HOME Neues Chronologie Rechtstatsachen Kommentare Archiv

02.09.2014

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 101416

DE 70013 Stuttgart

Betreff:

Rechtssache B

gegen Finanzamt Stuttgart II

Az 9 K 488/13, Einkommensteuer 1995-1999

Az 9 K 865/13, Einkommensteuer 2000-2003

Anträge:

Gegen Frau Karl wird der strafrechtlich relevante Vorwurf der Begünstigung des schwerster Straftaten beschuldigten Richterkollegen Remmele erhoben. Frau Karl hat zu diesen Straftaten Beihilfe (§ 27 StGB) zum Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB) geleistet. Frau Karl hat den Erfolg dieser schwersten Straftaten nicht verhindert und wird deshalb wegen Verletzung des Menschenrechtes des Klägers auf Unparteilichkeit (Art. 6 I EMRK) wegen Befangenheit abgelehnt.

Begründung:

Am 29.04.2013 wurden dem FG zum wiederholten Male Beweise dafür vorgelegt, dass jene vom 9. Senat bis heute nicht aufgehobenen Vollstreckungen angeblich hinterzogener Steuern auf betrügerischen Manipulationen der Finanzbehörde (Gutachten eines Vereidigten Buchprüfers), auf Beugung von Gesetzen (§§ 722ff BGB und §§ 179ff AO) und mindestens sechs Urteilen dieses selben Senates über die Dauer einer GbR und der willkürlichen Erfindung eines millionenschweren Auslandskontos mit betrügerisch unterstellten Zinseinnahmen beruhen. Von besonderer Verwerflichkeit ist die Tatsache, dass Richter Remmele zur Vertuschung der von ihm begangenen Straftaten der Rechtsbeugung und des Betruges die Urkundenbeamtin Schwarz zur Unterschlagung wesentlicher Beweismittel (§ 26 StGB) angestiftet hat.

Damit und durch die mindestens sechsmal durch Richter Remmele verweigerte Beweiserhebung hat Richter Remmele und nun auch Frau Karl hintertrieben, dass der Kläger wegen erwiesener Unschuld das betrügerisch manipulierte FG- und LG-Urteil und die Vollstreckung willkürlich erfundener Steuern aufheben lassen kann.

Frau Karl hat es unterlassen (§ 13 StGB) der Fortdauer und dem Erfolg dieser Straftaten des Richter Remmele durch Aufhebung wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide ein Ende zu setzen und damit Beihilfe zu diesen Straftaten geleistet. Durch die Beweisvorlagen des Klägers in den FG-Akten vereitelt Frau Karl (§ 258 StGB) „absichtlich und wissentlich, dass Richter Remmele dem Strafgesetz gemäss wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Massnahme unterworfen wird“.

Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, dass ein Steuerpflichtiger bei Unterschlagung steuererhöhender Urkunden ins Gefängnis kommt, aber ein Finanzrichter bei Unterschlagung steuermindernder Dokumente bei vollen Bezügen in den Ruhestand versetzt wird.

B

HOME