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22.07.2012 an den Präsidenten des EGMR Sir Bratza:

22.07.2012

An den Präsidenten des

Conseil de L´Europe

F 67075 Strasbourg CEDEX

Betreff:

Klage vom 18.03.2012, A ./. Bundesrepublik Deutschland

Nr. 25299/12

Bezug:

Unsere Schreiben an Sie vom 19.04.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 06.07.2012

Ihre Schreiben vom 06.06.2012

Anträge:

  1. Prüfung und Entscheidung mit sachbezogener Begründung der Klage 25299/12 ausschliesslich durch die laut Geschäftsverteilungs-plan zuständigen Richter.Hilfsweise:

  2. Sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein, Zustellung dieser Entscheidung mit einer sachbezogenen Begründung auf den dafür vorbehaltenen Dokumenten des EGMR und mit Namensnennung und Unterschrift des Berichterstatters und der Richter.

  3. Richter P. Lorenzen und der unbenannten Berichterstatter werden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Begründung

Sehr geehrter Herr Präsident, Sir Bratza!

Am 06.06.2012 ging uns eine rechtsunverbindliche Mitteilung der deutschen Abteilung zu, Richter P.Lorenzen und ein namentlich nicht genannter Berichterstatter hätten die Klage für unzulässig erklärt.

Diese Mitteilung ist ebenso rechtsunwirksam wie eine Beschwerde zum EGMR, die nicht vom Kläger unterschrieben ist.

Eine richterliche Entscheidung ohne persönliche Unterschrift und sachbezogene Begründung ist ebenso rechtsunwirksam. Der blosse Hinweis auf die Artikel 34 und 35 der Konvention ohne Darlegung, warum der EGMR die Zulassungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansieht, verletzt das Menschenrecht auf rechtliches Gehör und ist damit willkürlich.

Sie, sehr geehrter Herr Präsident, haben die uns mitgeteilten Tatsachen auf Anfrage als richtig anerkannt:

  1. Bis heute ist keine prozessordnungsgemässe und damit rechtswirksame Entscheidung in diesem Verfahren Nr. 25299/12 ergangen.

  2. Richter P.Lorenzen hat den Klagesatz nicht einmal durchgelesen.

  3. Hinter dem vom EGMR verheimlichten Namen des Berichterstatters verbirgt sich kein zuständiger Richter der Ersten Sektion, sondern ein deutscher Mitarbeiter.

In der BRD ist das Menschenrecht auf den gesetzlichen Richter neben weiteren Gesetzen (§§ 74c GVG und 33 Abs.3 FGO) gesichert durch die Rechtsvorschriften:

Artikel 6 EMRK Recht auf faires Verfahren und gesetzlichen Richter

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 101 GG Recht auf den gesetzlichen Richter

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 16 GVG Verbot der Richterentziehung

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werde

§ 197 GVG Reihenfolge der Stimmabgabe

Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.

Die Amtspflicht des Berichterstatters als Erster abzustimmen, ergibt sich aus seiner Verantwortung für die Wahrheit und Richtigkeit des von ihm festgestellten Sachverhalts. Eindrücklicher kann die Arglist des Berichterstatters nicht ins Auge springen als dadurch, dass weder sein Name, noch seine Nationalität und auch nicht seine Unterschrift unter dieser angeblichen Unzulässigkeitsentscheidung genannt und vorgelegt wird.

Bitte weisen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, Frau Keller darauf hin, dass für die Besorgnis der Befangenheit alleine die Sichtweise des Verletzten entscheidend ist. Es gehört keinesfalls zu den Rechten einer Abteilungsleiterin, auf der Grundlage ihrer persönlichen Meinung oder Verbundenheit rechtswirksam einen Richter vom Vorwurf der Befangenheit zu exkulpieren.

Wie Sie, sehr geehrter Sir Bratza, das jeder Person mit der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf ein faires Verfahren und den gesetzlichen Richter sicherstellen, liegt in Ihren Händen. Fair war schon die erste Abweisung der Klage am 26.03.2012 durch arglistige Vertauschung der Aktenzeichen mit Sicherheit nicht.

Herr Präsident, stellen Sie das faire Verfahren und den gesetzlichen Richter in Ihrem Hause sicher !

Es ist allen Juristen, denen die Klage vorgelegt wurde, absolut unvorstellbar, dass bei der Sachlage ein zuständiger Richter beim EGMR diese Klage für unzulässig erklärt und sich durch diesen Willkürakt dem Vorwurf der Menschenrechtsverletzung aussetzen würde. Menschenrechte sind auch vom EGMR zu respektieren. Nochmals lege ich Ihnen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dar:

  1. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.1 liegt nicht vor. Der innerstaatliche Rechtsweg war mit Beschluss des BVerfG vom 26.01.2012 erschöpft. Unsere Klage dagegen ging beim EGMR laut Rückschein am 22.03.2012 in weniger als zwei Monaten nach Zustellung der BVerfG-Entscheidung ein. Die Sechsmonatsfrist war damit nicht überschritten.

  2. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.2a liegt nicht vor. Die Klage war ordnungsgemäss von der Klägerin unterzeichnet.

  3. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.2b liegt nicht vor. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der EGMR den mit der Klage vorgetragenen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt vorher geprüft hatte und damit eine Unzulässigkeit gemäss Artikel 35 b nicht gegeben ist.

  4. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.2b liegt nicht vor. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 und die Aufhebung des internationalen Haftbefehls nach 10 Jahren sind zweifelsfrei neue Tatsachen im Sinne des Artikel 35 b EMRK.

  5. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.3a liegt nicht vor. Unbestritten von der BRD und unwiderlegbar ist die Tatsache, dass ausnahmslos alle Sachverhalte Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, das am 11.07.2006 ergebnislos eingestellt werden musste, waren.

Am 15.03.1996 wurde gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen unterstellter Hinterziehung von Vermögenssteuern eingeleitet.

Beweis: Gerichtsurteil 6 K 274/07 der Vorinstanz, siehe Seite 43 unserer Klage zum EGMR

Am 11.07.2006 wurde das Ermittlungsverfahren ohne Schuldnachweis, ohne Anklage und ohne Strafurteil eingestellt. Am 12.07.2006 wurde der internationale Haftbefehl gegen die Klägerin aufgehoben.

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft siehe Seite 83 unserer Klage zum EGMR

Der EGMR hat in den Verfahren vom 03.05.2001 Az. 31827/96 und vom 12.07.2001 Az. 44759/98 durch Urteil entschieden:

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

Will der EGMR wirklich bei so eindeutiger Sachlage anderes Recht sprechen als gegen Bürger anderer Nationen, nur weil Frau Merkel möglicherweise wieder mit Zahlungsstopp zum EGMR, wie schon früher geschehen, droht ?

Gilt heute nicht einmal mehr der Gleichheitsgrundsatz aller Menschen vor dem EGMR ? Nimmt es der EGMR wirklich hin, dass der Bundesfinanzhof der BRD die Urteile des EGMR in ihr genaues Gegenteil verdreht und das BVerfG diese Rechtsverdrehung ohne jegliche Begründung nicht korrigiert. Was haben da für Absprachen und Zusicherungen mit dem EGMR stattgefunden?

  1. Eine Unzulässigkeit im Sinne des Artikel 35 Abs.3b liegt nicht vor. Die Nachteile, welche der Klägerin aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dessen ergebnislosen Abschluss entstanden sind, sind gewaltig. Die Erheblichkeit des Nachteils von 10 Jahren Strafverfolgung, 10 Jahren internationalem Haftbefehl, Verlust der Berufstätigkeit, Verlust des Besitzes, Verhinderung der Rückkehr in die BRD durch Aufrechterhalten von Nachsteuern und Nebenkosten wie Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge u.a. aus angeblich hinterzogenen Steuern bis heute, kann nicht in Frage gestellt werden.

  2. Eine Prüfung der Begründetheit im Sinne des Artikel 35 der von der Klägerin gerügten Verletzungen ihrer Menschenrechte gemäss Artikel 6 EMRK ist geboten.

(a) In diesem Verfahren hängt die Rechtmässigkeit der Vermögensteuern ab vom Nachweis ihrer Hinterziehung. Diese Rechtstatsache haben die Ermittlungsbehörden mit Schreiben vom 07.04.2004 Az II B 20/04 an den Bundesfinanzhof anerkannt (Seite: 9, 36, 37, 38 dieser Klageschrift zum EGMR). Zitat:

"Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuern entscheidungserheblich“

(b) Am 25.03.1999 hat die Steuerfahndung – gemäss § 402 AO Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft „den Rechten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung“ - einen Schuldspruch gefällt. Ohne prozessordnungsgemässen Schuldnachweis erliessen die Hilfsbeamten im September 1999 rechtswirksame Vermögensteuerbescheide für die Jahre 1989 – 1996 (Seite 89-119 der Klage zum EGMR). Im November 1999 wurden diese angeblich hinterzogenen Steuern in das Vermögen der Klägerin vollstreckt. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte die Behörde am 05.11.1999 ab mit der Begründung:

"Nach den Feststellungen der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart II in ihrem Bericht vom 25.03.99 steht fest, dass Ihre Mandantin eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steuerfahndung hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen."

Weder der Bundesfinanzhof, noch das Bundesverfassungsgericht haben die von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gefällten Schuldsprüche für unvereinbar mit dem Menschen- und Verfassungsrechten auf den gesetzlichen Richter aufgehoben. Daher gilt bis heute:

"Dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen“ (Seite 66-69 dieser Klageschrift.)

Wir erwarten bis zum 06.08.2012 die von den zuständigen Richtern der ersten Sektion unterschriebene rechtswirksame Entscheidung. Danach geht u.a. dieses Schreiben an Medien, ausgesuchte Anwaltskanzleien und Personen des öffentlichen Lebens. Die ersten Veröffentlichungen zu diesem Verfahren stehen jetzt im www.

Mit freundlichen Grüssen

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