HOME Neues Chronologie Rechtstatsachen Kommentare Archiv

02.11.2008 Petition an den Petitionsausschuss vom Landtag von Baden-Württemberg

05.11.2008 Antwort des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg

25.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden Württemberg Wegen Verweigerung des Menschenrechtes Art. 13 EMRK auf Beschwerde.

27.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg Hinweis auf das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933. Vergleichsweise Missachtung der Gewaltenteilung in Baden-Württemberg durch FDP-Justizminister Prof. Dr. Goll.

29.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneteten von Baden-Württemberg Erinnerung an Reichtkristallnacht vom 09.11.1938 als Folge der Abschaffung der Gewaltenteilung.

02.12.2008 Schreiben des Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags von BW

13.12.2008 Schreiben an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags von BW Gegen die Vereitelung der Strafverfolgung krimineller Beamten und Richter.

13.12.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg Hinweis an die Abgeordneten, über die Verfälschung des Petitionsantrages durch den Vorsitzenden.

18.12.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg Abgeordnete werden auf die Straftat gemäss § 258 StGB, Strafvereitelung, hingewiesen.

01.02.2009: Schreiben an Herrn Döpper vom

02.02.2009: Antwort des Herrn Döpper vom

20.02.2009: Warum schützt der Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll, FDP, verbrecherische Richter vor der Strafverfolgung? Wurden den Richtern von der Politik Garantien gegeben?

19.03.2009 Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

Kommentar zur Abweisung der Petition

05.07.2009 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg

Landtag Baden-Württemberg schützt Betrüger im Staatsdienst

02.11.2008 Petition an den Petitionsausschuss vom Landtag von Baden-Württemberg

Vollständige Petition liegt als PDF vor

05.11.2008 Antwort des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg

 

LANDTAG VON BADEN-WÜNTTEMBERG

Petitionsausschuss Der Vorsitzende

Landtag von Baden-Württemberg Konrad-Adenauer-Straße 3 70173 Stuttgart

Stuttgart, 05.11.2008

Telefon: 07112063-525

Telefax: 07112063-540

Aktenzeichen: Petition 14/02973

 

Sehr geehrter Herr B

Ich bestätige Ihnen hier mit, dass Ihre Zuschrift vom 02.11.2008 beim Landtag von Baden-Württemberg vorliegt und vom Petitionsausschuss bearbeitet wird.

Der Petitionsausschuss holt zunächst vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen ein. Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Petitionsausschuss beraten und der Vollversammlung des Landtages einen Bericht und eine Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorlegen.

Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Petitionsausschuss von den im Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtags und der Geschäftsordnung vorgesehenen Rechten Gebrauch machen (z.B. Akten anfordern Auskünfte von Behörden einholen, Ortsbesichtigungen vornehmen Regierungsvertreter anhören).

Über die Erledigung der Petition werde ich Sie unterrichten.

Soweit Sie sich mit Ihrer Eingabe gegen das in Ihrer Angelegenheit ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2003 wenden, weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass es dem Parlament im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit der Gerichte verwehrt ist, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder diese gar aufzuheben. Gerichtliche Beschlüsse und Urteile, mit denen ein Verfahrensbeteiligter nicht einverstanden ist, können nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Döpper

25.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden Württemberg Wegen Verweigerung des Menschenrechtes Art. 13 EMRK auf Beschwerde.

Sehr geehrte/r <Anrede> <Titel> <Name>
Der Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg hat am 05.11.2008 mitgeteilt, dass er meine Petition bearbeiten wird und "der Vollversammlung des Landtags einen Bericht und eine Beschlussempfehlung zur Endscheidung vorlegen wird." Bitte unterstützen Sie meine Petitionsanträge:
1. Die Staatsanwaltschaft muss ihre gesetzlichen Vorschriften erfüllen und die angezeigten Straftaten ermitteln, auch wenn die "Rechtsverletzungen von Personen begangen worden sind, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben" (Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention).
2. Werden die angezeigten Straftaten in einem prozessordnungsgemässen Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht widerlegt, muss sie bei Gericht die Aufhebung des Urteils oder die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen mich beantragen.
Es muss nach den gemachten Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass dieser Bericht des Petitionsausschusses die gerügten Sachverhalte verfälscht oder gänzlich unterdrückt und die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses von sachfremden Erwägungen - Vereitelung der Strafverfolgung krimineller Amtsträger - geleitet wird. Mit der Unterstützung meiner Petition entscheiden Sie nur darüber, ob die Staatsanwaltschaft ihre gesetzliche Ermittlungspflicht erfüllen muss, oder durch Verweigerung jeglicher Strafermittlung begangene Rechtsverletzungen unter den Teppich gekehrt werden, weil es sich bei den Tätern um Amtspersonen handelt und möglicherweise den Richtern Garantien gegeben wurden.

Nur ein bestellter Staatsanwalt ist befugt, nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Sachverhalte zu untersuchen und danach einen gesetzeskonformen Bericht zu erstellen. Einem Juristen ohne staatsanwaltliche Kompetenzen (z.B. Befähigung zum Richteramt) und ohne vorherige Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist dies untersagt. Über die gesetzliche Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft oder über das Vorliegen von Straftaten entscheidet unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Petitionsausschuss. Ein Bericht des Petitionsausschusses über die gerügten Straftaten der Amtspersonen ohne Einleitung und Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wäre rechtsunwirksam. Eine Abstimmung des Plenums über die gesetzliche Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft käme einem Ermächtigungsantrag gleich, gesetzliche Vorschriften und die Beachtung von Menschenrechten wie das auf Beschwerde, Gleichheit und Schutz vor Straftaten in das Belieben der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verweigert die Ermittlung der Straftaten, damit sie keine Anklage erheben und die Straftäter im Amt nicht vor Gericht stellen muss. Das ist Willkür. Willkür ist das Ende jeden Rechtsstaates und daher beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einklagbar.
Lassen Sie sich bitte nicht, entgegen der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte";, dort Artikel 7, "zu einer unterschiedlichen Behandlung aufreizen", je nachdem, ob der Straftäter im Staatsdienst steht oder nicht. Artikel 3 Grundgesetz garantiert die Gleichheit aller Menschen vor Gericht.
Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich selbst über die mit der Petition gerügten horriblen Rechtsverletzungen unter dem FDP-Justizminister, Prof. Dr. Ulrich Goll, kundig zu machen, weise ich Sie auf meine Website, www.fehlurteile.org ausdrücklich hin. Diese Sachverhalte wurden bereits der Presse vorgestellt. Weitere Verbreitung wird erfolgen.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind von mir und meinem Praxisgemeinschafter mehrere Klagen anhängig, auch gegen die mit der Petition gerügten und weitere Verletzungen von Menschenrechten. Eine Mehrheitsentscheidung des Plenums des Landtags über die von mir gerügten Menschenrechtsverletzungen der Justiz unter einem FDP-Justizminister wäre ein juristisches Absurdum. Es würde eine Ermächtigung zu Menschenrechtsverletzungen bedeuten. Es geht tatsächlich um die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein gesetzeskonformes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die angezeigten Amtspersonen durchzuführen.
Jederzeit bin ich bereit, Ihnen weitere Informationen oder Belege zuzustellen. Bitte lassen Sie sich vom Petitionsausschuss kein X für ein U vormachen.
Mit bestem Dank für Ihre Bereitschaft mir rechtliches Gehör zu gewähren und mit freundlichen Grüssen

 

27.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg Hinweis auf das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933. Vergleichsweise Missachtung der Gewaltenteilung in Baden-Württemberg durch FDP-Justizminister Prof. Dr. Goll.

Sehr geehrte/ r <Anrede> <Titel> <Name>

Am 24.03.1933 übertrug der Reichstag mit dem Ermächtigungsgesetz gegen die Stimmen der SPD die Gesetzgebung an Hitler. Dieses Ermächtigungsgesetz war der Anfang vom Untergang Deutschlands.

Mit der Abstimmung des Landtags Baden-Württemberg über den Bericht des Petitionsausschusses entscheiden die Landtagsabgeordneten:

Über die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, jegliche strafrechtliche Ermittlungen gegen Amtspersonen zu unterbinden, wenn die Täter in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Obwohl offensichtlich ist, dass die Straftäter im Amt mit betrügerischen Mitteln, Menschenrechtsverletzungen, Missachtung von Verfassungsrechten, Beugung von Recht und Gesetz das Steueraufkommen in Baden-Württemberg erhöht haben, sollen sie mit dieser Ermächtigung durch den Landtag der Strafverfolgung entzogen werden. Schon heute ist die Gewaltenteilung in Exekutive, Judikative und Legislative aufgehoben:

  1. Die Exekutive (Steuerfahndung) masst sich richterliche Gewalt an. Juristisch unqualifizierte Steuerfahndungsbeamte des mittleren Dienstes erlassen Schuldsprüche. Zitat:
  2. "Die Steuerfahndung hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen."

  3. Ohne richterliche Überprüfung frei erfundener Millionenkonten und daraus zusammengeschätzter Kapitalerträge, betreibt die Steuerfahndung die Festsetzung frei erfundener Steuerforderungen. Zitat:
  4. "Das Finanzamt wird angehalten, die erforderlichen Berichtigungsveranlagungen anhand der Prüfungsfeststellungen durchzuführen."

  5. Ohne richterlichen Schuldspruch betreibt die Steuerfahndung (Exekutivbehörde) die rigorose Beitreibung dieser frei erfundener Forderungen. Zitat:
  6. "Das Finanzamt wird um beschleunigte Festsetztung und Beitreibung der Steuernachforderungen gebeten."

  7. Dazu die Staatsanwaltschaft - als Exekutivbehörde ist die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden, als Judikative wäre sie gemäss Artikel 97 GG unabhängig - Zitat:
  8. Artikel 6 Absatz 2 EMRK Unschuldsvermutung

    Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

    In Baden-Württemberg muss der Beschuldigte seine Unschuld beweisen. Er wird durch betrügerische Steuermanipulationen, wie Erfindung eines Millionenkontos total wirtschaftlich ruiniert noch vor oder auch ohne richterlicher Überprüfung seiner Schuld.

    Es kann doch nicht ernstlich erwartet werden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es für vereinbar mit der Unschuldsvermutung hält, unschuldige Bürger zu ruinieren, weil sie absurde Erfindungen der Steuerfahndung nicht widerlegen können. Widerlegen Sie einmal ein erfundenes Kapital von 1,5 Millionen und erfundener Kapitalerträge, wenn man Ihnen nicht einmal sagt, welche Bank das Geld verzinsen soll. In Baden-Württemberg gelten Sie als schuldig, weil es Ihnen nicht gelingt, erfundene Einnahmen zu widerlegen.

    Bitte verhindern Sie mit Ihrer Stimme, dass in der BRD, wie schon 1933, auf kaltem Wege durch eine Mehrheitsentscheidung des Plenums Menschen- und Verfassungsrechte und Gesetze für den Bürger nicht mehr durchsetzbar sind. Stimmen Sie dieser Ermächtigung nicht zu. Votieren Sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäss der Rechtslage gegen die Beamten der Steuerfahndung und die Richter des Landgerichts.

    Wir schätzen die Gefährdung unseres Rechtsstaates durch eine solche Ermächtigung so hoch ein, dass wird jeden einzelnen Landtagsabgeordneten einzeln anmailen. Eine Weitergabe ihrer Mail an den Petitionsausschuss erübrigt sich daher.

    Mit freundlichen Grüssen

    29.11.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneteten von Baden-Württemberg Erinnerung an Reichtkristallnacht vom 09.11.1938 als Folge der Abschaffung der Gewaltenteilung.

    Sehr geehrte/-r <Anrede> <Titel> <Name>

    Die "Reichskristallnacht" am 9.11.1938 war die grauenhafte Folge des Ermächtigungsgesetzes vom 24.03.1933. Die Reichstagsabgeordneten waren von den Bürgern gewählt worden, um Gesetze zu erlassen und nicht um dieses Privileg an Adolf Hitler abzutreten, damit er die Verbrechen seiner Schergen straflos stellen kann.

    Die Verschleppung und die Gewalttaten an jüdischen Mitbürger, die Zerstörung ihres Besitzes und das Anzünden ihrer Synagogen blieb daher ungesühnt. Angefangen hat es damit, dass die Gesetzgebungsgewalt auf die Exekutivgewalt der Hitlerregierung übertragen wurde. Wehret den Anfängen!

    Unter dem FDP-Justizminister Goll sind sogar Menschenrechte in Baden-Württemberg nicht mehr durchsetzbar. So bestätigte der 6. Senat des Finanzgerichtes Stuttgart in seiner Besetzung mit dem Vorsitzenden Häußermann und den Richtern Eckert und Gramrich am 27.11.2003, Az. 6 K 291/99 Steuerbescheide, die alle die Erläuterung trugen: "Die Festsetzung erfolgte aufgrund des Steuerfahndungsberichts". Diese Steuererhebungen leiteten sich ausnahmslos aus dem Vorwurf ihrer Hinterziehung her, waren also rein strafrechtlicher Natur. Diese, von der Steuerfahndung unterstellte, Steuerhinterziehung, die Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern war ohne jegliche richterliche Überprüfung erfolgt. Im nachhinein verweigerte das Finanzgericht, ohne Begründung, die Erhebung der beantragten Beweise über das von der Steuerfahndung erfundene Millionenkonto und die erfundenen Kapitalerträge. Damit hat sich das Finanzgericht einer gravierenden Verletzung des Menschenrechts gemäss Art. 6 Abs.1 EMRK, auf ein faires Verfahren und rechtlichen Gehör, schuldig gemacht. Die Entscheidung dieser Richter gipfelte 2003 in einem Nichtanwendungsurteil von Menschenrechten.. Zitat:

    "Auch Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, der ein faires Verfahren gewährleistet, in dem rechtliches Gehör gewährt wird, kommt wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung."

    Dazu der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) schon 2001:

    "Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, in dem eine Geldbuße auferlegt werden kann, ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient."

    Dieselben Richter Häußermann, Eckert und Grammich haben 2003 im selben Verfahren wieder entgegen dem EGMR entschieden. Zitat:

    "Die Klägerin kann sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen."

    Das heisst de facto, der Beschuldigte wird vom Finanzgericht erpresst, die strafrechtlichen Unterstellungen (Erfindungen und, Schätzungen) der Steuerfahndung - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit den Befugnissen der Polizei gemäss § 402 Abgabenordnung (AO) - zu widerlegen. Der Beschuldigte muss vor dem Finanzgericht seine Unschuld beweisen. Zu dieser Aussageerpressung - ein mit mindestens einem bis zu zehn Jahren Haft bedrohtes Amtsdelikt gemäss § 343 StGB - der EGMR:

    Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) schon 2001:

    "Auch wenn das in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen und ist ein Kernstück des von Art. 6 Abs.1 EMRK garantierten fairen Verfahrens."

    Das Finanzgericht ist ein Zivilgericht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, über Strafsachverhalte zu urteilen. Unter dem FDP-Justizminister wird dieses Verbotsgesetz gemäss § 33 Abs. 3 FGO ebenso gebeugt wie

    § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):

    Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Strafsachen.

    Am 30.09.2004 hat die BRD dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte versichert:

    "Das Steuerrecht zielt allein darauf ab, Grund und Höhe der Steuerschuld zu klären, nicht aber ein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil zu fällen."

    Die zwingende Folge all dieser Rechtstatsachen ist es, die strafrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung müssen unabdingbar in einem rechtsstaatlichen, prozessordnungsgemässen Verfahren zur Tat- und Schuldfeststellung von einem ordentlichen Gericht überprüft und bestätigt werden, bevor die angeblich hinterzogenen Steuern in das Vermögen des Beschuldigten vollstreckt werden dürfen. Das Finanzgericht darf niemals unter Umgehung des ordentlichen Gerichts von der Steuerfahndung unterstellte angeblich hinterzogene Steuern untersuchen, bestätigen und deren Vollstreckung absegnen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) zur Unschuldsvermutung:

    "Die Vermutung der Schuldlosigkeit verbietet zum einen ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemässen Schuldnachweis, Massnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln, zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten dies im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf."

    Nur wenn die Steuerstraftat zweifelsfrei nachgewiesen wurde, gilt die Schuld als erwiesen. Niemals kann in einem Rechtsstaat der Schuldnachweis mit Schätzungen und Erfindungen geführt werden. Bei Zweifeln, die bei Erfindungen und Schätzungen offensichtlich sind, muss zugunsten des Beschuldigten entschieden werden. Die Nichtanwendung von "in dubio pro reo" ist in der BRD ein Amtsdelikt der Rechtsbeugung gemäss § 339 Strafgesetzbuch (StGB). Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann die Verletzung dieses Rechtsgebotes "in dubio pro reo" ebenfalls beklagt werden. Dort sind mehrere Klagen auch deswegen anhängig.

    Unter einem FDP-Justizminister - Professor für Jurisprudenz - weist die Steuerfahndung, mit den Befugnissen der Polizei (§ 402 AO) das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung nach. Niemals würde ein ordentliches Gericht einen Schuldspruch auf die Erfindung eines Millionenkontos und erfundener Kapitalerträge von vielen hunderttausend DM ohne Schuldbeweise oder auf Schätzungen stützen. Unter einem FDP-Justizminister kann die Steuerfahndung und das Finanzgericht Stuttgart das tun, weil unter diesem Justizminister Amtsdelikte im Steuerrecht grundsätzlich nicht verfolgt werden, solange sie nur die Staatskassen füllen.

    Es stellt sich die Frage, warum erfindet die Steuerfahndung Millionenkonten und daraus hergeleiteter Kapitalerträge? Cui bono? Mehrere Hinweise erklärten dies damit, die Steuerfahndungsbeamten würden zusätzlich zu ihrem Gehalt in Abhängigkeit von der Höhe der von ihnen beigetriebenen angeblich hinterzogenen Steuersumme bis zu 30 % Bonuszahlungen erhalten. Erst wenn die von ihnen erfundenen Steuerforderungen durch Zwangsversteigerungen und rigoroseste Pfändungen, selbst des Existenzminimums, eingegangen wären, würden diese Bonuszahlungen an die Steuerfahndungsbeamten ausgeschüttet. Dies würde erklären, warum die Steuerfahndung es so eilig hat: "Das Finanzamt wird um beschleunigte Festsetzung und Beitreibung der Steuerforderungen gebeten". Die prozentuale Höhe der Bonuszahlungen hinge von der Höhe beigetriebener Steuerforderungen ab. Die Gier nach hohen Boni triebe daher die von den Fahdungsbeamten erfundenen Konten immer höher in den Millionenbereich. Da auch das Staatssäckel reichlich von diesen Erfindungen profitiere, sähen weder der CDU-Finanzminister, noch der FDP-Justizminister Veranlassung, dieses Treiben der Steuerfahndung zu unterbinden. Weder die Vorsitzende der baden-württembergischen SPD, Frau Ute Vogt, noch Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger, Mitglied des Präsidiums der FDP-Bundespartei, haben eine entsprechende Anfrage dementiert.

    Dies ist mein letztes Anschreiben an Sie und ich bedanke mich für Ihr Interesse. Meiner Website www.fehlurteile.org können Sie in der Folgezeit weitere Darlegungen zu den unter einem FDP-Justizminister grassierenden falschen Rechtsmeinungen entnehmen. Meine Website wird regelmässig weitergeführt. Für die bevorstehende Weihnachtszeit und die Festtage wünsche ich Ihnen das Allerbeste.

    Mit freundlichen Grüssen

    02.12.2008 Schreiben des Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags von BW

     

    LANDTAG VON BADEN-WÜNTTEMBERG

    Petitionsausschuss Der Vorsitzende

    Landtaq von Baden-Württemberg Konrad-Adenauer-Straße 3 70173 Stuttgart

    Stuttgart, 02.12.2008

    Telefon: 07112063-525

    Telefax: 07112063-540

    Aktenzeichen: Petition 14/02973

     

    Petition 14/02973;

    Staatsanwaltschaften

    lhre E-Mails vom 28. und 30.11.2008

    Sehrg geehrtet Herr B

    Ihre o.g. E-Mails liegen mir vor.

    Der Petitionsausschuss wird von der Einbeziehung Ihrer Zuschriften in das anhängige Verfahren absehen.

    Ihre Eingaben sind aufgrund lhrer darin gezogenen Parallelen zum der Zeit des Nationalsozialismus bzw. unsachlich verallgemeinernde Äußerungen über Beschäftigte der Finanzverwaltung zurückzuweisen.

    Weitere Schreiben in dieser Form werden künftig unbeantwortet zu den Akten genommen.

    Auch mache ich sie erneut darauf aufmerksam, dass sich der Petitionsausschuss nicht mit lhrem Anliegen befassen kann, soweit Sie sich erneut gegen Beschlüsse der Finanzgerichte wenden. Ich verweise in soweit auf mein Schreiben vom 05.11.2008

    Der Ausgang Ihres Petitionsverfahrens bleibt abzuwarten.

    Mit freundlichen Grüssen

    Jörg Döpper

     

    13.12.2008 Schreiben an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags von BW

    Gegen die Vereitelung der Strafverfolgung krimineller Beamten und Richter.

    13.12.2008

     

    Landtag von Baden-Württemberg

    Petitionsausschuss

    Konrad-Adenauer-Str. 3

    DE 70173 Stuttgart

     

     

    Betreff: Petition 14/02973;

    Staatsanwaltschaften

    Bezug: Schreiben des Herrn Döpper vom 02.12..2008

     

    Sehr geehrter Herr Döpper,

    Ihr Schreiben vom 02.12.2008 zwingt mich zur Beantwortung. Auffallend ist die Tatsache, dass Sie mit keinem Wort Ihre Betroffenheit über das bestürzende Unrecht zum Ausdruck bringen, das jeden um Gerechtigkeit bemühten Menschen ergreifen müsste, angesichts der Ihnen vorgetragenen Sachverhalte. Weder teilen Sie mir den Sachstand mit, noch den Zeitpunkt Ihrer Entscheidung. Kann ich wenigstens mit der Zustellung Ihres Berichtes rechnen? Ist mir eine Stellungnahme zu diesem Bericht vor Ihrer abschliessenden Entscheidung vergönnt? Sie sind kein Jurist, sondern Krankenkassenbetriebswirt. Erlauben Sie mir daher, Sie auf die gesetzlichen Tatsachen hinzuweisen:

    Das BVerfG 20,323/331 hat das Rechtsstaatsprinzip als "eines der elementaren Prinzipien" des Grundgesetzes erklärt. Das BVerfG 2,380/403 hat entschieden, das Rechtsstaatsprinzip bindet alle Träger öffentlicher Gewalt. Auch der Petitionsausschuss, dessen Vorsitzender Sie als Nichtjurist sind, ist dem Rechtsstaatsprinzip unterworfen. Halten Sie es wirklich mit Ihren Rechtsstaatsvorstellungen für vereinbar, dass ein Unschuldiger mit manipulierten Beweisen, falschen Einnahmeadditionen, unterschlagenen Entlastungsbeweisen, unterschlagenen Betriebskosten, erfundenen Millionenkonto mit erfundenen Kapitalerträgen angeklagt wird und das Landgericht die Hauptentlastungszeugen mit verleumderischen Unterstellungen aus dem Rechtsweg räumt? Offensichtlich steuern Sie die unter der CDU/FDP-Regierung zu unliebsamen Anträgen übliche Entscheidung an: Meine Petition sei unzulässig, weil ich die Aufhebung von Gerichtsurteilen beantragt hätte. Diese Interpretation meiner Petition wäre falsch. Weder habe ich die Aufhebung des LG-Urteils noch des FG Urteils von Ihnen beantragt. Ich habe beantragt, die Straftaten, die zu diesen Urteilen führten, prozessordnungsgemäss zu untersuchen. Die Aufhebung der Urteile wäre in einem Rechtsstaat die gebotene Rechtsfolge. Da die Entscheidung über meine Petition Rechtskenntnisse voraussetzt, über die Sie als Betriebswirt nicht verfügen, rege ich die Einholung einer Stellungnahme des Justizausschusses des Landtags an.

    Ist es wirklich zu viel verlangt, dass Sie sich von der Staatsanwaltschaft einen einzigen Beweis für das unterstellte Millionenkonto und angeblich vereinnahmter Zinserträge in Höhe von ca. DM 327000.- vorlegen lassen? Die Staatsanwaltschaft hat mit manipulierten Beweisen Anklage erhoben, das Landgericht hat laut Schreiben des Vorsitzenden vom 02.10.2003 alle von mir vorgelegten Entlastungsbeweise in den Akten gehabt! Auch als Nichtjurist darf ich von Ihnen erwarten, dass Sie sich von jener Staatsanwaltschaft, die diese betrügerische Anklage gegen mich vertreten hat, die Bestätigung vorlegen lassen, dass meine eidesstattliche Versicherung falsch ist und ich sehr wohl Kapitalerträge in genannter Höhe vereinnahmt hätte und die Gemeinschaftspraxis nicht erst in 1999 endete. Lassen Sie sich von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der 6. Wirtschaftsstrafkammer des LG Stuttgart schriftlich bestätigen, dass keine Zweifel an den Sachverhalten der Anklage und des Urteils bestehen. Warum fordern Sie eine solche Versicherung nicht an?

    Anstatt sich über das schreiende Unrecht zu empören, das unter einer CDU/FDP-Regierung stattfindet, nehmen Sie Anstoss an den von mir gerügten vielfältigen Missachtungen der Gewaltenteilung. Nichts anderes stellt mein Zusammenhang zwischen Ermächtigungsgesetz und Reichskristallnacht dar. Neben dem Widerstandsrecht gemäss Art. 20 Abs. 4 GG wurde von mir die Missachtung der in der Deutschen Verfassung gleichfalls in Artikel 20 Abs. 2 GG garantierte Gewaltenteilung gerügt. Das BVerfG 3,225/247;67,100/103 hat festgestellt, der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes. Das Prinzip der Gewaltenteilung hat die Funktion, dass "die Staatsgewalt gemässigt und die Freiheit des Einzelnen geschützt wird". Mit meiner Petition erhebe ich Anspruch auf den in unserer Verfassung mit Art. 1 GG garantierten Schutz meiner Würde gegen betrügerische Unterstellungen. Auch der Petitionsausschuss als Teil "staatlicher Gewalt" ist gemäss Art. 1 Abs. 1 GG zur Achtung und zum Schutz meiner Würde verpflichtet.

    Das mir zugefügte Unrecht hat vor gar nichts Halt gemacht. Nachdem meine Hoffnung schwindet auf eine unvoreingenommene Behandlung meiner Petition - mein Vortrag über die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis und die manipulierten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftspraxis wären innert weniger Tage von der Staatsanwaltschaft widerlegt worden, wäre ihr dies möglich - sehe ich mich genötigt, weitere Beweise über die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht verfolgten, angezeigten Straftaten vorzulegen.

  9. Rechtswidriges Verscherbeln eines wertvollen PKW unter der Hand.
  10. Erschleichen eines Grundschuldbriefes mittels falscher eidesstattlicher Versicherung gegenüber dem Gericht.
  11. Selbstbedienung bei der Pfändung von Sachwerten.
  12. Die Staatsanwaltschaft als Exekutivbehörde ist aus dem Legalitätsprizip verpflichtet, angezeigte Straftaten zu verfolgen. Verweigert die für das Unrecht verantwortliche Staatsanwaltschaft aufgrund eines "Loyalitätskonfliktes" diese Ermittlungen, dürfen sie nicht einfach unterbleiben, sondern müssen an eine Staatsanwaltschaft überwiesen werden, deren Rechtsverständnis dem Korpsgeist vorgeht. Sobald die Staatsanwaltschaft meine Beweise in den Strafanzeigen durch Gegenbeweise widerlegt hat, werde ich die Website korrigieren.

    Meine Petition richtet sich alleine darauf, dass die angezeigten Straftaten der Ermittlungsbehörden und der 6. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Stuttgart in einem prozessordnungsgemässen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft untersucht werden und die Straftäter verurteilt werden. Nur dieses ist Ziel meiner Petition. Legen Sie mich nicht darauf fest, ich hätte beim Petitionsausschuss die Aufhebung des Fehlurteils beantragt. Ich habe die Voraussetzungen für dessen Aufhebung beantragt:

    Die Ermittlung der Betrügereien durch die Staatsanwaltschaft, die zu meiner Verurteilung führten und gegebenenfalls eine, gemäss &sect; 171 StPO beschwerdefähige Entscheidung der Staatsanwaltschaft dazu.

    Mit freundlichen Grüssen

    13.12.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg

    Hinweis an die Abgeordneten, über die Verfälschung des Petitionsantrages durch den Vorsitzenden.

    13.12.2008

    Sehr geehrte/-r <Anrede> <Name>

    Das Schreiben des Herrn Vorsitzenden Döpper kann nicht unbeantwortet bleiben. Unter der CDU/FDP-Regierung sind die Opfer der Steuerfahndung und der Gerichte Freiwild. Die Staatsanwaltschaft kann die vorgelegten Unschuldsbeweise nicht widerlegen. Anstatt die Straftäter für die von ihnen begangenen Straftaten zu verfolgen, verweigert sie sich ihrer gesetzlichen Ermittlungspflicht aus dem Legalitätsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz gemäss Art. 3 GG.

    Herr Döpper versucht den Eindruck zu erwecken, ich hätte die Aufhebung von Gerichtsurteilen beim Petitionsausschuss beantragt, um die Petition für unzulässig erklären zu können. Das ist falsch. Mein Antrag lautet, die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, in einem prozessordnungsgemässen Ermittlungsverfahren die angezeigten Straftaten gegen die Steuerfahndung und die Richter zu ermitteln. Es reicht der kleinste Zweifel, den die vorgelegten unwiderlegbaren Beweise an meiner Schuld wecken und das Fehlurteil muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Es gilt die zwingende Anwendung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo".

    Der Petitent ist Rechtslaie und vermag nicht zu entscheiden, ob die Kompetenzen des Petitionsausschusses so weit reichen, selbst einen Aufhebungsantrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Der Landtag wird ersucht das Unterlassen der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht zu tolerieren. Gemäss StGB § 339 Rechtsbeugung wird die Tathandlung begangen durch "Unterlassen". Aus Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention hat jede Person ein "Recht auf wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz, auch wenn die Verletzungen von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben". Durch das Unterlassen der Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft wird das Beschwerderecht des Antragstellers gemäss § 171 und 172 StPO verletzt. Diese Menschenrechtsverletzung ist beim Europäischen Gerichtshof einklagbar. Setzen Sie der Selbstherrlichkeit und Willkür der Staatsanwaltschaft ein Ende, indem Sie sich einen gesetzeskonformen Ermittlungsbericht zu den einzelnen angezeigten Straftaten vorlegen lassen.

    Für Ihr Interesse bedanke ich mich und wünsche Ihnen frohe Festtage.

    Mit freundlichen Grüssen

    Anlage: Mein Schreiben an Herrn Döpper von heute

    13.12.2008

    Landtag von Baden-Württemberg

    Petitionsausschuss

    Konrad-Adenauer-Str.

    DE 70173 Stuttgart

    Betreff: Petition 14/02973;Staatsanwaltschaften

    Bezug: Schreiben des Herrn Döpper vom 02.12..2008

     

    Sehr geehrter Herr Döpper,

    Ihr Schreiben vom 02.12.2008 zwingt mich zur Beantwortung. Auffallend ist die Tatsache, dass Sie mit keinem Wort Ihre Betroffenheit über das bestürzende Unrecht zum Ausdruck bringen, das jeden um Gerechtigkeit bemühten Menschen ergreifen müsste, angesichts der Ihnen vorgetragenen Sachverhalte. Weder teilen Sie mir den Sachstand mit, noch den Zeitpunkt Ihrer Entscheidung. Kann ich wenigstens mit der Zustellung Ihres Berichtes rechnen? Ist mir eine Stellungnahme zu diesem Bericht vor Ihrer abschliessenden Entscheidung vergönnt? Sie sind kein Jurist, sondern Krankenkassenbetriebswirt. Erlauben Sie mir daher, Sie auf die gesetzlichen Tatsachen hinzuweisen:

    Das BVerfG 20,323/331 hat das Rechtsstaatsprinzip als "eines der elementaren Prinzipien" des Grundgesetzes erklärt. Das BVerfG 2,380/403 hat entschieden, das Rechtsstaatsprinzip bindet alle Träger öffentlicher Gewalt. Auch der Petitionsausschuss, dessen Vorsitzender Sie als Nichtjurist sind, ist dem Rechtsstaatsprinzip unterworfen. Halten Sie es wirklich mit Ihren Rechtsstaatsvorstellungen für vereinbar, dass ein Unschuldiger mit manipulierten Beweisen, falschen Einnahmeadditionen, unterschlagenen Entlastungsbeweisen, unterschlagenen Betriebskosten, erfundenen Millionenkonto mit erfundenen Kapitalerträgen angeklagt wird und das Landgericht die Hauptentlastungszeugen mit verleumderischen Unterstellungen aus dem Rechtsweg räumt? Offensichtlich steuern Sie die unter der CDU/FDP-Regierung zu unliebsamen Anträgen übliche Entscheidung an: Meine Petition sei unzulässig, weil ich die Aufhebung von Gerichtsurteilen beantragt hätte. Diese Interpretation meiner Petition wäre falsch. Weder habe ich die Aufhebung des LG-Urteils noch des FG Urteils von Ihnen beantragt. Ich habe beantragt, die Straftaten, die zu diesen Urteilen führten, prozessordnungsgemäss zu untersuchen. Die Aufhebung der Urteile wäre in einem Rechtsstaat die gebotene Rechtsfolge. Da die Entscheidung über meine Petition Rechtskenntnisse voraussetzt, über die Sie als Betriebswirt nicht verfügen, rege ich die Einholung einer Stellungnahme des Justizausschusses des Landtags an.

    Ist es wirklich zu viel verlangt, dass Sie sich von der Staatsanwaltschaft einen einzigen Beweis für das unterstellte Millionenkonto und angeblich vereinnahmter Zinserträge in Höhe von ca. DM 327000.- vorlegen lassen? Die Staatsanwaltschaft hat mit manipulierten Beweisen Anklage erhoben, das Landgericht hat laut Schreiben des Vorsitzenden vom 02.10.2003 alle von mir vorgelegten Entlastungsbeweise in den Akten gehabt! Auch als Nichtjurist darf ich von Ihnen erwarten, dass Sie sich von jener Staatsanwaltschaft, die diese betrügerische Anklage gegen mich vertreten hat, die Bestätigung vorlegen lassen, dass meine eidesstattliche Versicherung falsch ist und ich sehr wohl Kapitalerträge in genannter Höhe vereinnahmt hätte und die Gemeinschaftspraxis nicht erst in 1999 endete. Lassen Sie sich von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der 6. Wirtschaftsstrafkammer des LG Stuttgart schriftlich bestätigen, dass keine Zweifel an den Sachverhalten der Anklage und des Urteils bestehen. Warum fordern Sie eine solche Versicherung nicht an?

    Anstatt sich über das schreiende Unrecht zu empören, das unter einer CDU/FDP-Regierung stattfindet, nehmen Sie Anstoss an den von mir gerügten vielfältigen Missachtungen der Gewaltenteilung. Nichts anderes stellt mein Zusammenhang zwischen Ermächtigungsgesetz und Reichskristallnacht dar. Neben dem Widerstandsrecht gemäss Art. 20 Abs. 4 GG wurde von mir die Missachtung der in der Deutschen Verfassung gleichfalls in Artikel 20 Abs. 2 GG garantierte Gewaltenteilung gerügt. Das BVerfG 3,225/247;67,100/103 hat festgestellt, der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes. Das Prinzip der Gewaltenteilung hat die Funktion, dass "die Staatsgewalt gemässigt und die Freiheit des Einzelnen geschützt wird". Mit meiner Petition erhebe ich Anspruch auf den in unserer Verfassung mit Art. 1 GG garantierten Schutz meiner Würde gegen betrügerische Unterstellungen. Auch der Petitionsausschuss als Teil "staatlicher Gewalt" ist gemäss Art. 1 Abs. 1 GG zur Achtung und zum Schutz meiner Würde verpflichtet.

    Das mir zugefügte Unrecht hat vor gar nichts Halt gemacht. Nachdem meine Hoffnung schwindet auf eine unvoreingenommene Behandlung meiner Petition - mein Vortrag über die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis und die manipulierten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftspraxis wären innert weniger Tage von der Staatsanwaltschaft widerlegt worden, wäre ihr dies möglich - sehe ich mich genötigt, weitere Beweise über die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht verfolgten, angezeigten Straftaten vorzulegen.

  13. Rechtswidriges Verscherbeln eines wertvollen PKW unter der Hand.
  14. Erschleichen eines Grundschuldbriefes mittels falscher eidesstattlicher Versicherung gegenüber dem Gericht.
  15. Selbstbedienung bei der Pfändung von Sachwerten.
  16. Die Staatsanwaltschaft als Exekutivbehörde ist aus dem Legalitätsprizip verpflichtet, angezeigte Straftaten zu verfolgen. Verweigert die für das Unrecht verantwortliche Staatsanwaltschaft aufgrund eines "Loyalitätskonfliktes" diese Ermittlungen, dürfen sie nicht einfach unterbleiben, sondern müssen an eine Staatsanwaltschaft überwiesen werden, deren Rechtsverständnis dem Korpsgeist vorgeht. Sobald die Staatsanwaltschaft meine Beweise in den Strafanzeigen durch Gegenbeweise widerlegt hat, werde ich die Website korrigieren.

    Meine Petition richtet sich alleine darauf, dass die angezeigten Straftaten der Ermittlungsbehörden und der 6. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Stuttgart in einem prozessordnungsgemässen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft untersucht werden und die Straftäter verurteilt werden. Nur dieses ist Ziel meiner Petition. Legen Sie mich nicht darauf fest, ich hätte beim Petitionsausschuss die Aufhebung des Fehlurteils beantragt. Ich habe die Voraussetzungen für dessen Aufhebung beantragt:

    Die Ermittlung der Betrügereien durch die Staatsanwaltschaft, die zu meiner Verurteilung führten und gegebenenfalls eine, gemäss § 171 StPO beschwerdefähige Entscheidung der Staatsanwaltschaft dazu.

    Mit freundlichen Grüssen

    18.12.2008 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg

    Abgeordnete werden auf die Straftat gemäss § 258 StGB, Strafvereitelung, hingewiesen.

    18.12.2008

    An <Anrede>

    <Vorname> <Name>

    <email>

    <Strasse>

    <Ort>

    Sehr geehrte/-r <Anrede> <Name>

    Für Ihr Interesse an unserer Website bedanken wir uns. Gerne beantworten wir Ihre Anfragen. Nochmals weisen wir darauf hin, dass wir damit keine Rechtsbelehrungen erteilen, sondern gegen die Menschen-, Verfassungsrechts- und Gesetzesverletzungen unseren Rechtsstandpunkt darlegen.

    Zu den Anfragen über den Sachstand können wir nichts sagen, da weder ein Bericht des Petitionsausschusses zugestellt wurde noch der Zeitpunkt der Entscheidung. Es kann nur insoweit gemutmasst werden, dass sich doch einige der Landtagsabgeordnete der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sind und die Weigerung der Staatsanwaltschaft nicht einfach hinnehmen, gegen Straftäter im Amt zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft war Leiterin des Verfahrens und verweigert sich daher, ein prozessordnungsgemässes Ermittlungsverfahren gegen sich selbst und ihre Hilfsbeamten einzuleiten. Das Ermittlungsverfahren schliesst grundsätzlich mit einer beschwerdefähigen Entscheidung gemäss der §§ 170, 171 und 172 StPO ab. Eine andere Entscheidung als die Anklageerhebung wäre angesichts der zahlreiche Unschuldsbeweise und auch der Versicherung an Eides Statt des Petitenten, keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge im Ausland vereinnahmt zu haben, nicht denkbar. Schon die Nichtanwendung von "in dubio pro reo" ist eine Menschenrechtsverletzung, beim EGMR einklagbar und nach Deutschem Recht eine Straftat der Rechtsbeugung gemäss § 339 StGB. Die Staatsanwaltschaft wäre sogar verpflichtet, gegen den Petitenten wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt ein Verfahren einzuleiten. Dazu müsste sie allerdings die im Ermittlungsbericht ihrer Hilfsbeamten und in ihrer Anklage behaupteten Kapitalerträge von DM 327.000 nachweisen.

    Nicht jeder Landtagsabgeordnete wird es begreifen können, warum die Staatsanwaltschaft nicht ein prozessordnungsgemässes Ermittlungsverfahren gegen die Straftäter im Amt einleitet und die vorgelegten Unschuldsbeweise widerlegt. Was würde sie riskieren? Könnte sie die vorgelegten Unschuldsbeweise widerlegen, hätte sie das längst getan. Die Schandtaten der Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft und der Richter ohne Ermittlungsverfahren als "rechtsmissbräuchlich" unter den Teppich zu kehren, wird nicht jeder Landtagsabgeordnete mittragen wollen. Hat doch das OLG Karlsruhe am 11.02.2008, Az. 3 Ws 422/07 festgestellt: "Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe konnten in der Sache selbst nicht geprüft werden, sind mithin nicht verbraucht."

    Jeder Staatsanwalt muss gemäss § 200 StPO seiner Anklage die Beweise anfügen. Dieser Anklagesatz liegt dem LG seit 08.07.2003 vor. Seit 02.11.2008 ist der Landtag nun mit der Petition befasst. Warum kann man nicht innert weniger Stunden den Landtagsabgeordneten diese angeblichen Beweise vorlegen? Weil es sie nicht gibt. Offensichtlich geht doch einigen Abgeordneten die Wahrheit und die Gerechtigkeit vor Strafvereitelung.

    § 258 Strafgesetzbuch Strafvereitelung

    Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäss wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Massnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    Die Vollversammlung des Landtags Baden-Württemberg hat derzeit darüber zu entscheiden, ob sich eine Mehrheit unter den Abgeordneten findet, eine Strafverfolgung gegen die angezeigten Steuerfahndungsbeamten und Richter wegen ihren schweren Straftaten zu vereiteln.

    Es wäre ein sehr schwarzer Tag für das "Musterländle" Baden-Württemberg, würden die Landtagsabgeordneten entscheiden, Straftäter im Amt dürfen mit Lug und Betrug unbestraft Unschuldige verfolgen, zwei Jahre einkerkern, ausplündern nur um das Steueraufkommen zu erhöhen. Wenn nicht alle Straftäter vor dem Gesetz gleich sind, sondern Amtsdiener gleicher sind, ist nicht nur der Artikel 7 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte", deren 60. Jubiläum wir am 10 diesen Monats gefeiert haben, sondern auch der Grundrechtsartikel 3 GG unserer Verfassung auf "Gleichheit vor dem Gesetz" zumindest in Baden-Württemberg nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.

    Die Präambel dieser "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10.12.1948 lautet:

    "Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnende Würde und ihrer gleichen und uveräusserlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

    da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben.... verkündet die Generalversammlung die allgemeine Erklärung für Menschenrechte."

    Noch besteht Hoffnung, dass diese "Akte der Barbarei" gegen einen unschuldig Verurteilten von den Landtagsabgeordneten in Baden-Württemberg geheilt werden.

    Über die weiteren Geschehnisse werden wir sofort berichten. Gegen den BGH wird noch in diesem Jahr Strafanzeige eingereicht, sollte nicht unverzüglich die Einleitung der Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen gegen die Steuerfahndungsbeamten und die Richter mitgeteilt werden oder der Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht auf Aufhebung des Fehlurteils oder Wiederaufnahme des Verfahrens.

    Mit den besten Wünschen für die Festtage und freundlichen Grüssen

    01.02.2009: Schreiben an Herrn Döpper

    01.02.2009

    Landtag von Baden-Württemberg

    Petitionsausschuss

    Konrad-Adenauer-Str.

    DE 70173 Stuttgart

    Beweise siehe : www.fehlurteile.org

    Betreff: Petition 14/02973;

    Bezug: Mein Schreiben an Herrn Döpper vom 13.12.2008

    Sehr geehrter Herr Döpper,

    der Eindruck ist unvermeidbar, dass Sie mit den Straftätern im Amt (den Richtern Härle, Wychodil und Herzog, sowie der Staatsanwältin Jarke und den Ermittlungsbeamten Rapp, Korny und Maas) gemeinsame Sache machen. Drei Monate liegt Ihnen meine Petition vor, ohne dass Sie mir auch nur meine drei Anfragen vom 13.12.2008 beantwortet hätten; nach dem Zeitpunkt Ihrer Entscheidung, ob mir Ihr Bericht zugestellt wird und ob es mir vergönnt ist, mögliche Unwahrheiten darin vor Ihrer endgültigen Entscheidung (Gewährung rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG) richtig zu stellen.

    Durch Ihre Untätigkeit verletzen Sie meine Grundrechte, die mir nicht nur mit der Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Deutschen Verfassung (GG) garantiert sind, sondern sie verletzen damit Bundesrecht. Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass ich gemäss Art. 84 GG die Bundesregierung anrufen werde, Ihre Grundrechtsverletzungen in gebotener Weise zu korrigieren. Sämtliche Tageszeitungen und weitere ausgesuchte Medien werden darüber unterrichtet.

    Als Vorsitzender des Petitionsausschusses des Landtages Baden-Württemberg gehört es keinesfalls zu Ihren Aufgaben, Straftäter im Amt vor den strafrechtlichen Folgen ihres verwerflichen Tuns zu bewahren, vielmehr ist es Ihre Pflicht, für die Sicherung meiner Grundrechte Sorge zu tragen. Mit Ihrer Untätigkeit verfolgen Sie einen Unschuldigen und begünstigen nicht nur die Straftäter im Amt, sondern damit verletzen Sie meine folgenden garantierten Grundrechte:

  17. Mein Grundrecht gemäss Art. 19 Abs. 4 GG

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

  1. Mein Menschenrecht gemäss Art. 13 EMRK

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die Strafprozessordnung ist Bundesrecht und ermöglicht mit den §§ 171 und 172 StPO sowohl das Rechtsmittel der Beschwerde als auch den Zugang zu den oberen Landesgerichten im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens. Beide Grundrechte verweigern Sie mir, indem Sie es der Staatsanwaltschaft, offensichtlicht auf Anweisung des Landesjustizministers, Prof. Dr. Ulrich Goll FDP, gestatten, schwerste Straftaten von Amtsträgern unter den Teppich zu kehren, um mir das Rechtsmittel der Beschwerde und den Zugang zum OLG zu verweigern. Das Legalitätsprinzip wird durch Sie auf das Unerträglichste verletzt.

Anstatt die von mir erhobenen Beschuldigungen wegen betrügerischer Manipulationen der Strafermittler, der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes Stuttgart zu untersuchen und zu korrigieren, vermauern Sie mir den "Rechtsweg" gemäss Art. 19 Abs. 4 GG und verweigern mir die wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und §§ 171 und 172 StPO.

Die von mir vorgelegten Beweise meiner Unschuld sind unwiderlegbar. Weil sie unwiderlegbar sind, leisten Sie den Straftätern dadurch Beihilfe und Begünstigung, dass Sie ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht nachkommen. Die Unterlagen, die zu meiner Verurteilung führten, müssen meine Schuld vor dem Urteilsspruch zweifelsfrei beweisen und auch nach dem Urteilsspruch jeglichem Zweifel standhalten. Es muss von Ihnen, als Vorsitzender des Petitionsausschusses erwartet werden, dass Sie sich von jedem der Ermittlungsbeamten Rapp, Korny und Maas, von der Staatsanwältin Jarke und den Richtern Härle, Wychodil und Herzog jeweils an Eides Statt versichern lassen, ungeachtet der von mir vorgelegten Gegenbeweise, bis heute keinerlei Zweifel an den Beschuldigungen und dem Urteil aufbringen zu können. Wird dieser Eid von den Genannten verweigert, wäre dies bereits ein für die Aufhebung des Strafurteils gegen mich hinreichender Tatbestand.

Bis heute sind Sie offensichtlich eifrig bemüht, die betrügerischen Manipulationen, die zu meiner Verurteilung geführt haben, zu decken. Was wäre denn so schlimm daran, wenn die Staatsanwaltschaft die mit den Strafanzeigen vorgelegten Schuldbeweise gegen die Amtsträger überprüft und jeden einzelnen widerlegt? Weil die gegen die Straftäter Rapp, Korny, Maas, Jarke, Härle, Wychodil und Herzog vorgelegten Schuldbeweise zweifelsfrei und unwiderlegbar sind, leisten Sie diesen Straftätern bei ihren Straftaten Beihilfe, anstatt mein garantiertes Grundrecht aus Art. 1 GG zu erfüllen:

Meine Würde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, also auch die Ihre.

Erfüllen Sie endlich diese Pflicht, und rücken Sie ab von der Beihilfe und Begünstigung von Straftaten der Amtsträger. In diesen Tagen ist der Justizminister von Belgien zurückgetreten, weil er politischen Einfluss auf die Gerichte genommen hat. Legen Sie dem Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Herrn Prof Dr. Ulrich Goll FDP, dringend nahe, dem Beispiel seines belgischen Kollegen zu folgen und zurückzutreten.

Auf mehrmalige Anfragen (aufgrund von verschiedenen Hinweisen aus den Gerichten) hat Herr Ministerpräsident Dr. Günther Oettinger CDU nur mitteilen lassen, dass ihm das Gesetz jede Einflussnahme auf die Richter verbiete. Er hat es tunlichst unterlassen, zu behaupten, er habe keinen Einfluss genommen.

Wenn es den Landtagsabgeordneten und dem Petitionsausschuss ernstlich um die Einhaltung von Menschen-, Verfassungsrechten und Bundesgesetzen zu tun ist, beantragen Sie einen Untersuchungsausschuss, der diese wahrlich ungeheuerlichen Grundrechtsverletzungen unter der CDU/FDP Regierung in Baden-Württemberg untersucht.

In Erwartung Ihrer baldigen Antwort und mit freundlichen Grüssen

---Ende des Schreibens---

02.02.2009: Antwort des Herrn Döpper

 

Petition 14/02973; B, Staatsanwaltschaften

Sehr geehrter Herr B,

Ihr Schreiben vom 01.02.2009 Ist beim Landtag von Baden-Württemberg eingegangen.

Es wird in die Beratung der Petition einbezogen.

Der Petitionsausschuss wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 11.03.2009 mit Ihrem Anliegen befassen und der Vollversammlung des Landtags einen Beschlussantrag zur Entscheidung vorlegen. Von der Landtagsentscheidung werde ich Sie unterrichten. Sie werden solange um Geduld gebeten.

Mit freundlichen Grüssen

Jörg Döpper

---Ende der Antwort des Herrn Döpper---

20.02.2009:Warum schützt der Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll, FDP, verbrecherische Richter vor der Strafverfolgung?Wurden den Richtern von der Politik Garantien gegeben?

20.02.2009

Landtag von Baden-Württemberg

Petitionsausschuss

Konrad-Adenauer-Str.

DE 70173 Stuttgart

Betreff: Petition 14/02973;

Sehr geehrter Herr Döpper,

Sie wollen den Landtagsabgeordneten Ihren Bericht vorlegen, ohne mir die Möglichkeit zu geben, verfälschte Sachverhalte darin richtigzustellen. Ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 20 und 103 GG gebietet immer auch das rechtliche Gehör, "audiatur et altera pars".

Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll, FDP, vereitelt mit aller Macht seines Amtes die Strafverfolgung verbrecherischer Richter und verbrecherischer Ermittlungsbeamten.

Der Justizminister deckt damit die Straftaten der Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB, Rechtsbeugung § 339 StGB, Freiheitsberaubung § 239 Abs. 2 StGB, Betrug § 263 StGB und Untreue § 266 StGB jeweils in einem besonders schweren Fall.

Beweis:

Den Ermittlungsbeamten Rapp, Korny, Maas, Jarke und den Richtern des Landgerichtes, Härle, Wychodil und Herzog lagen die Steuerakten des Petitenten vor. Aus diesen geht hervor:

  1. Die Finanzbehörde hatte gegen den Gemeinschafter, A, für folgende Zeiträume folgende Pfändungen erlassen:
  2. 4. Quartal 1995

    4. Quartal 1996

    1.- 4. Quartal 1997

    1.- 4 Quartal 1998

    1. Quartal 1999

    29.04.1999 Pfändung bei der Schweizerischen Lebensversicherung

    19.05.1999 Pfändung bei der Apotheker und Ärztebank in das Geschäftskonto

    31.05.1999 Pfändung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

  3. Gegen diese Pfändungen erhoben der Petitent und sein Gemeinschafter Klage beim Finanzgericht Stuttgart. Dieses hat am 31.03.2003 - 5 Monate vor der Verfälschung wahrer Sachverhalte im Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 und 8 Monate vor dem LG-Urteil vom 03.12.2003 - entschieden, Az. 9 K 383/99:
  4. "Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Stuttgart wurde der Kl und die Klin als Gemeinschaftspraxis unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer geführt. Gemäss Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31.3.1999 beendet.

    Die angefochtenen drei Pfändungsverfügungen vom 29.4., 19.5. und 31.5.1999 sind rechtmäßig."

  5. Diese drei Pfändungsverfügungen wurden nicht aufgehoben. Der Gemeinschafter, A, hat am 16.06.1996 dauerhaft Deutschland verlassen. Gemäss § 9 AO war der Gemeinschafter daher ab 1996 nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. In der BRD gemäss § 9 AO beschränkt Steuerpflichtig unterliegen nur mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % ihrer Einnahmen der Besteuerung. Im Ausland angeblich erwirtschaftete Kapitalerträge sind dann in der BRD grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig.

Die Finanzbehörde hat für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 dem Gemeinschafter, A, das utopische Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis alleine zugerechnet und die Steuern daraus bei dem Gemeinschafter, A, gepfändet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass der Gemeinschafter, A zwei Immobilien besass, während beim Petitenten nichts zu holen war.

Es besteht der dringende Verdacht, dass die Finanzbeamten den um 50% verminderten Bonusanteil bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht kampflos hinnehmen wollten. Nachdem auch die Bemühungen der Finanzbeamten, bei einem Devisenausländer Steuern aus erfundenen Kapitalerträgen beizutreiben, fehlgeschlagen waren, zettelten diese Beamten erneut ein Steuerstrafverfahren gegen den Petitenten an.

Es wurden in diesem Strafverfahren nun nochmals dieselben Steuern aus demselben Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis beim Petitenten geltend gemacht. Das beim Gemeinschafter für die Jahre 1996 bis 1999 geltend gemachte Gesamteinkommen der Gemeinschaftspraxis von DM 1.774.280 wurde lediglich um den kleinen Betrag von 0,1%, das entspricht DM 2.523, vermindert auf das dem Petitenten zugeschriebene Gesamteinkommen von DM 1.771.757.

1

Jahr

1996

1997

1998

1999

Summe

2

Gesamteinkommen A laut FA

545.920 DM

545.940 DM

545.936 DM

136.484 DM

1.774.280 DM

3

Gesamtsteuern (Z4+Z5) A laut FA

136.480 DM

136.485 DM

136.484 DM

34.121 DM

443.570 DM

4

bezahlte Steuern A

32.580 DM

7.000 DM

- DM

- DM

39.580 DM

5

gepfändete Steuern A

103.900 DM

129.485 DM

136.484 DM

34.121 DM

403.990 DM

6

Gesamteinkommen B laut LG

529.515 DM

365.876 DM

558.701 DM

317.665 DM

1.771.757 DM

7

Gesamteinkommen A und B

16.405 DM

180.064 DM

- 12.765 DM

-181.181 DM

2.523 DM

8

bezahlte Steuern B

55.200 DM

55.261 DM

55.260 DM

41.450 DM

207.171 DM

9

gepfändete Steuern B

116.976 DM

142.041 DM

96.964 DM

355.981 DM

10

Differenz (Z2-Z6)

2.523 DM

11

Haft in Monaten laut LG

8 Mon

6 Mon

12 Mon

4 Mon

30 Mon

Die Finanzbehörde hatte in den Pfändungsverfügungen 1999 beim Gemeinschafter, A, das Gesamteinkommen um DM 2.523 höher festgesetzt als das LG in seinem Urteil. Der Petitent hatte für die Jahre 1996 bis 1999 DM 207.171 Einkommensteuern bezahlt. Eine Steuerschuld aus dem Gesamteinkommen kann nach Recht und Gesetz dem Petitenten nicht zugerechnet werden, da die Finanzbehörde sich bereits 1999 mit ihren Pfändungsverfügungen desselben Gesamteinkommens beim Gemeinschafter bedient hat.

Für eine Steuerschuld von DM 0, in Worten: null,

für einen Steuererstattunganspruch von DM 207.171 und

einer Überpfändung in Höhe von DM 355.981

haben die Richter Härle, Wychodil und Herzog den Petitenten zu 30 Monaten unbedingter Haft verurteilt !!! Das schreit zum Himmel.

Die Beträge in den drei Pfändungsverfügungen aus 1999 waren allesamt geschätzt. Das LG hat in 2003 diese Schätzungen aus 1999 übernommen und mit einem daran angepassten Zahlenwerk begründet. Ermittlungen, die diesen Namen verdienen, wurden nicht durchgeführt. Das erklärt, warum nicht einmal die Additionen stimmen. Das erklärt weiter, warum die Einnahmen durch Addition von Unkosten nach oben manipuliert werden mussten. Das LG hat die "Hausnummern" seines Urteils an die Schätzungen aus 1999 angepasst. Diese Richter gehören hinter Gitter. Niemals mehr darf diesen Richtern ein Angeklagter ausgeliefert werden.

Hiermit fordere ich Sie und den gesamten Petitionsausschuss und alle Landtagsabgeordneten auf, das Unerlässliche zu tun, dass diese Straftäter ihre gerechte Strafe erhalten.

Mit freundlichen Grüssen

19.03.2009 Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

11. Petition 14/2973 betr. Staatsanwaltschaften

III.

Die strafrechtlichen Vorwürfe des Petenten gegen die mit dem Steuerstrafverfahren und dem zugrunde liegenden Besteuerungsverfahren befassten Finanzbeamten, Staatsanwälte und Richter wurden durch die Staatsanwaltschaft S. und die Generalstaatsanwaltschaft S. mehrfach überprüft. Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der angezeigten Personen ergaben sich dabei nicht. Angesichts der zahlreichen, sich oftmals wiederholenden Strafanzeigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft S. sich – wie bei einem derartigen Anzeigeverhalten üblich – dazu entschlossen hat, dem Petenten bei gleichgelagerten Strafanzeigen keine Eingangsbestätigungen mehr zukommen zu lassen und ihn auch nicht mehr über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Dies bedeutet indes nicht, dass die Strafanzeigen nicht mehr bearbeitet wurden. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft S. aufgrund des Legalitätsprinzips (weiterhin) verpflichtet zu prüfen, ob das Anzeigevorbringen Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt.

Das Vorbringen des Petenten, das Justizministerium habe sich geweigert, seine Petition vom 14. August 2008 zu bearbeiten, trifft aus den oben genannten Gründen nicht zu. Seine Behauptung, das Justizministerium habe die Staatsanwaltschaften angewiesen, Straftaten von Finanzbeamten, Staatsanwälten und Richtern generell nicht zu verfolgen, entbehrt jeglicher tatsächlicher Grundlage.

Beschlussempfehlung:

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Haas

--- Ende der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ---

Kommentar zur Abweisung der Petition:

Die von den Bürgern Baden-Württembergs gewählten Landtagsabgeordneten verweigern sich mit ihrer Abweisung nicht nur der ureigensten Pflicht der Volksvertretung, der Kontrolle gesetzeskonformer Amtsführung der Staatsorgane, hier der Staatsanwaltschaften. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber mit § 171 StPO die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Einstellungsbeschluss mit den "tatsächlichen und rechtlichen Gründen" dem Anzeigenerstatter zuzustellen. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber dem Anzeigenerstatter, soweit er Verletzter ist, ein Beschwerderecht dagegen eingeräumt. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber gegen die Einstellungsverfügung dem Verletzten den Zugang zum OLG mit einer Klageerzwingung eingeräumt. Beide gesetzlich verankerten Rechtsmittel werden dem Verletzten durch die Staatsanwaltschaft und die Volksvertreter verweigert. Die Rechte eines Landtags von Baden-Württemberg gehen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt soweit, geltendes Bundesrecht abzuschaffen. Vetterleswirtschaft, Gefälligkeitsverfügungen, Korruption, Begünstigung, Korpgeist wird damit Tür und Tor geöffnet. Die Landtagsabgeordneten, soweit ihre Mailadresse im Internet abrufbar waren, waren darüber informiert worden, dass sie mit ihrer Abweisung der Petition der Strafvereitelung im Amt gemäss § 258 a StGB den Weg ebnen. Die Entscheidung, ob die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige ein Aktenzeichen gibt und die angezeigten Straftaten ermittelt, darf unter gar keinen Umständen in einem Rechtsstaat in die Beliebigkeit eines Staatsanwalts gestellt werden. Bestechung, Korruption, Nötigung und Erpressung können durch die Verweigerung der Einleitung der Ermittlungen mit Vergabe eines Aktenzeichens nicht mehr kontrolliert werden. Wie begründet die Strafanzeigen sind, zeigt sich in der Strafanzeige z.B. gegen den 4. Senat des Finanzgerichtes Stuttgart wegen Beugung der Verjährungsvorschriften, Beugung des § 294 ZPO und des § 162 AO und Beugung des § 190 StGB. Überzeugender können Straftaten der Richter nicht bewiesen werden. Bis heute verweigert die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Aktenzeichen und die Einstellungsverfügung. Dieser Landtag verdient es, aufgelöst zu werden. Die Abgeordneten unterstützen mehrheitlich die Straftaten der Staatsdiener, indem sie sie jeglicher Kontrolle entziehen. Das ist Willkür und damit das Gegenteil eines Rechtsstaates.

Alle Abgeordneten werden angeschrieben. Diejenigen Abgeordneten, die diesem Unrecht nicht ihre Stimme gegeben haben, werden vor der nächsten Landtagswahl namentlich an dieser Stelle genannt werden.

Am 25.03.2009 folgt der Landtag der Beschlussempfehlung. Der Landtag setzt das Bundesgesetz § 171 StPO ausser Kraft. Da die Staatsanwaltschaft Stuttgart trotz nochmaliger Aufforderung keine Einstellungsverfügung zugestellt hat, wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht.

05.07.2009 Rundmail an alle Landtagsabgeordneten von Baden-Württemberg

 

Betreff: Petition 14/02973; Staatsanwaltschaften

Entscheidung des Landtags vom 19.03.2009

Landtagsdrucksache 14/4099

Sehr geehrte <Anrede> <Name>!

Am 19. März 2009 hat das Plenum des Landtags meine Petition abgewiesen. Kernpunkt der Petiton war die Weigerung der Staatsanwaltschaften Stuttgart, gemäss den Bundesgesetzen § 171 und § 172 StPO dem Petenten als Verletzten die Einstellungsverfügungen gegen seine Strafanzeigen zuzustellen. Dem Petenten und Verletzten wird dadurch sein durch Bundesgesetz gesichertes Recht auf Beschwerde und durch Art. 19 IV GG gesichertes Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten verweigert.

Da Sie möglicherweise dieser Verweigerung von Grundrecht und Gesetz nicht zugestimmt haben, bitte ich in diesem Falle um eine ganz kurze Antwort. Jene Landtagsabgeordneten, welche dieser Rechtsverweigerung durch Abweisung der Petition nicht zugestimmt haben, werden in den kommenden Veröffentlichungen ausdrücklich Anerkennung finden. Sollte ich innert zwei Wochen keine Mitteilung von Ihnen erhalten haben, dass Sie der Abweisung der Petition ausdrücklich entgegengetreten sind, gehe ich davon aus, dass Sie diese Abweisung mit zu verantworten haben.

Mit freundlichen Grüssen

Landtag Baden-Württemberg schützt Betrüger im Staatsdienst

In den verschiedenen Gerichtssendungen des Fernsehens, wie z.B. Richterin Salesch oder Richter Hold, ist zu erfahren, wie schnell ein Zeuge wegen Strafvereitelung verurteilt wird, wenn er seine Aussagen zu Gunsten des Angeklagten "schönt". Der FDP-Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll, weigerte sich, entgegen dem Grundrecht jeden Bürgers gemäss Art. 17 GG auf Petition, eine solche zu bearbeiten. Er war angerufen worden, weil ein Bürger mittels betrügerischer Manipulationen von den Richtern des LG Stuttgart, Härle, Wychodil und Dr. Herzog, zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt worden war. Anstatt das von der Staatsanwaltschaft verweigerte Beschwerderecht gemäss der §§ 171 und 172 StPO durchzusetzen, zwang Prof. Dr. Goll den Rechtssuchenden vor den Petitionsausschusses des Landtages von Baden-Württemberg.

Der Petitionsausschuss unter Leitung des Abgeordneten Jörg Döpper, einem Nichtjuristen, wies die Petition mit folgender Begründung ab:

"Die strafrechtlichen Vorwürfe des Petenten gegen die mit dem Steuerstrafverfahren und dem zugrunde liegenden Besteuerungsverfahren befassten Finanzbeamten, Staatsanwälte und Richter wurden durch die Staatsanwaltschaft S. und die Generalstaatsanwaltschaft S. mehrfach überprüft. Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der angezeigten Personen ergaben sich dabei nicht."

Der Petitionsbescheid weist solch entscheidenden unwahre Aussagen auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Petitionsausschuss die Darstellung der Staatsanwaltschaft - jene Behörde, die für das dem Petenten zugefügte Unrecht verantwortlich war - völlig ungeprüft übernommen hat. Die beantragte Möglichkeit des Petenten, zu dieser Darstellung der Staatsanwaltschaft gehört zu werden, wurde verweigert. Es liegt auf der Hand, dass der Petitionsausschuss und die übrigen Abgeordneten auf eine Abweisung der Petition eingestimmt worden waren.

Die laut Petitionsbescheid "durch die Staatsanwaltschaft S. und die Generalstaatsanwaltschaft S. mehrfach überprüften" vom Petenten angezeigten betrügerischen Manipulationen von einem vereidigten Buchprüfer kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, die von der Staatsanwältin Jarke und von den Strafrichtern Härle, Wychodil und Dr. Herzog behauptete Steuerhinterziehung war in der Tat von diesen betrügerisch manipuliert worden. Wörtliches Zitat aus dem Gutachten:

2000

"Wir haben auftragsgemäß die uns überlassenen Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Kto.-Nr. 0003139220) sowie der Postbank (Kto.-Nr. 154222705) für das Jahr 2000 auf die Zahlungseingänge/Einnahmen hin überprüft.

Wir sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

APO Bank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 17 101 bis 17 152) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 1) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft. Folgende Fehler/Hinweise haben wir gefunden:

• Auszug 40 fehlt. (17 221 = Auszug 39 vom 11.10.2000; Stand 486,81; 17 223 = Auszug 41 vom 25.10.2000, Stand 10.769,93) Differenz auf dem Auszug 40 10.283,12 DM siehe Anlage 1.

• Die manuelle Pagierung rechts oben auf den Kontoauszügen ist lückenlos jedoch ist der Betrag auf 17 052 nicht erkenntlich

• 17 004 es müsste geklärt werden ob die Einnahme i.H.v. 102,27 € bereits in 1999 erfasst wurde, da Valuta 30.12.1999

• 17 056 Der Betrag von 3.468,02 ist bei den Einnahmen nicht erfasst

• 17 084, 17 085 , 17 088, es ist nicht erkenntlich ob der Betrag i.H.v. 549,58 der auf allen drei Blätter steht nicht dreifach erfasst ist.

• 17 211, Es wurden Einnahmen verbucht, die ein internes Konto betreffen (284,20)

• 17 138 es scheint, dass der Betrag i.H.v. 18.459,57 doppelt erfasst wurde

• 17 139, 17140 es scheint, dass hier die Beträge i.H.v. 2.000,00 und 248,51 doppelt erfasst wurden.

Insgesamt entstanden in dieser Bank 315.149,51 DM Einnahmen (ohne AZ 40).

Postbank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 035 bis 261) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 2) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

Insgesamt entstanden in dieser Bank 401.602,27 DM Einnahmen.

Somit belaufen sich die Gesamteinnahmen in den zwei Banken auf 716.751,78 DM.

Gemäß 238 Abs 1 Satz 2 HGB muss eine Buchführung so beschaffen sein, dass die einem Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens. Die Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen in ihrer Entstehung und Abwicklung.

Diese sog. Generalklausel der Buchführung sehen wir vor allem bei der APO Bank als nicht eingehalten. Mit den uns überlassenen Unterlagen ist die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht nachvollziehbar".

2001

"Wir haben auftragsgemäß die uns überlassenen Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Kto.-Nr. 0003139220) sowie der Postbank (Klo.-Nr. 154222705) für das Jahr 2001 auf die Zahlungseingänge/Einnahmen hin überprüft.

Wir sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

APO Bank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 21 001 bis 21 142) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 1) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

• Auszug 14 Blatt 4 fehlt. (21 036 = Auszug 14 Blatt 3, 21 037 = Auszug 15 Blatt 1) Differenz auf dem Auszug 14 Blatt 4 2.395,17 DM siehe Anlage 1.

• Die manuelle Pagierung rechts oben auf den Kontoauszügen ist lückenlos

Insgesamt entstanden in dieser Bank 394.245,61 DM Einnahmen (ohne AZ 14/4).

Postbank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 20 003 bis 20 082) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 2) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

fehlende Einnahmen auf diesen Auszügen 4.564,06 DM

fehlende Ausgaben auf diesen Auszügen 34.593,88 DM (siehe Anlage 4)

Insgesamt entstanden in dieser Bank 500.964,87 DM Einnahmen (incl. der fehlenden Auszüge 30/5 bis 30/8).

Somit belaufen sich die Gesamteinnahmen in den zwei Banken auf 895.210,48 DM."

Allein für die beiden Steuerjahre 2000 und 2001 ermittelten die Richter Härle, Wychodil und Dr. Herzog ein Strafmass von 14 Monaten. Die Darstellung der Betrügereien der Jahre 1996 bis 1999 folgen.

2000

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 919.104

Vereidigter Gutachter

DM 716.751,78

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 202.352,22

2001

Richter Härle, Wychodil, Dr. Herzog

DM 996.377

Vereidigter Gutachter

DM 895.210,87

Betrügerisch manipulierte Einnahmenüberhöhung

DM 101.166,13

Obwohl fast alle Abgeordneten ausdrücklich vor der Abstimmung vom Petenten darauf hingewiesen worden waren, dass die Abweisung der Petition möglicherweise den Tatbestand der Strafvereitelung bedeutet, konnte auf ausdrückliche Anfrage bei den einzelnen Abgeordneten kein einziger bestätigen, dass er sich der Beugung der §§ 171 und 172 StPO durch die Staatsanwaltschaft widersetzt habe.

Ganz im Gegenteil, der Abgeordnete Dr. Reinhard Löffler, hat es sogar noch gewagt, mit unverhohlener Drohung den betrogenen Petenten zu drohen. Herr Dr. Löffler ist Jurist und scheut sich nicht, für die Beugung von Recht und Gesetz zu votieren. § 171 StPO schützt das Opfer staatsanwaltschaftlicher Willkür durch ein Beschwerderecht. § 172 StPO eröffnet den Zugang zum Oberlandesgericht gegen Rechtswillkür der Generalstaatsanwaltschaft. Das Beschwerderecht gegen Willkürmassnahmen, "die von Personen begangen worden sind, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben" ist ein so hoch gewichtetes Grundrecht, dass es in der Europäischen Menschenrechtskonvention mit Art. 13 geschützt ist. Der Zugang zu den Gerichten gegen Willkürmassnahmen der öffentlichen Gewalt ist in der BRD durch das Grundrecht gemäss Art. 19 Abs.2 und 4 GG in der Deutschen Verfassung garantiert.

Art. 19 Abs. 2 und 4 GG

Artikel 19 Abs. 2 und 4 GG Grundrechtseinschränkung und Rechtsschutz

In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Das Menschenrecht auf Beschwerde und das Verfassungsrecht auf Zugang zu den Gerichten (Klageerzwingungsverfahren gemäss § 172 StPO) wurde dem Petenten unisono vom Landtag von Baden-Württemberg verweigert. Es ist bestürzend, dass ein Jurist wie Dr. Reinhard Löffler sich dieser Verletzung des Menschenrechtes gemäss Art. 13 EMRK, des Verfassungsrechtes gemäss Art. 19 Abs. 2und 4 GG und der Beugung der §§ 171 und 172 StPO nicht verweigert hat.

Von Rechtslehrern wurde dem Petenten empfohlen, gemäss Art. 84 GG die Bundesregierung anzurufen, weil in Baden-Württemberg Bundesrecht nicht mehr durchsetzbar ist. Dies wird, neben der Anrufung des EGMR und des EuGH, gegebenenfalls in die Wege geleitet.

 

HOME