Gesetzliche Vorschriften zur Ermittlung von Straftaten

Der wörtliche Gesetzestext ist umrandet

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von der BRD am 10.12.1948 ratifiziert

Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

Artikel 8 Anspruch auf Rechtsschutz

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 3 Deutsches Grundgesetz (GG)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Dieser Verfassungsartikel - der Willkürparagraph - bildet eine der Grundlagen jeden Rechtsstaates. Seine Verletzung ist beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGMR) einklagbar.

Legalitätsprinzip: Für die Staatsanwaltschaft besteht Verfolgungszwang

§ 152 Strafprozessordnung (StPO): Legalitätsprinzip

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.

§ 160 StPO Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschliessung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen...

Da die vorgelegten Schuldbeweise unwiderlegbar sind, verweigert die Staatsanwaltschaft die Erforschung des Sachverhalts. Die Strafanzeige wird ohne jede Begründung für "rechtsmissbräuchlich" erklärt und brauche deshalb nicht verfolgt zu werden.

§ 168 b StPO Protokollierung staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen

Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen...

Die Staatsanwaltschaft leitet keine Ermittlungen ein, verweigert die Erforschung des Sachverhalts, verweigert jede Untersuchungshandlungen und enthebt sich infolge dessen damit ihrer gesetzlichen Pflicht ihrer Protokollierung.

§ 258 a Strafgesetzbuch (StGB): Strafvereitelung im Amt

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäss wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Massnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...

Ist der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren...

In Stuttgart sind die Straftäter und die Strafverfolger dieselben; die Staatsanwältin Jarke hat die falsche Anklage gemacht und war als Leiterin des Verfahren für die Ermittlungen ihrer Hilfsbeamten Maas, Rapp und Korny verantwortlich. In Stuttgart geht der Gruppenzwang in der Staatsanwaltschaft ganz offensichtlich dem Recht und Gesetz vor.

§ 170 StPO Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Bieten die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht...

§ 171 StPO Bescheidung des Antragstellers

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründen zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist zu belehren.

Die Staatsanwaltschaft leitet keine Ermittlungen ein, verweigert die Erforschung des Sachverhalts, verweigert jede Untersuchungshandlungen, verweigert die Bescheidung des Antragstellers und raubt ihm damit die "Möglichkeit der Anfechtung". Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verweigert damit dem Petitenten sein Menschenrecht auf Beschwerde.

 

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Nachdem der BGH das Fehlurteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt hat, zahllose Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens scheiterten, bleibt dem Petitenten nur noch die Möglichkeit der Petition, ein mit der Deutschen Verfassung in Artikel 17 garantiertes Grundrecht. Der FDP-Justizminister Goll hat dieses Grundrecht verweigert, ebenso wie der Vorsitzende der FDP Bundespartei Westerwelle, der schon die Annahme der ihm eingeschrieben zugestellten Petition verweigerte. Auch die Landesvorsitzende der FDP in Bayern, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, hat in ihrer Eigenschaft als Mitglied der FDP-Fraktion, des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, als Mitglied des Präsidiums der FDP-Bundespartei, als Mitglied des Bundesvorstandes der FDP, als rechtspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, als Obfrau der FDP des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, als Mitglied des Ausschusses für Menschenrechte und nicht zuletzt als Stiftungsbeirätin der Stiftung ProJustitia e.V. das Grundrecht auf Bescheidung der Petition verweigert.

Das letzte Rechtsmittel gegen diese mit der Petition gerügten Menschenrechtsverletzungen ist die Vorlage beim EGMR.

 

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