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29.04.2013 Stellungnahme gegen den Prozessbetrug von Frau ORR Maas

16.05.2013 Frau ORR Maas hält an ihrem Prozessbetrug fest

18.08.2013 Stellungnahme zum Prozessbetrug der Frau ORR Maas

29.04.2013 Stellungnahme gegen den Prozessbetrug von Frau Maas

29.04.2013

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 101416

DE 70013 Stuttgart

Betreff:

Gegen Finanzamt Stuttgart II

Az 9 K 488/13, Einkommensteuer 1995-1999

Az 9 K 865/13, Einkommensteuer 2000-2003

Bezug:

Stellungnahme der Beklagten vom 10.04.2013

Anträge:

30.

    Die Klagen gegen die Steuerbescheide 1995-2003 werden aus prozessökologischen Gründen und wegen gleicher Sachlage zusammengefasst.

31.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Beweisanträge:

32.

    Es wird beantragt, wegen divergenter Feststellungen des 4. und 9. FG-Senates, die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis A und B durch Erhebung von Unterlagen und Ladung verantwortlicher Zeugen aus dem Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu ermitteln. Die Zeugen sind zu vereidigen.

33.

    Das von Frau Maas für „wenig relevant“ erklärte Schreiben des Mitgesellschafters der GbR über erhaltene Gewinnanteile vom 10.08.2010 ist dem Kläger nunmehr endlich zuzustellen.

34.

    Es wird festgestellt, die in den von Frau Maas unterzeichneten Berichten vom 27.06.2003 und 02.09.2003 angeblich jährlichen Geldbewegungen ins Ausland und daraus hergeleiteten Kapitalerträge sind von der Steufa frei erfunden.



Begründung:

Frau ORR Maas hat als verantwortliche Juristin die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa zu vertreten. Strafrechtliche Ermittlungen müssen dem Strengbeweis genügen. Die für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalte müssen dabei Berücksichtigung finden.

Mit Ihren Darlegungen beweist Frau Maas einmal mehr, dass sie den klaren Inhalt der Ermittlungsakten missachtet und vorsätzlich unwiderlegbare Unschuldsbeweise unterdrückt. Ihre Darlegungen beweisen, dass sie vorsätzlich die für eine GbR bestimmende Gesetzeslage missachtet. Die von Frau Maas behaupteten Kapitaltransfers ins Ausland und die von ihr unterstellten Zinseinnahmen daraus sind frei erfunden und können nur als vorsätzlicher Prozessbetrug gewertet werden.

Die Darlegungen der Frau Maas verkehren die Gesetzeslage (§§ 722, 723 BGB) und die Beweislage der strafrechtlichen Ermittlungen zur GbR in ihr genaues Gegenteil. Das ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern kriminell.

Die Behauptungen über angebliche Geldtransfers ins Ausland und vereinnahmte Kapitalerträge daraus müssen, da sie Gegenstand des Strafurteils waren, dem Strengbeweis genügen. Frau Maas kann nicht einen einzigen Geldtransfer und auch nicht einen einzigen Zinsgewinn daraus nachweisen, weil es weder Geldtransfers noch Zinseinnahmen gab. Ihre diesbezüglichen Behauptungen stellen ebenfalls einen Prozessbetrug dar und sind damit kriminell.

Die vorgelegten Gutachten beweisen, dass die Steuerfahndung nicht einmal davor zurückgeschreckt ist, die von Patienten auf die Geschäftskonten einbezahlten Honorare anhand der Kontoauszüge betrügerisch zu manipulieren.

Frau Maas widerspricht dem Antrag auf Klageerweiterung zur Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide bis einschliesslich 2003 nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist diese Zusammenlegung sinnvoll. In allen Steuerjahren von 1995 bis 2003 unterwirft Frau Maas den Kläger betrügerisch unterstellten Kapitalerträgen.

Frau Maas muss als ORR bekannt sein, dass die Beschuldigung, Kapitalertäge in den Jahren 1995 bis 2001 hinterzogen zu haben, vom Strafgericht nicht berücksichtigt wurde, weil nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal von der Steufa nachgewiesen werden konnte.

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den 9. Senat des FG Stuttgart:

Die Aussage der Frau Maas, das Schreiben des Praxisgemeinschafters, A, vom 10.08.2010 an das FG über erhaltene, ihm gesetzlich zustehende, Gewinnanteile bis 1999 sei „wenig relevant“, deckt üble Straftaten des 9. FG-Senates auf. Der Kläger hatte sieben Mal, auch vom Vorsitzenden Richter Remmele persönlich, die Zustellung dieses Schreibens, das ihm nicht vorlag, angefordert. Die Urkundenbeamtinnen Schwarz und Will verweigerten die Zustellung auf Anweisung des Vorsitzenden Richters Remmele, weil:

weder Vorsitzendem Richter am Finanzgericht Remmele noch dem Gericht ein Schreiben Ihres „Gemeinschafters“ vom 10.08.2010 zugegangen ist.“

Die Aussage der Beklagtenvertreterin, Frau Maas, über den Inhalt dieses Schreibens beweist, dass der 9. Senat des FG-Stuttgart gelogen hat. Die Urkundenbeamtinnen Schwarz und Will haben diesen, für den Kläger im Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil des LG entscheidenden Entlastungsbeweis unterschlagen. Die Urkundenbeamtinnen Schwarz und Will haben sich damit des Verwahrungsbruches schuldig gemacht, eine Straftat gemäss § 133 Abs.3 StGB, die mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft wird.

Der Vorsitzende Richter Remmele hat sich der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB schuldig gemacht durch Verfälschung wahrer Sachverhalte, durch Beweisunterschlagung, durch Begünstigung der Beklagten und der LG-Richter. Besonders schwer wiegt hier die Anstiftung der Urkundenbeamtinnen Schwarz und Will zur falschen uneidlichen Aussage gemäss § 153 i.V.m. § 159 StGB.

Richter Remmele hat damit die garantierten Verfassungs- und Menschenrechte des Klägers gemäss der Artikel 20 und 103 GG und 6 I EMRK auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör verletzt.

Unerlässliches Erforderniss der Grundlagenbescheide:

Feststellungsbescheide sind für jene steuerbaren Gewinne gesetzliche Voraussetzung, in denen ein Steuerpflichtiger an einer GbR beteiligt ist. Die für die Gewinnverteilung bestimmenden Gesetze sind die §§ 722 und 723 BGB. Der Wohnsitz eines Gesellschafters ist für die Gewinnverteilung völlig unerheblich.

Derselbe neunte FG Senat hat dazu im Verfahren Az 9 K 145/04 und 9 V 24/04 in Anwesenheit von Frau Maas gesetzeskonform festgestellt:

Aus dem Umstand, dass sich A seit 1996 im Ausland aufhält, kann nicht auf das Ende der Praxisgemeinschaft geschlossen werden, ohne dass weitere Umstände, die im Streitfall fehlen, hinzukommen.

Die Praxisgemeinschaft ist ersichtlich nicht vollendet, die Praxisgemeinschaft hat bis Mitte 1999 fortbestanden. “



  1. Frau ORR Maas ist weiterhin bemüht, das Gericht zu betrügen. Als verantwortliche Juristin unterzeichnete sie die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa gegen den Kläger in ihren Berichten vom 27.06.2003 und vom 02.09.2003. Ihr lagen folgende Dokumente über die Dauer der Gemeinschaftspraxis bis in 1999 vor:

I.

Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle über die Durchsuchung in der KZV vom 11.10.2002, Pagierung 6004 (Anlage 6):

Den Unterzeichnern wird mitgeteilt, dass die Praxis des B seit dem 01.04.1999 als Einzelpraxis geführt wird.“

II.

Aufstellung (handschriftlich) der KZV am 11.10.2002 an die Steuerfahndung ausgehändigt, Pagierung 6006 (Anlage 7):

Kto. Auszüge II/99 – II/02

B# ab 01.04.99 –xxxx x

...

Kto-Nr. GP 5854 8 01.01.95 – 31.03.99“

Klarer und deutlicher kann die Aufstellung nach Einzelpraxis und GP (Gemeinschaftspraxis) mit jeweiliger unterschiedlicher Abrechnungsnummer und Zeitdauer nicht klargestellt werden. Wie sicher kann sich Frau Maas der Begünstigung durch das FG sein, dass sie ungeachtet der ihr seit 2002 vorliegenden Beweise an ihrem vorsätzlichen Prozessbetrug festhält?

III.

Schreiben des Steuerfahnders Rapp vom 15.10.2002 an die KZV, Pagierung 6023 (Anlage 8):

Sie werden gebeten die Quartalsabrechnungen für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.03.1999 zu übersenden. D.h. für den Zeitraum, in dem B die Zahnarztpraxis gemeinsam mit A betrieb.

IV.

Antwortschreiben der KZV vom 11.11.2002 an den Steuerfahnder Rapp, Pagierung 6024 (Anlage 9):

In der Anlage übersenden wir Ihnen die Quartalsabrechnungen für den Zeitraum I Quartal 1995 bis II Quartal 1999 der Gemeinschaftspraxis von A und B, Abrechnungsnummer yyyy y.“

Damit ist bewiesen, dass der Steuerfahndung bereits am 15.10.2002, bestätigt durch die KZV am 11.11.2002, die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen in der KZV genauestens bekannt war. Weil sich aber im Laufe der Ermittlungen zeigte, dass der Kläger in allen Jahren die fälligen Einkommensteuern bezahlt hatte und damit keine Schuldbeweise zur Rechtfertigung der langen Untersuchungshaft aufgeboten werden konnten, fälschte die Steuerfahndung die wahren Sachverhalte und unterdrückte die eigenen wahren Ermittlungen. Da es dann immer noch nicht zur Haftstrafe reichte, erfand die Steufa angebliche Geldtransfers ins Ausland und daraus vereinnahmte Zinserträge von mehreren hunderttausen DM.

V.

Quartalsabrechnung vom 29.06.1999 der KZV Stuttgart Pagierung 6044 (Anlage 10), Adressat:

"A + B

STRASSE

ORT

ZA – Nr. yyyy y“



Entgegen den eigenen Ermittlungen der Steufa bereits 2002 beim Zulassungsausschuss für Zahnärzte in der KZV, entgegen der Gesetzeslage, entgegen der Bestätigung des Gemeinschafters über den Erhalt der ihm gesetzlich zustehenden Gewinnbeteiligungen aus der Gemeinschaftspraxis, hält Frau ORR Maas an ihrem vorsätzlichen Prozessbetrug fest.

  1. Entscheidend für die Dauer einer GbR ist weiter, welche Gesellschafter tragen das Haftungsrisiko und sind als Leistungserbringer auf den Liquidationen und „Abrechnungspapieren“ genannt. Bis in 1999 tragen ausnahmslos alle Liquidationen der Praxis beide Gemeinschafter als Leistungserbringer (Anlage 10).

  2. Nicht der Betrug von Frau Maas, sondern ausschliesslich der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart Postfach 800623, 70506 Stuttgart, Telefon 0711/7877-0, ist rechtsverbindlich für die Dauer einer GbR.

  3. Der Beschluss über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis in 1999 wurde von der Steufa beim Kläger beschlagnahmt und ist Teil der Ermittlungsakten. Frau Maas missachtet diese rechtlichen Tatsachen und diesen klaren Inhalt der Akten zugunsten eigener vorsätzlicher Betrügereien.

Frei erfundene Kapitalertäge:

In Ihrer Einspruchsentscheidung führt Frau Maas aus:

Außerdem wurde von der Steufa ermittelt, dass der Ef Gelder im Ausland (vor allem in der Schweiz) verzinslich angelegt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Steufa-Bericht vom 02.09.2003 sowie auf den Bericht über das strafrechtliche Ermittlungsergebnis vom 27.06.2003 verwiesen.“

Beide Berichte sind von Frau Maas unterzeichnet. Als juristische Verantwortliche für die strafrechtlichen Ermittlungen und als Prozessvertreterin der beklagten Finanzbehörde möge sie nun endlich diese angeblich ermittelten Beweise für das Auslandskapital und die daraus hergeleiteten Zinsgewinne vorlegen. Zitat der Finanzbehörde vom 09.03.2005:

"Von der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart II wurden für die Jahre 1995 ff hohe Geldbewegungen vom Inland ins Ausland festgestellt."

In ihrer Stellungnahme führt Frau Maas zu den von ihr unterstellten Zinsgewinnen aus:

„Hinsichtlich der Ermittlungen der Steuerfahndung und der daraufhin erfolgten Schätzungen von Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie von Kapitalerträgen des Klägers für die Streitjahre hat das Finanzgericht Baden- Württemberg bereits mit Urteil vom 06.09.2005 rechtskräftig entschieden.“

Die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa müssen dem Strengbeweis genügen. Blosse Behauptungen und Spekulationen fallen dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zum Opfer. Da die von Frau Maas unterzeichneten strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa nicht den allerkleinsten Beweis für diese Unterstellungen erbrachten, hat das LG ausdrücklich in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal von „Geldbewegungen ins Ausland“ nachgewiesen worden ist. Es ist ein weiterer Fall von Prozessbetrug der Frau Maas in diesem Verfahren, da sie wohl wieder auf die Begünstigung durch das FG setzt.

Frau Maas hat die betrügerischen Ermittlungen der Steufa durch ihre Unterschrift bestätigt. Nun bestätigt sie als Vertreterin der Finanzbehörde ihre eigenen betrügerischen strafrechtlichen Ermittlungen. Frau Maas masst sich damit richterliche Funktionen an, indem sie ihre eigenen Ermittlungen im Einspruchsverfahren für rechtens erklärt. Frau Maas beugt damit das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter, ein garantiertes Verfassungs- und Menschenrecht gemäss der Artikel 101 GG und 6 I EMRK. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 04.02.2013 ein für allemal dieser Rechtsbeugung und Amtsanmassung durch Exekutivbeamte einen Riegel vorgeschoben Das OLG hat im Verfahren 4a Vas 3/13 entschieden:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.

Damit dürfen Steuerbescheide, welche nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und wegen angeblicher Steuerhinterziehung ohne Strafurteil sich auf Steufaermittlungen stützen, keine rechtliche Wirkung entfalten. Ohne gerichtliche Schuldfeststellung durch das gemäss § 74c GVG allein zuständige Landgericht fehlt es den Steuerbescheiden an der unerlässlichen Sachentscheidungsvoraussetzung.

Der Hinweis der Frau Maas auf die Steufaberichte hinsichtlich eines Auslandskapitals von 1.556.901 zum 31.12.2001 und daraus hergeleiteter Kapitalerträge entfaltet in Ermangelung der Bestätigung durch das Strafgericht keinerlei rechtliche Wirkung.

Klageerweiterung:

Einblick in die OLG-Entscheidung vom 04.02.2013 erhielt der Kläger erst, nachdem er wegen Beachtung der Fristen bereits Klage beim FG gegen die Einspruchsentscheidung der Frau Maas eingelegt musste.

Da einer der wesentlichen Kernpunkte der Klage gegen die Steuerbescheide 1995 – 2003 die Erhebung betrügerisch unterstellter Kapitalerträge aus einem betrügerisch unterstellten Auslandskapital ist, gebietet es die Prozessökonomie, die Feststellung der Nichtigkeit wegen vorsätzlich betrügerischer Unterstellungen und Untreue in allen Steuerjahren zusammenzufassen.

Frau Maas hat diesem Antrag nicht widersprochen.

Verletzung der Unschuldsvermutung

Frau Maas hat als verantwortliche Juristin beide Steufaberichte vom 27.06.2003 und 02.09.2003 unterschrieben. Als verantwortliche Juristin der strafrechtlichen Ermittlungen war ihr bewusst, dass vor Ergehen des Strafurteils keine Berichte von der Steufa zur Erhebung von Steuern an die Finanzbehörde herausgegeben werden dürfen. Die gesetzlichen Vorschriften dazu lauten, Zitat der AStBV (St):

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention).

Als Juristin ist Frau Maas dafür verantwortlich, dass die Steuerbescheide vor Rechtskraft des Urteils in 2004 bereits im Oktober 2003 ergingen und auch vollstreckt wurden.

Allerschwerster Prozessbetrug

Es mag nicht zu Aufgaben der Frau Maas gehören, die jährlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln. Dass diese Ermittlungen der Steufa allerdings nicht einmal den an jede Buchführung zu stellenden gesetzlichen Anforderungen genügt, dafür ist sie verantwortlich. Zitat des vereidigten Buchprüfers, der die Betrügereien in den Einnahmenermittlungen in seinen Gutachten festgestellt hat:

Gemäß 238 Abs 1 Satz 2 HGB muss eine Buchführung so beschaffen sein, dass die einem Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens. Die Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen in ihrer Entstehung und Abwicklung.

Diese sog. Generalklausel der Buchführung sehen wir vor allem bei der APO Bank als nicht eingehalten. Mit den uns überlassenen Unterlagen ist die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht nachvollziehbar.“

Die dem Gutachter vorgelegten Unterlagen waren die von der Steufa fortlaufend pagierten Bankunterlagen. Anhand dieser Unterlagen hatte die Steufa die Einnahmen ermittelt. Es springt ins Auge, dass diese Unterlagen, mit denen Frau Maas die Anklage und das Strafurteil stützt, mittels Schere, Klebstoff und Filzstift von der Steufa selbst gebastelt worden waren (Anlage 3).

Jeder unvoreingenommene, sachkundige Betrachter wird sich die Frage stellen, warum hat Frau Maas nicht auf Beachtung der „Generalklausel der Buchführung“ in den Steufa-Ermittlungen bestanden? Der Kläger muss davon ausgehen, dass unter der Verantwortung der Frau Maas ganz bewusst die von ihr unterstellte Hinterziehungssumme betrügerisch nach oben gepuscht worden war. Eine geordnete Geldverkehrsrechnung musste aus Sicht der Steufa ganz bewusst unter allen Umständen vermieden werden. Eine korrekte Ermittlung hätte zu Tage gebracht, dass die Auswertung der Barabhebungen, welche im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2003, auf den sich Frau Maas ausdrücklich stützt und der die Grundlage von Anklage und Urteil bildet, die Tatsachen vorsätzlich verfälscht.

Eine korrekte Ermittlung hätte sauber zwischen Betriebskonten und Privatkonten der jeweiligen Gemeinschafter unterschieden. Dies musste aus Sicht von Frau Maas um jeden Preis vermieden werden. Eine Geldverkehrsrechnung hätte ergeben, dass der Kläger als Bevollmächtigter von A von dessen Privatkonto Gelder, wie z.B. die monatlichen Renteneingänge und Beteiligungsgewinne abgehoben hat, um sie A unverzüglich zukommen zu lassen. Diesen Vorgang, ein rein privatrechtliches Handeln des Klägers und völlig unabhängig von den Belangen der Gemeinschaftspraxis, nahm Frau Maas zum Anlass, dem Kläger ein Auslandskonto von DM 1.556.901 zuzurechnen und daraus betrügerisch angeblich hinterzogene Kapitalerträge zu generieren. Frau Maas hat das Einkommen (u.a. Gewinnbeteiligungen und Renten) von A dem Kläger zugeschrieben und damit ein fiktives Auslandskonto und Zinseinkünfte vorgetäuscht.

Mehrfach hatte der Kläger dem FG eidesstattliche Versicherungen darüber abgegeben, kein Kapitalvermögen im Ausland angelegt zu haben und keine Zinserträge daraus vereinnahmt zu haben. Um die Beklagte zu begünstigen, hat das FG bisher stets dieses Recht des Klägers gemäss § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, unwahre Behauptungen der Beklagten mit einer Versicherung an Eides Statt zu widerlegen, gebeugt. Ausdrücklich wird das FG aufgefordert, sich von Frau Maas die angeblich ermittelten Nachweise für Geldtransfers, ein Auslandskapital und daraus vereinnahmte Zinserträge beweisen zu lassen.

Wie aus den, dem FG hier vorgelegten, Gutachten allein für die Jahre 2000 und 2001 ersichtlich, wurden von der Steufa die Betriebseinnahmen durch betrügerische Manipulationen wie Doppelbuchungen der Honorareingänge jährlich im sechsstelligen Bereich zu hoch angesetzt. Im Steufabericht vom 02.09.2003 hat Frau Maas folgende Betriebseinnahmen mit ihrer Unterschrift bestätigt:


2000

2001

Einnahmen laut Steufabericht vom 02.09.2003

919104

996377

von der Steufa behauptete Kapitalerträge

57640

62276

Summe der Einnahmen laut Steufa

976744

1058653




Vom Gutachter überprüfte Einnahmen

716751

895210




Differenzbetrag zwischen Steufa und Gutachter

259993

163443

(Anlage 11 und 12)

Den betrügerischen Einnahmenerhöhungen der Steufa stehen natürlich keinerlei Betriebsausgaben gegenüber. Das bedeutet, dass diese betrügerischen Überhöhungen nicht nur in voller Höhe auf die Einkommensteuer durchschlagen, sondern dass der Kläger darüber hinaus wegen der Steuerprogression einem betrügerisch manipulierten höheren Steuerfuss unterworfen wird.

Weitere Einspruchsverfahren für die Jahre 2000 bis 2003 würden, ausser weiteren betrügerischen Unterstellungen der Beklagten, nichts Erhellendes zeitigen. Frau Maas hat nicht zu einem einzigen Antragspunkt oder dem Klagevortrag selbst Stellung genommen. Sie ist von ihren betrügerischen Unterstellungen von Kapitalerträgen in den Jahren 1995 bis 1999 nicht abgerückt und es ist nicht zu erwarten, dass die Beklagte plötzlich erklärt, es tut uns schrecklich leid, dass dem Kläger auch für 2000 und 2001 hohe Kapitalerträge unterstellt worden waren. Wohl eher nicht wird die Beklagte ihre betrügerischen Unterstellungen zurücknehmen.

Allerdings steht es der Beklagten jederzeit frei, von ihren betrügerischen Unterstellungen abzurücken und die Steuerbescheide 1995 bis 2003 ersatzlos aufzuheben.

Der Kläger wird diesen Schriftsatzes veröffentlichen, sollten nicht innert einer Woche der Kläger auf Irrtümer hingewiesen und die laufenden Vollstreckungen aufgehoben worden sein.

B

Anlagen:

6.

    Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle über die Durchsuchung in der KZV vom 11.10.2002, Pagierung 6004

7.

    Aufstellung (handschriftlich) der KZV am 11.10.2002 an die Steuerfahndung ausgehändigt, Pagierung 6006

8.

    Schreiben des Steuerfahnders Rapp vom 15.10.2002 an die KZV, Pagierung 6023

9.

    Antwortschreiben der KZV vom 11.11.2002 an den Steuerfahnder Rapp, Pagierung 6024

10.

    Quartalsabrechnung vom 29.06.1999 der KZV Stuttgart Pagierung 6044

11.

    Gutachten des vereidigten Buchprüfers für das Jahr 2000

12.

    Gutachten des vereidigten Buchprüfers für das Jahr 2001



16.05.2013 Frau ORR Maas hält an ihrem Prozessbetrug fest

FINANZAMT STUTTGART II


Finanzamt Stuttgart II * 70141 Stuttgart

Finanzgericht Baden-Württemberg

9. Senat

-Geschäftsstelle-

Postfach 10 14 16

70013 Stuttgart



16. Mai 2013

Rechtssache B

gegen Finanzamt Stuttgart II

wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003

Az: 9 K 865113

Zu der o.g. Klage wird wie folgt Stellung genommen:

1.

Es wird beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

2.

Das Finanzamt hat in den Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2003 (wegen Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1999, 2000) bzw. vom 13.11.2003 (wegen Einkommensteuer 2001) eingehend begründet, dass die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Auf diese Ausführungen wird vollinhaltlich verwiesen.

Der Einspruch wegen Einkommensteuer 2002 war teilweise begründet. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden um 7.500 Euro und die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden um 5.000 Euro gemindert (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007). Auf diese Ausführungen wird vollinhaltlich verwiesen.

Der Einspruch wegen Einkommensteuer 2003 war teilweise begründet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden von 32.000 Euro auf 13.800 Euro verringert (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007). Auf diese Ausführungen wird vollinhaltlich verwiesen.

3.

Die Klageschrift enthält keinen neuen Rechts- und Tatsachenvortrag.

Der Kläger hat für die Jahre 2000 - 2003 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen wurden deshalb gemäß § 162 AO geschätzt. Die zulässigen Schätzungen der Kapitalerträge sowie der Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung kann der Kläger durch die Vorlage der vollständigen Unterlagen widerlegen.

Die Einkommenssteuer 1003 wurde auf 0 € festgesetzt (siehe Anlage zur Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2003 vom 04.04.2007). Selbst bei Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 € ergibt sich keine steuerliche Auswirkung und auch kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte.

Im Übrigen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.09.2005 Az 4 K 333/03 die Klage wegen Einkommensteuer 1995-2001 abgewiesen. Desweiteren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.01.2010 Az 4 K 114/07 der Klage wegen Einkommensteuer 2002 teilweise stattgegeben. Der Gewinn aus der Veräußerung der Zahnarztpraxis ist mit 20.000 € (statt bisher 35.790 €) anzusetzen. Im Übrigen wurde die Klage wegen 2002 und 2003 abgewiesen. Die gegen die o.g. Urteile beim BFH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden als unzulässig verworfen (Az XI B 19/08 wegen ESt 1995-2001) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Az VIII B 72/10 wegen ESt 2002 und 2003).

4.

Der Streitwert beträgt:

Einkommensteuer 2000:

113.505,26,


Einkommensteuer 2001:

120.577,96 €


Einkommensteuer 2002:

75.620,00€


Einkommensteuer 2003:

1.000,00 € (Mindeststreitwert)

Anlagen:

2 Mehrfertigungen

1 Bd. ESt-Akten (2002 - 2003 ); ESt-Akten 1995-2001 bereits bei Gericht

1 Bd. Rb-Akten wegen ESt 2002-2003; restliche Rb-Akten bereits bei Gericht

18.08.2013 Stellungnahme zum Prozessbetrug der Frau ORR Maas

18.08.2013

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 10141

DE 70013 Stuttgart

Betreff:

Rechtssache B

Gegen Finanzamt Stuttgart II

Az 9 K 488/13, Einkommensteuer 1995-1999

Az 9 K 865/13, Einkommensteuer 2000-2003

Bezug:

Stellungnahme der Beklagten vom 16.05.2013, erhalten am 31.07.2013

Anträge:

37.

    Es wird festgestellt, die Finanzbehörde hatte keine Schätzungsbefugnisse, weil bis einschliesslich 2001 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war.

38.

    Es wird festgestellt, für strafrechtliche Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO sind Einspruchsverfahren gemäss § 347 Abs.3 AO unzulässig, weil sie den Beschuldigten zwingen würden, seine Unschuld zu beweisen.

39.

    Es wird festgestellt, ein Besteuerungsverfahren nach den §§ 208 Abs.2 oder 193ff AO, das eine Schätzungsbefugnis einräumen würde, war nicht eingeleitet worden.

40.

    Es wird festgestellt, die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs.1 AO dürfen gemäss AStBV (Steuer) erst nach Rechtskraft des Strafurteils in das Besteuerungsverfahren übernommen werden.

41.

    Es wird festgestellt, Steuerbescheide aus strafrechtlichen Ermittlungen nach § 208 Abs.1 AO sind nichtig, wenn sie vor Rechtskraft des Strafurteils ergehen, weil sie gegen das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung verstossen.

42.

    Es wird beantragt, § 444 ZPO wird bezüglich des Inhalt der vom Gericht unterschlagenen Bestätigung des Gemeinschafters vom 10.08.2010 angewendet.

Begründung:

Es muss dem Kläger gestattet sein, nachdem er von der Steuerfahndung seit Februar 1997 wegen angeblicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung ergebnislos jahrelang verfolgt wurde und anschliessend unter der juristischen Verantwortung der Frau Maas, Leiterin der Steufaermittlungen seit 2002 gegen den Kläger und nun in der Funktion, ihre eigenen, willkürlichen strafrechtlichen Ermittlungen in einem nach § 347 Abs. 3 AO grundsätzlich ausgeschlossenen Einspruchsverfahren zu bestätigen, das FG auf all die Rechts- und Gesetzesverletzungen der Darstellungen der Frau Maas in diesem Verfahren hinzuweisen.

Kann oder will das FG die Willkür und die Verletzung des Menschenrechts auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK im Erlass dieser Steuerbescheide vor Rechtskraft des Strafurteils nicht erkennen? Vor Rechtskraft des Strafurteils verletzt der Erlass von Steuerbescheiden gestützt auf Ermittlungen gemäss § 208 Abs. 1 AO das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung und die Steuerbescheide müssen aufgehoben werden. Wie lange will sich das FG dieser Einsicht noch verschliessen?

Die Beklagte hatte die Möglichkeit, die menschenrechtsverletzenden Steuerbescheide vom Oktober 2003 aufzuheben und nach Ergehen des Strafurteils neue zu erlassen, nicht wahrgenommen. Frau Maas kann die sehr, sehr hohe Differenz der von ihr mit betrügerischen Mitteln in den Steuerbescheiden konstruierten Steuerschuld zu der vom LG festgesetzten, natürlich nicht nachweisen. Da Frau Maas teilweise erfolgreich das LG über die wahren Sachverhalte getäuscht hatte (siehe Dauer der Gemeinschaftspraxis, siehe die Gutachten zur Einnahmenüberhöhung, siehe den willkürlichen, weil frei erfundenen Ansatz von Kapitalerträgen), verzichtete sie auf dieses gesetzeskonforme Vorgehen.

Weder hebt Frau Maas die willkürlich erfundenen Kaptitalerträge in allen Steuerbescheiden 1995 bis 2003 auf, für die das LG mangels Nachweises des Kapitals, das sie erwirtschaftet haben soll, keine Grundlage sah, noch berücksichtigt sie die von diesem 9. FG Senat in ca. 12 Entscheidungen gegen den Kläger und seinen Gemeinschafter festgestellte Dauer der Gemeinschaftspraxis bis 1999. Selbst die in ihren eigenen Akten der Steuerfahndung in der KZV ermittelte und dokumentierte und pagierte Dauer der Gemeinschaftspraxis bis 1999 wird von Frau Maas unterschlagen. Selbst die vom Kläger vorgelegten Beweise, dass die Einnahmenermittlungen nicht einmal den einfachsten Bestimmungen des HGB entsprechen, weil sie mit Schere, Klebstoff und Filzstift von der Steufa zusammengebastelt worden waren und die zusätzliche Vorlage von zwei Gutachten, die die betrügerische Einnahmenmanipulation anhand der von der Steufa pagierten Dokumente beweisen, können Frau Maas nicht veranlassen, von ihren ungeheuerlichen Betrügereien abzurücken und diese Steuerbescheide aufzuheben.

Die Liste der Straftaten der Frau Maas wird mit jedem ihrer Schreiben länger:

1.

Frau Maas bezieht sich unter Punkt 2 auf die Einspruchsentscheidungen für EKSt-Bescheide 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 vom 10.10.2003 und vom 13.11.2003 für 2001. Darin heisst es zu den Abhebungen vom Konto, Zitat:

Der genaue Verbleib der Gelder konnte nicht geklärt werden, da der Ef hierzu jede Auskunft verweigerte.“

Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte und auch nicht das FG nach der Verwendung der Barabhebungen gefragt. Abgesehen davon stellt der Standpunkt, entweder sie weisen die Verwendung der Gelder nach oder wir unterstellen daraus eine Vermögensbildung und errechnen daraus angeblich der Besteuerung hinterzogene Zinserträge, ein schweres Verbrechen der Aussageerpressung dar. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde im September 2002 eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidungen 2003 hat daher das vom EGMR bestätigte Menschenrecht, „nemo tenetur se ipsum accusare“, vor jeder Mitwirkungspflicht Vorrang. Eine Verletzung stellt ein Verbrechen der Aussageerpressung dar. Dazu der BGH:

BGH 5 StR 452/01 - Beschluss vom 10. Januar 2002


Eine Ausnahme (zur Auskunftspflicht) ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen, wie dies z. B. bei Umsatzsteuerhinterziehung der Fall sein kann. In einem solchen Fall muß bei der gebotenen Abwägung das gesetzlich mit Steuererklärungspflichten gesicherte Informationsinteresse des Staates gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen, zurücktreten.


Viele Male hat der Kläger beim 4. FG Senat angefragt, ob die Abgabe von Steuererklärungen neue strafrechtliche Beschuldigungen auslöst, weil der Kläger wahrheitsgemäss in Steuererklärungen keine Zinserträge im Ausland angeben kann. Dazu auch die Anfrage des Steuerberaters vom 24.09.2004, an das Finanzamt. Dieses hat neuerliche strafrechtliche Beschuldigungen gegen den Kläger nicht ausgeschlossen. Eindringlich hatte der Steuerberater daraufhin den Kläger vor der Wahrscheinlichkeit neuer Beschuldigungen gewarnt. Der Kläger ist gemäss Art. 6 EMRK und einschlägiger Rechtsprechung des EGMR ausdrücklich von der Abgabe von Steuererklärungen und Auskünften suspendiert, wenn eine strafrechtliche Verfolgung daraus nicht ausgeschlossen werden kann. Es gilt „nemo tenetur se ipsum accusare“.

2.

Frau Maas hat sich als Leiterin der strafrechtlichen Ermittlungen der Verletzung des Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK schuldig gemacht. Sie hat die gesetzlichen Vorschriften, welche ausdrücklich zum Schutze der Unschuldsvermutung“ Teil des Vorschriftenkatalogs für die Ermittlungsbehörden sind, gebeugt. Die AStBV (St) verbieten ausdrücklich die Weitergabe von strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen zum Erlass und Vollstrecken angeblich hinterzogener Steuern vor Rechtskraft des Strafurteils.


1.

Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) wörtliches Zitat Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 Abs. 2, faires Verfahren und Unschuldsvermutung:

(Abs. 2) Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention). Die Unschuldsvermutung verbietet voreingenommene Behandlung des Beschuldigten im Verfahren. Es ist daher alles zu vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen könnte. Dies gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte es nicht entbehrlich sein, den Beschuldigten anzugeben oder die ihm zur Last gelegte Tat zu bezeichnen, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

2.

Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St), wörtliches Zitat Teil 1 Abschnitt 1 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2:

(Abs. 1) Die Anweisungen sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.

(Abs.2) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die §§ 386ff. AO nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz (§ 385 AO). Die Menschenrechtskonvention ist zu beachten.


Sämtliche Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001, ausnahmslos Teil des Steuerstrafverfahrens, ergingen vor Rechtskraft des Strafurteils und sogar noch vor Beginn des Strafprozesses. Damit ist die Verletzung der Unschuldsvermutung durch Frau Maas erwiesen.

3.

Frau Maas beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2013 auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 10.10.2003 bzw. vom 13.11.2003 zu den Steuerbescheiden 1995 - 2001. Bereits ein halbes Jahr vor diesen Einspruchsentscheidungen hatte dieser 9. FG-Senat in den Verfahren

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003, 9 K 351/99, gegen FA IV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003, 9 K 383/99, gegen FA IV

festgestellt, wörtliches Zitat aus den Urteilen:

Gemäss Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31. März 1999 beendet.“

Die Dauer der Gemeinschaftspraxis war Gegenstand der Steufaermittlungen in der KZV. Gegen den klaren Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakten (siehe dort u.a. Pagierung 6 022), für die Frau Maas als Leiterin des Ermittlungsverfahrens die juristische Verantwortung trägt, wagt es Frau Maas noch immer, in ihrer Stellungnahme Gewinne einer GbR dem Kläger zuzurechnen, die dem Gemeinschafter zugeflossen sind.

Beweis:

Bestätigung des Gemeinschafters an diesen FG-Senat vom 10.08.2010

Obwohl das Gericht diese Bestätigung des Gemeinschafters der Frau Maas, nach deren eigenen Worten, zugänglich gemacht, aber dem Kläger ungeachtet aller Anträge die Einsichtnahme bis heute verweigert hat, beharrt Frau Maas auf dem Ansatz angeblich hinterzogener Einkommensteuern auch für den Gewinnanteil an der GbR, den erhalten zu haben der Gemeinschafter mit diesem Schreiben bestätigt hat.

Sollte Frau Maas jedoch den Einblick in dieses Schreiben nur vorgetäuscht haben, um die „Relevanz“ dieser Bestätigung des Gemeinschafters über erhaltene Gewinnanteile zu bestreiten, ergibt sich zwingend die Rechtslage, dass bei Unterschlagung dieses Schreibens, seitens des Gerichtes, gemäss § 444 ZPO der vom Kläger behauptete Inhalt des Schreibens, nämlich die Bestätigung des Gemeinschafters die ihm laut Gesetz zustehenden Gewinnanteile bis einschliesslich für 1999 erhalten zu haben, als wahr und richtig angenommen werden muss.

4.

Frau Maas beugt die §§ 722 und 723 BGB, welche eine je 50 %ige Beteiligung beider Gemeinschafter bis zur Kündigung eines Gemeinschafters am Gewinn der GbR vorschreiben. Gemeinschafteranteile sind damit nach Recht und Gesetz in Feststellungsbescheiden den einzelnen Gemeinschaftern zuzuordnen. Durch Unterlassen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungsbescheide für die Dauer der Gemeinschaftspraxis gemäss der §§ 179ff AO hat Frau Maas gegenüber dem LG den Irrtum erregt und unterhält ihn bis heute auch beim FG, der Kläger sei für die dem Gemeinschafter geflossenen Gewinnanteile steuerpflichtig. Mit dem Beharren auf unzweifelhaft falschen, weil gesetzeswidrigen Steuerbescheiden, hält Frau Maas nicht nur ihre falsche Anschuldigung gegenüber dem LG aufrecht, sondern versucht auch noch vom FG Einkommensteuern zugesprochen zu bekommen, die zweifelsfrei den Gemeinschafter betreffen.

5.

Unverzeihlich ist weiter das Festhalten der Frau Maas am Betrug der Steufa bei den Betriebseinnahmen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die betrügerische Einnahmenmanipulation unter Verantwortung der Frau Maas der Jahre 2000 und 2001 anhand der von der Steufa beigezogenen und pagierten Bankunterlagen von einem vereidigten Buchprüfer nachgewiesen hat. Nicht einmal dieser Nachweis von mehr als DM 300.000 betrügerisch überhöhter Einnahmen allein in den Jahren 2000 und 2001 können Frau Maas veranlassen, diese Steuerbescheide wegen Nichtigkeit aufzuheben.

Die Betrugsabsichten der Frau Maas werden gerade dadurch bewiesen, dass sie sogar noch nach Vorlage der Gutachten des vereidigten Buchprüfers bemüht ist, gegenüber dem FG „durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen“ diese betrügerisch manipulierten Steuern zugesprochen zu bekommen.

Beweis:

Zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers, liegen dem FG vor.

Frau Maas hält im Vertrauen auf die Begünstigung durch das FG selbst noch nach Vorlage der Gutachten an ihrem Betrug und ihren Straftaten der Untreue durch Vollstreckungsmassnahmen dieser betrügerischen Steuerforderungen bis heute fest.


6.

Frau Maas macht sich durch Missachtung von mindestens 5 Urteilen des FG, welche die Dauer der Gemeinschaftspraxis bis einschliesslich 1999 bestätigen, nicht nur der Missachtung dieser Gerichtsentscheidungen, der Beugung der Gesetze und damit des erneuten Prozessbetruges schuldig, sondern, durch die bis heute andauernden Vollstreckungen, auch der Untreue schuldig.

Beweis:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003, 9 K 351/99, gegen FA IV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003, 9 K 383/99, gegen FA IV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007, 9 K 275/03, gegen FA IV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2008, 9 K 174/04, gegen FA IV

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2008, 9 K 272/04, gegen FA II

In den Verfahren vor diesem FG-Senat vom 24.08.2004, 9 K 145/04 und 9 V 24/04 wurde Frau Maas ausdrücklich vom FG-Richter belehrt, warum die GbR erst 1999 und nicht mit dem Wegzug des Gemeinschafters beendet wurde. Ungeachtet dieser Belehrung beharrt Frau Maas auf ihren willkürlichen Behauptungen zur Beendigung der GbR in 1996.

Beweis:

FG Baden-Württemberg, Protokoll vom 24.08.2004, 9 K 145/04 und 9 V 24/04, gegen FA II

7.

Als verantwortliche Juristin hat sie es zu vertreten, dass gegenüber dem LG und FG der betrügerische Eindruck erweckt wurde, als wären dem Kläger die Beträge aus den erfolgten Barabhebungen als jeweiliger Kontoinhaber als eigenes Vermögen zuzurechnen. Frau Maas unterschlägt die Tatsache, dass einzelne Konten, die auf der Liste der Barabhebungen von der Steufa aufgeführt wurden, nicht dem Kläger gehörten. Die Ermittlungen der Frau Maas in einem Strafverfahren müssen zweifelsfrei sein. Die Tatsache, dass sogar Rentenzahlungen der Rentenanstalt an die Mutter auf deren Privatkonto dem Kläger als Vermögen zugerechnet wurden, beweist die Willkür, mit der angebliche Steuerstraftaten des Klägers betrügerisch manipuliert wurden.

8.

Wie heuchlerisch der Hinweis auf fehlende Steuererklärungen für 2000 bis 2003 ist, zeigt die Tatsache, dass der Steuerberater für 2003 eine Steuererklärung abgegeben hat, in der Kapitaleinkünfte wahrheitsgemäss verneint wurden. Der Kläger hat auch gegenüber diesem Senat wiederholt eidesstattliche Versicherungen abgegeben, keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge im Ausland vereinnahmt zu haben. Weder die Steuererklärung noch die Versicherungen an Eides Statt, ein gesetzliches Recht des Klägers nach § 162 Abs. 2 AO, haben zur Aufhebung betrügerisch unterstellter Zinseinnahmen geführt. Vermutlich um dem Antrag des Klägers auf Belassen des Existenzminimums zu hintertreiben, hat die Finanzbehörde das den festgesetzten Zinserträgen zugrundeliegende angebliche Kapital in 2003 lediglich auf ca. DM 900.000 vermindert.

Beweis:

Schreiben des Steuerberaters vom 04.03.2005 zur Verneinung des unterstellten Auslandskapitals, das vom Finanzamt nie beantwortet wurde

9.

Ein unvorstellbares Mass an krimineller Energie offenbart Frau Maas unter Punkt 3 ihrer Darstellung, wörtliches Zitat:

Der Kläger hat für die Jahre 2000 bis 2003 keine Einkommensteuer abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen wurden deshalb gemäss § 162 AO geschätzt. Die zulässigen Schätzungen der Kapitalerträge sowie der Betriebseinnahmen sowie –ausgaben aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung kann der Kläger durch die Vorlage der Vollständigen Unterlagen widerlegen.“

Jedem rechtsverständigen Laien verschlägt es bei dieser Darstellung den Atem. Frau Maas gesteht also endlich, dass sie den Kläger mit Schätzungen der Betriebseinnahmen und –ausgaben für die Jahre 2000 und 2001 ins Gefängnis gebracht hat. Diese beiden Jahre allein machen fast 40 % der dem Kläger vom LG betrügerisch unterstellten Hinterziehungssumme aus. Allein ohne die betrügerischen strafrechtlichen Schätzungen der Frau Maas für diese beiden Jahre hätte das LG – wäre es bei seiner Fehlentscheidung die Gemeinschaftspraxis betreffend geblieben - nur noch auf eine Bewährungsstrafe ohne Haft entscheiden können.

Die von Frau Maas behauptete Schätzungsbefugnis war zu keinem Zeitpunkt für 2000 und 2001 gegeben. Die strafrechtlichen Ermittlungen gemäss § 208 Abs.1 AO schreiben die „Ermittlung“ der Besteuerungsgrundlagen zwingend vor. Artikel 6 EMRK und die AStBV (St) Nr. 5 gebieten ohne Schuldnachweis die Anwendung von „in dubio pro reo“. Ein Besteuerungsverfahren nach den §§ 193 ff oder 208 Abs.2 AO, das eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO zulassen würden, wurde nicht eröffnet. Die Steufa hatte für diese Jahre die Unterlagen (Kontoauszüge) von der Bank beigezogen. Frau Maas will das FG dadurch täuschen, dass sie eine Schätzungsbefugnis behauptet, die laut Gesetz für strafrechtliche Ermittlungen in 2000 und 2001 nicht nur nicht gegeben war, sondern sogar eine Straftat der Aussageerpressung darstellt. Strafrechtliche Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO müssen den zweifelsfreien Schuldnachweis erbringen und zwar ohne jede Mitwirkung des Beschuldigten. Können die Schuldbeweise für ein angeblich ins Ausland transferiertes Kapital nicht erbracht werden, ist der steuerliche Ansatz von Kapitalerträgen daraus aufzugeben.

10.

Am 09.03.2005 hat die Beklagte dem Steuerberater zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 mitgeteilt, wörtliches Zitat:

Von der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart II wurden für die Jahre 1995ff hohe Geldbewegungen vom Inland ins Ausland festgestellt.“

Am 04.04.2007 hat die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuern 2002 und 2003 u.a. behauptet, wörtliches Zitat:

Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen.“

Nachdem der Kläger unzählige Male sowohl beim 4. als auch beim 9. Senat Beweisanträge zu diesen angeblich nachgewiesenen hohen Geldbewegungen vom Inland ins Ausland gestellt hat und beide Senate, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG und ihrer Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO, keinen einzigen dieser Beweisanträge berücksichtigt haben, wurde der Kläger auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Er müsse davon ausgehen, dass die Steuerfahndung die Beweise für den Aufbau und den Besitz eines zinsträchtigen Kapitalvermögens im Ausland ebenso gefälscht hat wie die Addition der Betriebseinnahmen mit Schere, Klebstoff und Filzstift anhand der Bankunterlagen für 1995 bis 2001 und die Kontenzuschreibung bei den Barabhebungen. Es kann vom Kläger nur vermutet werden, dass zumindest diesem 9.Senat der Verdacht eines Betruges der Beklagten kam. Musste doch der 9. Senat durch Ermittlung der Dauer der GbR und die Bestätigung über erhaltene Gewinnanteile des Gemeinschafters erkannt haben, dass der Kläger über dieses ihm unterstellte Kapital nicht verfügt haben konnte. Ist das die Erklärung, warum der Vorsitzende des 9. Senats, Richter Remmele, die Bestätigung über die erhaltenen Gewinnanteile des Gemeinschafters unterschlägt und die durch Amtseid in besonderer Weise der Wahrheit verpflichteten Urkundenbeamtinnen Schwarz und Will zur Straftat des Verwahrungsbruches anstiftet? Ist das die Erklärung dafür, warum das FG jeden Beweisantrag zu diesen angeblich nachgewiesenen hohen Geldbewegungen ins Ausland verweigert? Ist das die Erklärung, warum dieser 9.Senat das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner vielen Versicherungen an Eides Statt gemäss § 162 Abs.2 AO, kein zinsträchtiges Auslandsvermögen besessen zu haben, so hartnäckig missachtet?

Solange dieses Kapital nicht nachgewiesen wurde, besteht für die Finanzbehörde keinerlei Schätzungsbefugnis für Zinseinnahmen daraus und für den Kläger keinerlei Mitwirkungspflicht. Wie soll ein unterstelltes Auslandskapital vom Kläger ohne jede Beweisvorlage widerlegt werden? Um der Beklagten dienlich zu sein, leistet das FG durch Nichterhebung von Beweisen Beihilfe zu diesem Betrug und dieser Untreue.

Die dem Gemeinschafter zuzurechnenden und von diesem als erhalten bestätigten Gewinnanteile als im Ausland verzinslich vom Kläger angelegt und die Steuern aus den Kapitalerträgen hinterzogen zu haben, ist mit Blick auf den klaren Inhalt der Ermittlungsakten, die Urteile des FG zur Dauer der Gemeinschaftspraxis und die Gesetzeslage, besonders verwerflich. Dieser Prozessbetrug der Frau Maas, wurde vom LG zurückgewiesen aber vom 4. Senat dieses Finanzgerichtes ohne jegliche Beweiserhebung anerkannt und die Beträge zur Vollstreckung freigegeben. Mit den von Frau Maas unterschriebenen betrügerischen Ermittlungen wurden LG und FG erfolgreich getäuscht.

11.

Soweit sich Frau Maas auf die Klageabweisungen des 4. Senates und des BFH stützt, so wäre dies ein Beweis mit sich selbst. Es beweist nur, dass Frau Maas mit ihrem Prozessbetrug beim 4. FG-Senat und BFH Erfolg hatte. Keines der Gerichte hat die beantragten Beweise erhoben oder auch nur die bestrittenen Sachverhalte untersucht. Betrug bleibt auch dann Betrug, wenn FG und BFH ihm stattgeben. Immerhin hat wenigstens das LG die behaupteten Zinserträge mangels Nachweises abgewiesen, weil es Beweise gefordert dafür hat.

Der Kläger hat am 13.09.2004 in den Verfahren Az: 4 K 370/03; 4 V 34/03; 4 K 333/03; 4 V 31/03 wegen Einkommensteuer und AdV 1995-2001 der Beklagten folgendes mitgeteilt:

Der Steuerberater ist beauftragt, Steuererklärungen für 2002 und 2003 zu erstellen, sobald die Beklagte entweder die betrügerisch unterstellten Kapitalerträge aus ihren Steuerbescheiden 1995-2002 entfernt hat, d.h. die Steuerbescheide für 1995-2001 aufgehoben hat. Der Kläger würde sich erneut dem Vorwurf einer Straftat gemäss § 370 AO aussetzen, würde er in seinen Steuererklärungen wahrheitsgemäss jene Kapitalerträge weglassen, für welche das FG "keine ernstlichen Zweifel" sah und zur Vollstreckung freigab.



Solange der Kläger durch Festsetzung und Beitreibung betrügerisch manipulierter Steuern beschwert ist, wird er seine Menschenrechte auf Unschuldsvermutung und ein faires Verfahren zunächst beim OLG und geg. beim BGH einklagen und dann, falls erforderlich, dem EGMR im dort anhängigen Verfahren vorlegen.

B

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