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Es ist eine erschütternde Rechtsveranstaltung deutscher Gerichte, Menschenrechte, Grund- und Verfassungsrechte jeweils mit Unzulässigkeitsbeschlüssen oder Nichtannahmebeschlüssen ausser kraft zu setzen.

Unverfroren erklärt der BGH seinen Beschluss gegen die Beschwerde wegen "Verstosses gegen Art. 6 Abs. 2 MRK u.a." für unzulässig und schämt sich nicht einmal dafür jenen Art. zu benennen, welcher das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung garantiert. Hinter dem vom BGH mit "u.a." verbirgt sich die Rüge gegen Verletzung der Menschenrechte gemäss Art. 6 Abs. 1; 6 Abs. 2; 13 EMRK und die Rüge gegen die Verletzung der Verfassungsrechte gemäss Art. 1; 19 Abs. 4; 20; 101; und 103 GG.

BGH beugt die Menschenrechte aus Art. 13 EMRK, das Recht auf wirksame innerstaatliche Beschwerde und das Menschenrecht aus Art. 6 Abs. 2 EMRK auf Unschuldsvermutung. BGH leistet Beihilfe und Begünstigung zur Ausplünderung unschuldiger Bürger.

Am 18.08.2013 wurden beim BGH folgende drei Anträge gestellt:

Bundesgerichtshof
Karl-Heine-Strasse 12
DE 04229 Leipzig


An den
Herrn Vorsitzenden
des 5. Strafsenates
des Bundesgerichtshofs
in Leipzig


Aktenzeichen:

5 AR (Vs) 41/13

Beschwerdeführer:

A

Betreff:

Beschwerde nach § 23 EGGVG vom 28.06.2013 zum OLG Stuttgart


Anträge:

  1. Der BGH entscheidet durch.

  1. Es wird festgestellt, der Bf konnte das objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden, sie ist daher unschuldig im Sinne des Gesetzes.

  1. Es wird festgestellt, die Bf hat einen Folgenbeseitigungsanspruch aus der Verletzung ihres Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung.


Begründung:

Die Bf wird in zwei Monaten 75. Bis heute beharrt die Steuerfahndung ohne Strafurteil auf der Behauptung, die Bf hätte in den Jahren 1984 bis 1996 Steuern hinterzogen. In wenigen Monaten sind 30 Jahre vergangen, ohne dass diese Steuerhinterziehung in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen und fairen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, in dem dem Täter Tat und Schuld von einem auf Gesetz beruhenden Gericht nachgewiesen wurde.

Eindrücklicher können die Menschenrechte der Bf auf Beschleunigung, ein faires Verfahren, ein auf Gesetz beruhendes Gericht und die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK nicht verletzt worden sein. Der BGH wird ersucht, den Kampf einer alten Frau um ihre Menschenrechte durch eine abschliessende Entscheidung, welche ihr den Gang zum EGMR ersparen würde, zu beenden.

A


Am 20.08.2013 begründete der BGH die Unzulässigkeit dieser Anträge sinngemäss damit, wenn das OLG Stuttgart die Verfolgung Unschuldiger - ein mit bis zu 10 Jahren Haft bedrohtes Verbrechen gemäss § 344 StGB - zulasse, könne auch der BGH diese unwiderlegbaren Menschenrechtsverletzungen nicht korrigieren.

AG, LG, OLG, BGH, FG, BFH und BVerfG bilden damit gemäss § 129 StGB bzw. § 129a StGB eine kriminelle Vereinigung, die durch Freiheitsberaubung (Haftbefehl), Betrug und Untreue unschuldige Bürger ausplündert.


5 AR (VS) 41/13


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2013

in der Justizverwaltungssache

gegen

A

wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai und 17. Juni 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG)

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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