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02.05.2013 Verwaltungsakt des Herrn Vogt

18.05.2013 Einspruch gegen den Verwaltungsakt des Herrn Vogt



02.05.2013 Verwaltungsakt des Herrn Vogt



FINANZAMT STUTTGART II


Finanzamt Stuttgart II * 70141 Stuttgart


Stuttgart

02.05.2013

A

Bearbeiterin:

Frau Epple


Telefon

0711/6673-0


Durchwahl:

0711/6673-5472


Telefax

0711/6673-5610


Aktenzeichen:

95351/29757



SG: 11102


(bei Antwort bitte angeben)

Antrag vom 25.03.2013 auf Aufhebung der Vermögensteuerbescheide 1989 - 1996 sowie der Einkommensteuerbescheide 1984 - 1996 die nach März 1996 ergangen sind

Sehr geehrter A,

mit Schreiben vom 25.03.2013 beantragen Sie die Aufhebung der Vermögensteuerbescheide 1989 - 1996 sowie der Einkommensteuerbescheide 1984 - 1996 die nach März 1996 ergangen sind.

Eine Aufhebung der ergangenen Steuerbescheide kann nur erfolgen, sofern diese gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig sind. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

Dieser Fehler muss so schwerwiegend und offenkundig sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt zu erfüllen.

Dies trifft auf die oben genannten Steuerbescheide nicht zu.

Ihrem Antrag, die Steuerbescheide aufzuheben, kann daher nicht entsprochen werden.

Mit freundlichen Grüssen

Vogt



18.05.2013 Einspruch gegen den Verwaltungsakt des Herrn Vogt

Rechtstatsachen als Hinweis an Herrn Vogt, Finanzamt Stuttgart II, vor seiner Bearbeitung des unten folgenden Einspruchs:

Das Finanzamt Stuttgart II beschreitet offensichtlich neue Wege, das Verfassungsrecht gemäss Art. 103 GG und das Menschenrecht gemäss Art. 6 I EMRK auf rechtliches Gehör der Opfer gegen seine betrügerischen Verwaltungsakte zu verweigern. Das Finanzamt Stuttgart II verunmöglicht die Zustellung der Einsprüche gegen diese betrügerische Verwaltungsakte über die ausdrücklich angegebene Faxnummer. Aus diesem Grunde wird dieser Einspruch veröffentlicht, um Herrn Vogt zur Vermeidung einer Strafanzeige dennoch die Möglichkeit zu geben, von seinem rechts- und gesetzesbeugerischen Verwaltungsakt unverzüglich zurückzutreten.

Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt im Steuerrecht nichtig, wenn er Recht und Gesetz beugt. Dabei ist es völlig unerheblich, zu welchem Prozentsatz sich die Rechtsbeugung auf die erhobenen Steuern auswirkt. Allein entscheidend ist die Tatsache der Rechtsbeugung. Ein Verwaltungsakt, der in Betrugsabsicht erlassen wurde, ist grundsätzlich ein gemäss § 125 AO nichtiger Verwaltungsakt. Ein Betrug ist nicht erst dann ein Betrug, wenn er sich zu mehr als 50% auf die betrügerisch geforderten Steuern auswirkt. § 263 StGB lässt eine Relativierung des Straftatbestandes nicht zu nach dem Gesichtspunkt, wenn die Finanzbehörde den Betrug begeht, beginnt der Tatbestand erst, wenn mehr als 50% der festgesetzten Steuern von ihr ergaunert wurden. Im vorliegenden Fall hat die Finanzbehörde betrügerisch 100% über den vom Antragsteller erklärten und bezahlten Steuern ergaunert.

Sollte Herr Vogt unverzüglich die betrügerisch erlassenen Steuerbescheide aufheben, wird auf Strafanzeige verzichtet.



18.05.2013

Finanzamt Stuttgart II

DE 70141 Stuttgart

Betreff:

Az 95351/29757; SG 11/02

Antrag vom 25.03.2013 auf Aufhebung der Vermögensteuerbescheide 1989 – 1996, sowie der Einkommensteuerbescheide 1984 –1996 die nach März 1996 ergangen sind.

Bezug:

Entscheidung vom 02.05.2013, erhalten am 11.05.2013

Gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung aller Steuerbescheide 1984 – 1996 vom 02.05.2013 wird

Einspruch

eingelegt.

Anträge:

1.

Die gesetzlichen Vorschriften gemäss § 347 Abs. 3 AO verbieten der Finanzbehörde grundsätzlich das Erzwingen eines Einspruchsverfahrens zu ihren strafrechtlichen Feststellungen und Berichten (Rechtsbeugung (§ 339 StGB) des § 347 Abs. 3 AO).

2.

Das erzwungene Einspruchsverfahren über strafrechtliche Ermittlungen erpresst vom Beschuldigten den Nachweis seiner Unschuld (Mitwirkungspflicht) und beugt damit das Recht auf Schweigen (Aussageerpressung § 343 StGB).

3.

Es wird festgestellt, vor Erheben und Vollstrecken angeblich hinterzogener Steuern ist gemäss § 74c GVG und AStBV (St) ein rechtskräftiger Schuldspruch des LG eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung (Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB).

4.

Es wird festgestellt, die Finanzbehörde ist nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kein auf Gesetz beruhendes Gericht zur rechtswirksamen Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung.

5.

Es wird festgestellt, Recht und Gesetzt verbieten den Ermittlungsbehörden (Exekutive) eine rechtswirksame Feststellung hinterzogener Steuern (Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB).

6.

Es wird festgestellt, die Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Rechtskraft des LG-Urteils verletzt die Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK (Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB).

7.

Es wird festgestellt, nach endgültiger Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 170 II StPO ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Anklage, ohne Geständnis und ohne Strafurteil ist die Antragstellerin unschuldig im Sinne des Gesetzes (Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB).

8.

Die Vermögensteuerbescheide 1989 –1996 sowie die Einkommensteuerbescheide 1984 – 1996, die nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im März 1996 ergangen sind, werden aufgehoben.

9.

Es wird festgestellt, das Erheben und Vollstrecken angeblich hinterzogener Steuern ohne rechtskräftiges Strafurteil, deren Grundlage Schuldfeststellungen und Ermittlungsberichte gemäss § 208 I AO der Steuerfahndung bilden, stellen Straftaten im Sinne des § 263 StGB, Betrug, und des § 266 StGB, Untreue, und § 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger, dar.

10.

Es wird festgestellt, das Erheben und Vollstrecken angeblich hinterzogener Steuern, bevor nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal gerichtlich vom LG festgestellt werden konnte, stellt einen so schwerwiegenden Fehler dar, dass von niemandem erwartet werden kann, solche Verwaltungsakte (Steuerbescheide) zu erfüllen.

11.

Es wird festgestellt, Verwaltungsakte, die unter Verletzung von Menschen- und Verfassungsrechten und Beugung von Gesetzesvorschriften erzwungen wurden, leiden offenkundig an so schwerwiegenden Fehlern, dass sie aufgehoben werden müssen.

12.

Es wird anerkannt, die Antragstellerin hat einen Folgenbeseitigungsanspruch

Begründung:

Die Finanzbehörde Stuttgart hat Steuerbescheide nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen und vollstreckt, bevor die Beschuldigungen durch ein rechtskräftiges Strafurteil bestätigt worden waren. Die Finanzbehörde machte in ihren Stellungnahmen und ihren Einspruchsentscheidungen unter gravierenden Menschen-, Verfassungs- und Gesetzesverletzungen geltend:

1.

"Die Frage der Steuerhinterziehung war für die Festsetzung der Vermögensteuer entscheidungserheblich. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Dies ermöglichte den Erlass der angefochtenen Vermögensteuerbescheide."

2.

Die Ermittlungen der Steuerfahndung mündeten in den Bericht vom 25. März 1999 (Bl. 1 ff. der Steufa-Akte) sowie in den Aktenvermerk vom 25. März 1999 über die strafrechtlichen Feststellungen zum Bericht (roter Aktenvermerk in den Steufa-Akten).“

3.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erließ das beklagte Finanzamt VSt-Bescheide."

4.

"Die Steuerfahndung hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen."

5.

"Unstreitig haben die Feststellungen der Steuerfahndung zu Steuernachforderungen geführt.“

6

Die Änderung erfolgte aufgrund des Steuerfahndungsberichtes vom 25.03.1999.“

Herr Vogt beugt mit seiner Antragsabweisung geltendes Recht und Gesetz, obwohl ihn das OLG Stuttgart genau drei Monate vorher auf Antrag der verletzten Antragstellerin ausdrücklich auf seine unhaltbaren rechts- und gesetzeswidrigen Standpunkte und Massnahmen hingewiesen hat:

OLG Stuttgart, Beschluss 4a VAs 3/13 vom 04.02.2013 gegen Schuldfeststellung der Steufa:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.

Herr Vogt hält daran fest, dass sich die Steuerfahndung - ungeachtet aller entgegenstehender Gesetze - richterliche Gewalt anmasst und selbst rechtsverbindlich die Hinterziehungsschuld feststellt. Herrn Vogt kommen selbst dann keine Bedenken an der Nichtigkeit dieser Schuldfeststellung durch die Steufa mit deren Bericht vom 25.03.1999, obwohl das OLG Stuttgart noch 2001 feststellte, dass die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa in 1999 - 2 Jahre und 7 Monate später - noch immer nicht abgeschlossen waren:

OLG Stuttgart, Beschluss 1 Ws 217/01 vom 17.10.2001 gegen den Haftbefehl:

Das Verfahren gegen die Beschuldigte befindet sich noch im Ermittlungsstadium. Sie ist noch nicht angeklagt im Sinne von § 200 StPO und hat damit nicht das Recht aus Art. 6 Abs. 3 MRK auf unverzügliche Unterrichtung über die Anklage, d.h. über die tatsächlichen Vorkommnisse, die ihr zur Last gelegt werden und über den Grund der Anklage, d.h. über die rechtliche Würdigung dieser Vorkommnisse.

3 Jahre nach Schuldfeststellung durch die Steufa mit deren Bericht vom 25.03.1999, 3 Jahre nach Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern verweigert auch der Staatsanwalt 2002 noch immer die beantragte Akteneinsicht Az . 142 Js 92707/96, weil die Ermittlungen noch andauern. Zitat:

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine vollständige Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes (§ 147 Abs.2 StPO) nicht möglich.

Was anderes als das gierige Generieren von Bonuszahlungen kann die Finanzbehörde veranlasst haben, noch vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, Leiterin des Verfahrens, angeblich hinterzogene Steuern zu erheben und zu vollstrecken?

Die Antragstellerin wird sich bis Mittwoch, den 29. Mai gedulden. Danach wird das Schreiben des Herrn Vogt vom 02.05.2013 dem OLG vorgelegt, Strafanzeige erstattet und der Schriftverkehr nicht nur der Öffentlichkeit, sondern auch den mit Steuerstrafverfahren befassten deutschen Kanzleien jeweils gesondert zugänglich gemacht.

Auf den täglich anwachsenden Schaden gemäss § 839 BGB wird im Sinne einer Mahnung hingewiesen.

A

Hinweis: Die Ausführungen des Herrn Vogt zu den Anträgen der Einspruchsentscheidung wird umgehend hier zugänglich gemacht.

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