

Es wird beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt wird versichert (§ 62 Abs. 4 FGO).

Die Begründungsschrift lässt nicht erkennen, welche Bedeutung die Rechtssache über den Einzelfall hinaus aufweist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht könnte, wird nicht ausreichend substantiiert vorgetragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Dr. Schober

Anlagen:

2 Mehrfertigungen

1 Band Vermögensteuerakten

25.01.2011 Stellungnahme des Steuerberaters

STEUERBERATER

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

28.01.2011

Betreff:

Az. II B 144/10, Vortrag der Beklagten im

Rechtsstreit A gegen Finanzamt Stuttgart II

Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2010,

Aktenzeichen 6 K 274/07

Bezug

Vortrag der Beklagten vom 13.01.2011 zur Klageschrift

Kernpunkt der NZB:

Das der Beschwerdeführerin (Bf) unterstellte und der Besteuerung unterworfene Vermögen ist von der Finanzbehörde frei erfunden. Dieses Vermögen hat es nie gegeben.

Es ist ein Akt von Willkür, ein nicht existierendes, frei erfundenes Vermögen und daraus hergeleiteter Steuern mittels Unzulässigkeitsbeschluss zu bestätigen.

Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vortrag der Beklagten

BFH Az. XI B 19/06

Es bedarf keiner Klärung, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht berechtigt ist, ein nicht existierendes Kapitalvermögen zu erfinden und zu besteuern, wahrheitsge-mässe Angaben in einer Steuererklärung zu ignorieren oder nach Eintritt der Festsetzungsverjäh-rung "ohne neue Tatsachen Steuern auf nicht vereinnahmte Kapitalerträge" festzusetzen.

Diese Entscheidung des BFH erging am 15.11.2006 gegen einen anderen Beschwerdeführer. Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wie der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz gemäss der Artikel 19 IV GG und 13 EMRK gegen "ignorieren wahrheitsgemässer Angaben in den Vermögenssteuererklärungen" verwirklicht werden soll ? Vermögenssteuerbescheide über ein von der Beklagten erfundenes Vermögen sind nichtig.

  1. Das Missachten höchstrichterlicher Rechtssprechung ist immer ein Verfahrensmangel, da diese Missachtung den mit Artikel 20 III GG garantierten Anspruch jeder Person auf Gesetzes- und Rechtsbindung der Steuerverwaltung und der Justiz verletzt. Es ist ein Akt von Willkür, der Bf zu verweigern, was durch höchstrichterliche Entscheidung anderen Rechtssuchenden zugestanden wurde. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatz gemäss Artikel 3 GG ist immer ein Akt von Willkür und damit ein Verfahrensfehler.

  2. Die Beschwerdeführerin hat wahrheitsgemässe Vermögenssteuererklärungen eingereicht. Die Abgabe der Vermögenssteuererklärungen wurde von der Beklagten ausdrücklich bestätigt.

  3. Die Festsetzungsverjährung gemäss § 169 Abs.2 Satz 1 AO war eingetreten. Diese Tatsache hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt.

  4. Wegen unterstellter Vermögenssteuerhinterziehung wurden 1996 strafrechtliche Ermittlungen der Steuerfahndung gemäss § 208 I AO eingeleitet. Auch diese Tatsache ist unbestritten.

  5. Am 11.07.2006 wurden die strafrechtlichen Ermittlungen ohne Anklage und ohne Schuldspruch von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auch diese Tatsache ist unbestritten.

  6. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht einmal den für eine Anklageerhebung unerlässlichen Abschlussbericht erstellen, geschweige Anklage erheben, weil die Steufa keine Beweise sondern nur Schätzungen vorgelegt hat. Schätzungen sind zum Nachweis von Steuerstraftaten unzulässig. Auch Steuerstraftaten müssen mit Strengbeweis zweifelsfrei nachgewiesen werden. Schätzungen verletzen den Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo", dessen Anwendung mit Artikel 6 I EMRK garantiert ist.

  7. Für die Beanspruchung einer zehnjährigen Festsetzungsfrist gemäss § 169 Abs.2 Satz 2 AO ist der Nachweis einer Steuerstraftat und der Schuldspruch durch das zuständige LG gemäss § 74 c GVG i.V.m den §§ 369 II und 385 I AO und Artikel 6 II EMRK unerlässlich. Die Beklagte hat wegen eingetretener Festsetzungsverjährung ausdrücklich bestätigt: "Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich".

Die Beklagte trägt vor: "Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, wird nicht ausreichend substantiiert vorgetragen". Es wird darauf hingewiesen, dass kein Beschuldigter zusammengeschätzte Beschuldigungen nach § 208 I AO "substantiiert" widerlegen muss. Er muss sie überhaupt nicht widerlegen. Steuerhinterziehung muss gemäss Art. 6 II EMRK mit Strengbeweis dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Schätzungen sind zum Nachweis einer Steuerstraftat unzulässig. Nicht der Beschwerdeführerin, sondern allein der Beklagten obliegt die Pflicht "substantiiert", d.h. mit Strengbeweis, den Nachweis der Vermögenssteuerhinterziehung zu erbringen. Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht erbringen.

Die Bf hat wahrheitsgemässe Vermögenssteuererklärungen abgegeben. Damit hatte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Schätzungsbefugnis. Die Bf hat ihre Angaben mit mehreren Versicherungen an Eides Statt gemäss § 162 Abs.2 AO bekräftigt, obwohl sie dazu nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht mehr verpflichtet war. Mehr kann ein Steuerpflichtiger nicht tun, um ein von der Beklagten frei erfundenes Vermögen zu widerlegen.

Die Stellungnahme der Beklagten, der strafrechtlich Beschuldigte müsse ein von ihr frei erfundenes Vermögen, von dem sie nicht einmal den Staat benennen kann, in dem es sich befinden soll, "substantiiert" widerlegen, kehrt die Beweislast für den Beschuldigten um. In einem Rechtsstaat gilt die Unschuldsvermutung. Solange dem Beschuldigten nicht substantiiert und zweifelsfrei die Vermögenssteuerhinterziehung nachgewiesen wurde, ist er unschuldig im Sinne des Gesetzes. Steuerbescheide über im Schätzungswege festgesetzte angeblich hinterzogene Vermögenssteuern sind nichtig.

Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wird das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung von Exekutivbehörden, wie der Steuerverwaltung und der Steuerfahndung rechtsverbindlich festgestellt.

Steuerberater

19.06.2011 Beschluss Bundesfinanzhof

BUNDESFINANZHOF

Az. II B 144/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

A

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater

gegen

Finanzamt Stuttgart II,

Beklagter und Beschwerdegegner,

wegen Vermögensteuer jeweils auf den l. Januar 1989 bis 1996

(Nichtzulassung der Revision)

hat der II. Senat

unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten

 

des Bundesfinanzhofs

Viskorf

und der Richter

 

am Bundesfinanzhof

Dr. Pahlke und

 

Dr. Herlinghaus

am 10. Juni 2011 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2010 6 K 274/07 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

G r ü n d e

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

l. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), der die Fälle der Divergenz mit umfasst, ist es erforderlich aus dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Divergenzentscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und der/den Divergenzentscheidung(en) unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2005 II B 20/04, BFH/NV 2005, 1337).

Die Klägerin zitiert zwar in ihrer Beschwerdebegründung mehrere Rechtssätze aus früheren Entscheidungen des BFH, benennt aber keinen tragenden Rechtssatz aus der Vorentscheidung, der hierzu in Widerspruch stehen soll. Eine Abweichung des FG-Urteils wird nicht ersichtlich und ist somit nicht ausreichend dargelegt.

2. Auch die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtssache entsprechen nicht den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin bezeichnet zwar verschiedene Rechtsfragen; sie behauptet jedoch lediglich, die Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, ohne die Gründe zu nennen, die über den konkreten Einzelfall hinaus einen allgemeinen Klärungsbedarf ergeben.

3. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

a) Mit dem Vortrag, sie habe einen Anspruch auf ein Sachurteil rügt die Klägerin im Ergebnis, dass das FG zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden habe. Insofern fehlt es an der substantiierten Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben soll. Erforderlich wäre eine substantiierte Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des FG tragenden Gesichtspunkten gewesen BFH-Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105), dass die Klägerin weder hinsichtlich der Feststellung, sie habe bezüglich der Jahre 1984 bis 1996 keine Vermögensteuer hinterzogen, noch soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensteuerbescheide auf die Veranlagungszeitpunkte l. Januar 1989 bis l. Januar 1996 begehre, ein Feststellungsinteresse habe.

b) Auch soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) und gegen das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten --EMRK--) rügt, fehlt es an der substantiierten Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben soll.

c) Ebenso wenig ergeben die Ausführungen der Klägerin schlüssig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sie sich vor dem FG nicht äußern konnte und welches Vorbringen der Klägerin das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1337). Soweit sich die Rüge auf einzelne Feststellungen bezieht, ist ferner im Einzelnen substantiiert vorzutragen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1337). Ein solcher Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Sofern die Klägerin wegen einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zugleich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK rügt, ist ein Verfahrensmangel bereits deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil die Artikel der EMRK wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 4., m.w.N.).

d) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das FG habe seine Aufklärungspflicht nach § 76 FGO verletzt, fehlt es ebenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Die Klägerin trägt nicht vor, welche konkreten Tatsachen aufzuklären gewesen wären. Darüber hinaus fehlt es an dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

e) Mit dem Vortrag, sie habe die strafrechtlichen Feststellungen der Steuerfahndung aus dem Jahr 1999, die das FG beigezogen habe, nie gesehen, rügt die Klägerin im Ergebnis eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Bei einer nicht gewährten Akteneinsicht wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sie ausdrücklich verweigert worden ist (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216). Dies macht die Klägerin nicht geltend. Ihrem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich Akteneinsicht zu verschaffen, zumal ihr das FG mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 ausdrücklich angeboten hatte, die den Streitfall betreffenden Akten bei Gericht einzusehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Viskorf

Dr. Pahlke

Herlinghaus

 

14.07.2011 Verfassungsbeschwerde

14.07.2011

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Klägerin:

A

Beklagte:

Finanzamt Stuttgart II, Rotebühlstr. 40, DE 70141 Stuttgart


Verfassungsbeschwerde

Gegen die Weigerung der Finanzbehörde Stuttgart, einen angeblich hinterzogenen Steueranspruch nach endgültiger Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne Abschlussbericht und ohne Anklage der Staatsanwaltschaft aufzugeben, wird Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Az. II B 144/10 vom 10.06.2011, zugestellt am 27.06.2011, sowie gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2010, Aktenzeichen 6 K 274/07 wird Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des FG, die Nichtzulassungsbeschwerde und der Beschluss des BFH werden in Kopie beigefügt. (Anlage 1-3)

Anträge

  1. Die Vermögensteuerbescheide 1989 bis 1996 werden aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, die Vorschriften für ein öffentlich-rechtliches Abgabeverfahren kommen wegen der "strafrechtlichen Natur" des Verfahrens nicht zur Anwendung.

  3. Es wird festgestellt, Art. 6 EMRK findet wegen der "strafrechtlichen Aspekte" dieses Verfahrens Anwendung.

  4. Es wird festgestellt, nach endgültiger Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, gilt die Beschuldigte als unschuldig i. S. des Gesetzes. (Anlage 4)

  5. Es wird festgestellt, FG und BFH haben über Besteuerungsgrundlagen judiziert, auf die sie nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens keinen Zugriff hatten.

  6. Es wird festgestellt, das Willkürverbot wurde verletzt.

  7. Es wird festgestellt, die Unschuldsvermutung wurde missachtet.

  8. Es wird festgestellt, die Vorschriften des Artikel 6 EMRK wurden nicht beachtet.

  9. Es wird festgestellt, § 393 AO verletzt Art. 6 EMRK.

  10. Zur Überprüfung der Vereinbarkeit des § 393 AO mit der EMRK wird der Rechtsstreit, falls das BVerfG der Beschwerde nicht abhelfen kann, dem EGMR vorgelegt.

I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 93 a BVerfGG in Verbindung mit § 90 BVerfGG. Wesentliche Grundrechte der Beschwerdeführerin (Bf) wurden verletzt.

  1. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Bf wurde von der Staatsanwaltschaft am 11.07.2006 endgültig eingestellt. Die Beklagte (Bk) lehnt den beantragten Erlass von Hinterziehungszinsen noch am 12.12.2006 ab, mit der Begründung:

    "Die Erlasswürdigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerbürger durch sein Verhalten gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Das aber ist bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich der Fall." (Anlage 5)

    Am 05.03.2007 weist die Bk den Aufhebungsantrag für verjährte Steuerjahre ab:

    "Wie Sie zu Recht ausführen, konnte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nur ändern, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Entscheidend war somit, ob die Festsetzungsfrist 10 Jahre beträgt (§§ 169 Abs. 2 S. 2, 170 AO). Dies ist der Fall, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs.2 S.2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

    Mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat die Bf als unschuldig im Sinne des Gesetzes zu gelten. Ihre Würde wird durch diese Feststellung der Bf verletzt. Das BVerfG wird angerufen, um der Bf gemäss Art. 1 GG Achtung und Schutz ihrer Würde zu verschaffen.

  2. Bk, FG und BFH haben nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Sperrung und Löschung dieser Daten aus dem "staatsanwaltlichen Verfahrensregister" gemäss der §§ 474 ff StPO keinen Zugriff mehr auf die, den Vermögenssteuerbescheiden zugrundeliegenden strafrechtlichen Ermittlungen und Feststellungen der Steuerfahndung. Bk, FG und BFH haben die Vermögenssteuerbescheide nicht aufgehoben, obwohl ihnen keine Besteuerungsgrundlagen mehr zugänglich waren. Dies ist ein Akt von Willkür. Die Bf macht weitere Willkürentscheidungen des BFH in diesem Verfahren geltend.

  3. FG und BFH haben der Bf wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG und 13 EMRK verweigert und damit ihr Grundrecht gemäss Art. 19 IV GG verletzt.

  4. Gemäss § 33 III FGO ist der Finanzrechtsweg für Steuerstrafsachverhalte nicht gegeben. Die Bf rügt den Entzug ihres gesetzlichen Richters gemäss Art. 101 GG.

  5. Die Menschenrechte aus Art. 6 EMRK wurden von der Bk, FG und BFH verletzt: Unschuldsvermutung, Beschleunigungsgebot, faires Verfahren, auf Gesetz beruhendes Gericht, zweifelsfreier Schuldnachweis, Schweigerecht und die Anwendung von "in dubio pro reo".

  6. Mit der Entscheidung des BFH ist der Rechtsweg erschöpft.

  7. Die BFH-Entscheidung wurde am 24.06.2011 zur Post gegeben. Damit geht dem BVerfG die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist zu. (Anlage 6)

  8. Ein besonders schwerer Nachteil ergibt sich für die Bf aus dem Vermögensschaden, der ihr aus der Tatsache entstanden ist, da sie durch die Vermögensteuerbescheide zur Zahlung von Steuern aus einem nicht existierenden Kapitalvermögen und daraus hergeleiteter nicht existierender Kapitalerträge verpflichtet wurde. Die angeblich hinterzogenen Steuern wurden bis zum Existenzminimum der Bf vollstreckt.

  9. Von allgemeiner Bedeutung ist die Frage, dürfen Exekutivbeamte unter Umgehung der Unschuldsvermutung und des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 I EMRK einen Steuerstraftatbestand selbst, entgegen § 74c GVG selbst rechtsverbindlich feststellen und vor Ergehen eines Strafurteils des Landgerichtes angeblich hinterzogene Steuern festsetzen und vollstrecken.

  10. Von allgemeiner Bedeutung ist die Frage, ob § 393 AO so ausgelegt werden darf, dass nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens der Beschuldigte in Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren gezwungen werden darf, um mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 90 AO vor dem FG verpflichtet werden darf, jene strafrechtlichen Beschuldigungen, die nicht einmal den Anforderungen für eine Anklage gemäss § 200 StPO genügen, zu widerlegen.

II. Steuerfestsetzung in Übereinstimmung mit der EMRK

Der EGMR hat anerkannt, dass die Vorschriften der EMRK Anwendung finden müssen, wenn sich die Steuerfestsetzung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus einem Hinterziehungsvorwurf herleiten.

Art. 6 II EMRK, die Unschuldsvermutung, schützt die Bf vor der Festsetzung angeblich hinterzogener Steuern, bevor "in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachzuweisen" (BVerfG).

Damit steht fest, nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens findet kein öffentlich rechtliches Abgabeverfahren statt, dessen Gegenstand hinterzogene Steuern sind.

Art. 6 I EMRK garantiert der BF ein faires Strafverfahren vor einem auf Gesetz beruhenden Gerictht. § 74c GVG weist ausschliesslich dem Landgericht den Schuldnachweis zu. Bis zum Urteilsspruch des Landgerichtes dürfen angeblich hinterzogene Steuern nicht festgesetzt und vollstreckt werden. Wegen Unrichtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen der Steuerfahndung konnte die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben und in Folge dessen wurden die strafrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung vom allein zuständigen Landgericht weder überprüft noch bestätigt.

Festsetzungsvoraussetzung für hinterzogene Steuern ist der Schuldspruch des allein zuständigen Landgerichtes. Die Vermögensteuerbescheide durften mangels Schuldspruches nicht ergehen.

FG und BFH hätten die Vermögensteuerbescheide aufheben müssen, weil die Festsetzungsvoraussetzung für angeblich hinterzogene Steuern fehlt; nämlich das Urteil des Landgerichtes.

III. Bk, FG und BFH haben ohne Besteuerungsgrundlagen entschieden

15.03.1996

Steuerfahndung leitet Steuerstrafverfahren ein

19.12.1996

Amtsgericht erlässt Haftbefehl

27.01.1997

Amtsgericht erlässt internationalen Haftbefehl

07.09.1999

Finanzbehörde erlässt Vermögenssteuerbescheide für 1989-1996. Alle Bescheide

29.09.1999

tragen die Begründung: (Anlage 7-14)

"Die Festsetzung erfolgt aufgrund des Steuerfahndungsberichts vom 25.3.99."

11.07.2006

Staatsanwaltschaft stellt strafrechtliches Ermittlungsverfahren ohne Abschlussbericht und ohne Anklage ein. Der Haftbefehl wird aufgehoben.(Anlage 4)

12.12.2006

Finanzbehörde verweigert Erlass der Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer:

 

"Erlasswürdigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerbürger durch sein Verhalten gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Das aber ist bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich der Fall."

Mit endgültiger Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 11.07.2006 "ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung" gemäss § 489 Abs. 3 S.2 StPO "als erledigt anzusehen". Die Bf hat ab diesem Zeitpunkt als unschuldig i.S.des Gesetzes zu gelten.

Im Fall der endgültigen Verfahrenseinstellung werden gemäss § 489 Abs. 4 Nr. 3 StPO die gespeicherten Daten nach 3 Jahren gelöscht, d.h. seit 12.07 2009 ist ein Zugriff auf diese Daten aus den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Löschung nicht mehr möglich.

Finanzgericht und BFH haben ohne Besteuerungsgrundlagen, weil es andere als die von der Steuerfahndung erstellten nicht gibt, über angeblich hinterzogene Vermögensteuern judiziert.

12.07.2009

Gemäss § 489 StPO wurden die strafrechtlichen Ermittlungsakten 3 Jahre nach endgültiger Einstellung gelöscht.

26.10.2010

Damit steht fest, dass sich die Vermögenssteuerbescheide und das diese bestätigende Urteil des Finanzgerichtes vom 26.10.2010 Az 6 K 274/07 und der BFH-Beschluss vom 10.06.2011 Az II B 144/10 ausschliesslich auf Strafsachverhalte stützt, die wegen Unrichtigkeit bereits am 12.07.2009 gelöscht worden waren. Dazu die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichtes, Zitat:

 

" Tatbestand

Am 15.März 1996 wurde gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Die Ermittlungen der Steuerfahndung mündeten in den Bericht vom 25. März 1999 (Bl. 1 ff. der Steufa-Akte) sowie in den Aktenvermerk vom 25. März 1999 über die strafrechtlichen Feststellungen zum Bericht (roter Aktenvermerk in den Steufa-Akten), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Die Strafverfahren sind inzwischen wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erließ das beklagte Finanzamt VSt-Bescheide."

IV. Unüberwindbares Verfahrenshindernis

FG und BFH waren durch Sperrung und Löschung der strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa durch die Staatsanwaltschaft die Grundlagen der Besteuerung, auf die sich die Vermögensteuerbescheide stützen, entzogen. Damit lag ein wesentliches Erfordernis für ein Gerichtsverfahren nicht vor. Mangels Unterlagen war eine unüberwindbares Verfahrenshinernis gegeben.

V. Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 I EMRK

Sowohl die Vermögenssteuerbescheide als auch das Urteil des Finanzgerichtes aus 2010 und der Beschluss des BFH aus 2011 stützen sich auf Strafsachverhalte, auf die der Zugriff wegen Unrichtigkeit seit 12.07.2006 gesperrt und die bereits am 12.07.2009 wegen Unrichtigkeit gelöscht worden waren !

Den Vermögenssteuerbescheiden, dem Finanzgerichtsurteil und dem BFH-Beschluss fehlt es an materieller und sachlicher Grundlage. Anstatt die Vermögenssteuerbescheide antragsgemäss unverzüglich aufzuheben, verwickelt die Bk die Bf in einen Gerichtsstreit "um Kaisers neue Kleider".

FG und BFH haben Entscheidungen gefällt, ohne über jene Unterlagen verfügen zu können, auf die sie ihre Entscheidungen stützen. Das verstösst nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern ganz entschieden gegen ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 I EMRK.

Eine solche Täuschung der Bf durch Bk, FG und BFH ist Willkür.

Die Vermögensteuern waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Steuerbescheide festsetzungsverjährt, Nur bei Nachweis einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre. Diesen Sachverhalt hat der Leiter der beklagten Finanzbehörde Stuttgart II, Herr Dr. Schober, Volljurist, mit der Befähigung zum Richteramt am 07.04.2004 im Verfahren II B 20/04 gegen die Vermögenssteuerbescheide gegenüber dem BFH bekräftigt:

Mit Sperrung der Ermittlungsakten wegen deren Unrichtigkeit seit 12.07.2007 und ihrer Löschung am 12.07.2009 sind der Bk die die Vermögenssteuerbescheide begründenden Besteuerungsgrundlagen abhanden gekommen. Damit waren die Vermögensteuerbescheide antragsgemäss wegen Nichtigkeit aufzuheben

Unwiderlegbare Tatsache ist:

  1. Es handelt sich um ein Steuerstrafverfahren.

  2. Es ist kein öffentlich-rechtliches Abgabeverfahren.

  3. Die Löschung der ausschiesslich aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hergeleiteten Besteuerungsgrundlagen unterstreicht eindrücklich, dass es sich zu keinem Zeitpunkt um ein öffentlich-rechtliches Abgabeverfahren gehandelt haben kann.

  4. Für den Nachweis einer Steuerstraftat oder eine Würdigung strafrechtlicher Ermittlungen der Steuerfahndung ist gemäss § 33 Abs. 3 FGO dem Finanzgericht die Zuständigkeit entzogen.

  5. Der EGMR hat mit seinen Urteilen vom 03.05.2001 Az 31827/96 und 12.07.2001 Az 44759/98 seine Zuständigkeit für Steuerstrafsachverhalte ausdrücklich anerkannt.

Der BFH begründet seine Auffassung, wegen des angeblich öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung seien die Artikel der EMRK nicht anwendbar, mit der Entscheidung des EGMR vom 12.07.2001 Az 44759/98.Zitat BFH:

Der BFH verfälscht diese Entscheidung des EGMR grundlegend. Gegenstand dieses Urteil war die beklagte Überschreitung einer "angemessene Frist". Zitat aus der Urteil des EGMR :

Urteil vom 12. Juli 2001 44759/98

In dem vom BFH zitierten Urteil des EGMR waren sich die Parteien darüber einig, dass es nicht um "strafrechtliche Aspekte" ging. Im Gegensatz dazu, hat die Bk eingeräumt, dass "die Frage der Steuerhinterziehung für die Festsetzung der Vermögensteuer entscheidungserheblich war".

Eine solche Verfälschung und Unterdrückung von Tatsachen durch den BFH ist Willkür.

Die Verletzung des Rechtes auf rechtliche Gehör gemäss Artikel 103 GG und 6 I EMRK war von der Bf in der NZB gerügt worden. Zitat:

§ 75 FGO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

Insgesamt neunmal hat die Bf beim FG vergeblich die Besteuerungsgrundlagen angefordert, unter anderem am 21.06.2010, 06.07.2010,13.07.2010, 26.07.2010, 07.08.2010, 09.08.2010.

Der BFH weiss natürlich genau, dass mit Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen am 11.07.2006 durch die Staatsanwaltschaft alle diese Daten wegen Unrichtigkeit zunächst gesperrt und am 12.07.2009 gelöscht worden waren. Damit war den Vermögenssteuerbescheiden die Rechtsgrundlage entzogen worden. Anstatt nun mangels Besteuerungsgrundlagen entweder durchzuentscheiden und die Vermögenssteuerbescheide aufzuheben oder zur Aufhebung an das FG zurückzuüberweisen, verfälscht der BFH den Sachverhalt, auf den das Recht aus Artikel 103 GG angewendet werden soll. Der BFH macht aus neun Anträgen auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäss § 75 FGO eine Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht gemäss § 78 FGO, die, wie der BFH zutreffend feststellt, nicht geltend gemacht worden war. Zitat BFH:

Der BFH verweigert der Bf gleichfalls entweder die Zustellung der die Vermögenssteuerbescheide begründenden Besteuerungsgrundlagen oder die Aufhebung der Bescheide mangels Besteuerungsgrundlagen. FG und der BFH haben die Bf über den Tisch gezogen. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 I EMRK wurde damit vom FG und BFH verletzt.

Eine solche Verfälschung der Tatsachen durch den BFH ist Willkür.

VI. FG und BFH verweigern wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG und 13 EMRK

Ziatat aus dem Urteil des FG:

FG und BFH verweigern der Bf wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG und 13 EMRK. Noch am 12.12.2006 - 5 Monate nach Einstellung des Strafverfahrens - bezichtigt die Bk die Bf noch immer der Steuerhinterziehung und weist den Antrag auf Aufhebung der Hinterziehungszinsen mangels "Erlasswürdigkeit" ab. (Anlage 5)

FG und BFH wissen, dass der Vorwurf der Vermögenssteuerhinterziehung nach endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Löschung der strafrechtlichen Ermittlungen wegen Unrichtigkeit am 11.07.2009 nicht aufrecht erhalten werden kann. Dennoch heben FG und BFH einen Vermögensteueranspruch nicht auf, von dem sie wissen, dass er jeglicher Grundlage entbehrt und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist.

Würde ein Bürger ungerechtfertigte Forderungen wie die Bk beitreiben, würde ihm der Strafprozess gemacht. FG und BFH retten sich jeweils in einen Unzulässigkeitsentscheidung, ohne die Finanzbehörde in ihre rechtlichen Schranken zu weisen.

Eine solche Verweigerung wirksamen Rechtsschutzes durch FG und BFH ist Willkür.

VII.Missachtung der gemäss Artikel 17 EMRK verbotenen Einschränkung der Menschenrechte durch § 393 AO

Artikel 17 EMRK Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Mit § 393 AO werden die Menschenrechte im Steuerstrafrecht nicht nur eingeschränkt, sondern gänzlich umgangen:

§ 393 I S. 1 AO Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.

Von der Finanzbehörde und den Finanzgerichten wird § 393 AO stets so ausgelegt, als könne für dieselben Steuersachverhalte, für die bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, ein öffentlich-rechtliches Besteuerungsverfahren gleichrangig nebenher laufen.

Zitat der Einspruchsentscheidung der Bk vom 10.06.2003 wegen Vermögensteuer 1989 bis 1996.

Die Beklagte stellt ausdrücklich fest, "Aufgrund der Steufa-Feststellungen ist es erwiesen, daß die Efin gegenüber dem Finanzamt Kapitalvermögen verschwieg." Es gehört nicht zu den Rechten eines Exekutivbeamten, wie der Steufa, einen Steuerstraftatbestand rechtsverbindlich festzustellen. Weiter ist es dem FG mit § 33 Abs. 3 FGO ausdrücklich untersagt, einen Steuerstraftatbestand aus den strafrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung zu würdigen und als "zutreffend zu erachten".

Die Bf hat ihre Mitwirkungspflicht durch Abgabe der Vermögensteuererklärungen erfüllt. Für steuererhöhende Sachverhalte war die Bk beweispflichtig. Es ist mit Rechtsstaatsprinzipien unvereinbar, Steuerschätzungen der Bk anzuerkennen, weil der Steuerpflichtige ein von der Steufa frei erfundenes Vermögen nicht widerlegt.

Gestützt auf § 393 AO legt die Bk ihre Rechte so aus, die Steuerfahndung erfindet mal eben ein Vermögen von DM 4,8 Mio. im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen und der Steuerpflichtige muss dann diese Erfindungen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren widerlegen. Wie fragwürdig dieser Nachweis angeblich hinterzogener Vermögensteuern durch die Steufa war und warum er schlussendlich nicht zu einer Anklage führen konnte, erhellt sich überzeugend aus dem FG-Urteil vom 27.01.2010, Az 4 K 131/07:

In einem Steuerstrafverfahren müssen die Rechte des Beschuldigten aus der EMRK beachtet werden, wie:

  1. Faires Verfahren

  2. Unschuldsvermutung

  3. Beschleunigungsgebot

  4. Rechtliches Gehör

  5. Schweigerecht

  6. Zweifelsfreier Schuldnachweis

  7. Anwendung von "in dubio pro reo"

  8. Ein auf Gesetz beruhendes Gericht



In einem gemäss § 393 AO gleichberechtigt nebenherlaufenden Besteuerungsverfahren (öffentlich-rechtlichen Abgabeverfahren) werden dem Beschuldigten die Rechte aus Art. 6 EMRK zu genau denselben Sachverhalten verweigert. § 393 AO erfüllt damit die Funktion, die Menschenrechte in gemäss Art. 17 EMRK verbotener Weise zu umgehen.

Gegen den Beschuldigten wird im nebenher laufenden Besteuerungsverfahren (öffentlich-rechtliches Abgabeverfahren) der angeblich hinterzogene Steuerbetrag mit Steuerbescheid erhoben und gnadenlos vollstreckt, sobald die Steuerfahndungsbeamten - Exekutivbeamte, gemäss der §§ 399 und 402 AO mit "den Rechten und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung" - versichern, das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung nachgewiesen zu haben. Dieser Schuldnachweis durch Exekutivbeamte hat für die Veranlagung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern und vor den Finanzgerichten dieselbe Rechtswirkung, wie ein Schuldnachweis und ein Urteil des gemäss § 74 c GVG für Steuerstraftaten allein zuständigen Landgerichtes.

VIII. Entzug des gesetzlichen Richters, Verletzung des Art. 101 GG

14.10.1999 erfolgte in der Finanzbehörde Stuttgart wegen der AdV-Anträge die Vermögenssteuerbescheide betreffend eine Besprechung. Das Ergebnisprotokoll begründet die AdV-Ablehnung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten folgendermassen:

14.10.1999

"Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der erlassenen Änderungsbescheide, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 25.3.99 keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Ihre Mandantin eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steufa hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen."

10.06.2003

Einspruchsentscheidung der Bk:

 

"Die Steufa stellte fest, dass die von der Efin eingereichten Vermögenssteuererklärungen eindeutig zu niedriges Kapitalvermögen auswiesen."

"Aufgrund der Steufafeststellungen ist es erwiesen, dass die Efin gegenüber dem Finanzamt Kapitalvermögen verschwieg."

"Aufgrund des Steuerfahndugsberichtes erliess das Finanzamt Vermögenssteuerbescheide."

"Die Steufa ermittelte Kapitalvermögen für sämtliche vermögensteuerliche Stichtage im Wege der Schätzung. Hierzu wurde ein von Jahr zu Jahr ansteigendes Kapitalvermögen bzw. eine Verzinsung des Kapitals mit einem Zinssatz von 5% angenommen."

"Das Finanzamt konnte die VSt-Bescheide 1.1.1989 bis 1.1.1996 erlassen, da eine Steuerhinterziehung der Efin erwiesen war und die zehnjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war."

"Wegen der Einzelheiten wird auf die strafrechtlichen Feststellungen vom 25.3.1999 (roter Aktenvermerk - Az. 142 Js 92707/96) verwiesen."

27.11.2003

FG Urteil Vermögenssteuer 1989 bis 1996 Az 6 K 291/99:

 

"Für den Senat steht nach Überprüfung der Feststellungen der Steuerfahndung fest, dass die Klägerin ihr Vermögen in ihren Vermögenssteuererklärungen aller Streitjahre unvollständig angegeben hat."

"Die Schätzungen der Beklagten sind vom Grund und von der Höhe her nicht zu beanstanden."

"Auch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer ist rechtens."

"Die Klägerin kann sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen."

"Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) greift im vorliegenden Fall nicht. Die Unschuldsvermutung ist auch auf das Besteuerungsverfahren anwendbar, soweit es auf die Tatbestandsmäßigkeit einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ankommt, im vorliegenden Verfahren also nicht. Auch Art. 6 Abs. 1 MRK, der ein faires Verfahren gewährleistet, in dem rechtliches Gehör gewährt wird, kommt wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung."

07.04.2004

Stellungnahme der Bk zum BFH Az II B 20/04:

 

"Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (§169 Abs. 2 S. 2 AO). Dies ermöglichte den Erlass der angefochtenen Vermögensteuerbescheide. In diesem Falle darf das FG unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmässig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S.2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

11.07.2006

Endgültige Einstellung des Steuerstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

02.02.2007

Bk weist Einspruch ab:

 

"Unstreitig haben die Feststellungen der Steuerfahndung zu Steuernachforderungen geführt. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S.2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

05.03.2007

Bk weist den Aufhebungsantrag für verjährte Steuerjahre ab:

 

"Wie Sie zu Recht ausführen, konnte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nur ändern, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Entscheidend war somit, ob die Festsetzungsfrist 10 Jahre beträgt (§§ 169 Abs.2 S.2, 170 AO). Dies ist der Fall, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs.2 S.2 AO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

26.03.2007

Bk weist den Erlassantrag von angeblich hinterzogenen Steuern ab:

 

"Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Besteuerungsgrundlagen der geänderten Steuerfestsetzungen geschätzt wurden.

Es stimmt, dass das Finanzamt die Steuerbescheide innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist geändert hat. Es wurde Ihnen bereits mehrfach ausführlich mitgeteilt, dass das Finanzamt befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung die Festsetzungsfrist zu prüfen. § 169 Abs.2 S.2 AO setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Die Vorgehensweise des Finanzamtes, Annahme einer 10-jährigen Festsetzungsfrist, wurde auch gerichtlich bestätigt. Folglich bestätigte der BFH, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen."

Gegen diese Schuldfeststellung durch Exekutivbeamte ist der Beschuldigte wehrlos. Durch die Rechtsbelehrung auf dem Steuerbescheid wird entgegen § 347 III AO das Einspruchsverfahren und entgegen § 33 III FGO der Rechtsweg zum Finanzgericht erzwungen. Finanzbehörde und Finanzgericht verweigern dem Beschuldigten alle mit Artikel 6 EMRK garantierten Rechte.

Weder die Bk noch die Finanzgerichte sind zum Nachweis von Steuerstraftaten ein "auf Gestz beruhendes Gericht" im Sinne des Artikel 6 I EMRK. In der BRD ist zum prozessordnungsgemässen Schuldnachweis ausschliesslich das Landgericht gemäss § 74c GVG zuständig.

Die Bf wurde ihrem gesetzlichen Richter entzogen und damit wurde Artikel 6 I EMRK verletzt.

Vor dem Finanzgericht wird der Beschuldigte durch Beweislastumkehr gezwungen, seine Unschuld nachzuweisen. In einem Verfahren der Bf hat das Finanzgericht Stuttgart sogar den Leiter der strafrechtlichen Ermittlungen mit den Befugnissen eines Beamten des Polizeidienstes (§ 402 AO) - durch den Haftbefehl gegen die Klägerin gemäss § 386 III AO in der Rechtsposition eines "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" - durch Beschluss als vortragsberechtigten Prozessgegner vor dem FG bestätigt und das Schweigerecht ausdrücklich verweigert.

Unfairer kann ein Finanzgerichtsverfahren nicht mehr sein.

Am 07.04.2004, am 02.02.2007, am 05.03.2007 und am 26.03.2007 macht die Bk geltend, dieser zweite Senat des BFH habe bestätigt:

"Dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen."

Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist eine Exekutivbehörde wie die Steuerverwaltung in der BRD befugt Steuerstraftaten rechtsverbindlich anzunehmen, nach welcher Prozessordnung auch immer. Die Bf hatte dies ausdrücklich in ihrer NZB gerügt. Der zweite Senat des BFH hat diese oben wörtlich zitierten Aussagen der Bk nicht korrigiert. In der BRD gilt gemäss Art. 20 GG die Gewaltenteilung. Es gibt keinen einzigen § der der Bk, als Vollziehende Gewalt, die Befugnis zuweist, Steuerstraftaten zu untersuchen, zu prüfen, anzunehmen oder rechtsverbindlich festzustellen.

Damit hat der BFH geltendes Recht der BRD greifbar gesetzeswidrig ausgelegt. Das ist Willkür.

IX. Verletzung der Unschuldsvermutung

Die Finanzgerichte verweigern die Unschuldsvermutung, das Schweigerecht und den Schuldnachweis. Irgendein Beweis, der den Steueranspruch begründen könnte, wird den Finanzbehörden vom Finanzgericht auch dann nicht abverlangt, wenn, wie in diesen Verfahren, sogar Vermögensteuererklärungen von der BF abgegeben wurden. Die Erfindungen der Steuerfahndung werden ungeprüft in die Steuerbescheide übernommen. Die Finanzbehörde rechtfertigt den Ansatz eines erfundenen Kapitals mit ihrer "Schätzungsbefugnis". Die an Steuerbeamte ausgeschütteten Bonuszahlungen für die Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern, wird letztlich mitverantwortlich sein für die willkürliche Einleitung von Steuerstrafverfahren, anstatt der Durchführung einer Betriebsprüfung.

Im ersten Verfahren, Az. 6 K 291/99 gegen diese Vermögenssteuerbescheide 1989-1996 hat das Finanzgericht am 27.11.2003 festgestellt:

Die Bk bestreitet nicht:

"Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuer entscheidungserheblich."

"Die Steufa stellte fest, dass die von der Efin eingereichten Vermögenssteuererklärungen eindeutig zu niedriges Kapitalvermögen auswiesen."

Der Nachweis einer Vermögensteuerhinterziehung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht - in der BRD ist dies gemäss § 74c GVG das Landgericht - ist für die Festsetzung von Vermögensteuern eine conditio sine qua non. Bis zum prozessordnungsgemässen Schuldnachweis durch das Landgericht verletzt die Festsetzung und Beitreibung von angeblich hinterzogenen Vermögensteuern die

Unschuldsvermutung.

FG-Urteil und BFH-Entscheidung sind eindrückliche Beweise dafür, dass dem Kläger eine ausreichende Begründung zur Abwehr von Steueransprüchen nie gelingen wird, weil die Finanzgerichte sich obstinat zeigen. Selbst ein frei erfundenes, nirgendwo existierendes Vermögen von DM 4,8 Millionen bestätigt der Bundesfinanzhof mit der Begründung, die Klägerin habe in ihrer 19 Seiten umfassenden NZB die einzelnen Sachverhalte "nicht ausreichend dargelegt". Der BFH kehrt die Beweislast für Steuerstrafsachverhalte um. Der BFH erpresst Aussagen zu Steuerstrafsachverhalten entgegen dem vom EGMR mit Urteil am 03.05.2001 Az 31827/96 ausdrücklich bestätigten Schweigerecht.

Der BFH hat es arglistig unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihm wegen Löschung der Ermittlungsakten der Zugriff auf alle Unterlagen über das unterstellte Vermögen entzogen ist. Aus diesem Grund hat er den Kernpunkt der NZB völlig übergangen:

Kernpunkt der NZB:

Das der Beschwerdeführerin (Bf) unterstellte und der Besteuerung unterworfene Vermögen ist von der Finanzbehörde frei erfunden. Dieses Vermögen hat es nie gegeben.

Der BFH hat, anstatt die Vermögensteuerbescheide aufzuheben, der Klägerin die Beweislast für ein nicht existierendes, frei erfundenes Vermögen aufgebürdet. Seine Entscheidungsgründe hat der BFH in drei Bereiche unterteilt. Der dritte Bereich ist in fünf Unterbereiche, zusammen 8 Punkte, gegliedert. Ein nicht existierendes, angeblich hinterzogenes Vermögen verteidigt der BFH in allen 8 Punkten mit mangelnder Mitwirkung d.h. unzureichender Darlegung der Bf ihrer neunzehnseitigen NZB. Zitat aus dem BFH-Beschluss:

1.

"nicht ausreichend dargelegt"

2.

"ohne Gründe zu nennen, die über den Einzelfall hinausgehen"

3.

"nicht schlüssig dargelegt"

4.a.

"es fehlt an der substantiierten Bezeichnung"

b.

"es fehlt an der substantiierten Bezeichnung"

c.

"nicht schlüssig dargelegt"

d.

"es fehlt an schlüssiger Darlegung"

e.

"es fehlt an schlüssiger Darlegung"



Willkürlicher kann die Entscheidung eines oberen Bundesgerichtes nicht ausfallen.

Das BVerfG wird ersucht, der Bf bei der Antragstellung behilflich zu sein, damit ihr Rechtsersuchen nicht an ihrer juristischen Unkenntnis scheitert.

Das BVerfG wird ersucht festzustellen, dass diese Auslegung des § 393 AO durch die Finanzbehörden und die Finanzgerichtsbarkeit, Steuerstrafverfahren sind nach der StPO und öffentlich - rechtliches Besteuerungsverfahren nach der AO für dieselben Sachverhalte gleichzeitig und gleichberechtigt nebeneinander durchzuführen, eine mit Artikel 17 EMRK verbotene Umgehung der EMRK ist.

Das BVerfG wird ersucht, dem Gesetzgeber die Änderung des § 393 AO in der Weise aufzugeben, dass er mit der EMRK in Einklang steht.

A

Anlagen:

  1. FG-Urteil vom 26.10.2010

  2. NZB vom 16.12.2010

  3. Beschluss des BFH vom 10.06.2011

  4. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.07.2006

  5. Schreiben der Bk vom 12.12.2006

  6. Anschreiben des BFH vom 24.06.2011

  7. Vermögensteuerbescheid 1989 vom 07.09.1999

  8. Vermögensteuerbescheid 1990 vom 07.09.1999

  9. Vermögensteuerbescheid 1991 vom 07.09.1999

  10. Vermögensteuerbescheid 1992 vom 07.09.1999

  11. Vermögensteuerbescheid 1995 vom 07.09.1999

  12. Vermögensteuerbescheid 1996 vom 07.09.1999

  13. Vermögensteuerbescheid 1993 vom 29.09.1993

  14. Vermögensteuerbescheid 1994 vom 29.09.1993


26.01.2012 Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des A,

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2011 - 11 B 144/10 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2010 - 6 K 274/07 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten

Kirchhof

und die Richter

Eichberger,


Masing


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)

am 26. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing



HOME