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12.05.2013 Strafanzeige gegen Frau ORR Maas

12.05.2013

Amtsgericht Stuttgart

Hauffstr. 5

DE 70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Es wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt gegen

Frau ORR Maas, tätig beim Finanzamt Stuttgart II, 70141 Stuttgart.

Begründung:

Frau Maas trägt die juristische Verantwortung für die Ermittlungsberichte vom 27.06.2003 und 02.09.2003 der Steufa im Steuerstrafverfahren gegen den Anzeigenerstatter (Az LG Stuttgart, 6 KLs 142 Js 80510/02).

Mit ihrer Unterschrift unter die jeweiligen Ermittlungsberichte bestätigte Frau Maas, dass die in den Berichten dargestellten Sachverhalte von ihr auf ihre Wahrhaftigkeit (Strengbeweis) und die vollumfängliche Beachtung von Recht und Gesetz (AStBV (St), StPO, GVG, GG und EMRK) geprüft wurden.

Unter ihrer Verantwortung hat die Steuerfahndung Stuttgart ihre Berichte, ohne den Urteilsspruch des gemäss § 74c GVG allein zuständigen Landgerichtes abzuwarten, an die Finanzbehörden zur Festsetzung und Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern weitergegeben. Damit wurden die Rechte des Anzeigenerstatters auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und „die Beachtung der Menschenrechtskonvention“ von Frau Maas gebeugt. Insbesondere folgende Rechtsvorschriften wurden durch Frau Maas verletzt:

Rechtsvorschriften nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens:

  1. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) wörtliches Zitat Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 Abs. 2, faires Verfahren und Unschuldsvermutung:

(Abs. 2) Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention). Die Unschuldsvermutung verbietet voreingenommene Behandlung des Beschuldigten im Verfahren. Es ist daher alles zu vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen könnte. Dies gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte es nicht entbehrlich sein, den Beschuldigten anzugeben oder die ihm zur Last gelegte Tat zu bezeichnen, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

  1. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St), wörtliches Zitat Teil 1 Abschnitt 1 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2:

(Abs. 1) Die Anweisungen sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.

(Abs.2) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die §§ 386ff. AO nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz (§ 385 AO). Die Menschenrechtskonvention ist zu beachten.

  1. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St), wörtliches Zitat Teil 2 Abschnitt 1 Nr. 11 Abs. 1:

Die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Werden die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Strafverfahrens ermittelt, so richten sich die Rechte und Pflichten grundsätzlich nach den strafprozessualen Vorschriften.

  1. Menschenrechtskonvention Art. 6 EMRK, Recht auf Unschuldsvermutung, ein faires Verfahren, den gesetzlichen Richter, Beschleunigung des Verfahrens, wörtliches Zitat:

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

  1. Grundgesetz Art. 92 GG, Rechtsprechung, wörtliches Zitat:

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

  1. Grundgesetz Art. 101 GG, Recht auf den gesetzlichen Richter, wörtliches Zitat:

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

  1. Gerichtsverfassungsgesetz § 13 GVG, Zuständigkeit des Gerichtes, wörtliches Zitat:

Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Strafsachen.

  1. Gerichtsverfassungsgesetz § 16 GVG, Verbot von Ausnahmegerichten, wörtliches Zitat:

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

  1. Gerichtsverfassungsgesetz § 17 GVG, Zulässigkeit des Rechtsweges, wörtliches Zitat:

Während der Rechtsanhängigkeit kann die Sache von keiner anderen Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

  1. Das OLG Stuttgart hat im Verfahren, Az. 4a VAs 3/13 am 04.02.2013 zum Recht auf den gesetzlichen Richter entschieden:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.

  1. § 347 Abs. 3 AO, „Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren“

Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren keine Anwendung

  1. § 33 Abs. 3 FGO, Zulässigkeit des Rechtswegs, wörtliches Zitat:

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren keine Anwendung.

Rechtsbeugungen der ORR Maas

Das Steuerstrafverfahren gegen den Anzeigenerstatter für das Steuerjahr 1995 wurde im September 2002 eingeleitet. Am 27. Juni 2003 unterzeichnete Frau Maas als Sachgebietsleiterin den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht Az 142 Js 80510/02. Am 02.09.2003 unterzeichnete Frau Maas den Bericht über die steuerlichen Feststellungen 1995 im Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter als Sachgebietsleiterin der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II.

  1. Am 07.10.2003 – noch vor Verhandlungsbeginn vor dem LG - erging der Steuerbescheid für 1995. Er trägt die Erläuterung:

Diesem Bescheid liegen die Feststellungen der Steuerfahndung zugrunde.“

  1. Der Steuerbescheid 1995 trägt die Anweisung

Bitte zahlen sie sofort“

Das Landgericht hat den Anzeigenerstatter vom Vorwurf der Steuerhinterziehung 1995 freigesprochen. Das Landgericht hat die im Steuerbescheid 1995 festgesetzten angeblich hinterzogene Steuerforderung nicht anerkannt. Das LG hat die für 1995 geforderten Steuern mit DM 55.261.- (durch die Vorauszahlungen längst getilgt) festgesetzt.

  1. Der Steuerbescheid 1995 trägt die Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Festsetzung der Einkommensteuer und der Zinsen, sowie die Festsetzung des Solidarzuschlags können mit dem Einspruch angefochten werden.“

  1. Frau ORR Maas beugt als verantwortliche Juristin für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Rechte des Anzeigenerstatters:

    I.

    Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und AStBV (Steuer). Vor Rechtskraft des Strafurteils gilt der Beschuldigte als unschuldig.

    II.

    In der unzulässigen Weitergabe ihrer Berichte an die Finanzbehörden macht sie nicht deutlich, „dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht“.

    III.

    Frau Maas verweigert damit die Anwendung der Vorschriften gemäss AStBV (Steuer).

    IV.

    Diese rechtsmissbräuchliche Weitergabe blosser Beschuldigungen ist für das Ergehen des Steuerbescheides 1995 vor Strafurteil verantwortlich.

    V.

    Frau ORR Maas masst sich richterliche Funktionen an. Mit der gesetzeswidrigen Weitergabe blosser Beschuldigungen zwecks Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Rechtskraft des Strafurteils beugt sie Art. 92 GG, 101 GG, Art. 6 I EMRK, § 13 GVG § 16 GVG § 17 GVG. Eindeutig und klar hat das OLG Stuttgart am 04.02.2013 unter Berücksichtigung dieser Rechtslage grundsätzlich festgestellt, dass strafrechtliche Beschuldigungen in Berichten der Steuerfahndung keine Rechtswirkung entfalten dürfen. Frau Maas entzieht damit den Antragsteller seinem gesetzlichen Richter.

    VI.

    Die rechtsmissbräuchliche Weitergabe blosser Beschuldigungen durch Frau Maas ist für die sofortige Zahlungspflicht angeblich hinterzogener Steuern und deren Vollstreckung vor Rechtskraft des Strafurteils verantwortlich.

    VII.

    Frau Maas hat sich durch Beugung von Recht und Gesetz der Aussageerpressung schuldig gemacht. Die rechtsmissbräuchliche Weitergabe blosser Beschuldigungen durch Frau Maas ist verantwortlich für die Beugung des § 347 Abs. 3 AO. Mit dem Steuerbescheid wird ein Einspruchsverfahren erzwungen. Durch dieses gesetzeswidrige Einspruchsverfahren wird der Beschuldigte durch Beweislastumkehr genötigt, die strafrechtlichen Beschuldigungen in den beiden Berichten vom 27. Juni 2003 und vom 02.09.2003 zu widerlegen. Durch Beugung von Recht und Gesetz zwingt Frau Maas den Beschuldigten, im Einspruchsverfahren seine Unschuld zu beweisen. Damit wird der Beschuldigte wieder seinem gesetzlichen Richter entzogen. Nicht die Finanzbehörde, sondern das LG urteilt über die unterstellten Straftaten.

    VIII.

    Frau Maas hat als verantwortliche Juristin Straftaten des Beschuldigten erfunden. Frau Maas hat mir ihrer Unterschrift unterstellt, dass der Anzeigenerstatter in 1995 im Ausland ein Kapitalvermögen von DM 357.875.- angelegt hatte. In betrügerischer Absicht hat sie dem Anzeigenerstatter unterstellt, daraus Kapitaleinkünfte in Höhe von DM 23.262 hinterzogen zu haben. Frau Maas begeht damit das Verbrechen einen Unschuldigen mit erfundenen Straftaten zu verfolgen.

    IX.

    Am 06.02.2013 wird Frau Maas im Verfahren 9 K 488/13 gegen ihre Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 vor dem FG ausdrücklich vom Anzeigenerstatter aufgefordert, ihren Prozessbetrug bezüglich unterstellter Kapitalerträge aufzugeben. Zitat aus der Klageschrift des Anzeigenerstatters: „Hiermit wird Frau Maas – zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen - mit Nachdruck aufgefordert, die behaupteten Nachweise für einen Kapitaltransfer, ein Kapitalvermögen im Ausland und den Nachweis für die Kapitalerträge vorzulegen. Mangels jeglichen Nachweises hat das LG diese behaupteten Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Ausdrücklich hat der Vorsitzende des LG in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass von der Steufa keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge nachgewiesen wurden.

    X.

    In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2013 gegenüber dem FG hält Frau Maas an ihrem Prozessbetrug ausdrücklich fest. Wörtliches Zitat der Frau Maas: „Hinsichtlich der Ermittlungen der Steuerfahndung und der daraufhin erfolgten Schätzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie von Kapitalerträgen des Klägers für die Streitjahre hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 06.09.2005 (Az 4 K 333/03) rechtskräftig entschieden. Auf die Entscheidungsgründe in diesem Urteil wird vollinhaltlich verwiesen.“

    XI.

    Frau Maas anerkennt zwar, dass die „Ermittlungen“ der Steufa auch für 1995 hinsichtlich aller Einkünfte „Schätzungen“ sind. Frau Maas bestätigt damit, dass sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften für Steuerstrafverfahren „in dubio pro reo“ nicht angewendet hat und nun abermals vor dem FG den Anzeigenerstatter zwingen will, ihre Betrügereien zu widerlegen.

    XII.

    Tatsächlich hat das FG im Verfahren 4 K 333/03 festgestellt, wörtliches Zitat:

    Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Stuttgart vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben.

    Soweit der Kl. Im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebung beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen.“

    § 33 Abs. 3 FGO verbietet dem FG jegliche Untersuchung und Beurteilung von strafrechtlichen Sachverhalten. Die Steuern aus den von Frau Maas frei erfundenen Kapitalerträgen werden bis heute aufgrund des Prozessbetruges der Frau Maas monatlich weiter vollstreckt.

    XIII.

    Das LG hat in seinem Strafurteil vom 03.12.2003 den Anzeigenerstatter vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in 1995 freigesprochen. Dem Urteil und der Anklage lagen die strafrechtlichen Ermittlungsberichte gemäss § 208 I AO der Frau Maas zugrunde. Laut Steuerbescheid wird dem Anzeigenerstatter von den Ermittlungsbehörden ein zu versteuerndes Einkommen in 1995 von 243.188 DM unterstellt. Die für 1995 laut Ermittlungen der Frau Maas verkürzte Einkommensteuer beträgt DM 48.998.-

    In DM

    Gemäss Steuerbescheid

    Gemäss LG Urteil

    Gesamtbetrag der Einkünfte

    243.188

    147.392

    Kapitalerträge

    24.645

    0

    Einkommensteuer

    104.259

    55.261

    Differenz zum LG

    48.998

    0

    Demgegenüber hat das LG ein zu versteuerndes Einkommen von DM 147.392 ermittelt und aufgrund der regelmässig bezahlten Vorauszahlungen keine Steuerhinterziehung festgestellt.

Obwohl das LG keine Steuerrückstände und keine Steuerhinterziehung für 1995 feststellen konnte und obwohl das LG auch die Hinterziehung von Kapitaleinkünften im Ausland nicht anerkannt hat, weigert sich Frau Maas, diese Forderungen angeblich hinterzogener Steuern und deren Vollstreckung aufzuheben.

Ausnahmslos alle Beschuldigungen der Steuerhinterziehung leiten sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen gemäss § 208 I AO der Steuerfahndung, deren Sachgebietsleiterin Frau Maas war, her. Das bedeutet, es gilt der Strengbeweis, Schätzungen müssen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Opfer fallen. Der Beschuldigte hat ein Schweigerecht. Nur die für ihn günstigsten Sachverhalte finden Anwendung. Das LG hat diese strafrechtlichen Ermittlungen der Frau Maas für 1995 verworfen.

Frau Maas beugt die Artikel 6 EMRK, die Art. 92 und 101 GG und die gesetzlichen Vorschriften gemäss der §§ 13, 16 und 17 GVG und masst sich richterliche Gewalt an. Die Anklage, Steuern hinterzogen zu haben, wurde für 1995 vom zuständigen LG zurückgewiesen. Es spricht jedem Rechtsgedanken Hohn, dass Frau Maas an diesen Beschuldigungen festhält in der Erwartung, dass das FG jene Beschuldigungen abnickt, für die das LG nicht einmal das objektive Tatbestandsmerkmal als erwiesen erachtet hat.

Das FG darf strafrechtliche Ermittlungsberichte der Steufa unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf ihre Richtigkeit überprüfen. Selbst strafrechtliche Verjährungsvorschriften entziehen sich der Beurteilung des FG.

Es steht fest, dass das FG keinen der beantragten Beweise zu den von Frau Maas unterstellten Kapitalerträgen im Verfahren 4 K 333/03 erhoben hat. Mit ihrer Schrift vom 10.04.2013 weist sie gegenüber dem FG allein für 1995 DM 104.259 Einkommensteuerforderungen aus. Sie erregt abermals den Irrtum, ihre frei erfundenen Kapitalerträge aus einem frei erfundenen Kapitalvermögen im Ausland und frei erfundenen Geldtransfers ins Ausland sei vom 4. FG Senat Stuttgart untersucht und bestätigt. Das FG darf gemäss § 33 III FGO keine strafrechtlichen Ermittlungen bestätigen. Was Frau Maas hier treibt, ist Prozessbetrug.

Kann Frau Maas wirklich darauf hoffen, dass das FG im Verfahren 9 K 488/13 ein von ihr betrügerisch erfundenes Barvermögen in 1995, laut Steufabericht vom 02.09.2003 von DM 397.875 angeblich im Ausland angelegt und daraus betrügerisch unterstellte Kapitalerträge von DM 23.262 generiert, ohne Beweise abnickt? Kann Frau ORR Maas tatsächlich davon ausgehen, dass ein von der Steufa Beschuldigter ohne jeden Schuldbeweis für ein Kapitalvermögen und Kapitalerträge seine Unschuld beweisen muss.?

Vorsorglich wird Staatsanwalt Milionis wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Seine Rechtsauffassung „die Verfolgung Schuldiger durch die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage ist nicht strafbar“, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass der gerügte Sachverhalt und das Festhalten daran mit Schreiben vom 10.04.2013 durch Frau Maas bisher nicht angezeigt worden war. Weiter stützt sich die Anzeige auf die Entscheidung des OLG vom 04.02.2013, dass Berichte und Feststellungen der Ermittlungsbehörden ohne Schuldspruch keine rechtliche Wirkung entfalten dürfen. Diese Entscheidung legt in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage dar, dass strafrechtliche Ermittlungen gemäss § 208 I AO ohne Schuldspruch des LG keine Rechtsfolgen im Besteuerungsverfahren entfalten dürfen.

Der Anzeigenerstatter erwartet unverzüglich ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft über die Aufnahme der Ermittlungen. Eine abschliessende Verfügung muss erhellend eingehen auf die angezeigten Sachverhalte gemäss Art. 103 GG und Art. 6 I EMRK, Gewährung von rechtlichem Gehör, eingehen, so dass im Rechtsmittel Stellung genommen werden kann.

B

-Verletzter-

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