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Schuldsprüche durch Finanzbehörden sind Straftaten gemäss § 132 (Amtsanmassung) und § 344 (Verfolgung Unschuldiger) StGB.

Finanzbehörde darf als Exekutive keine richterliche Gewalt ausüben. Rechtlich ist ein Schuldspruch durch Finanzbeamte eine Straftat der Amtsanmassung.

Das Gesetz sieht mit § 371 AO, strafbefreiende Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung, von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 370 AO wegen Steuerhinterziehung ausdrücklich ab, wenn der Steuerpflichtige seine unvollständigen Angaben in seiner Steuererklärung ergänzt. In diesem Falle verzichtet der Gesetzgeber auf einen gerichtlichen Schuldnachweis. Die Finanzbehörde darf den alten Steuerbescheid, gestützt auf § 173 AO wegen neuer Tatsachen, die ihr durch die Selbstanzeige bekannt gemacht wurden, ändern. Diese Angaben unterfallen damit nicht dem § 370 Abs. 1 und 2 AO. Allerdings erscheint die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre gemäss § 169 Abs. 2 AO gerechtfertigt. Tatsächlich würde der „unehrliche Steuerpflichtige“ ohne die Fristverlängerung auf 10 Jahre einen ungerechtfertigten Vorteil erzielen. Dies und nichts anderes hat der BFH in seiner Entscheidung vom 27.11.2003, II B 104/02 festgestellt.

Wurde indes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet, werden die Rechte der Finanzbehörden durch Teil 8 der AO gewaltig eingeschränkt. Es gelten nunmehr die Verfahrensvorschriften (gemäss § 369 Abs. 2, § 385 Abs. 1 AO) der StPO, des GVG und die AStBV (Steuer). Auch in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbeamte gemäss § 399 AO bleibt die Finanzbehörde Exekutivbehörde ohne jegliche richterliche Gewalt. Mit den §§ 13, 16, 74c GVG , dem Artikel 101 GG und nicht zuletzt dem Art. 6 Abs. 1 EMRK wird der nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Beschuldigte der gesetzliche Richter garantiert und er wird vor der Amtsanmassung bonusgieriger Finanzbeamten, die für sich richterliche Funktionen beanspruchen, geschützt. Um dem hemmungslosen Generieren von Bonuszahlungen aus angeblich hinterzogenen Steuern der Finanzbeamten Grenzen zu setzen, hat der Gesetzgeber mit seinen „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) -AStBV (Steuer) - Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 Abs. 2 Satz 1“ in Übereinstimmung mit den Menschenrechten folgende Vorschrift auferlegt:

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention)“

Mehr braucht es eigentlich nicht zum Schutz des Bürgers vor einer raffgierigen Steuerverwaltung und korrupten Richtern. Im Folgenden wird dargelegt, wie unter einem FDP Landesjustizminister und einer FDP Bundesjustizministerin Gesetze missachtet, Verfassungsrecht verletzt und Menschenrechte in die Tonne getreten werden. Mit der Berufung Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoffs zum Präsidenten des BFH wurde der Bock zum Gärtner gemacht. Als Richter am Bundesverfassungsgericht hat Prof. Rudolf Mellinghoff schützend seine Hand über die schweren Verbrechen (§§ 343, 344 StGB, Verweigerung garantierter Grund- und Verfassungsrechte, Art. 1 , 20, 101 GG und schwerste Verletzungen der Menschenrechte, Art. 6 EMRK) der Verwaltung (Exekutive) und Justiz gehalten. Im einzelnen werden diese Straftaten der Begünstigung und Beihilfe durch Prof. Rudolf Mellinghoff im Weiteren hier nachgewiesen.

Die Finanzverwaltung legt den BFH-Beschluss vom 27.11.2003, II B 104/02 greifbar gesetzeswidrige aus

Der BFH hat eben nicht festgestellt, dass nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 Abs. 1 AO und nach Ergehen eines Haftbefehls und vor prozessordnungsgemässem zweifelsfreien Schuldnachweis die Finanzbehörde "für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen." Die Finanzbehörde ist in diesem Fall gemäss § 402 AO in der Rechtsposition von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft mit den Befugnissen gemäss § 399 Abs.2 S.2 AO. Diese Befugnisse sind gemäss § 402 Abs.1 AO dieselben, wie die der Behörden des Polizeidienstes. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehören zu diesen Befugnissen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft das rechtsverbindliche Feststellen des objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat.

Rechtstatsachen

Steuerstrafverfahren

Steuerfestsetzung erst nach gerichtlichem Schuldspruch

Besteuerungsverfahren

Steuerfestsetzung nach Angaben des Steuerpflichtigen

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gilt gemäss § 370 AO, die Finanzbehörde ermittelt Straftaten gemäss § 208 I AO. Zur Steuerfestsetzung ist ein Schuldspruch unverzichtbar. Es gelten die Verfahrensvorschriften der StPO gemäss§§ 369 und 385 AO und des GVG:

Es wird kein Strafverfahren eingeleitet, somit gilt nach strafbefreiender Selbstanzeige § 371 AO. Es erfolgt kein Schuldspruch.

Sachverhalt im Beschluss vom 27.11.2003, II B 104/02

  1. Der Beschuldigte hat ein Schweigerecht.

  2. Durch Rollenwechsel werden die sonst zuständigen Finanzbehörden zu Strafverfolgungsbehörden. Es gilt Teil 8 AO.

  3. Die Finanzbehörde ist gemäss § 347 III AO nicht befugt ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuzführen.

  4. Das FG ist gemäss § 33 III FGO nicht zuständig. Der gesetzliche Richter ist gemäss § 74c GVG das Landgericht.

  5. Es gilt die Unschuldsvermutung

  1. Mitwirkungspflicht

  2. Finanzbehörde hat die Befugnisse der AO Teil 1 bis 7

  3. Die Finanzbehörde darf gemäss § 347 I AO ein Rechtsbehelfsverfahren selbständig durchführen.

  4. Das FG ist gemäss § 33 I FGO zuständig.

  5. Da kein Strafverfahren eingeleitet wurde, kommt die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung.

Das Strafgericht (gemäss § 74c GVG das Landgericht) weist die Schuld nach.

Der Steuerpflichtige räumt neue Tatsachen ein.

Solange kein Schuldspruch vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung gemäss AStBV (Steuer) - Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 Abs. 2 Satz 1. Ohne Schuldspruch, keine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre und keine Festsetzung von Nachsteuern.

Nachsteuern dürfen von der Finanzbehörde gemäss § 173 AO festgesetzt werden.

Die Steuerbescheide dürfen nicht ergehen vor Rechtskraft des gerichtlichen Schuldspruches.

Der Steuerbescheid darf ergehen.

Die Vorschriften des GVG und der StPO schliessen die Schuldfeststellung durch die Finanzbehörde aus. Mit den Artikeln 1 und 20 GG ist jedem Bürger die Gewaltenteilung, Grundlage jeden Rechtsstaates, garantiert.

Gesetzgeber verzichtet auf Schuldspruch, um Steuerpflichtige, die möglicherweise nur versehentlich unterlassene Steuerangaben nachholen, nicht zu inkriminieren.

Es ist eine ungeheure Verletzung eines garantierten Verfassungsrechtes gemäss Art. 92 GG, dass es unter Verantwortung einer FDP Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger und eines FDP Landesjustizminister a.D. Prof. Dr. Ulrich Goll die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft wagen können, sich richterliche Gewalt anzumassen und als Exekutivbeamten die Schuld eines Bürgers rechtsverbindlich festzustellen.

In Übereinstimmung mit Recht und Gesetz hat das OLG es am 04.02.2013 im Verfahren 4 a VAs 3/13 wagen können – nach Abwahl der FDP und CDU in Baden-Württemberg – das Recht auf den gesetzlichen Richter wieder anzuerkennen:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.“



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