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Generalstaatsanwalt Klaus Pflieger lässt durch seine Hilfsbeamten in Baden-Württemberg Unschuldige bis zum Ruin ausplündern .

Generalstaatsanwalt Klaus Pflieger verfolgt Unschuldige weiter und verweigert die Rückgabe gesetzeswidrig erbeuteter Vermögenswerte auch noch nach endgültiger Einstellung eines erfolglosen Ermittlungsverfahrens.

Dazu die Gesetzeslage:

  1. AStBV: "Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet."
  2. Art. 6 Abs. 2 EMRK "Jede Person gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig." Staatsanwälte dürfen als Teil der Exekutive keine rechtsverbindliche Schuldfeststellung treffen.
  3. Art. 6 Abs. 1 EMRK: "Jede Person hat ein Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht."
  4. Art. 101 GG: "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." Staatsanwälte sind niemals der gesetzliche Richter.
  5. § 16 GVG: "Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
  6. § 13 GVG: "Strafsachen gehören stets vor die ordentlichen Gerichte."
  7. § 151 GVG: "Die Staatsanwälte dürfen richterliche Gewalt nicht wahrnehmen." Die Schuldfeststellung und das daran Festhalten sogar noch nach endgültiger Einstellung der erfolglosen Ermittlungen und Verjährung durch Staatsanwälte und deren Hilfsbeamte ist ein Verbrechen gemäss § 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger, und wird mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft.
  8. § 266 StGB, Untreue, sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor für Personen, die kraft ihres Amtes das Vermögen Unschuldiger veruntreuen, um sich mit Bonuszahlungen die eigenen Taschen zu füllen. Generalstaatsanwalt Pflieger verweigert die Rückgabe gesetzeswidrig erbeuteter Vermögenswerte. Das angefügtes Schreiben an den Generalstaatsanwalt Pflieger blieb ohne Antwort.
  9. Art. 6 Abs. 3 EMRK, das Menschenrecht auf Beschleunigung wurde auf das Schwerste verletzt, indem das Strafverfahren in gesetzeswidriger Weise ohne Schuldbeweise, ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Anklage seit 1996 von der Staatsanwaltschaft verschleppt wird, bis alle Vermögenswerte vollstreckt und auch unter der Hand ohne Wertgutachten und ohne Abrechnungsunterlagen von den Hilfsbeamten des Herrn Pflieger verschoben sind.

Einschlägig sind hier auch die Strafgesetze gemäss der §§ 27 StGB, Beihilfe, 257 StGB, Begünstigung, und 258a, Strafvereitelung im Amt.

01.11.2012
Generalstaatsanwaltschaft
Herrn Klaus Pflieger
Staatsanwalt Herr Dietzel
Olgastr. 2
70182 Stuttgart

Betrifft:

Weitere Vollstreckungsmassnahmen

Bezug:

Ermittlungsverfahren Az. 142 Js 92707/96
Ihr Schreiben vom 22.10.2012

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Pflieger und

sehr geehrter Herr Dietzel!

Am 17.04.2012 habe ich beim Generalstaatsanwalt, Herrn Klaus Pflieger, angefragt, ob die Originale der Ermittlungsakten und Beweismittelakten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemäss § 489 StPO 3 Jahre nach endgültiger Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, also am 11.07.2009 gelöscht wurden.

Am 14.09.2012 habe ich die Beantwortung meiner Anfrage an den Generalstaatsanwalt Pflieger angemahnt. Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilen Sie mir endlich mit, dass sich die Ermittlungsakten, entgegen der Gesetzeslage, noch immer bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart befinden. Diese ermächtigt dann weiterhin ihre Hilfsbeamten zum Erheben und Beitreiben von Steuern, die sich aus dem Vorwurf ihrer Hinterziehung herleiten. Diese Steuerforderungen – allesamt gravierende Verletzungen der Unschuldsvermutung – auch noch Jahre nach ihrer strafrechtlichen Verjährung und endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor einem nicht auf Gesetz beruhenden Gericht (FG) zu verteidigen, stellt zweifellos nicht nur eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar, sondern erfüllt den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger.

Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 erfolgte gemäss § 170 Abs. 2 StPO, weil "die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten".

Am 14.03 2008 teilte die Staatsanwältin Jarke mit, "der Vernichtung der in diesem Verfahren angefallenen Ermittlungsakten stehen derzeit die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen entgegen".

Gemäss § 386 Abs.3 AO war die Staatsanwaltschaft Leiterin des Verfahrens. Gemäss § 402 AO "hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der StPO sowie die Befugnisse nach § 399 Abs.2 Satz 2 AO". § 399 Abs.2 S.2 AO schränkt "die Rechte der sonst zuständigen Finanzbehörde" ein auf "Massnahmen nach den für Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der StPO".

AStBV (Steuer) Teil 1 Abschnitt 2 Verfahrensgrundsätze Nr. 4 Faires Verfahren:

"Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet"

Angeblich hinterzogene Steuern zu erheben und zu vollstrecken ist gemäss § 402 AO der Finanzbehörde vor Rechtskraft des Strafurteils gesetzlich untersagt. Ich habe einen Folgenbeseitigungsanspruch aus diesen rechts- und gesetzeswidrigen Erhebungen und Beitreibungen Ihrer Hilfsbeamten.

Hiermit fordere ich Sie, sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Pflieger und Herr Dietzel, auf, unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zu veranlassen, dass Ihre Hilfsbeamten sämtliche Steuerfestsetzungen und deren Vollstreckung seit Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 19.03.1996 unverzüglich aufheben und die gesetzeswidrige Einsammlung angeblich hinterzogener Steuern und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung an mich zurückerstatten.

Die StPO ist gemäss der §§ 369 II, 385 I, 399 II S.2 und 402 I AO bindend für Ihre Hilfsbeamten nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 I AO.

Die StPO sieht den Erlass von Steuerbescheiden für angeblich hinterzogene Steuern und deren Beitreibung durch Ihre Hilfsbeamten vor Rechtskraft des Strafurteils grundsätzlich nicht vor.

Dennoch beharren Ihre Hilfsbeamten bis heute auf der unter allen Aspekten rechts- und gesetzeswidrigen Amtsanmassung (siehe Schreiben vom 05.03.2007 des Finanzamtes II Stuttgart Az. 95351/29757 SG: 09 unterzeichnet von Frau Niklaus):

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen".

Diese Ungeheuerlichkeit wird damit untermauert, dass die Finanzbehörde eine Entscheidung des BFH vom 27.11.2003 Az. II B 104/02 greifbar gesetzeswidrig auslegt. Im BFH-Verfahren auf das sich die Finanzbehörde stützt, war zu keinem Zeitpunkt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden und konnte auch nicht mehr eingeleitet werden wegen strafbefreiender Selbstanzeige.

Sollte ich bis zum 15.11.2012 von Ihnen keine Mitteilung darüber erhalten haben, welche Massnahmen Sie veranlasst haben, die zur Folgenbeseitigung aus der Festsetzung und Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern erforderlich sind, werde ich die Verfolgung Unschuldiger durch Sie und Ihre Hilfsbeamten veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüssen