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02.01.2011: Die grosse Verarsche geht weiter:

31.12.2010: Die grosse Verarsche oder wie Ministerpräsident Mappus Stuttgart 21 finanziert

28.01.2011 Beschluss des Finanzgerichtes

10.02.2011 Rügenschrift gemäss § 133a FGO

06.03.2011 Schreiben wegen Versteigerung

Bis zu den Landtagswahlen werden den Bürgern Schritt für Schritt an dieser Stelle jene Tatsachen vorgestellt, welche dem Leser die Entscheidung am 27.03.2011 erleichtern.

02.01.2011: Die grosse Verarsche geht weiter:

Am Arsch vorbei gehen dem VIII. Senat des Bundesfinanzhofs mit seinen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow die Wahrheit, die Pflicht der Finanzgerichte zur Ermittlung der Wahrheit und sogar die mit Art. 13 EMRK garantierte Pflicht des FG und BFH, den Bürger vor Betrug und Ausplünderung durch die Finanzbehörden zu schützen.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass Bürger mit Beschwerden den BFH vergeblich um wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen den schweren Prozessbetrug der Finanzbehörde Stuttgart anrufen. Die Finanzbehörde hat mit der verlogenen Behauptung ein Millionenvermögen sei von ihr nachgewiesen und daraus die Kapitalerträge nicht versteuert worden, den Bürger mit Vollstreckungen in den wirtschaftlichen und sozialen Ruin getrieben.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass das FG erlogene Kapitalerträge ohne jegliche Beweiserhebung bestätigt und sich damit in unentschuldbarer Weise der Mittäterschaft an diesem Prozessbetrug (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass das FG im Verfahren 4 K 114/07 unter seinen korrupten Richtern Freund, Guhl und Dr. Merz die verlogene Unterstellung, Festsetzung und Vollstreckung betrügerisch erfundener Kapitalerträge ohne auch nur einen der acht Beweisanträge zu berücksichtigen, blind abgesegnet hat.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass die FG-Richter damit das Menschenrecht gemäss Art. 6 I EMRK auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör in absolut unentschuldbarer Weise verletzen.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass sich die Finanzbehörde durch Erfindungen, Fälschungen und Prozessbetrug bis zu 50% der so ergaunerten Gelder als Bonuszahlungen verschafft.

Am Arsch vorbei geht es diesen korrupten Richtern Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, dass sie in einer Anhörungsrüge ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das FG (weil es genau wusste, dass Vermögen und Kapitalerträge frei erfunden waren) sich seiner Amtspflicht aus § 76 FGO zur Sachaufklärung verweigerte und keinen der acht Beweisanträge berücksichtigt hat.

Die FG-Richter Freund, Guhl und Dr. Merz sowie die BFH-Richer Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow gehören wegen Verletzung der Menschenrechte aus Art. 6 I EMRK auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör, sowie Verletzung des Menschenrechtes aus Art. 13 EMRK auf wirksame Beschwerde, weiter wegen Verletzung der mit der Deutschen Verfassung garantierten Rechtes gemäss Art. 19 IV GG auf wirksamen Rechtsschutz gegen die allerschwersten Betrügereien der Steuerverwaltung, wegen Verletzung des Verfassungsrechtes aus Art. 103 GG auf rechtliches Gehör, sowie wegen Begünstigung der Straftäter in der Finanzbehörde und wegen Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB, unverzüglich Amts enthoben und zum Schutze der Bevölkerung hinter Gitter. Für alle Zeiten gehört diesen Richtern das Recht entzogen, jemals wieder in einem juristischen Beruf tätig zu werden.

---Kommentar---

Welcher Richter begeht aus freien Stücken solch furchtbares Unrecht, ohne sich vorher des Schutzes vor Strafverfolgung vergewissert zu haben? Mit welchen Verfügungen, Anordnungen oder mit welchem Wissen haben diese Richter die Politik soweit in ihrer Hand, dass weder FDP-Justizminister Ulrich Goll in Baden-Württemberg, noch FDP-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger es wagen können, gegen solche Verbrecher vorzugehen?

Frau Angela Merkel, FDP-Aussenminister Guido Westerwelle und FDP-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wurden schon früher über das ganze Ausmass der Verbrechen im Finanzamt Stuttgart II und IV und im FG mit den Richtern Freund, Guhl und Dr. Merz des vierten Senates des Finanzgerichtes Stuttgart unterrichtet.

Wer hat das Verschwindenlassen der Ermittlungsakten angeordnet? Die bisher veröffentlichten Gutachten über den Prozessbetrug der Finanzbehörde zeigen nur die Spitze des Eisbergs. Sobald diese Akten wieder auftauchen, wird auch an dieser Stelle der Nachweis erbracht, mit welcher Hinterhältigkeit und mit welchem kriminellen Vorsatz der Prozessbetrug von den Finanzbeamten vorbereitet und durchgeführt wurde.

31.12.2010: Die grosse Verarsche oder wie Ministerpräsident Mappus Stuttgart 21 finanziert

Schreiben an das Finanzgericht Stuttgart: 

31.12.2010

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 101416

DE 70013 Stuttgart

Betrifft:

Az 9 V 2889/10

Rechtssache B

gegen Finanzamt Stuttgart IV

wegen Aufhebung der Vollstreckung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999

Das Finanzgericht Stuttgart treibt ein falsches Spiel mit dem Kläger.

Der Vorsitzende und Berichterstatter, Herr Remmele, teilte dem Kläger am 28.09.2010 mit:

"Dass der Berichterstatter am 13.09.2010 mit dem Vertreter des Antragsgegners vereinbart hat, dass bis Ende Oktober 2010 von einer Forderungseinziehung durch den Antragsgegner aus der streitigen Pfändungsverfügung abgesehen wird."

Auf Anfrage beim Rentenversicherer, ob die Rentenpfändung, wie mit dem FG vereinbart, vom Finanzamt Stuttgart IV, Herrn Bohn, ausgesetzt wurde, erging der Bescheid, dass alle Renteneinzahlungen unverändert von Herrn Bohn ausgekehrt wurden.

Ein Whistleblower teilte mit, Richter Remmele hätte diese Vereinbarung mit dem Vorsatz nicht mit Beschluss schriftlich bestätigt, um der beklagten Finanzbehörde damit die Möglichkeit zu geben, die mit dem FG getroffene Vereinbarung zu missachten. Dieses Vorgehen, die Pfändungen nicht auszusetzen, sei mit dem FG ausdrücklich vereinbart worden.

Das FG verweigert damit dem Kläger wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die Vollstreckungen betrügerisch konstruierter Steuerforderungen.

Sollte jedoch die Beklagte ohne Zustimmung des Gerichtes die mit dem FG getroffene Vereinbarung über die Aussetzung der Pfändungen eigenmächtig missachtet haben, ist es wohl an der Zeit, dass das FG dem Kläger sein mit der Deutschen Verfassung garantiertes Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungen betrügerischer Steuerforderungen der Beklagten verschafft.

B

---Kommentar---

Ministerpräsident Mappus, sein Finanzminister Stächele und sein Justizminister Goll instrumentieren nicht nur den Petitionsausschuss, sondern den gesamten Landtag Baden-Württemberg, um jene Steuergelder auch betrügerisch zu generieren, die für die Finanzierung von Stuttgart 21 erforderlich sind. Das geht ganz einfach so: 

Die Finanzbehörde erfindet betrügerisch Geldtransfers ins Ausland und konstruiert daraus betrügerisch ein Millionenkonto. Aus diesem frei erfundenem Millionenkonto konstruiert die Finanzbehörde unter ihrem Leiter, Dr. Schober, wahrheitswidrig Kapitalerträge. Aus diesen werden Einkommensteuern erhoben und vollstreckt.

Die unterstellten "Geldbewegungen vom Inland ins Ausland" sind frei erfunden. Es ist gelungen, den Nachweis darüber zu führen dass die Finanzbehörde unter seinem Leiter, Dr. Schober, und der politischen Verantwortung des Finanzministers Stächele die angeblich ins Ausland transferrierten Summen betrügerisch manipuliert hat. Dem Petitionsausschuss liegen zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers darüber vor, dass allein für zwei Steuerjahre über DM 300.000 durch vorsätzlich betrügerische Nachbuchungen der von den Banken beigezogenen Kontoauszüge generiert wurden.

Weiter wurde nachgewiesen, dass die Finanzbehörde unter seinem Leiter, Dr. Schober, von der KZV ausgewiesene und einbehaltene Betriebskosten als Einnahmen der Besteuerung und Vollstreckung unterworfen hat.

Weiter konnte nachgewiesen werden, dass aus den von den Banken beigezogenen Kontoauszügen, mittels betrügerischen Nachbuchungen der Finanzbehörde, steuerpflichtige Barabhebungen von nie vereinnahmten Betriebseinnahmen konstruiert wurden.

Jeder Bürger würde nach Begehen solcher Straftaten des Betruges und der Untreue für viele Jahre hinter Gitter wandern. Nicht so die Verbrecher in der Steuerverwaltung und den Gerichten. Kein Finanzbeamter würde solch gravierende Straftaten begehen, ohne sich zuvor der Zustimmung und der psychischen Beihilfe der Vorgesetzten und des verantwortlichen Finanzministers zu versichern.

Der Justizminister, Prof. Dr. Goll, trägt die politische Verantwortung dafür, dass der Bürger in Baden-Württemberg zum Freiwild der Justiz wird. Prof. Dr. Ulrich Goll hat kein Problem mit der Tatsache, dass Unschuldige mittels betrügerisch manipulierter Beweise total ausgeplündert und ins Gefängnis geworfen werden. Seine Fürsorge geniessen allein die Verbrecher in der Verwaltung und den Gerichten. Über diese spannt er den Schutzschild seiner Macht. Unter der Leitung dieses FDP-Ministers verkommt Baden-Württemberg zum Schurkenstaat.

Prof. Dr. Goll verweigert sich sogar dem garantierten Grundrecht jedes Bürgers aus Art. 17 GG auf Annahme einer Petition. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die an ihn gerichtete Petition über ausschliesslich juristische Probleme beim Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Jörg Döpper, landen. Herr Döpper hat eine Lehre zum Krankenkassenbetriebswirt absolviert und ist völlig unqualifziert für juristische Fragen. Es wäre die Pflicht des Herrn Döpper und des gesamten Petitionsausschusses gewesen nach Vorlage der unzweifelhaften Beweise für den am Petenten verübten Betrug der Steuerverwaltung, diesen Sachverhalt und die vorgelegten Beweise der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung vorzulegen. Dies geschah nicht. Was ist das für ein Landtag, von dem Verbrecher und Schurken geschützt und Unschuldige der Finanzbehörde und den Finanzgerichten zur Ausplünderung überlassen werden? Dem Justizminister Goll und Herrn Döpper und dem ganzen Petitionsausschuss kann der Vorwurf psychischer Beihilfe nicht erspart werden.

Solange der FDP-Justizminister Pror. Dr. Ulrich Goll die politische Verantwortung für Recht und Gesetz trägt, wird Lug und Betrug, Meineid, Beweisfälschung und Untreue aus der Verwaltung und Rechtsbeugung aus den Gerichten nicht zu verbannen sein.

---Ende Kommentar---

10.02.2011 Rügenschrift gemäss § 133a FGO

10.02.2011

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 101416

DE 70013 Stuttgart

Betrifft:

Az 9 V 2889/10

Rechtssache B gegen Finanzamt Stuttgart IV

wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide 1995-1999 und wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die Vollstreckungen der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999

Bezug:

Beschluss vom 28.01.2011, eingegangen am 07.02.2011

Antrag:

Es wird beantragt gemäss § 133a FGO das Verfahren fortzuführen

Begründung:

Gemäss § 133a Abs. 1 Nr1 FGO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht gegeben. Gemäss § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO hat das Gericht den gerügten Tatbestand fehlender Feststellungsbescheide nicht berücksichtigt und in seiner Entscheidung nicht erwogen und dazu keine Stellung bezogen. Dies verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers gemäss Art. 103 GG.

Das FG hat nicht dargetan, warum die Vollstreckungen von Einkommensteuern eines anderen Gesellschafters beim Antragsteller kein Akt von Willkür sein soll.

Die Steuerbescheide sind nichtig, weil das deutsche Gesellschaftsrecht den Beschwerdeführer davor schützt, Einkommensteuern seiner Mitgesellschafter aufgebürdet zu bekommen.

Der neunte Senat des Finanzgerichts Stuttgart hat geltendes Gesellschaftsrecht aus den Angeln gehoben. Die Finanzrichter Remmele, Dr. Muhler und Busch haben nämlich endgültig entschieden und die Beschwerde dagegen verweigert:

Die Steuern, des von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes erwirtschafteten Gewinnes, dürfen willkürlich dem Gesellschafter alleine aufgebürdet werden, von dem am meisten zu holen ist. Die vom Gesetz vorgeschriebene Aufteilung und Zurechnung des Gewinnes zu gleichen Teilen an die einzelnen Gesellschafter, darf von den Finanzbehörden, laut FG missachtet werden. Es ist laut FG in das Belieben der Finanzbehörde gestellt, die vom Gesetz vorgeschriebenen Feststellungsbescheide, welche den vom einzelnen Gesellschafter zu versteuernden Gewinnanteil ermitteln, willkürlich zu erlassen oder auch nicht.

§ 722 BGB Anteile am Gewinn und Verlust

Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Grösse seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Die willkürliche Verweigerung von Rechtsschutz gegen Vollstreckungen der Einkommensteuern, die ein anderer Gesellschafter aus seinem Gewinnanteil zu tragen hat, ist nicht gesetzesgestützt und damit ein Akt von Willkür. Ein Feststellungsbescheid hat grundsätzlich an jeden Gesellschafter zu ergehen, unabhängig vom persönlichen Beitrag des erwirtschafteten Gewinnes.

In mindestens 12 Urteilen des neunten Senates gegen den Beschwerdeführer und seinen Gemeinschafter hat dieser bereits 1999 und letztmals 2008 festgestellt, die Dauer der Gemeinschaftspraxis ging von 1995 bis 1999. Dieser vom FG in diesen 12 Urteilen ermittelte Tatbestand kann nicht von der willkürlichen "Auffassung" eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ohne jegliche Beweisvorlage missachtet werden. Erst wenn das FG einräumt, seinen 12 Entscheidungen einen wahrheitswidrigen Tatbestand zugrunde gelegt zu haben und dafür eine Bestätigung des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums vorlegen kann, wäre ein abweichender Tatbestand über die Dauer der Gemeinschaftspraxis diskussionswürdig. Anstatt die Beachtung seiner 12 Entscheidungen bei der Finanzbehörde durchzusetzen, gestattet das FG zum schwersten Nachteil des Antragstellers der Beklagten in entscheidenden Punkten eine abweichende, willkürliche eigene "Auffassung".

Ausdrücklich war die Willkür in diesem Verfahren gerügt. Das FG ist verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ein mit Art. 3 GG garantiertes Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung nicht verletzt hat. Das FG hat das rechtliche Gehör gemäss Art. 103 GG verletzt, weil es sich um diesen Nachweis nicht einmal bemüht hat.

Das Finanzgericht hat seine früheren Feststellungen zur Dauer der Gemeinschaftspraxis bis 1999 auch in dieser Entscheidung nicht korrigiert. Durch Missachtung der Rechtslage und Unterlassen der Feststellungsbescheide an die einzelnen Gesellschafter springt der vom FG dargestellte Sachverhalt für die Nichtigkeit der in Vollstreckung befindlichen Einkommensteuerbescheide sofort ins Auge, Zitat:

"Einen besonders schwerwiegenden Fehler hat die Rechtsprechung angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Masse verletzt, dass von niemand erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen."

Es kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, Einkommensteuern seines Mitgesellschafters aus dem diesem zustehenden Gewinnanteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes "verbindlich anzuerkennen".

Die Einkommensteuerbescheide 1995-1999 sind neben gravierenden betrügerischen Manipulationen der Finanzbehörde bei den Gesamteinnahmen (ausländische Kapitalerträge, Bankeinnahmen, KZV-Einnahmen, bei den Barabhebungen, bei den Betriebskosten) nichtig, weil sie entgegen der Gesetzeslage dem Beschwerdeführer die Einkommensteuern seines Mitgesellschafters aufbürden.

Die Entscheidung der Finanzrichter Remmele, Dr. Muhler und Busch, das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz gegen gesetzeswidrige Vollstreckungen von Einkommensteuern seines Gesellschafters gemäss Art. 19 GG und 13 EMRK zu verweigern,

ist ein Akt von Willkür.

Am 01.08.2010 wurde vorgetragen:

"Der Antrag der Nichtigkeit war zum einen gestützt auf das Schreiben der KZV Stuttgart vom 23.10.2000 an den Antragsgegner, Pagierung "6 022" . Die KZV bestätigt darin die Dauer der Gemeinschaftspraxis vom 01.01.1995 bis 31.03.1999."

Weiter wurde vorgetragen:

"Zum anderen auf die Entscheidungen des Finanzgerichtes in den Verfahren , 9 K 351/99, 9 K 383/99, 9 K 145/04 und 9 V 24/04, 9 K 275/03, 9 K 174/04, 9 K 272/04. Das FG hatte jeweils die Dauer der Gemeinschaftspraxis bis 1999 festgestellt."

Keiner dieser Vorträge wurde berücksichtigt, dadurch wurde das rechtliche Gehör gemäss Art 103 GG verletzt.

Am 29.08.2010 wurde vorgetragen:

"Es ist absolute Willkür, die Pfändung derselben Ansprüche daran auszurichten, bei wem etwas zu holen ist und durch betrügerisches Manipulieren mit der Dauer der Gemeinschaftspraxis - mal endet sie laut 9. Senat zum 31.12.1999, mal laut Finanzbehörde zum 30.06.1996 - diese Pfändungen zu rechtfertigen.

Der Vorsitzende wird ersucht, gegebenenfalls darüber Auskunft zu geben, wie Gewinnbeteiligungen, die an den Gemeinschafter ausbezahlt wurden (siehe Schreiben des Gemeinschafters A vom 10.08.2010 an diesen Senat), gleichzeitig auf einer Bank im Ausland Kapitalerträge zu Gunsten des Antragstellers hätten erwirtschaften können."

Auch dieser Vortrag wurde nicht berücksichtigt, dadurch wurde das rechtliche Gehör gemäss Art 103 GG verletzt.

Hätte das FG sich mit diesen Vorträgen auseinandergesetzt, hätte es festgestellt, dass die Steuerbescheide willkürlich sind und hätte sie wegen Nichtigkeit aufgehoben. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt können willkürliche, und damit grundgesetzswidrige, Verwaltungsakte Bestand haben.

B

06.03.2011 Schreiben wegen Versteigerung

06.03.2011

Finanzgericht Baden-Württemberg

Postfach 101416

DE 70013 Stuttgart

Betrifft:

Az 9 V 2889/10

Rechtssache B gegen Finanzamt Stuttgart IV

wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide 1995-1999 und wirksamen innerstaatlichen Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die Vollstreckungen der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999

Bezug:

Anordnung der Verwertung von Sachen vom 11.02.2011

Antrag:

  1. Dringlich wird die Zustellung des Schreibens des Praxisgemeinschafters vom 10.08.2010 an dieses Gericht beantragt.
  2. Das Gericht verschafft dem Opfer willkürlicher Vollstreckungsgrundlagen unverzüglich wirksamen Rechtsschutz.

Begründung:

Am 28.02.2011 erhielt der Kläger die Mitteilung, die Beklagte, Herr Schmidt hat die "unverzügliche Versteigerung im Internet" gepfändeter Sachwerte angeordnet. Am 10.02.2011 ging beim FG der Antrag gemäss § 133a FGO auf Fortführung des Klageverfahrens ein. Alles spricht dafür, dass das FG der Beklagten vorab Zusagen gemacht hat, die gesetzeswidrigen Vollstreckungen der Beklagten nicht aufzuheben, obwohl die Willkür der Steuerbescheide diesen auf die Stirn geschrieben ist und die Gesetzeslage die Aufhebung willkürlicher Verwaltungsakte zwingend erforderlich macht:

  1. Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch bürden willkürlich dem Kläger die Vollstreckung von Einkommensteuern eines anderen Steuerpflichtigen auf.
  2. Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch beugen § 722 BGB.
  3. Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch verletzen das Willkürverbot, weil sie den, ca. 12 Urteilen desselben Senates zugrundeliegenden Bescheid des Zulassungsausschusses über die Dauer der Gemeinschaftspraxis in diesem Verfahren missachten, um den gesetzeswidrigen Räuberreien der Beklagten Rechtsschutz zu verschaffen.
  4. Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch unterdrücken die Wahrheit zur Dauer der Gemeinschaftspraxis, obwohl ihnen ein Schreiben der KZV vorliegt, welches beweist, die von der Beklagten behauptete Dauer der Gemeinschaftspraxis ist in betrügerischer Absicht verfälscht worden und damit willkürlich. Betrügerische Behauptungen dürfen keinerlei Rechtskraft entfalten.
  5. Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch unterschlagen einen entscheidungserheblichen Beweis. Diese kriminellen Richter verletzen das Menschen- und Verfassungsrecht auf rechtliches Gehör, weil sie das Schreiben des Praxisgemeinschafters vom 10.08.2010 an diese Richter in diesem Verfahren dem Kläger nicht zustellen.

Diesen kriminellen Richtern, Remmele, Dr. Muhler und Busch bleiben zu den präsenten Tatsachen zwei Möglichkeiten:

  1. Sie anerkennen die entscheidenden Unschuldsbeweise des Klägers und heben die Vollstreckungen auf, oder
  2. Sie erheben Beweis. Für diesen Fall wird den kriminellen Richtern Remmele, Dr. Muhler und Busch empfohlen, sich mit den verbrecherischen LG-Richtern Härle, Wychodil und Herzog auszutauschen. Im Strafverfahren gegen den Kläger haben diese verbrecherischen LG-Richter einen entscheidungserheblichen Beweis dadurch vernichtet, dass sie mit einer falschen Anschuldigung, gemäss § 165 StGB, mit bis zu 5 Jahren Haft bedroht, die Kriminalpolizei wegen angeblicher Urkundenfälschung eingeschaltet haben. Diese falsche Anschuldigung der Richter Härle, Wychodil und Herzog erwies sich als verlogen. Allerdings wurde durch diese beabsichtigte Verzögerung das Urteil gegen einen Unschuldigen zwischenzeitig rechtskräftig.

Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch werden darauf hingewiesen, dass sie in der Staatsanwältin Jarke eine erwiesenermassen gegenüber falschen Anschuldigungen und Betruges seitens der Beamten- und Richterschaft eine mehr als willfährige Staatsanwältin finden werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesn, dass die schweizer Justiz im Falle einer behaupteten Urkundenfälschung natürlich Amtshilfe leistet.

Die kriminellen FG-Richter Remmele, Dr. Muhler und Busch sind verpflichtet, vorliegende Beweise zu beachten oder eine eigene Beweiserhebung durchzuführen. Alles andere erfüllt den Tatbestand der Begünstigung gemäss § 257 StGB und der Untreue gemäss § 266 StGB.

Ohne Zusagen des Ministerpräsidenten Mappus und/oder seines Finanzministers Stächele und/oder seines Justizministers Ulrich Goll an diese Richter, sind solch absolut unverzeihliche Straftaten im Amt nicht vorstellbar. In einem Rechtsstaat können Richter nicht im Amt bleiben, die nicht die Opfer krimineller Straftaten seitens der Beamten und Richter schützen, sondern die Straftäter im Amt.

B

 

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