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Rechtstatsache zum Schuldnachweis


Aus gegebenem Anlass wird zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass die von der Steuerfahndung Stuttgart seit Jahrzehnten praktizierte Verfahrensweise zum Generieren von angeblich hinterzogenen Steuern und Bonuszahlungen


menschenrechtswidrig ist.


Laut Hinweis eines Insiders fanden diesen Montag 02.06 und Dienstag 03.06. Diskussionen in der Finanzbehörde Stuttgart darüber statt, wie man die eindeutigen Rechtsvorschriften zur Beachtung der Unschuldsvermutung weiterhin unterlaufen und missachten kann.


Die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung, sind Teil der Exekutive und damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur rechtswirksamen Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat gemäss § 370 AO befugt.


Ausschliesslich die Judikative ist gemäss Artikel 92 Grundgesetz zur rechtswirksamen Schuldfeststellung berufen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Ermittlungsbehörden lauten:


  1. AStBV: "Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet."

  2. Art. 6 Abs. 2 EMRK "Jede Person gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."

  3. Art. 6 Abs. 1 EMRK: "Jede Person hat ein Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht."

  4. Art. 101 GG: "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

  5. § 16 GVG: "Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

  6. § 13 GVG: "Strafsachen gehören stets vor die ordentlichen Gerichte."

  7. § 74 c Abs. 3 GVG:Für Steuerstraftaten ist nach dem Wirtschaftsstrafgesetz eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig.


Seit Jahrzehnten beugen in Baden-Württemberg die Steuerfahndung, Finanzbehörden, Staatsanwaltschaft und Finanzgerichte geltendes Recht und plündern unschuldige Bürger aus. Das geht so:


Wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und Pfändung aller Geschäftskonten, des gesamten Vermögens und Zwangsversteigerung aller Immobilien ausser Vermutungen keine Schuldbeweise erbracht haben, die eine Anklage ermöglichen, rechtfertigt die Steuerfahndung die Verletzung der Unschuldsvermutung mittels betrügerischer Manipulationen und die Veruntreuung des gesamten Vermögens des bis zum gerichtlichen Urteilsspruch bloss Verdächtigten mit dem von ihr beantragten Haftbefehl. Den in Baden-Württemberg wider Recht und Gesetz wütenden Finanzgerichten, allen voran dem in Stuttgart, reicht ein Haftbefehl als Schuldnachweis, um das gesamte Vermögen wegen angeblicher Steuerhinterziehung zur Zwangsversteigerung freizugeben.


Ein Haftbefehl dient u.a. dazu, den Beschuldigten an der Flucht vor der Hauptverhandlung, an der Verdunklung seiner ihm unterstellten Straftaten und an der Begehung weiterer zu hindern.


Niemals widerlegt ein Haftbefehl das Grundrecht auf Unschuldsvermutung !


Ausschliesslich und allein ein Schuldspruch eines auf Gesetz beruhenden ordentlichen Gerichtes widerlegt die Unschuldsvermutung und macht damit den Weg frei für Vollstreckungen zur Wiedergutmachung des Schadens.

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